Sächsische Ausreisegewahrsams-Dienstkleidungsverordnung – SächsAusrGewahrsDKlVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Dienstkleidung für den Vollzugsdienst im Ausreisegewahrsam (Sächsische Ausreisegewahrsams-Dienstkleidungsverordnung – SächsAusrGewahrsDKlVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Dienstkleidung für den Vollzugsdienst im Ausreisegewahrsam
(Sächsische Ausreisegewahrsams-Dienstkleidungsverordnung – SächsAusrGewahrsDKlVO)
Vom 21. November 2017
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Ausreisegewahrsamsvollzugsgesetzes
vom 24. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 286) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

1
Beamte, welche im Vollzugsdienst einer Ausreisegewahrsamseinrichtung verwendet werden, erhalten eine Grundausstattung an Dienstkleidung.
2
Zur Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Grundausstattung erhalten sie eine jährliche Gutschrift auf einem persönlichen Bekleidungskonto.
3
Zur Pflege der Dienstkleidung wird ihnen jährlich ein Pflegegeld ausbezahlt.
4
Die
Justizdienstkleidungsverordnung
vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 733), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Bekleidungskonto, Zahlstelle

(1)
1
Guthaben auf dem Bekleidungskonto werden nicht ausgezahlt.
2
Das Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall anordnen, dass die Kosten für den privaten Erwerb von einzelnen Dienstkleidungsstücken oder von sonstigen Kleidungsstücken ganz oder teilweise aus dem Guthaben des Bekleidungskontos erstattet werden.
(2) Zuständige Zahlstelle für die Auszahlung des Pflegegeldes und des Dienstkleidungszuschusses gemäß den §§
4
und 5 der
Justizdienstkleidungsverordnung
ist das Landesamt für Steuern und Finanzen.

§ 3 Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern regelt durch Verwaltungsvorschrift die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den Umfang der Grundausstattung sowie die Verwaltungs- und Auszahlungsverfahren betreffend das Guthaben auf dem Bekleidungskonto, das Pflegegeld und den Dienstkleidungszuschuss.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 21. November 2017
Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
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