SächsSozVmDAPVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung (SächsSozVmDAPVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
(SächsSozVmDAPVO)
¹
Vom 15. September 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2005

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz –
SächsBG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Ziel der Ausbildung
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 3
Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren
§ 4
Einstellungsbehörde
§ 5
Rechtsstellung
§ 6
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstätte
§ 7
Dienstaufsicht
§ 8
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 9
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10
Ausbildungsplan
Abschnitt 3 Fachtheoretische Ausbildung
§ 11
Fachlehrgänge
§ 12
Lehrgebiete
§ 13
Aufsichtsarbeiten
§ 14
Lehrgangszeugnis, Lehrgangsnote
Abschnitt 4 Berufspraktische Ausbildung
§ 15
Inhalte
§ 16
Ausbildungsleiter, Ausbilder
§ 17
Berufspraktische Ausbildung
§ 18
Stationszeugnis, Abschnittszeugnis
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
§ 19
Prüfungsbehörde, Zulassung
§ 20
Prüfungsorgane
§ 21
Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 22
Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden
§ 23
Aufgabensteller und Gutachter
§ 20
Schriftliche Prüfung
§ 25
Prüfungskommission, mündliche Prüfung
§ 26
Fernbleiben, Rücktritt
§ 27
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
§ 28
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
§ 29
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
§ 30
Bildung der Gesamtprüfungsnote
§ 31
Festsetzung der Platzziffer
§ 32
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33
Übergangsvorschriften
§ 34
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung des Freistaates Sachsen.

§ 2 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, durch die Vermittlung von praxisbezogenen Fachkenntnissen und berufspraktischen Fähigkeiten Beamte heranzubilden, die durch ihr Verständnis für gesellschaftspolitische und soziale Zusammenhänge sowie durch bürgernahes Verhalten für den Dienst in der Sozialverwaltung geeignet sind.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt und in einem Auswahlverfahren nach Absatz 2 zugelassen wurde.
(2)
1
In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt werden kann.
2
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales setzt zuvor jährlich die Anzahl der Anwärter fest, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden können.
3
Die Auswahlentscheidung trifft das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.
²

§ 4 Einstellungsbehörde

Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales (Einstellungsbehörde) stellt die Anwärter ein.

§ 5 Rechtsstellung

(1) Der zugelassene Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Regierungssekretäranwärter“ oder zur „Regierungssekretäranwärterin“ ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben wird, dass er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.
(3) Mit Erwerb der Laufbahnbefähigung wird die Berechtigung erworben, die Bezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen.
(4)
(aufgehoben)
³

§ 6 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstätte

(1)
1
Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter der Ausbildungsbehörde zu.
2
Ausbildungsbehörden für die berufspraktische Ausbildung sind die Ämter für Familie und Soziales.
(2) Ausbildungsstätte für die fachtheoretische Ausbildung ist das Ausbildungszentrum Bobritzsch.

§ 7 Dienstaufsicht

Vorgesetzte des Anwärters sind
1.
der Ausbildungsleiter und die jeweiligen Ausbilder sowie die Lehrkräfte,
2.
für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter der Ausbildungsstätte, die von ihm Beauftragten und die Lehrkräfte.

§ 8 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1)
1
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
2
Er gliedert sich in die fachtheoretische Ausbildung von 9 Monaten Dauer und die berufspraktische Ausbildung von 15 Monaten Dauer.
3
Zeiten der fachtheoretischen Ausbildung wechseln mit Zeiten der berufspraktischen Ausbildung ab.
(2)
1
Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in Fachlehrgängen.
2
Diese gliedern sich in einen Einführungslehrgang, einen Zwischenlehrgang und einen Abschlusslehrgang.
3
Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte.
4
Ein Ausbildungsabschnitt gliedert sich in mehrere Stationen, wenn der Anwärter innerhalb des Ausbildungsabschnitts verschiedene Sachgebiete zu absolvieren hat.
5
Eine Station umfasst die Ausbildung in einem Sachgebiet.
(3) Abweichungen von Absatz 1 Satz 2 und 3 und von Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales.

§ 9 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Die Einstellungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst auf Antrag des Anwärters um bis zu einem Jahr verlängern, wenn
1.
die berufspraktische Ausbildung um mindestens zwei Monate oder die fachtheoretische Ausbildung um mindestens einen Monat unterbrochen wurde oder
2.
der Stand der fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildung unzureichend ist.

§ 10 Ausbildungsplan

(1) Die Einstellungsbehörde regelt im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Ausbildungsstätte und im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales die Ausbildung in einem Ausbildungsplan.
(2) Dieser beinhaltet einen fachtheoretischen und einen berufspraktischen Teil.

Abschnitt 3 Fachtheoretische Ausbildung

§ 11 Fachlehrgänge

1
In den Fachlehrgängen werden insgesamt mindestens 800 Unterrichtsstunden erteilt.
2
Sie werden zentral durch das Ausbildungszentrum Bobritzsch durchgeführt.

§ 12 Lehrgebiete

(1) Innerhalb der Fachlehrgänge erfolgt die Ausbildung in den Lehrgebieten Sozialrecht, Allgemeines Recht, Staatliche und Kommunale Finanzwirtschaft und Verwaltungslehre.
(2) Die dazugehörigen Lehrfächer mit den jeweiligen Schwerpunkten sind im fachtheoretischen Teil des Ausbildungsplans aufzuführen.

§ 13 Aufsichtsarbeiten

(1) Der Anwärter hat
1.
im Einführungslehrgang je eine Aufsichtsarbeit aus dem Lehrgebiet Sozialrecht und aus dem Lehrgebiet Allgemeines Recht,
2.
im Zwischenlehrgang drei Aufsichtsarbeiten aus dem Lehrgebiet Sozialrecht und je eine Aufsichtsarbeit aus dem Lehrgebiet Allgemeines Recht und Staatliche und Kommunale Finanzwirtschaft und
3.
im Abschlusslehrgang drei Aufsichtsarbeiten aus dem Lehrgebiet Sozialrecht und je eine Aufsichtsarbeit aus dem Lehrgebiet Allgemeines Recht und Staatliche und Kommunale Finanzwirtschaft
anzufertigen.
(2) Für die Aufsichtsarbeiten beträgt die Bearbeitungszeit drei Stunden.
(3)
1
Anwärter dürfen einer Aufsichtsarbeit nur aus wichtigem, nicht von ihnen zu vertretendem Grund fernbleiben.
2
In diesem Fall ist die Aufsichtsarbeit unverzüglich nachzuholen.
3
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist gegenüber dem Prüfungsausschuss unverzüglich geltend zu machen.
4
Nimmt ein Anwärter an einer Aufsichtsarbeit ohne wichtigen Grund nicht teil, wird diese mit „ungenügend“ bewertet.
(4)
1
Die Aufsichtsarbeiten sind mit folgenden Noten zu bewerten:
Noten
Lfd. Nr. Prädikat entspricht (=) Leistung
1. „sehr gut“ (1) = eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
2. „gut“ (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3. „befriedigend“ (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. „ausreichend“ (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. „mangelhaft“ (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. „ungenügend“ (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
2
Besteht eine Aufsichtsarbeit aus zwei inhaltlich verschiedenen Lehrfächern, wird die Leistung in jedem Lehrfach nach Satz 1 bewertet.
3
Die Gesamtnote der Aufsichtsarbeit ergibt sich in diesem Fall aus dem Durchschnitt der beiden Einzelnoten.

§ 14 Lehrgangszeugnis, Lehrgangsnote

(1)
1
Die Ausbildungsstätte erstellt aus den Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten
1.
das Lehrgangszeugnis I nach dem Einführungs- und Zwischenlehrgang und
2.
das Lehrgangszeugnis II nach dem Abschlusslehrgang.
2
Die Lehrgangszeugnisse sind dem Anwärter zu eröffnen.
(2) Die Lehrgangsnote ergibt sich
1.
für das Lehrgangszeugnis I aus dem Durchschnitt der Noten für die Aufsichtsarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
2.
für das Lehrgangszeugnis II aus dem Durchschnitt der Noten für die Aufsichtsarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3.
(3)
1
Die Lehrgangsnote ist auf zwei Dezimalstellen gerundet zu berechnen.
2
Es erhalten:
Lehrgangsnote
Lfd. Nr. Anwärter Prädikat
1. Anwärter mit einer Note bis 1,5 „sehr gut“;
2. Anwärter mit einer Note von 1,51 bis 2,50 „gut“;
3. Anwärter mit einer Note von 2,51 bis 3,50 „befriedigend“;
4. Anwärter mit einer Note von 3,51 bis 4,50 „ausreichend“;
5. Anwärter mit einer Note von 4,51 bis 5,50 „mangelhaft“;
6. Anwärter mit einer Note über 5,50 „ungenügend“.
(4) Der Lehrgang ist bestanden, wenn der Anwärter jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erhält.

Abschnitt 4 Berufspraktische Ausbildung

§ 15 Inhalte

(1)
1
Der Anwärter soll die wesentlichen Tätigkeitsbereiche der Ausbildungsbehörde und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen lernen.
2
Die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse sollen vertieft und in der Praxis angewendet werden.
3
Der Anwärter ist zur selbständigen Erledigung der Arbeit zu befähigen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst
1.
die Ausbildung in der Ausbildungsbehörde,
2.
mindestens 120 Unterrichtsstunden dienstbegleitende Übungen einschließlich Ausbildung in der Datenverarbeitung und
3.
ein zweimonatiges Praktikum in einer Kommunalbehörde.
(3) Dem Anwärter ist in den dienstbegleitenden Übungen Gelegenheit zu geben, sein Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen.

§ 16 Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Bei jeder Ausbildungsbehörde ist durch die Einstellungsbehörde ein Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter zum Ausbildungsleiter zu bestellen.
(2)
1
Der Ausbildungsleiter betreut die Anwärter und hat deren ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung sicherzustellen.
2
Das Nähere bestimmt die Einstellungsbehörde.
(3) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt die Ausbilder und die Lehrkräfte für die dienstbegleitenden Übungen.

§ 17 Berufspraktische Ausbildung

1
Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Anwärter und jeden Ausbildungsabschnitt einen Plan; dieser ist dem Anwärter bekannt zu geben.
2
Der Anwärter führt Beschäftigungsnachweise.

§ 18 Stationszeugnis, Abschnittszeugnis

(1)
1
Die Leistungen in jedem Ausbildungsabschnitt werden in einem Ausbildungsabschnittszeugnis mit einer Note nach § 13 Abs. 4 bewertet.
2
Ein Ausbildungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
3
Das Ausbildungsabschnittszeugnis erstellt der Ausbildungsleiter am Ende eines jeden berufspraktischen Ausbildungsabschnittes.
4
Es ist dem Leiter der Ausbildungsbehörde vorzulegen und dem Anwärter vor der Vorlage an die Einstellungsbehörde zu eröffnen.
5
Dem Anwärter ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausbildungsabschnittszeugnis schriftlich zu äußern.
6
Die Äußerung ist dem Abschnittszeugnis beizufügen.
(2)
1
Wenn eine Station innerhalb eines Ausbildungsabschnittes mindestens vier Wochen dauert, erstellt der Ausbilder hierfür ein Stationszeugnis.
2
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
3
Besteht der Ausbildungsabschnitt aus mehreren Stationen, ergibt sich die Note des Ausbildungsabschnitts aus dem Durchschnitt der Noten der Stationszeugnisse.
4
Besteht der Ausbildungsabschnitt aus einer Station und weiteren Zeiten, die nicht die Länge von vier Wochen erreichen, so ist die Stationsnote gleichzeitig Ausbildungsabschnittsnote; die in den weiteren Zeiten erbrachten Leistungen werden in diesem Falle nicht bewertet.
5
Das Stationszeugnis ist dem Anwärter zu eröffnen und dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

Abschnitt 5 Laufbahnprüfung

§ 19 Prüfungsbehörde, Zulassung

(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales.
(2)
1
Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer in der berufspraktischen Ausbildung die Ausbildungsabschnitte bestanden hat und die Fachlehrgänge bestanden hat.
2
Anwärter, die das Ziel des ersten Ausbildungsjahres erreicht haben, sollen grundsätzlich zur Laufbahnprüfung zugelassen werden.
3
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
(3)
1
Schwerbehinderten und Gleichgestellten gemäß § 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(
SGB IX
) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2860) geändert worden ist, kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit gewährt werden.
2
Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung können auch andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
3
Für die mündliche Prüfung können auf Antrag des Schwerbehinderten und Gleichgestellten ebenfalls angemessene Erleichterungen gewährt werden.
(4) Absatz 3 gilt auch für Prüfungsteilnehmer mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.
(5) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 20 Prüfungsorgane

Prüfungsorgane sind
1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und
3.
die Prüfungskommission.

§ 21 Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1)
1
Die Prüfungsbehörde bestellt einen Prüfungsausschuss für jeweils drei Jahre.
2
Die Mitglieder sind in Prüfungsangelegenheiten unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2)
1
Dem Prüfungsausschuss müssen ein Beamter des höheren nichttechnischen Dienstes als Vorsitzender und zwei Bedienstete des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzer angehören.
2
Für jedes Mitglied ist durch die Prüfungsbehörde ein Stellvertreter zu bestimmen.
(3)
1
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied beziehungsweise dessen Stellvertreter anwesend sind.
2
Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit gefasst.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise die seines Stellvertreters.
4
Unaufschiebbare Entscheidungen trifft der Vorsitzende beziehungsweise sein Stellvertreter; er berichtet dem Prüfungsausschuss unverzüglich hierüber.

§ 22 Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden

(1)
1
Der Prüfungsausschuss trifft alle für die Durchführung der Laufbahnprüfung erforderlichen Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung kein anderes Prüfungsorgan bestimmt ist.
2
Er hat insbesondere
1.
die Aufgabensteller zu bestimmen,
2.
die von den Aufgabenstellern eingeholten Aufgabenentwürfe begutachten zu lassen,
3.
die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
4.
die Erst- und Zweitprüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen und
5.
über Anträge auf Prüfungserleichterung nach § 19 Abs. 3 zu entscheiden.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere die Prüfung zu leiten und für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen.

§ 23 Aufgabensteller und Gutachter

Aufgabensteller und Gutachter können Bedienstete des höheren, gehobenen oder mittleren nichttechnischen Dienstes oder solche mit der Befähigung zum Richteramt sein.

§ 24 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind zu fertigen:
1.
drei Prüfungsarbeiten aus dem Lehrgebiet Sozialrecht,
2.
eine Prüfungsarbeit aus dem Lehrgebiet Allgemeines Recht und
3.
eine Prüfungsarbeit aus dem Lehrgebiet Staatliche und Kommunale Finanzwirtschaft.
(2)
1
An einem Prüfungstag darf nur eine Prüfungsarbeit geschrieben werden.
2
Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Stunden.
3
Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuss rechtzeitig vorher in einer Bekanntmachung.
4
Der Prüfungsausschuss kann weitere Hilfsmittel zulassen; diese sind als Anlage der Prüfungsaufgabe beizufügen.
5
Die Prüfungstermine sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der ersten Prüfung bekannt zu geben.
(3)
1
Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an.
2
Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.
3
Prüfungsarbeiten ohne Angabe der Arbeitsplatznummer sind mit „ungenügend“ zu bewerten.
(4)
1
Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern getrennt zu begutachten und zu bewerten.
2
Bei einer abweichenden Beurteilung sollen sich die beiden Prüfer einigen.
3
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertung der Prüfer.
(5) Gibt der Anwärter eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, erhält er die Prüfungsnote „ungenügend“.
(6) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind nach § 13 Abs. 4 zu bewerten.

§ 25 Prüfungskommission, mündliche Prüfung

(1)
1
Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bildet der Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission.
2
Diese setzt sich aus einem Bediensteten des höheren nichttechnischen Dienstes als Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes zusammen.
3
Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
4
Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung.
(2)
1
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Lehrgebiete nach § 12 erstrecken.
2
Sie soll als Gruppenprüfung mit in der Regel drei Teilnehmern abgenommen werden.
3
Die Prüfungszeit für jeden Anwärter beträgt 30 Minuten.
(3)
1
Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der von den Mitgliedern der Prüfungskommission vergebenen Einzelnoten nach § 13 Abs. 4 Satz 1.
2
Sie ist auf zwei Dezimalstellen gerundet zu berechnen.
3
Die Gesamtnote ist dem Anwärter am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
4
§ 30 Abs. 2 gilt entsprechend.
1⁰

§ 26 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt der Anwärter der Prüfung ganz oder teilweise fern oder tritt er von ihr zurück, gilt diese vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 als nicht bestanden.
(2)
1
Genehmigt der Prüfungsausschuss das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
2
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3
Besteht der wichtige Grund in der Krankheit des Anwärters, soll der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Hat ein Anwärter in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes am schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung teilgenommen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.
(4) Wenn ein Anwärter durch Krankheit oder andere wichtige Gründe vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, ist diese zum nächstmöglichen, vom Prüfungsausschussvorsitzenden zu bestimmenden Termin nachzuholen.
(5) Die Einstellungsbehörde bestimmt in den Fällen der Absätze 2 und 4 auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat.

§ 27 Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

(1) Mängel im Prüfungsverfahren muss der Anwärter unverzüglich nach ihrer Kenntnis bei dem Prüfungsausschuss geltend machen.
(2)
1
War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet, der geeignet ist, die Rechte des Anwärters zu beeinträchtigen, kann der Prüfungsausschuss anordnen, dass der Anwärter die Prüfung ganz oder teilweise wiederholen kann.
2
Eine Wiederholung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der beanstandeten Prüfung möglich.

§ 28 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1)
1
Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
2
In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
3
Der Aufsichtsführende kann vorläufige Anordnungen treffen.
(2)
1
Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.
2
Diese Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.
3
Die Gesamtprüfungsnote ist zu ändern.
4
Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3)
1
Von der Teilnahme an einer Prüfungsarbeit kann ein Anwärter, der ihren ordnungsgemäßen Ablauf stört, ausgeschlossen werden.
2
Die Prüfungsarbeit ist dann mit „ungenügend“ zu bewerten.
(4) Die Anwärter sind vor der schriftlichen Prüfung über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren.

§ 29 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

(1) Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung auf Antrag einmal wiederholen.
(2) Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten.
(3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 30 Bildung der Gesamtprüfungsnote

(1)
1
Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie der Lehrgangsnote des Lehrgangszeugnisses II ermittelt.
2
Sie ergibt sich aus dem Durchschnitt der einfach gewerteten fünf Einzelnoten der schriftlichen Prüfung, der zweifach gewerteten Gesamtnote der mündlichen Prüfung und der einfach gewerteten Lehrgangsnote des Lehrgangszeugnisses II.
3
Sie ist auf zwei Dezimalstellen gerundet zu berechnen.
4
Besteht eine schriftliche Prüfungsarbeit aus zwei inhaltlich verschiedenen Lehrfächern, so geht die Durchschnittsnote aus diesen Fächern, gerundet auf eine Dezimalstelle, einfach gewertet in das Gesamtergebnis ein.
(2) Die Gesamtprüfungsnote lautet:
Gesamtprüfungsnote
Lfd. Nr. Anwärter Prädikat
1. Anwärter mit einer Note bis 1,5 „sehr gut“;
2. Anwärter mit einer Note von 1,51 bis 2,50 „gut“;
3. Anwärter mit einer Note von 2,51 bis 3,50 „befriedigend“;
4. Anwärter mit einer Note von 3,51 bis 4,50 „ausreichend“;
5. Anwärter mit einer Note von 4,51 bis 5,50 „mangelhaft“;
6. Anwärter mit einer Note über 5,50 „ungenügend“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.
(4) Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in vier oder mehr Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als „ausreichend“ erreicht hat.
(5) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt, zählt als Lehrgangsnote die im Abschlusslehrgang des ergänzenden Vorbereitungsdienstes erreichte Note.

§ 31 Festsetzung der Platzziffer

1
Für jeden Anwärter, der die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen.
2
Sie wird aus der Gesamtprüfungsnote errechnet, bei gleicher Gesamtprüfungsnote wird auf die Dezimalstelle abgestellt.
3
Bei gleicher Gesamtprüfungsnote und gleicher Dezimalstelle wird die gleiche Platzziffer erteilt.
4
In diesem Fall bleibt die nächste Platzziffer frei.

§ 32 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Das Ergebnis der Prüfung soll dem Anwärter unverzüglich bekannt gegeben werden.
(2)
1
Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis.
2
Anwärtern, die die Prüfung nicht bestanden haben, erteilt die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
(3)
1
Auf schriftlichen Antrag wird dem Anwärter Einsicht in seine Prüfungsarbeiten gewährt.
2
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Prüfungsbehörde zu richten.

Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 Übergangsvorschriften

1
Die Ausbildung und Prüfung für Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2000 angetreten haben, richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung (
APOSozVmD
) vom 8. August 1995 (SächsGVBl. S. 298).
2
Abweichend von Satz 1 gilt § 5 Abs. 3 auch für Anwärter, die die Laufbahnbefähigung vor dem 1. September 2000 erworben haben.
3
Auf Antrag erstellt die Prüfungsbehörde eine entsprechende Bescheinigung.

§ 34 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung (APOSozVmD)
vom 8. August 1995 (SächsGVBl. S. 298) außer Kraft.
Dresden, den 15. September 2000
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler
1
Überschrift geändert durch
Verordnung vom 30. Dezember 2002
(SächsGVBl. 2003 S. 21)
2
§ 3 Absatz 2 geändert durch
Verordnung vom 30. Dezember 2002
(SächsGVBl. 2003 S. 21)
3
§ 5 Absatz 4 aufgehoben durch
Verordnung vom 15. August 2005
(SächsGVBl. S. 255)
4
§ 6 Absatz 2 neu gefasst durch
Verordnung vom 30. Dezember 2002
(SächsGVBl. 2003 S. 21)
5
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 30. Dezember 2002
(SächsGVBl. 2003 S. 21) und durch
Verordnung vom 15. August 2005
(SächsGVBl. S. 255)
6
§ 10 Absatz 1 geändert durch
Verordnung vom 30. Dezember 2002
(SächsGVBl. 2003 S. 21)
7
§ 11 geändert durch
Verordnung vom 30. Dezember 2002
(SächsGVBl. 2003 S. 21)
8
§ 19 Absatz 1 und 3 geändert durch
Verordnung vom 30. Dezember 2002
(SächsGVBl. 2003 S. 21)
9
§ 23 geändert durch
Verordnung vom 15. August 2005
(SächsGVBl. S. 255)
10
§ 25 Absatz 1 geändert durch
Verordnung vom 15. August 2005
(SächsGVBl. S. 255)
Markierungen
Leseansicht