Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Vom 26. Februar 2015
I. Gegenstand
Es gelten die in der Anlage befindlichen Ausführungsvorschriften zum
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
.
II. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
Dresden, den 26. Februar 2015
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow
Anlage (zu Ziffer I)
Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Teil I Bundeseinheitliche Vorschriften
A. Verfahren über den Grund des Anspruchs
I.
Entscheidung des Strafgerichts
Liegen in einem bei Gericht anhängigen Verfahren die Voraussetzungen der §§ 1, 2 des
Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
(
StrEG
) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) vor, so wirkt der Staatsanwalt darauf hin, dass das Gericht gem. § 8
StrEG
über die Entschädigungspflicht entscheidet. Der Staatsanwalt nimmt unter Berücksichtigung der §§ 3 bis 6
StrEG
dazu Stellung, ob oder in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Entschädigung besteht.
II.
Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft
1.
Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein, in welchem gegen den Beschuldigten eine Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2
StrEG
vollzogen worden ist, so wird diesem die Mitteilung über die Einstellung zugestellt. In der Einstellungsnachricht wird der Beschuldigte über sein Recht, einen Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht der Staatskasse zu stellen, über die in § 9 Abs. 1 Satz 4
StrEG
vorgeschriebene Frist sowie über das nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2
StrEG
zuständige Gericht belehrt. War die Erhebung der öffentlichen Klage von dem Verletzten beantragt, so wird der Beschuldigte ferner darüber belehrt, dass über die Entschädigungspflicht nicht entschieden wird, solange durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden kann. Bei der Belehrung wird darauf geachtet, dass sie nicht als Zusicherung einer Entschädigung missverstanden wird.
2.
Die Staatsanwaltschaft nimmt gegenüber dem zuständigen Gericht zu dem Antrag des Beschuldigten, die Entschädigungspflicht der Staatskasse festzustellen, Stellung. Hat die Staatsanwaltschaft nach Einstellung des Verfahrens die Sache gem. § 43 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(
OWiG
) an die Verwaltungsbehörde abgegeben, so wirkt sie in der Regel darauf hin, dass das Gericht nicht über die Entschädigungspflicht entscheidet, solange das Bußgeldverfahren nicht abgeschlossen ist.
III.
Verfahren nach Feststellung der Entschädigungspflicht
1.
Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt (vgl. § 8 Abs.1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2
StrEG
), so stellt die Staatsanwaltschaft dem Berechtigten unverzüglich eine Belehrung über sein Antragsrecht und die Frist zur Antragstellung zu (vgl. § 10 Abs. 1
StrEG
). Zugleich weist sie auf die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung, insbesondere auf die dabei zu beachtende Antragsfrist (§ 205 Abs. 2 SGB Sechstes Buch) hin.
2.
Ist der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Berechtigte anderen Personen kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, und besteht nach den Umständen die Möglichkeit, dass den Unterhaltsberechtigten infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen der Unterhalt entzogen worden ist (vgl. Abschnitt B II Nr. 3 Buchst. a), so stellt die Staatsanwaltschaft auch diesen Personen eine Belehrung über ihr Antragsrecht und die Frist zur Antragstellung zu (vgl. § 11 Abs. 2
StrEG
).
B. Verfahren zur Feststellung der Höhe des Anspruchs
I.
Behandlung des Entschädigungsantrages
1.
Ist die Entscheidung über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung rechtskräftig und wird daraufhin die Zahlung einer Entschädigung beantragt, so legt die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft, wenn sie oder er nicht selbst mit der Prüfung des Anspruchs betraut ist, der dafür zuständigen Stelle den Antrag unverzüglich mit einem Bericht vor.
2.
In dem Bericht wird ausgeführt,
a)
welche Strafverfolgungsmaßnahmen gegen die berechtigte Person vollzogen worden sind,
b)
welche Entscheidung das Gericht über die Entschädigung getroffen hat,
c)
ob der Entschädigungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden ist,
d)
ob Unterhaltsberechtigte gemäß Abschnitt A III Nr. 2 über ihr Antragsrecht belehrt worden sind und ob sie Ansprüche geltend gemacht haben,
e)
ob aus dem Strafverfahren Umstände bekannt sind, die für die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs wesentlich sein können, und ob bzw. in welcher Höhe aufrechenbare Forderungen (z. B. Geldstrafen und Kosten) bestehen,
f)
ob Anlass zu der Annahme besteht, dass die berechtigte Person Ansprüche gegen Dritte hat, die im Falle einer Entschädigung auf das Land übergehen (vgl. § 15 Abs. 2
StrEG
).
Dem Bericht werden die Strafakten, soweit tunlich, beigefügt. Andernfalls werden sie unverzüglich nachgereicht. Sofern die Strafakten nicht alsbald entbehrlich sind, sind dem Bericht beglaubigte Abschriften der zu Buchst. a, b und e in Betracht kommenden Unterlagen beizufügen.
3.
Werden in dem Anspruchsschreiben gleichzeitig Ansprüche auf Erstattung von Auslagen aus dem Strafverfahren geltend gemacht, so wird eine beglaubigte Abschrift des Anspruchsschreibens zu den Strafakten genommen und veranlasst, dass der Anspruch auf Auslagenerstattung getrennt bearbeitet wird. Die berechtigte Person wird hiervon unterrichtet.
II.
Prüfung des Entschädigungsanspruchs
1.
Die mit der Prüfung des Anspruchs beauftragte Stelle (Prüfungsstelle) legt für die Prüfung ein Sonderheft an.
2.
Sie prüft, in welcher Höhe der Anspruch der berechtigten Person begründet ist sowie ob und in welcher Höhe aufrechenbare Forderungen bestehen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Punkte, die nach den Angaben der berechtigten Person und nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z. B. §§ 7, 11
StrEG
; §§ 249 ff.
BGB
) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung erheblich sind. Das muss anhand der Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. Die nachstehend wiedergegebenen Hinweise für häufiger auftauchende Fragen gelten nur unter dem Vorbehalt, dass die Umstände des Einzelfalles keine andere Behandlung erfordern:
a)
Anhaltspunkte für die Bewertung entgangener Sachleistungen können den Rechtsverordnungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB Viertes Buch entnommen werden.
b)
Ausgaben, die die berechtigte Person infolge einer Haft für Unterkunft und Verpflegung erspart hat, werden allein bei der Geltendmachung von kongruenten Vermögensschäden (§ 7 Abs. 1
StrEG
) und nur wie folgt angerechnet:
aa)
Sind der berechtigten Person Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft erspart geblieben, so wird je Tag ein Betrag in Höhe von 3/4 aus der Summe des Haftkostensatzes für Einzelunterbringung und des Haftkostensatzes für Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) angerechnet.
bb)
Sind ihr nur Ausgaben für Verpflegung oder nur Ausgaben für Unterkunft erspart geblieben, so wird je Tag ein Betrag in Höhe von 3/4 des Haftkostensatzes für Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) bzw. des Haftkostensatzes für Einzelunterbringung angerechnet.
cc)
Dabei werden der Aufnahme- und der Entlassungstag als ein Tag gerechnet.
c)
Das während einer Haft gewährte Arbeitsentgelt wird nur auf einen Anspruch auf Entschädigung unmittelbar haftbedingter Vermögensschäden angerechnet.
d)
Durch die Strafverfolgungsmaßnahme erlittene rentenversicherungsrechtliche Nachteile werden regelmäßig dadurch ausgeglichen, dass der antragstellenden Person nach Maßgabe von Satz 2 bis 4 der Betrag erstattet wird, der ohne die Strafverfolgungsmaßnahme an Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden wäre. Hat die antragstellende Person freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen (vgl. § 205 SGB Sechstes Buch) nachgezahlt, so sind ihr die gezahlten Beiträge, höchstens jedoch der in Satz 1 genannte Betrag, zu erstatten. Hat sie rechtzeitig einen Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge gestellt, die Beiträge aber noch nicht an den Rentenversicherungsträger gezahlt, so sind die Beiträge, höchstens jedoch der in Satz 1 genannte Betrag, unmittelbar an den Rentenversicherungsträger auszubezahlen. Hat die antragstellende Person einen Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge nicht rechtzeitig gestellt, unterbleibt ein Ausgleich.
e)
In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die infolge eines Verdienstausfalles ersparten Beträge an Einkommens- oder Lohnsteuer dem Betrag entsprechen, den die berechtigte Person im Hinblick auf die Entschädigungsleistung als Einkommensteuer zu zahlen hat (vgl. § 2 Abs. 1 und 4, § 24 Nr. 1 Buchst. a
Einkommensteuergesetz
).
f)
Es besteht allgemein keine Verpflichtung des Landes, den Entschädigungsbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung des Schadens bis zur Auszahlung des Entschädigungsbetrages zu verzinsen. Im Einzelfall können jedoch aufgrund besonderer Umstände im Hinblick auf den Zeitablauf Zuschläge zur Entschädigungssumme berechtigt sein (z. B. unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns, wenn die berechtigte Person ohne den Verdienstausfall Beträge verzinslich angelegt hätte).
g)
Beauftragt die berechtigte Person eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche, so sind ihre Aufwendungen für die entstandenen Gebühren als Teil des Vermögensschadens erstattungsfähig, sofern die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes notwendig war. Daran fehlt es regelmäßig in einfach gelagerten Fällen, etwa wenn ausschließlich immaterielle Haftentschädigung verlangt wird (§ 7 Abs. 3
StrEG
). Eine Vorteilsausgleichung hinsichtlich der erstattungsfähigen Gebühren findet nicht statt.
3.
a)
Entzogen im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2
StrEG
ist der Unterhalt, wenn ihn die unterhaltspflichtige Person infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen nicht leisten und die unterhaltsberechtigte Person ihn auch nicht nachträglich beanspruchen konnte (vgl. z. B. § 1613
BGB
).
b)
Kommen Ansprüche von Unterhaltsberechtigten in Betracht, so widmet die Prüfungsstelle der Gefahr von Doppelzahlungen besondere Aufmerksamkeit. Aus diesem Grund kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, die berechtigten Personen zu einer Erklärung aufzufordern, ob und ggf. in welcher Höhe sie im fraglichen Zeitraum anderen Personen zur Unterhaltsleistung verpflichtet waren oder gewesen wären. Im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung ist anzustreben, dass sich die Beteiligten auf eine bestimmte Aufteilung der Gesamtentschädigung einigen oder eine der beteiligten oder eine dritte Person bevollmächtigen, die Gesamtentschädigung mit schuldbefreiender Wirkung für das Land in Empfang zu nehmen (vgl. § 362 Abs. 2
BGB
).
c)
Einigen sich die Beteiligten nicht und ist eine Prüfung der Unterhaltsansprüche mit Schwierigkeiten verbunden, verspricht sie kein eindeutiges Ergebnis oder hat eine durchgeführte Prüfung kein eindeutiges Ergebnis gehabt, so kommt die Hinterlegung (vgl. §§ 372 ff.
BGB
) des Entschädigungsbetrages in Betracht, soweit er unter den Beteiligten streitig ist und Zweifel an ihrer Berechtigung bestehen.
4.
Die Prüfungsstelle prüft die erheblichen Angaben der berechtigten Person nach und stellt erforderlichenfalls über zweifelhafte Punkte Ermittlungen an. Weicht deren Ergebnis von dem Vorbringen der berechtigten Person ab, so wird diese in der Regel zu hören sein. Von kleinlichen Beanstandungen wird abgesehen. Bei den Ermittlungen wird darauf geachtet, dass bei Dritten nicht der Eindruck entsteht, gegen die berechtigte Person sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig.
5.
Die Prüfungsstelle berichtet, wenn sie nicht selbst zur Entscheidung über den Anspruch befugt ist, auf dem Dienstwege an die für die Entscheidung zuständige Stelle. In dem Bericht legt die Prüfungsstelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen dar und fügt die einschlägigen Vorgänge bei. Sie führt insbesondere aus,
a)
ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist,
b)
ob und in welcher Höhe nach §§ 7, 11
StrEG
zu ersetzende Schäden entstanden sind,
c)
ob durch die Leistung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2
StrEG
Ansprüche auf die Staatskasse übergehen und ob und in welcher Höhe deren Verfolgung voraussichtlich zu einem Ersatz führen wird.
6.
Die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche und die Erstattung des Berichts werden möglichst beschleunigt. Erweisen sich Ermittlungen durch andere Behörden als notwendig, so wird stets auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen. Über einen nachgewiesenen Teil des Anspruchs kann die Prüfungsstelle vorab berichten. Sie kann weiter nur über den Anspruch vorab berichten, wenn sie die Ansprüche gegen Dritte noch nicht abschließend geprüft hat. Die weiteren Ermittlungen dürfen durch dieses Verfahren nicht verzögert werden.
7.
Ist ein immaterieller Schaden zu ersetzen, so ordnet die Prüfungsstelle im Einvernehmen mit der für die Entscheidung zuständigen Stelle insoweit die Auszahlung eines Vorschusses unter Berücksichtigung aufrechenbarer Forderungen unverzüglich an.
8.
Stellt die Prüfungsstelle fest, dass der Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens unter Berücksichtigung aufrechenbarer Forderungen ganz oder teilweise begründet ist, so kann sie im Einvernehmen mit der für die Entscheidung zuständigen Stelle in dringenden Fällen die Auszahlung eines Vorschusses anordnen. Der Vorschuss soll die Hälfte des für begründet erachteten Anspruchs oder Anspruchsteiles nicht übersteigen.
9.
Wird ein Vorschuss gewährt, so werden seine Höhe und der Zeitpunkt der Zahlung in dem Bericht angegeben.
III.
Entscheidung über den Anspruch
1.
Die Entscheidung über den Anspruch wird dem Berechtigten durch die für die Entscheidung zuständige Stelle nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung
zugestellt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2
StrEG
).
2.
Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, so wird die berechtigte Person über den Rechtsweg und die Klagefrist belehrt (vgl. § 13 Abs. 1
StrEG
).
3.
Die für die Entscheidung zuständige Stelle ordnet die Auszahlung der zuerkannten Entschädigung an.
4.
Die für die Entscheidung zuständige Stelle gibt eine Durchschrift der Entscheidung zu den Strafakten.
5.
Beschreitet die berechtigte Person den Rechtsweg, so ist der für die Entscheidung zuständigen Stelle zu berichten.
IV.
Außerkrafttreten der Entscheidung
1.
In den Fällen des § 14 Abs. 2
StrEG
berichtet die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft, sofern sie oder er nicht selbst zur Entscheidung über den Anspruch befugt ist, der dafür zuständigen Stelle auf dem Dienstwege unverzüglich von der Einreichung des Wiederaufnahmeantrages oder von der Wiederaufnahme der Untersuchungen oder Ermittlungen und von dem Ausgang des Verfahrens. Ist eine bereits festgesetzte Entschädigung noch nicht gezahlt, so ordnet die für die Entschädigung zuständige Stelle sofort die vorläufige Aussetzung der Zahlung an.
2.
a)
Tritt in den Fällen des § 14 Abs. 1
StrEG
die Entscheidung über die Entschädigungspflicht außer Kraft, so berichtet die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft auf dem Dienstwege an die für die Entscheidung zuständige Stelle. Diese entscheidet darüber, ob eine schon bezahlte Entschädigung bereits vor Abschluss des neuen Verfahrens zurückgefordert werden soll.
b)
Der Eröffnung des Hauptverfahrens im Sinne des § 14 Abs. 1
StrEG
steht der Erlass eines Strafbefehls oder eines Bußgeldbescheides gleich.
3.
Die für die Entscheidung zuständige Stelle betreibt die Wiedereinziehung einer geleisteten Entschädigung.
C. Vertretung
1.
Gibt der Beschuldigte oder der Berechtigte Erklärungen nicht persönlich ab, so wird die Vollmacht oder gesetzliche Vertretungsmacht des Vertreters geprüft. Grundsätzlich berechtigt weder die Vollmacht des Verteidigers noch die gewöhnliche Strafprozessvollmacht zur Vertretung im Entschädigungsverfahren.
2.
Wird der Beschuldigte in dem Ermittlungs- oder Strafverfahren von einem Verteidiger vertreten, der nach § 145a
StPO
als ermächtigt gilt, Zustellungen in Empfang zu nehmen, so wird diesem das Urteil oder der Beschluss, der das Verfahren abschließt (vgl. § 8 Abs.1 Satz 1
StrEG
), oder die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 4
StrEG
) zugestellt. Die sonstigen nach diesem Gesetz vorgesehenen Zustellungen werden, soweit nicht eine Vollmacht für das Entschädigungsverfahren erteilt ist oder ein Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht vorliegt, an den Beschuldigten oder Berechtigten persönlich bewirkt.
3.
Die Entschädigungssumme darf an einen Vertreter nur gezahlt werden, wenn er nachweist, dass er von dem Berechtigten zur Entgegennahme der Entschädigung ausdrücklich bevollmächtigt ist.
D. Entschädigung nach Einspruch im Bußgeldverfahren
1.
Das
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
gilt sinngemäß für das Bußgeldverfahren (§ 46 Abs. 1
OWiG
).
2.
Sind in einem Bußgeldverfahren, das von der Verwaltungsbehörde nicht abgeschlossen worden ist (vgl. § 110
OWiG
), Verfolgungsmaßnahmen nach § 2
StrEG
vollzogen worden, so finden die Abschnitte A bis C Anwendung. Daher hat z. B. die Staatsanwaltschaft die betroffene Person nach Maßgabe des Abschnitts A II Nr. 1 zu belehren, wenn sie das Bußgeldverfahren, in dem Verfolgungsmaßnahmen nach § 2
StrEG
durchgeführt worden sind, nach Einlegung des Einspruchs einstellt.
Teil II Zusatzbestimmungen für den Freistaat Sachsen
A. Prüfungsstellen
Prüfungsstelle im Sinne von Teil I Abschnitt B ist die Staatsanwaltschaft, bei der der Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
StrEG
).
B. Mit der Entscheidung beauftragte Behörden
Über den Antrag auf Entschädigung entscheidet der Generalstaatsanwalt. Die Entscheidung ergeht im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz; dies ist im Bescheid des Generalstaatsanwalts zum Ausdruck zu bringen.
C. Berichtspflichten
Dem Staatsministerium der Justiz ist vor der Entscheidung über den Entschädigungsantrag unter der Vorlage der Akten zu berichten, wenn
1.
beabsichtigt ist, eine Entschädigung zu gewähren, die insgesamt den Betrag von 50 000,00 EUR übersteigt,
2.
es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
In diesen Fällen darf eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erst ergehen, wenn das Staatsministerium der Justiz der beabsichtigten Sachbehandlung zugestimmt hat.
D. Übergangsvorschrift
Die Regelungen zur Zuständigkeit in Teil II und zum Verfahren in Teil I gelten entsprechend, wenn gemäß § 16a
StrEG
über eine Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungs-maßnahme zu entscheiden ist, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte oder angeordnet wurde.
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