SächsAGPassPAuswG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGPassPAuswG)

Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen
(SächsAGPassPAuswG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes sowie zur Aufhebung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes

Vom 29. September 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2020

§ 1 Sachliche Zuständigkeit der Pass- und Personalausweisbehörden

(1) Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind die Gemeinden.
(2)
1
Die Aufgaben der Pass- und Personalausweisbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
2
Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
3
Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Absatz 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 der
Sächsischen Gemeindeordnung
.
¹

§ 2 Sachliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbehörden

Sachlich zuständig für den automatisierten Abruf von Lichtbildern nach Maßgabe des § 22a Absatz 2 Satz 3 des
Passgesetzes
vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Absatz 2 Satz 2 des
Personalausweisgesetzes
vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Polizeidirektionen nach § 97 Absatz 1 Nummer 5 des
Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes
vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung.
²

§ 3 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Ausweisbehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.

§ 4 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Vollzug der Bestimmungen des
Passgesetzes
und des
Personalausweisgesetzes
können zur Feststellung der Identität die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz
,
Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen
) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 des
Grundgesetzes
,
Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen
) eingeschränkt werden.
1
§ 1 geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 358)
2
§ 2 neu gefasst durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 358)
Markierungen
Leseansicht