Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung – SächsSchülULeistVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung (Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung – SächsSchülULeistVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung
(Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung – SächsSchülULeistVO)
¹
Vom 27. Juli 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. März 2023

Auf Grund des § 38a Absatz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren nach § 38a Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in ihrem jeweiligen Gebiet auf Antrag Zuschüsse zu erhöhten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die ihnen dadurch entstehen, dass sie einen weiteren Wohnsitz unterhalten müssen, um ordnungsgemäß am Schulunterricht teilnehmen zu können.
(2)
1
Erhöht sind Aufwendungen für außerhäusliche Unterkunft und Verpflegung, soweit diese bei Berücksichtigung häuslicher Ersparnis am Hauptwohnsitz wegen der außerhäuslichen Unterkunft und Verpflegung die Schülerin oder den Schüler im Vergleich zu ihren oder seinen Mitschülerinnen und Mitschülern, die außerhäuslicher Unterkunft und Verpflegung nicht bedürfen, finanziell schlechter stellen.
2
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung gelten in dem Umfang nicht als erhöhte Aufwendungen, wie Schülerinnen und Schüler bereits von dritter Seite öffentliche Zuschüsse für diese Aufwendungen erhalten haben oder ihnen solche zustehen.
²

§ 2 Allgemeinbildende Schulen

(1)
1
Die finanzielle Unterstützung für erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wird gewährt bei Unterbringung in einem der Schule zugeordneten Internat für Schülerinnen und Schüler:
1.
am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen,
2.
in der vertieften Ausbildung an Gymnasien gemäß § 4 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
3.
an Oberschulen, die mit den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung gemäß Ziffer I der
VwV Sportbetonte Schulen
vom 17. August 2022 (MBl. SMK S. 240), in der jeweils geltenden Fassung, kooperieren.
2
Die oberste Schulaufsichtsbehörde übermittelt den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu Beginn eines jeden Schuljahres die Liste der Internate, die den Schulen zugeordnet sind.
(2)
1
Die außerhäusliche Unterbringung ist notwendig, wenn die tägliche Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 120 Minuten und bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen mindestens 90 Minuten betragen würde.
2
Für Schülerinnen und Schüler des Landesgymnasiums Sankt Afra zu Meißen und des Landesgymnasiums für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden gilt eine außerhäusliche Unterbringung unabhängig von der Gesamtwegezeit stets als notwendig.
(3)
1
Es wird ein monatlicher Betrag von 195 Euro gewährt.
2
Ein monatlicher Betrag von 295 Euro wird gewährt, wenn Schülerinnen und Schüler oder im Fall ihrer Minderjährigkeit deren Eltern Leistungen erhalten nach
1.
dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2.
dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3
Sind in Fällen des Satzes 1 oder 2 die entstandenen Aufwendungen geringer, wird ein monatlicher Betrag in Höhe der entstandenen Aufwendungen gewährt.
³

§ 3 Berufsschulen

(1)
1
Die finanzielle Unterstützung für erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wird für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die eine Klasse mit einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Einzugsbereich besuchen, gewährt.
2
Als Schülerinnen und Schüler einer Klasse nach Satz 1 gelten auch solche, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen der obersten Schulaufsichtsbehörde und dem jeweiligen Land eine Berufsschulklasse außerhalb des Freistaates Sachsen besuchen.
3
Die oberste Schulaufsichtsbehörde soll die Landkreise und Kreisfreien Städte über die Einzugsbereiche nach Satz 1 und Vereinbarungen nach Satz 2 jeweils spätestens am 1. August unterrichten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen im Rahmen erweiterter Bildungsangebote nach § 3b Absatz 5 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
.
(3) Als Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten auch solche mit Behinderung, die gemäß § 66 des
Berufsbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 42r der
Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgebildet werden, sofern der Besuch einer bestimmten Berufsschule, die eine außerhäusliche Unterbringung erforderlich macht, von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt worden ist.
(4) Die außerhäusliche Unterbringung ist notwendig, wenn die tägliche Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 180 Minuten und bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderung mindestens 130 Minuten betragen würde.
(5)
1
Es wird ein Betrag von mindestens 16 Euro pro Unterrichtstag gewährt.
2
Dieser Betrag wird auch für unterrichtsfreie Tage und für Abreisetage gewährt, wenn die außerhäusliche Unterbringung an diesen Tagen auf Grund unzumutbarer Verkehrsverbindungen notwendig ist.
3
Für Anreisetage gilt die außerhäusliche Unterbringung als notwendig.
4
Eine Verkehrsverbindung im Sinne von Satz 2 ist unzumutbar, wenn die An- oder Abreise an dem Unterrichtstag in den Zeitraum vor 5 Uhr oder nach 20 Uhr fallen würde.
5
Als Unterrichtstage gelten auch Tage, an denen andere verbindliche Veranstaltungen der Schule durchgeführt werden.
6
Finanzielle Unterstützung wird nicht für Unterrichtstage gewährt, an denen die Schülerin oder der Schüler fehlt, es sei denn, das Fehlen ist ausreichend entschuldigt.

§ 4 Antragstellung, Abschlagszahlung

(1) Bei der Antragstellung sind die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten vorgegebenen Formulare zu verwenden.
(2) Weisen Schülerinnen und Schüler oder im Fall ihrer Minderjährigkeit deren Eltern nach, dass sie zur Vorleistung nicht in der Lage sind, wird auf Antrag eine Abschlagszahlung gewährt.

§ 5 Bewirtschaftungsbefugnis

1
Auf Antrag erteilt das Landesamt für Schule und Bildung den Landkreisen und Kreisfreien Städten jeweils Bewirtschaftungsbefugnisse für Mittel, die im Staatshaushalt für die finanzielle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung zur Verfügung stehen.
2
Dem Antrag ist eine Bedarfsprognose beizufügen.
3
Bewirtschaftungsbefugnisse werden spätestens am 1. April und am 1. Oktober erteilt.
4
Sie sind in Höhe des Mittelbedarfs zu erteilen, der besteht, um die Beträge nach den §§ 2 und 3 auszahlen zu können.

§ 5a Übergangsregelung

Schülerinnen und Schülern, die bereits einen studienqualifizierenden oder berufsqualifizierenden Abschluss der Sekundarstufe II oder einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben haben, wird finanzielle Unterstützung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 nur für Aufwendungen gewährt, die nach dem 31. Juli 2022 entstanden sind.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Sächsische Unterbringungsverordnung
vom 18. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 945), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 27. Juli 2018
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
1
Überschrift geändert durch
Verordnung vom 10. November 2021
(SächsGVBl. S. 1284)
2
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 9. März 2023
(SächsGVBl. S. 90)
3
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 10. November 2021
(SächsGVBl. S. 1284) und durch
Verordnung vom 9. März 2023
(SächsGVBl. S. 90)
4
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 10. November 2021
(SächsGVBl. S. 1284) und durch
Verordnung vom 9. März 2023
(SächsGVBl. S. 90)
5
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 9. März 2023
(SächsGVBl. S. 90)
6
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 10. November 2021
(SächsGVBl. S. 1284) und durch
Verordnung vom 9. März 2023
(SächsGVBl. S. 90)
7
§ 5a eingefügt durch
Verordnung vom 9. März 2023
(SächsGVBl. S. 90)
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