Anordnung Begnadigungsrecht
DE - Landesrecht Sachsen

Anordnung des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen über die Ausübung des Begnadigungsrechts

Anordnung des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen
über die Ausübung des Begnadigungsrechts
Vom 8. Oktober 1997

[Geändert durch

VwV vom 12. Dezember 2002
(SächsABl. S. 1276) mit Wirkung vom 31. Dezember 2002]
Aufgrund Artikel 67 Abs. 1 der
Sächsischen Verfassung
ordne ich mit Zustimmung der Staatsregierung folgendes an:
1.
Vorbehalt des Begnadigungsrechts
Die Ausübung des Begnadigungsrechts behalte ich mir vor, wenn begehrt wird:
a)
der Erlaß, die Umwandlung oder die bedingte Aussetzung von lebenslanger Freiheitsstrafe;
b)
der Erlaß, die Herabsetzung, die Umwandlung oder die bedingte Aussetzung von zeitiger Freiheitsstrafe, soweit noch mehr als vier Jahre zu verbüßen sind;
c)
der Erlaß oder die bedingte Aussetzung der Sicherungsverwahrung;
d)
der Erlaß, die Herabsetzung oder die bedingte Aussetzung von Geldstrafen, Geldbußen und Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, soweit sich diese Maßnahme auf einen Betrag von über 25 000 EUR erstreckt, sowie die Freigabe eingezogener Gegenstände, deren Wert den Betrag von 25 000 EUR übersteigt;
e)
die Aufhebung der in einer Disziplinarentscheidung ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts sowie die Zuerkennung eines in einer Disziplinarentscheidung nicht vorgesehenen Unterhaltsbeitrages;
f)
die Aufhebung der ehrengerichtlichen Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
2.
Ausübung des Begnadigungsrechts im Einzelfall
Im übrigen behalte ich mir die Ausübung des Begnadigungsrechts im Einzelfall vor. Die gemäß Nummer 3 generell zur Ausübung des Begnadigungsrechts ermächtigten Stellen legen mir Fälle von besonderer Bedeutung vor Erlaß einer Gnadenentscheidung vor.
3.
Übertragung des Begnadigungsrechts
Im übrigen übertrage ich die Ausübung des Begnadigungsrechts den Staatsministerien für ihren Geschäftsbereich, in Disziplinarsachen den Staatsministerien und dem Rechnungshof für ihren Dienstbereich, für den Dienstbereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dem für die Aufsicht zuständigen Staatsministerium. Die Staatsministerien können die ihnen übertragenen Befugnisse weiterübertragen.
4.
Vorbereitung
Die Vorbereitung der mir vorbehaltenen Gnadenentscheidungen obliegt den in Nummer 3 Satz 1 genannten Stellen.
5.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 4. Dezember 1990 (SächsGVBl. Nr. 2 S. 3) außer Kraft.
Dresden, den 8. Oktober 1997
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
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