Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst und der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit dem fachlichen Schwerpunkt sozialwissenschaftlicher Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst – SächsAVwDSozwDAPO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst und der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit dem fachlichen Schwerpunkt sozialwissenschaftlicher Dienst im Freistaat Sachsen
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst – SächsAVwDSozwDAPO)
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen und weiterer Vorschriften
Vom 19. Januar 2017
Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Januar 2020
Inhaltsübersicht
¹
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Ziel der Ausbildung
§ 3
Studiengänge, zuständige Fachhochschule und Studienordnung
§ 4
Zugang zur Ausbildung
§ 5
Auswahlverfahren
§ 6
Einstellungsbehörden
§ 7
Rechtsstellung der Studenten, Ausbildungsverhältnis und Dienstvorgesetzter
Abschnitt 2
Studium
§ 8
Gliederung
§ 9
Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung
Abschnitt 3
Prüfungsorganisation
§ 10
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgan
§ 11
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
§ 12
Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden
§ 13
Prüfer und Beisitzer
Abschnitt 4
Prüfungen
§ 14
Bachelorprüfung
§ 15
Modulprüfungen
§ 16
Zulassungsvoraussetzungen
§ 17
Klausuren
§ 18
Mündliche Modulprüfungen
§ 19
Alternative Modulprüfungen
§ 20
Bachelorarbeit und Verteidigung
§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 22
Bildung der Gesamtnote
§ 23
Bestehen und Nichtbestehen
§ 24
Wiederholung von Prüfungen
§ 25
Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkten
Abschnitt 5
Verfahrensregelungen und Zeugnisse
§ 26
Nachteilsausgleich
§ 27
Fernbleiben, Rücktritt und Prüfungsverlängerung
§ 28
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
§ 29
Mängel im Prüfungsverfahren
§ 30
Prüfungsdokumentation
§ 31
Zeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement
§ 32
Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen und Akteneinsicht
§ 33
Anerkennung der Gleichwertigkeit
Abschnitt 6
Schlussregelungen
§ 34
Übergangsregelung
Anlage Nr. | Anlage Titel |
---|---|
Anlage 1 | Modulübersicht für den Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung |
Anlage 2 | Modulübersicht für den Bachelorstudiengang Sozialverwaltung |
Anlage 3 | Modulübersicht für den Bachelorstudiengang Sozialversicherung |
Anlage 4 | Modulübersicht für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung |
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2
1.
der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst und
2.
der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit dem fachlichen Schwerpunkt sozialwissenschaftlicher Dienst.
§ 2 Ziel der Ausbildung
1
Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahn nach § 1.
2
Diese Befähigung wird mit erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung erlangt.
3
Die Bachelorprüfung ist Laufbahnprüfung im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes.
§ 3 Studiengänge, zuständige Fachhochschule und Studienordnung
(1)
1
Zum Erwerb der Befähigung für die in § 1 genannten Laufbahnen werden an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (Fachhochschule) folgende Studiengänge eingerichtet:
1.
im Fachbereich Allgemeine Verwaltung für die Laufbahn nach § 1 Nummer 1
a)
der Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung mit dem Studienschwerpunkt Rechtswissenschaft und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten sowie
b)
der Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung mit dem Studienschwerpunkt Informations- und Verwaltungswissenschaft und einer Regelstudienzeit von mindestens 42 Monaten;
2.
im Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung für die Laufbahn nach § 1 Nummer 2
a)
der Bachelorstudiengang Sozialverwaltung mit dem Studienschwerpunkt Recht der Sozialverwaltung und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten sowie
b)
der Bachelorstudiengang Sozialversicherung mit dem Studienschwerpunkt Recht der Sozialversicherung und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten.
2
Der Anteil des jeweiligen Studienschwerpunktes nach Satz 1 darf die Hälfte des Gesamtarbeitsaufwandes für jeden Studenten nicht unterschreiten.
(2)
1
Die Fachhochschule legt im Rahmen dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang Inhalt, Umfang, Gliederung und zeitlichen Ablauf der fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten, insbesondere der Module und Modulprüfungen in einer Studienordnung fest.
2
Diese benennt ferner die geeigneten Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Studienzeiten.
3
Die Studienordnung ist zu Beginn des Studiums durch die Fachhochschule bekannt zu machen.
²
§ 4 Zugang zur Ausbildung
(1) Zum Studium ist zugelassen, wer
1.
an einem Auswahlverfahren (§ 5) erfolgreich teilgenommen hat und
2.
von einer Einstellungsbehörde (§ 6) eingestellt wurde.
(2)
1
Die Bewerbung ist an die Prüfungsbehörde nach § 10 Absatz 1 zu richten.
2
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Einstellungsbehörden nach § 6.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Das für die jeweilige Laufbahn zuständige Staatsministerium setzt jährlich eine Obergrenze der Studienplätze für den jeweiligen Studiengang fest.
(2)
1
Die Studienplätze für die Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung und Sozialversicherung werden in einem zentralen Auswahlverfahren vergeben.
2
Die Studienplätze für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung werden in einem gesonderten Auswahlverfahren vergeben.
3
Durch Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob die Bewerber für das Studium und den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet sind.
(3)
1
Zur Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens für die Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung und Sozialversicherung sowie zur Durchführung des gesonderten Auswahlverfahrens für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung wird bei der Fachhochschule jeweils ein Auswahlausschuss gebildet.
2
Die Sitzungen der Auswahlausschüsse sind nicht öffentlich.
3
Das Staatsministerium des Innern führt jeweils den Vorsitz.
4
Die Mitglieder der Auswahlausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4)
1
Die Auswahlausschüsse sind beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2
Die Auswahlausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4
Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
(5) Über den Widerspruch gegen Entscheidungen der Auswahlausschüsse entscheidet die Fachhochschule.
(6)
1
Näheres zu Inhalt und Ablauf der Auswahlverfahren sowie die Zusammensetzung und Aufgaben der Auswahlausschüsse werden in Verwaltungsvereinbarungen geregelt.
2
Die Verwaltungsvereinbarung zum zentralen Auswahlverfahren treffen die für die Gestaltung der Laufbahnen zuständigen Staatsministerien mit den kommunalen Landesverbänden.
3
Die Verwaltungsvereinbarung für das gesonderte Auswahlverfahren trifft das Staatsministerium des Innern mit den kommunalen Landesverbänden.
4
Den Verwaltungsvereinbarungen können weitere Teilnehmer beitreten.
5
Die Verwaltungsvereinbarungen sind bekannt zu machen.
³
§ 6 Einstellungsbehörden
(1) Einstellungsbehörden sind
1.
für den Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung
a)
die Landesdirektion Sachsen und
b)
die Gemeinden, Landkreise und sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung
a)
die Landesdirektion Sachsen und
b)
die Gemeinden, Landkreise und sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
3.
für den Bachelorstudiengang Sozialverwaltung
a)
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und
b)
die Gemeinden, Landkreise und sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4.
für den Bachelorstudiengang Sozialversicherung
a)
die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
b)
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sowie
c)
die sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Soweit die Einstellungsbehörden nach Absatz 1 die Kapazität des jeweiligen Studienganges nicht ausschöpfen, sind auch weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Einstellungsbehörden zugelassen.
⁴
§ 7 Rechtsstellung der Studenten, Ausbildungsverhältnis und Dienstvorgesetzter
(1)
1
Die Studenten werden für die Dauer des Studiums unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
2
Sie führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherren hinweisenden Zusatz.
(2) Dienstvorgesetzter der Studenten ist für die Dauer des fachtheoretischen Studiums der Rektor der Fachhochschule und für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten der Leiter der jeweiligen Einstellungsbehörde.
(3) Eine in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Vorbereitungsdienstes absolvierte Bachelorprüfung nach dieser Verordnung ist gleichwertig.
⁵
Abschnitt 2 Studium
§ 8 Gliederung
(1)
1
Die Studiengänge beginnen jährlich am 1. September.
2
Jeder Studiengang gliedert sich in modularisierte Semester oder Studienabschnitte.
3
Soweit in anderen gesetzlichen Vorschriften Regelungen zu den Semestern getroffen werden, gelten diese für Studienabschnitte nach dieser Verordnung entsprechend.
(2) Die Semester oder Studienabschnitte eines Studienganges sind entweder als fachtheoretisches Studium an der Fachhochschule oder als berufspraktische Studienzeiten bei den Ausbildungsstellen ausgestaltet.
(3) Studenten, die in einem Semester oder bis zu zwei Studienabschnitten mehr als einen Monat aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen oder bei Inanspruchnahme von Elternzeit versäumt haben, können einen Antrag auf Verlängerung oder Unterbrechung des Studiums stellen, wenn ansonsten der Studienerfolg gefährdet wäre.
⁶
§ 9 Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung
(1)
1
Die Studieninhalte des jeweiligen Studienganges werden in Modulen entsprechend den Anlagen 1 bis 4 vermittelt.
2
Module sind zeitlich begrenzte, in sich abgeschlossene, inhaltlich und methodisch zusammenhängende Lerneinheiten.
3
Sie werden durch Lernziele definiert, die als Handlungskompetenzen durch die Fachhochschule zu beschreiben sind.
4
Module schließen spätestens nach drei Semestern oder einem Studienabschnitt mit einer studienbegleitenden Modulprüfung ab.
5
Für bestandene Module werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben.
6
Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
(2)
1
In den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung und Sozialversicherung sind insgesamt 180 ECTS-Leistungspunkte, davon 120 im fachtheoretischen und 60 im berufspraktischen Studium, zu erbringen.
2
Im Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung sind insgesamt 210 ECTS-Leistungspunkte, davon 150 im fachtheoretischen und 60 im berufspraktischen Studium, zu erbringen.
(3)
1
Sofern in bestimmten Modulen verschiedene Schwerpunkte zur Wahl angeboten werden (Wahlpflichtmodul), wählt der Student einen Schwerpunkt aus.
2
Die Schwerpunkte der Wahlpflichtmodule und etwa notwendige Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen legt die Fachhochschule fest.
(4)
1
Ausbildungsstellen können die Einstellungsbehörden sowie weitere staatliche und kommunale Behörden im Freistaat Sachsen, die Eigen- und Beteiligungsgesellschaften des Freistaates Sachsen, der sächsischen Kommunen und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Träger der freien Wohlfahrtspflege sein.
2
Ausbildungsstellen können ferner vergleichbare Einrichtungen des Bundes, eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland und anderer, in der Regel europäischer, Staaten sowie soziale Einrichtungen sein.
(5)
1
Der Fachhochschule obliegt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der berufspraktischen Module.
2
Soweit die berufspraktische Ausbildung nicht bei den Einstellungsbehörden erfolgt, weist die Fachhochschule die Studenten den Ausbildungsstellen zu.
3
Die Organisation und Koordinierung der berufspraktischen Module soll im engen Zusammenwirken zwischen Fachhochschule, Ausbildungsstellen und Studenten erfolgen.
(6)
1
Die Ausbildungsstellen teilen jedem Studenten einen Praxisbetreuer zu, wobei ein Praxisbetreuer für mehrere Studenten verantwortlich sein kann.
2
Als Praxisbetreuer dürfen nur Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Beschäftigte beauftragt werden, die über die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen sowie nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.
⁷
Abschnitt 3 Prüfungsorganisation
§ 10 Prüfungsbehörde und Prüfungsorgan
(1) Prüfungsbehörde ist die Fachhochschule.
(2) Prüfungsorgan ist der Prüfungsausschuss.
§ 11 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
(1)
1
Für die Durchführung der Bachelorprüfung wird für jeden Studiengang bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen und eine Geschäftsstelle eingerichtet.
2
Die Geschäftsstelle wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet.
(2)
1
Dem Prüfungsausschuss gehören ein Vertreter des für den Studiengang verantwortlichen Fachbereiches als Vorsitzender und jeweils drei Fachhochschullehrer der Fachhochschule an.
2
Darüber hinaus gehören dem Prüfungssauschuss an:
1.
im Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung zwei Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
2.
im Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung ein Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
3.
im Bachelorstudiengang Sozialverwaltung ein Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b,
4.
im Bachelorstudiengang Sozialversicherung ein Vertreter der Einstellungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a.
3
Zusätzlich zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern kann das für die jeweilige Laufbahn zuständige Staatsministerium einen Vertreter als Mitglied des Prüfungsausschusses benennen.
4
Vertreter nach Satz 3 müssen vor dem Berufungszeitpunkt nach Absatz 4 gegenüber der Prüfungsbehörde benannt werden.
5
Wird kein Mitglied für den Prüfungsausschuss benannt, erhält das für die Laufbahn zuständige Staatsministerium ein Teilnahme- und Rederecht im Prüfungsausschuss.
6
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
7
Der Vorsitzende wird von einem Mitglied vertreten.
(3)
1
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter müssen eine mindestens dem Ziel der Ausbildung entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
2
Sie sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden sowie zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Prüfungsbehörde beruft im Einvernehmen mit dem für die Laufbahn zuständigen Staatsministerium für den jeweiligen Prüfungsausschuss die Mitglieder, deren Stellvertreter und den Vertreter des Vorsitzenden für einen Zeitraum von drei Jahren.
(5)
1
Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und Stellvertreter ihre Tätigkeiten im Prüfungsausschuss bis zur Berufung eines Nachfolgers weiter aus.
2
Die erneute Berufung ist zulässig.
3
Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
4
Tritt ein Mitglied eines Prüfungsausschusses in den Ruhestand, kann es bis zum Ablauf seiner Amtszeit im jeweiligen Prüfungsausschuss verbleiben.
5
Muss wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Stellvertreters ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter berufen werden, wird das neue Mitglied oder der neue Stellvertreter nur bis zum Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder und Stellvertreter dieses Prüfungsausschusses berufen.
(6)
1
Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2
Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
3
Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
4
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.
5
Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.
(7)
1
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können als Beobachter an allen Prüfungen teilnehmen.
2
Als Beobachter an Klausuren darf nicht teilnehmen, wer als Prüfer von Klausuren in dem jeweiligen Semester oder Studienabschnitt bestellt ist.
⁸
§ 12 Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden
(1)
1
Die Prüfungsausschüsse sind für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständig.
2
Sie sind insbesondere zuständig für
1.
die Bestellung und Aufhebung der Bestellung der Prüfer und Beisitzer einschließlich der Betreuer und Prüfer der Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung,
2.
die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten,
3.
die Entscheidung über die Art der im jeweiligen Modul zu erbringenden Prüfungsleistung und die Zusammenfassung mehrerer Module in einer Prüfung (§ 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4 und § 24 Absatz 4),
4.
die Zulassung von Hilfsmitteln in Modulprüfungen,
5.
die Zulassung von Klausuren (§ 17 Absatz 2),
6.
die Zulassung von Vorträgen, die Bestimmung der Vortragsdauer und der Vorbereitungszeit auf den Vortrag in mündlichen Modulprüfungen (§ 18 Absatz 5),
7.
die Zulassung von Laborleistungen (§ 19 Absatz 4),
8.
die Zulassung der Themen für die Bachelorarbeit (§ 20 Absatz 1 Satz 1),
9.
die Entscheidung über Anträge von Studenten
a)
auf Nachteilsausgleich und Prüfungsverlängerungen (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 und 6),
b)
zum Fernbleiben oder zum Rücktritt von einer Prüfung (§ 27 Absatz 2 und 4) sowie
c)
auf Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkten (§ 25 Absatz 5 und 6),
10.
die Bestimmung der Nachprüfungen (§ 27 Absatz 4),
11.
die Entscheidung über Sanktionen bei unlauterem Verhalten von Studenten im Prüfungsverfahren (§ 28 Absatz 1 bis 3 und 5) und
12.
die Heilung von Mängeln im Prüfungsverfahren (§ 29 Absatz 1 und 3).
(2)
1
Die Prüfungsausschüsse können einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses übertragen.
2
Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Aufgaben.
(3)
1
Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses leitet die Durchführung der Bachelorprüfung.
2
Er ist insbesondere zuständig für
1.
die schriftliche Bekanntgabe der Gesamtnote der Bachelorprüfung (§ 23 Absatz 6 Satz 1),
2.
die schriftliche Bekanntgabe des Nichtbestehens einer Modulprüfung oder der Bachelorprüfung (§ 23 Absatz 4 und 6 Satz 1) und
3.
die schriftliche Bekanntgabe der Anrechnungsentscheidung des jeweiligen Prüfungsausschusses (§ 25).
3
Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann unaufschiebbare Entscheidungen über die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a und b, Nummer 11 und 12 genannten Aufgaben allein treffen.
4
Der jeweilige Prüfungsausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
⁹
§ 13 Prüfer und Beisitzer
(1) Prüfer bewerten Prüfungsleistungen und Beisitzer beraten diese bei ihrer Entscheidungsfindung.
(2)
1
Die Prüfer und Beisitzer werden für einen vom jeweiligen Prüfungsausschuss zu bestimmenden Prüfungszeitraum bestellt.
2
Die Prüfer für die Bachelorarbeit werden mit der Zulassung des Themas bestellt.
3
Die Bestellung kann jederzeit aufgehoben werden.
4
Der Prüfungsbehörde obliegt die Einteilung der Prüfer und Beisitzer für die einzelnen Modulprüfungen und Prüfungskommissionen.
(3) Zu Prüfern und Beisitzern können bestellt werden:
1.
Fachhochschullehrer, Laboringenieure und Lehrbeauftragte der Fachhochschule,
2.
sonstige Hochschullehrer und
3.
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen.
(4)
1
Prüfer von Klausuren, Seminarleistungen, Laborleistungen, Hausarbeiten und Rollenspielen sollen Fachhochschullehrer, Laboringenieure, Lehrbeauftragte der Fachhochschule oder sonstige Hochschullehrer im prüfungsrelevanten Modul sein.
2
Satz 1 gilt für den Erstprüfer von Klausuren als Wiederholungsprüfungen entsprechend.
3
Bei mündlichen Prüfungen und mündlichen Teilen von Praxistests soll ein Prüfer Fachhochschullehrer, Laboringenieur, Lehrbeauftragter der Fachhochschule oder sonstiger Hochschullehrer sein.
4
Zu Prüfern von Projektleistungen können alle Personen nach Absatz 3 bestellt werden.
5
Ein Prüfer für die Bachelorarbeit soll Fachhochschullehrer oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein.
(5)
1
Prüfer und Beisitzer sollen eine mindestens dem Ziel der Ausbildung entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
2
Sie sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden sowie zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
1⁰
Abschnitt 4 Prüfungen
§ 14 Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung besteht aus sämtlichen Modulprüfungen des Studienganges sowie der Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung.
1¹
§ 15 Modulprüfungen
(1)
1
Jedes Modul schließt mit einer studienbegleitenden Prüfung ab.
2
Bis zu drei Module können in einer Prüfung zusammengefasst werden.
(2)
1
Modulprüfungen sind als Klausuren, mündliche oder alternative Prüfungen zu erbringen.
2
Mindestens drei Module sind mit einer Klausur abzuschließen, davon muss mindestens eine Klausur einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und die Form einer juristischen Fallbearbeitung aufweisen.
3
Mindestens ein Modul muss mit einer mündlichen Prüfung und ein weiteres Modul mit einer Seminarleistung oder Hausarbeit abschließen.
4
Die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung ist vor Beginn des Moduls zu bestimmen.
(3) An jedem Prüfungstag soll nur eine Modulprüfung durchgeführt werden.
(4) Die Studenten sind innerhalb der ersten acht Studienwochen im jeweiligen Semester oder Studienabschnitt von der Prüfungsbehörde in geeigneter Form über die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung sowie die Termine für die Modulprüfungen, für die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit, für die Abgabe der Bachelorarbeit und für die Verteidigung zu informieren.
(5) Modulprüfungen sind nicht öffentlich, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu einer Modulprüfung ist zuzulassen, wer am entsprechenden Modul teilgenommen und seinen Prüfungsanspruch gemäß § 24 noch nicht verwirkt hat.
(2) Die Fachhochschule bestimmt in der jeweiligen Studienordnung die für die Zulassung zur Bachelorarbeit mindestens zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte und den Zeitpunkt der Zulassung.
(3) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit ist zuzulassen, wer die Bachelorarbeit mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bestanden hat.
(4) Die Prüfungsbehörde stellt die Zulassung zu den Modulprüfungen, zur Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung sowie zu den Wiederholungsprüfungen fest.
¹2
§ 17 Klausuren
(1)
1
Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche oder elektronische Arbeit, in der ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbständig bearbeitet werden.
2
Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 90 und höchstens 300 Minuten.
3
§ 26 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
(2)
1
Klausuren dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nicht mehr als zwei selbständige, getrennt zu bewertende Aufgabenteile enthalten.
2
Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben.
3
In den Klausuren können Themen zur Auswahl gestellt werden.
(3) Klausuren mit Antwort-Wahl-Aufgaben sind nur im Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung zulässig.
(4)
1
Bei elektronisch zu erstellenden Arbeiten ist eine nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Zulassung von Hilfsmitteln und die mit der Vergabe einer Kennziffer nach Absatz 5 Satz 3 erfolgte Pseudonymisierung durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten.
2
Notwendige Datenformate und Speicherbereiche zur Abgabe der Prüfungsleistung sind in der jeweiligen Aufgabe anzugeben.
3
Standards zur elektronischen Barrierefreiheit sind einzuhalten.
(5)
1
Aufsichtsführende werden von der Prüfungsbehörde bestimmt.
2
Zur Aufsicht in Klausuren darf nicht eingesetzt werden, wer als Prüfer von Klausuren im jeweiligen Semester oder Studienabschnitt bestellt ist.
3
Die Studenten haben ihre Klausuren anstelle des Namens mit einer zuvor von der Prüfungsbehörde vergebenen Kennziffer zu versehen.
4
Die den Kennziffern zugehörigen Namen der Studenten dürfen vor Abschluss der Bewertung der Klausur nicht bekanntgegeben werden.
(6) Für nicht oder nicht rechtzeitig am Ende der Bearbeitungszeit abgegebene Klausuren wird die Note „ungenügend“ erteilt.
(7)
1
Klausuren sind von einem Prüfer zu bewerten.
2
Klausuren als Wiederholungsprüfungen sind von zwei Prüfern zu bewerten.
3
Dem Zweitprüfer ist die Bewertung der Klausur durch den Erstprüfer, einschließlich der Begründung, bekannt.
4
Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als drei Notenpunkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl.
5
Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die beiden Prüfer sich nicht einigen oder auf drei Notenpunkte annähern können, ein dritter Prüfer die Note im Rahmen der Bewertung dieser beiden Prüfer fest; Satz 3 gilt entsprechend.
6
Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.
¹3
§ 18 Mündliche Modulprüfungen
(1)
1
Mündliche Modulprüfungen sind Prüfungsgespräche und Fachgespräche.
2
Mit Prüfungsgesprächen werden fachtheoretische Module und mit Fachgesprächen berufspraktische Module abgeschlossen.
(2)
1
Mündliche Modulprüfungen werden vor zwei Prüfern oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgelegt.
2
Den Studenten soll eine Liste mit den bestellten Prüfern und Beisitzern einschließlich der Vertreter zwei Wochen vor Beginn der Prüfung in geeigneter Form mitgeteilt werden.
(3)
1
Mündliche Modulprüfungen können als Gruppen- oder Einzelprüfungen durchgeführt werden.
2
An Gruppenprüfungen dürfen nicht mehr als vier Studenten teilnehmen.
(4)
1
Die Dauer der mündlichen Modulprüfungen beträgt für jeden Studenten mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.
2
Bei Gruppenprüfungen vervielfacht sich die gesamte Prüfungsdauer entsprechend der Anzahl der teilnehmenden Studenten.
(5)
1
Die mündliche Modulprüfung kann mit einem Vortrag der Studenten beginnen.
2
Der Vortrag soll zehn Minuten nicht überschreiten.
3
Die Vorbereitungszeit auf den Vortrag beträgt mindestens 30 und höchstens 60 Minuten.
(6) Beim Einsatz von Vorträgen bestimmen die Prüfer die Themen.
(7) Die Prüfer einigen sich auf eine Bewertung der mündlichen Modulprüfung.
(8)
1
Die Bewertung ist den Studenten im Anschluss an die mündliche Modulprüfung einzeln bekannt zu geben.
2
Sie ist zu begründen, wenn die Studenten Einwendungen gegen die Bewertung vortragen.
(9) Die wesentlichen Inhalte der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und gegebenenfalls die Begründung der Bewertungsentscheidung bei Einwendungen der Studenten sind in einem Protokoll festzuhalten.
(10)
1
Studenten, die sich nicht im selben Prüfungszeitraum der gleichen Modulprüfung unterziehen, sowie Vertreter von Einstellungsbehörden und Ausbildungsstellen können mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmer und Prüfer als Zuhörer an der Prüfung mit Ausnahme der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilnehmen.
2
Versucht ein Zuhörer die Prüfung zu beeinflussen oder zu stören, ist er auszuschließen.
¹4
§ 19 Alternative Modulprüfungen
(1) Alternative Modulprüfungen sind
1.
Projektleistungen,
2.
Seminarleistungen,
3.
Laborleistungen,
4.
Hausarbeiten,
5.
Rollenspiele,
6.
Kolloquien,
7.
Praxistests und
8.
Praxisberichte.
(2)
1
Eine Projektleistung umfasst eine Projektarbeit und eine Präsentation.
2
Themenvorschläge für eine Projektarbeit oder Anträge auf Zuteilung eines Themas sind von den Studenten bei der Prüfungsbehörde einzureichen.
3
Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Zulassung der Themen oder teilt ein Thema zu.
4
Die Ergebnisse einer Projektarbeit sind dem Prüfer im Rahmen einer mindestens 15- und höchstens 30-minütigen Präsentation vorzustellen.
(3) Eine Seminarleistung umfasst eine schriftliche Seminararbeit sowie die Darstellung der Arbeitsergebnisse in einem mindestens 15- und höchstens 30-minütigen mündlichen Vortrag und in einer anschließenden Diskussion.
(4)
1
Eine Laborleistung umfasst die Durchführung von Laborübungen und den Nachweis der erworbenen Kenntnisse anhand von Protokollen, die eine schriftliche Erläuterung der entsprechenden fachwissenschaftlichen Zusammenhänge einschließen.
2
Zusätzlich kann im Rahmen der Laborübungen ein Gespräch mit einer Dauer von mindestens zehn und höchstens 15 Minuten zu den fachwissenschaftlichen Zusammenhängen und Wirkprinzipien der einzelnen Laborübungen geführt werden.
3
Laborleistungen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nicht mehr als vier selbständige, getrennt zu bewertende Laborübungen enthalten.
4
Die Gewichtung der Laborübungen ist anzugeben.
(5)
1
In einer Hausarbeit wird eine auf die Modulinhalte bezogene Aufgabe bearbeitet.
2
Diese schriftliche Darstellung umfasst auch den Nachweis der Auswertung einschlägiger Quellen.
(6)
1
In einem Rollenspiel wird ein Konflikt zwischen Personen oder eine Beratungssituation simuliert.
2
Die Prüfungszeit beträgt mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.
3
Die Vorbereitungszeit auf das Rollenspiel beträgt bis zu 30 Minuten.
(7)
1
Ein Kolloquium stellt ein Abschlussgespräch zu Hospitationen dar, die von den Studenten im fachtheoretischen Studium durchgeführt werden.
2
In diesem Kolloquium sollen die Studenten ihre Eindrücke und Erfahrungen aufarbeiten sowie ihre Erkenntnisse reflektieren.
3
§ 18 Absatz 3, 4 und 8 bis 10 gilt entsprechend.
(8)
1
Ein Praxistest stellt die eigenständige Bearbeitung eines eingegrenzten Problems der Verwaltungspraxis dar.
2
Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 120 und höchstens 180 Minuten.
3
Die Lösung ist schriftlich darzulegen und gegebenenfalls technisch umzusetzen.
4
Sie kann mit einer Darstellung der Ergebnisse in einem mindestens zehn- und höchstens 20-minütigen mündlichen Vortrag oder einem Rollenspiel verbunden werden.
5
Der Praxistest wird von einem Prüfer bewertet.
(9)
1
Im Praxisbericht stellen die Studenten schriftlich Inhalt, Ablauf und Ergebnisse ihres berufspraktischen Studiums dar.
2
Der Praxisbericht des Studenten sowie dessen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz werden vom Praxisbetreuer getrennt bewertet.
3
Die Gesamtbewertung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl der fünf Einzelbewertungen.
(10) Die Themen für Seminararbeiten, Laborübungen, Hausarbeiten, Rollenspiele und Praxistests werden von den Prüfern gestellt.
(11)
1
Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten sind unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu erstellen.
2
§ 20 Absatz 4 gilt entsprechend.
3
Für Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten sowie Laborprotokolle gilt § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(12)
1
Die Bearbeitung der Themen im Rahmen alternativer Modulprüfungen nach den Absätzen 2 bis 6 kann einzeln oder in einer Gruppe erfolgen.
2
Bei Prüfungsleistungen nach Absatz 3 und 6 dürfen an Gruppenprüfungen in der Regel nicht mehr als drei Studenten teilnehmen.
3
§ 18 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
4
Für Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten findet § 20 Absatz 3 Satz 2 entsprechende Anwendung.
5
Satz 4 gilt nicht im Falle einer Gruppenbewertung nach Absatz 13 Satz 2.
(13)
1
Schriftliche, mündliche und praktische Teile sowie die technische Umsetzung alternativer Modulprüfungen werden von mindestens einem Prüfer bewertet.
2
Bei Projektleistungen, Seminarleistungen, Laborleistungen und Praxistests werden die Notenpunkte für den schriftlichen Teil und für den mündlichen oder praktischen Teil im Verhältnis drei Viertel zu einem Viertel gewichtet.
3
Sofern Themen im Rahmen alternativer Modulprüfungen nach den Absätzen 2 bis 6 in einer Gruppe bearbeitet wurden, kann eine Gruppenbewertung erfolgen.
4
§ 17 Absatz 7 Satz 6 und § 18 Absatz 8 bis 10 gelten entsprechend.
(14) Für nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte alternative Modulprüfungen wird die Note „ungenügend“ erteilt.
¹5
§ 20 Bachelorarbeit und Verteidigung
(1)
1
Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu erstellen ist.
2
Sie ist mündlich zu verteidigen.
(2)
1
Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwei Monate.
2
Die Bachelorarbeit ist fristgemäß bei der Prüfungsbehörde abzugeben.
3
Bei postalischer Übersendung der Bachelorarbeit ist für die Fristwahrung das Datum des Poststempels maßgebend.
4
§ 19 Absatz 14 gilt entsprechend.
(3)
1
Das zugelassene Thema der Bachelorarbeit kann einzeln oder in einer Gruppe von nicht mehr als drei Studenten bearbeitet werden.
2
Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Prüfungsleistung auf Grund der Angabe von Kapiteln, Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar sein.
(4)
1
Mit der Bachelorarbeit haben die Studenten eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass die Bachelorarbeit selbständig verfasst wurde, nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt, alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus anderen Quellen übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht wurden und die Bachelorarbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegt worden ist.
2
Für die Bachelorarbeit ist die Note „ungenügend“ zu erteilen, wenn die Studenten eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.
3
Zur Überprüfung der eidesstattlichen Versicherung kann eine geeignete Plagiatserkennungssoftware eingesetzt werden.
(5)
1
Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfern bewertet.
2
Das Bewertungsverfahren soll drei Monate nicht überschreiten.
3
§ 17 Absatz 7 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(6)
1
Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus einem in der Regel zehnminütigen Vortrag und einer anschließenden 20-minütigen Disputation.
2
Sie wird in der Regel von den Prüfern, die die Bachelorarbeit benotet haben, durchgeführt und bewertet.
3
Ein weiterer Beisitzer kann hinzugezogen werden.
4
Die Verteidigung ist hochschulöffentlich.
5
Die Bekanntgabe der Bewertung der Verteidigungsleistung ist nicht öffentlich.
6
Für die Verteidigung gilt § 18 Absatz 3, 4 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 10 Satz 2 entsprechend.
¹6
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1)
1
Jede Prüfungsleistung ist mit einer vollen Punktzahl von 0 bis 15 Notenpunkten zu bewerten.
2
Dies gilt auch für getrennt zu bewertende Aufgabenteile einer Klausur nach § 17 Absatz 2 Satz 1.
3
Abweichend von Satz 1 wird in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung und Digitale Verwaltung das Prüfungsergebnis der Pflichtmodule des berufspraktischen Studiums nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festgestellt.
4
Satz 3 gilt entsprechend für das Prüfungsergebnis der Kolloquien des fachtheoretischen Studiums und der Wahlpflichtmodule des berufspraktischen Studiums im Bachelorstudiengang Sozialversicherung.
(2)
1
Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.
2
Die weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
3
Die ermittelten Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind dabei wie folgt einer Note zuzuordnen:
Notenpunkte (Bewertung) | Noten | (Benotung) |
---|---|---|
Notenpunkte (Bewertung) | Noten (Benotung) | |
14,80 – 15,00 | 1,0 | sehr gut |
14,60 – 14,79 | 1,1 | |
14,40 – 14,59 | 1,2 | |
14,20 – 14,39 | 1,3 | |
14,00 – 14,19 | 1,4 | |
13,70 – 13,99 | 1,5 | gut |
13,40 – 13,69 | 1,6 | |
13,10 – 13,39 | 1,7 | |
12,80 – 13,09 | 1,8 | |
12,50 – 12,79 | 1,9 | |
12,20 – 12,49 | 2,0 | |
11,90 – 12,19 | 2,1 | |
11,60 – 11,89 | 2,2 | |
11,30 – 11,59 | 2,3 | |
11,00 – 11,29 | 2,4 | |
10,70 – 10,99 | 2,5 | befriedigend |
10,40 – 10,69 | 2,6 | |
10,10 – 10,39 | 2,7 | |
9,80 – 10,09 | 2,8 | |
9,50 – 9,79 | 2,9 | |
9,20 – 9,49 | 3,0 | |
8,90 – 9,19 | 3,1 | |
8,60 – 8,89 | 3,2 | |
8,30 – 8,59 | 3,3 | |
8,00 – 8,29 | 3,4 | |
7,50 – 7,99 | 3,5 | ausreichend |
7,00 – 7,49 | 3,6 | |
6,50 – 6,99 | 3,7 | |
6,00 – 6,49 | 3,8 | |
5,50 – 5,99 | 3,9 | |
5,00 – 5,49 | 4,0 | |
2,00 – 4,99 | 5,0 | mangelhaft |
0 – 1,99 | 6,0 | ungenügend |
(3) Die Notenpunkte für die Bachelorarbeit und ihre Verteidigung werden im Verhältnis drei Viertel zu einem Viertel gewichtet.
(4) Das Ergebnis bestandener Modulprüfungen und der bestandenen Bachelorarbeit einschließlich Verteidigung ist hochschulüblich bekannt zu geben.
¹7
§ 22 Bildung der Gesamtnote
(1)
1
Bei der Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung werden die Notenpunkte der studienbegleitenden Modulprüfungen mit der Anzahl der für das jeweilige Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkte multipliziert.
2
Die nicht mit Notenpunkten bewerteten Modulprüfungen fließen nicht in die Gesamtnote ein.
3
Die für die Module zu vergebenden ECTS- Leistungspunkte und deren Gewichtung ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4.
(2)
1
Die Summe der nach Absatz 1 gewichteten Notenpunkte wird durch die Summe der Gewichtungsfaktoren, die für die mit Notenpunkten bewerteten Modulprüfungen nach den Anlagen 1 bis 4 festgelegt sind, geteilt.
2
Das ermittelte Ergebnis ergibt die Endpunktzahl, die nach § 21 Absatz 2 einer Note zugeordnet wird.
3
Diese Note entspricht der Gesamtnote der Bachelorprüfung.
(3)
1
Die Gesamtnote wird durch einen ECTS-Grad ergänzt.
2
ECTS-Grade werden den Studenten, die die Bachelorprüfung bestanden haben, wie folgt zugeordnet:
1.
A (die besten 10 Prozent),
2.
B (die nächsten 25 Prozent),
3.
C (die nächsten 30 Prozent),
4.
D (die nächsten 25 Prozent) und
5.
E (die letzten 10 Prozent).
3
Grundlage für die Berechnung des ECTS-Grades ist die erreichte Endpunktzahl.
4
ECTS-Grade beziehen sich jeweils auf die drei letzten Absolventenjahrgänge.
5
Sie werden erstmals nach dem dritten Studiendurchgang vergeben.
(4)
1
Für jeden Studenten eines Absolventenjahrganges, der die Bachelorprüfung bestanden hat, wird eine Platznummer ermittelt.
2
Die Platznummer bezieht sich auf die erreichte Endpunktzahl.
3
Zusätzlich wird der arithmetische Mittelwert der Notenpunkte des Absolventenjahrganges angegeben.
¹8
§ 23 Bestehen und Nichtbestehen
(1)
1
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.
2
In den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung und Digitale Verwaltung muss bei den Modulen im berufspraktischen Studium die im Praxiszeugnis ausgewiesene Note mindestens „ausreichend“ (4,0) betragen.
3
Im Bachelorstudiengang Sozialversicherung müssen die Kolloquien und Wahlpflichtmodule bestanden sein.
(2) Die Bachelorarbeit und die Verteidigung sind bestanden, wenn sie jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen sowie die Bachelorarbeit und die Verteidigung bestanden wurden.
(4)
1
Studenten, die eine Modulprüfung oder die Bachelorprüfung nicht bestanden haben, wird das Ergebnis schriftlich bekanntgegeben.
2
Außerdem wird mitgeteilt, ob, in welchem Umfang und in welcher Frist die entsprechende Prüfungsleistung wiederholt werden kann.
(5) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nicht alle nach § 24 vorgesehenen Wiederholungsprüfungen bestanden wurden oder ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Bachelorprüfung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 vorliegt.
(6)
1
Das Ergebnis der Bachelorprüfung wird dem Studenten und seiner Einstellungsbehörde schriftlich bekanntgegeben.
2
Auf Antrag wird dem Studenten eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Modulprüfungen, die erreichten Noten sowie die noch fehlenden Modulprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.
3
Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Student sein Bachelorstudium nicht abschließt.
¹9
§ 24 Wiederholung von Prüfungen
(1) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig.
(2)
1
Nicht bestandene Modulprüfungen dürfen vorbehaltlich des Satz 2 einmal wiederholt werden.
2
Bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums mit Ausnahme der Bachelorarbeit und der Verteidigung dürfen ein weiteres Mal wiederholt werden.
3
Fehlversuche im gleichen Studiengang an anderen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
4
Das Ergebnis einer nicht bestandenen Modulprüfung wird durch das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ersetzt.
(3)
1
Der Antrag auf Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen.
2
Wird die Frist versäumt, gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden.
(4) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich in der für die jeweilige Modulprüfung vorgeschriebenen Prüfungsart zu erbringen.
(5)
1
Ist die Bachelorarbeit oder die Verteidigung nicht bestanden, sind die Bachelorarbeit und die Verteidigung zu wiederholen.
2
Absatz 3 gilt entsprechend.
(6)
1
Die Zulassung eines neuen Themas für die Bachelorarbeit ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu beantragen.
2
Wird die Frist versäumt, gilt die Bachelorarbeit als endgültig nicht bestanden.
(7)
1
Die Studiendauer verlängert sich auf Grund von Wiederholungsprüfungen nicht.
2
Über Ausnahmen entscheidet die Einstellungsbehörde des Studenten im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde.
3
Der Wiederholungsanspruch bleibt bis zwei Jahre nach Ablauf der Studiendauer erhalten.
§ 25 Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkten
(1) Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem fachlich gleichwertigen Studiengang erbracht wurden.
(2)
1
Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen oder außerhochschulisch in Aus- und Weiterbildungsgängen sowie in der beruflichen Praxis zurückgelegt oder erworben wurden, sind anzurechnen, wenn deren Gleichwertigkeit festgestellt ist.
2
Gleichwertig sind Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte, wenn die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen des jeweiligen Studienganges dem betreffenden Studiengang an der Fachhochschule im Wesentlichen entsprechen.
3
Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
4
Bei Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkten, die in staatlich anerkannten Fernstudiengängen zurückgelegt oder erworben wurden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Absolvierte Ausbildungszeiten und berufspraktische Zeiten sowie außerhalb des Hochschulwesens erworbene Abschlüsse und sonstige durch eine erfolgreiche Prüfung nachgewiesene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte ersetzen.
(5) Die Anrechnungsentscheidung des Prüfungsausschusses wird vom Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben.
(6)
1
Anträge nach den Absätzen 1 bis 4 und die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studenten für Module im ersten Semester oder Studienabschnitt innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Beginn und für alle weiteren Module bis einen Monat vor Beginn des jeweiligen Semesters oder Studienabschnitts bei der Prüfungsbehörde einzureichen.
2
Fristversäumnis führt zum Verlust des Anrechnungsanspruchs.
3
Aus den Unterlagen müssen die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen, die angerechneten ECTS-Leistungspunkte, die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen.
4
Die Bestätigungen müssen von den Hochschulen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden.
5
Aus den Bestätigungen muss auch ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden.
6
Im Einzelfall können auch Unterlagen zum Nachweis der im außerhochschulischen Bereich erworbenen Kompetenzen verlangt werden.
2⁰
Abschnitt 5 Verfahrensregelungen und Zeugnisse
§ 26 Nachteilsausgleich
(1)
1
Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Studenten im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei den Modulprüfungen auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.
2
Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.
(2)
1
Studenten, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, kann bei den Modulprüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden.
2
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens einen Monat vor Beginn der Modulprüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen.
2
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
3
Art und Grad der Beeinträchtigung sind durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
2¹
§ 27 Fernbleiben, Rücktritt und Prüfungsverlängerung
(1) Bleibt ein Student einer Modulprüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses fern oder tritt er ohne Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses von ihr oder einem Teil zurück, wird die Prüfung oder der betreffende Teil mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(2)
1
Stimmt der jeweilige Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt.
2
Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Student auf Grund von Krankheit an der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teilnehmen kann.
3
Der Student hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses geltend zu machen und nachzuweisen.
4
Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält und in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf.
5
Der Krankheit eines Studenten steht die Krankheit eines von ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation gleich.
6
In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.
(3) Hat sich ein Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Modulprüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von der bezeichneten Modulprüfung wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.
(4)
1
Für Studenten, die mit Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses einer Modulprüfung oder Teilen derselben ferngeblieben oder davon zurückgetreten sind, wird eine Nachprüfung bestimmt.
2
Bereits abgelegte Teile der Modulprüfung werden bei der Nachprüfung angerechnet.
3
Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung nach § 18 ist in vollem Umfang nachzuholen.
4
Dies gilt entsprechend für Präsentationen im Rahmen von Projektleistungen nach § 19 Absatz 2 Satz 4, für mündliche Vorträge und Diskussionen im Rahmen einer Seminarleistung nach § 19 Absatz 3, für Rollenspiele nach § 19 Absatz 6 und für die Darstellung der Ergebnisse im Rahmen von Praxistests nach § 19 Absatz 8 Satz 4.
(5)
1
Erscheinen Studenten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, verspätet zur Modulprüfung, verlängert sich die Bearbeitungszeit für sie auf Antrag um die versäumte Zeit.
2
Der Nachweis über die Gründe der Verspätung ist im Anschluss an die Prüfung unverzüglich bei der Prüfungsbehörde vorzulegen.
3
Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird für die entsprechende Prüfung die Note „ungenügend“ erteilt.
(6)
1
Die Bearbeitungszeit für Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten sowie die Bachelorarbeit verlängert sich auf Antrag um Zeiten, in denen der Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Bearbeitung gehindert ist.
2
Überschreitet die Verlängerung der Bearbeitungszeit einen Zeitraum von sechs Monaten, erhält der Student ein neues Thema zur Bearbeitung.
3
Der Nachweis über die Gründe der Verhinderung ist unverzüglich bei der Prüfungsbehörde vorzulegen.
4
Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Erkrankung enthält.
5
Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend.
2²
§ 28 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
(1)
1
Unternimmt es ein Student, das Ergebnis seiner Modulprüfung, Bachelorarbeit oder deren Verteidigung durch
1.
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel,
2.
unzulässige Hilfe Dritter oder
3.
Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragten Personen
zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
2
In besonders schweren Fällen können Studenten von der weiteren Teilnahme an der Bachelorprüfung ausgeschlossen werden.
(2)
1
Das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor oder nach Beginn einer Klausur, mündlichen Modulprüfung, Präsentation einer Projektarbeit, Darstellung der Ergebnisse einer Seminarleistung, Laborleistung, eines Rollenspiels, Kolloquiums oder Praxistests steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleich, sofern der Student nicht nachweist, dass das Mitführen weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
2
Prüfer, Beisitzer und Aufsichtführende sind befugt, den Arbeitsplatz des Studenten unmittelbar vor und während einer Prüfung nach Satz 1 auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren.
3
Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden.
4
Die Kontrolle von Studenten während einer Prüfung nach Satz 1 mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig.
5
Besteht der Verdacht einer Mitführung nicht zugelassener Hilfsmittel, sind Prüfer, Beisitzer und Aufsichtführende befugt, diese Hilfsmittel sofort sicherzustellen.
6
Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Studenten bis zum Abschluss einer Prüfung nach Satz 1, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen.
7
Verhindert der Student eine Kontrolle oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 6 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
8
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Stört ein Student den ordnungsgemäßen Verlauf einer Modulprüfung, die Verteidigung einer Bachelorarbeit oder als Gruppenmitglied die Erstellung einer Gruppenbachelorarbeit kann er von der weiteren Teilnahme an dieser ausgeschlossen werden.
2
In diesem Fall wird seine Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
3
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4
In Eilfällen kann ein Prüfer, Beisitzer oder Aufsichtführender den Ausschluss nach Satz 1 und seine sofortige Vollziehung anordnen.
(4)
1
Vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Student anzuhören.
2
Bis zur Entscheidung setzt der Student die Modulprüfung fort, es sei denn, dass ein vorläufiger Ausschluss des Studenten zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Modulprüfung unerlässlich ist.
(5)
1
Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 vorlag, ist eine bestandene Modulprüfung oder die Bachelorprüfung für nicht bestanden zu erklären.
2
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen.
3
Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Zeugnisses mehr als zehn Jahre vergangen sind.
²3
§ 29 Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann auf Antrag eines Studenten oder von Amts wegen angeordnet werden, dass von einem bestimmten Studenten oder von allen Studenten die Modulprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
(2)
1
Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim jeweiligen Prüfungsausschuss zu stellen.
2
Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
3
Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mit einem Mangel behafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Abschluss der Modulprüfung dürfen Anordnungen nach Absatz 1 von Amts wegen nicht mehr getroffen werden.
§ 30 Prüfungsdokumentation
(1)
1
Die Prüfungsbehörde dokumentiert die Modulprüfungen.
2
Diese Dokumentation kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(2) Die Prüfungsdokumentation umfasst:
1.
die Fristen für die Anfertigung von Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten sowie der Bachelorarbeit,
2.
die Namen der Prüfer und Beisitzer, die an der Bewertung der Prüfungsleistung mitgewirkt haben,
3.
die in der Modulprüfung erreichten Notenpunkte und Noten,
4.
die Endpunktzahl und die Gesamtnote,
5.
die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse und
6.
Unregelmäßigkeiten in der Modulprüfung.
²4
§ 31 Zeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement
(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält der Student innerhalb eines Monats nach Beendigung des Studiums ein Zeugnis.
(2)
1
Das Zeugnis bezeichnet den abgeschlossenen Studiengang und weist neben der Gesamtnote die Notenpunkte und Noten der Modulprüfungen sowie die erreichten ECTS- Leistungspunkte aus.
2
Angerechnete Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte, die nicht an der Fachhochschule erbracht wurden, werden mit dem Vermerk „als Modulprüfung angerechnet“ in das Zeugnis eingetragen.
3
Soweit die Notensysteme vergleichbar sind, werden auch die Noten übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.
4
Angerechnete Leistungen, die außerhochschulisch in Aus- und Weiterbildungsgängen oder in der beruflichen Praxis erbracht wurden, werden ohne Note mit dem Vermerk „als Modulprüfung angerechnet“ in das Zeugnis eingetragen.
5
Das Zeugnis enthält außerdem die in der Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung erzielten Notenpunkte und Noten sowie die Themen der Projektarbeit und der Bachelorarbeit.
6
Das Zeugnis weist den erreichten ECTS-Grad, die im jeweiligen Absolventenjahrgang ermittelte Platznummer und den arithmetischen Mittelwert der Notenpunkte des Absolventenjahrganges aus.
(3) Mit dem Zeugnis werden eine Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades und ein Diploma Supplement, in dem die wesentlichen Informationen zum Inhalt und zum Profil des Studienganges enthalten sind, ausgehändigt.
(4)
1
Zeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement werden in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt.
2
Sie tragen das Datum des Tages, an dem die Gesamtnote der Bachelorprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.
²5
§ 32 Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen und Akteneinsicht
(1)
1
Über jeden Studenten wird bei der Prüfungsbehörde eine Prüfungsakte geführt.
2
Die Prüfungsakte enthält insbesondere
1.
alle Bescheide im Zusammenhang mit der Bachelorprüfung,
2.
Mehrfertigungen des Zeugnisses, der Bachelorurkunde und des Diploma Supplements,
3.
Bescheinigungen über das Nichtbestehen,
4.
die schriftlichen und elektronischen Prüfungsleistungen sowie
5.
sonstige Entscheidungen der Prüfungsausschüsse.
3
Die in Satz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Prüfungsunterlagen können auch als elektronische Akte geführt werden.
(2)
1
Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse, Bachelorurkunden und Diploma Supplements sowie für Prüfungsbescheide zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung 50 Jahre.
2
Alle übrigen Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.
3
Die genannten Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bachelorprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wurde.
(3) Die Studenten können innerhalb eines Jahres nach schriftlicher Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Bachelorprüfung ihre Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.
²6
§ 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit
1
Studenten, die ab dem 1. August 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland für die Regionen Sachsen-Anhalt und Thüringen in ein Ausbildungsverhältnis eingestellt wurden und werden, werden an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein Fachbereich Rentenversicherung in Reinfeld nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 3. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 534), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe ausgebildet und geprüft, dass es einer Berufung in den Vorbereitungsdienst nicht bedarf.
2
Für diese Studenten ist die bestandene Abschlussprüfung der Bachelorprüfung nach dieser Verordnung gleichwertig.
Abschnitt 6 Schlussregelungen
§ 34 Übergangsregelung
(1) Für Studenten, die ihr Studium vor dem 1. September 2018 aufgenommen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) fort.
(2) Für Studenten, die ihr Studium vor dem 1. September 2020 aufgenommen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die durch die Verordnung vom 14. November 2018 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, fort.
(3) Die Anlage 2 gilt bereits für die Studenten des Studienganges Sozialverwaltung, die ihr Studium am 1. September 2017 begonnen haben.
(4) Soweit das Studium unterbrochen worden ist, entscheidet die Fachhochschule im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde, in welchem Semester oder Studienabschnitt der Student sein Studium nach dieser Verordnung fortsetzt.
(5) Solange keine Verwaltungsvereinbarung zum gesonderten Auswahlverfahren für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung gemäß § 5 Absatz 6 Satz 3 besteht, wird die Fachhochschule ermächtigt, das Auswahlverfahren in einer Zulassungsordnung zu regeln. Die Zulassungsordnung ist durch die Fachhochschule bekannt zu machen.
²7
Anlagen
²8
Anlage 1
Modulübersicht für den Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung
Anlage 2
Modulübersicht für den Bachelorstudiengang Sozialverwaltung
Anlage 3
Modulübersicht für den Bachelorstudiengang Sozialversicherung
Anlage 4
Modulübersicht für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
2
§ 3 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
3
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
4
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
5
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
6
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
7
§ 9 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
8
§ 11 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
9
§ 12 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
10
§ 13 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
11
§ 14 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724)
12
§ 16 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
13
§ 17 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
14
§ 18 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724)
15
§ 19 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
16
§ 20 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
17
§ 21 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
18
§ 22 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
19
§ 23 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
20
§ 25 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724)
21
§ 26 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
22
§ 27 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
23
§ 28 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
24
§ 30 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724)
25
§ 31 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724)
26
§ 32 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
27
§ 34 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
28
Anlagen 1 und 2 neu gefasst, Anlage 3 geändert durch
Verordnung vom 14. November 2018
(SächsGVBl. S. 724), Anlagen 1 bis 3 geändert, Anlage 4 angefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
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