Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (VwV BBiGAusführung)
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
(VwV BBiGAusführung)
Vom 24. Mai 2022
I. Oberste Landesbehörden nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung
Oberste Landesbehörde ist gemäß
1.
§ 34 Absatz 9 Satz 2, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 42f Absatz 3 Satz 1, § 43 Absatz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 der
Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung in Bereichen der
Handwerksordnung
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
2.
§ 40 Absatz 6 Satz 2, § 47 Absatz 1 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 9 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des
Berufsbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung
a)
in nichthandwerklichen Gewerbeberufen und der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
b)
in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
c)
der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
d)
der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
e)
der Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung das Staatsministerium des Innern und
f)
im Bereich des öffentlichen Dienstes
aa)
für die Sozialversicherungsfachangestellten das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und
bb)
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.
II. Behörde nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung
Behörde nach § 77 Absatz 2 des
Berufsbildungsgesetzes
und § 43 Absatz 2 Satz 2 der
Handwerksordnung
ist das nach Nummern I für die Berufsbildung zuständige Staatsministerium.
III. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 24. Mai 2022
Der Staatsminister des Innern
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Feedback