Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung – APOGV)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung – APOGV)
¹
Vom 17. September 2004
Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Dezember 2016
Aufgrund von §
18
Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 20 Abs. 3 des
Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Inhaltsübersicht
²
Abschnitt 1
Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
§ 1
Befähigung zum Gerichtsvollzieher
§ 2
Ziel der Gerichtsvollzieherausbildung
§ 3
Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung
§ 3a
Zulassung weiterer Bewerber
§ 4
Rechtsstellung
§ 4a
Vorbereitende Ausbildung
§ 5
Gerichtsvollzieherausbildung
§ 6
Ausbildende in der praktischen Ausbildung
§ 7
(weggefallen)
§ 8
Inhalt der praktischen Ausbildung
§ 9
Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung
§ 10
Gestaltung der praktischen Ausbildung
§ 11
Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung
§ 12
Stoffpläne und Arbeitsanleitungen für die praktische Ausbildung
§ 13
Ausscheiden aus der Ausbildung
Abschnitt 2
Gerichtsvollzieherprüfung
§ 14
Prüfung
§ 15
Örtliche Prüfungsleiter
§ 16
Prüfungsausschuss und Prüfer
§ 17
Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung
§ 18
Bewertung der Leistungen
§ 19
(weggefallen)
§ 20
Prüfungszeugnis
§ 21
Festsetzung der Platznummern
§ 22
Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 23
Ergänzungsausbildung
§ 24
Verwendung nach der Prüfung
Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25
Übergangsregelungen
§ 26
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Anlage Verwaltungsvereinbarung
Abschnitt 1 Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
§ 1 Befähigung zum Gerichtsvollzieher
(1) Die Befähigung zum Gerichtsvollzieher besitzt, wer
1.
die Gerichtsvollzieherausbildung absolviert und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat oder
2.
die Rechtspflegerprüfung bestanden und mindestens sechs Monate auf der Grundlage eines Dienstleistungsauftrags erfolgreich die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers wahrgenommen hat.
³
§ 2 Ziel der Gerichtsvollzieherausbildung
(1)
1
Die Gerichtsvollzieherausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung.
2
Sie schließt mit der Gerichtsvollzieherprüfung ab.
(2) Ziel ist die Heranbildung verantwortungsbewusster Gerichtsvollzieher, die in der Lage sind, ihre Dienstpflichten selbstständig und mit wirtschaftlichem und sozialem Verständnis zu erfüllen.
⁴
§ 3 Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung
(1)
1
Zur Gerichtsvollzieherausbildung kann zugelassen werden, wer
1.
in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen steht,
2.
die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestanden hat,
3.
sich mindestens zwei Jahre in einem Amt der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bewährt hat,
4.
die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung besitzt sowie
5.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
2
Sind mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 3 auch Bewerber zugelassen werden, die zum Freistaat Sachsen in einem anderen Beamtenverhältnis als dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder nicht in einem Beamtenverhältnis stehen.
(2) Zur Gerichtsvollzieherausbildung ist zuzulassen, wer die vorbereitende Ausbildung gemäß § 4a erfolgreich absolviert hat und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde.
⁵
§ 3a Zulassung weiterer Bewerber
(1) Sind in einem Einstellungsjahrgang mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen, kann zur vorbereitenden Ausbildung zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt,
1.
in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen steht und
a)
ein Amt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 ausübt, ohne eine entsprechende Laufbahnausbildung absolviert zu haben, oder
b)
die Laufbahnausbildung mit einem anderen fachlichen Schwerpunkt, in einer anderen Fachrichtung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder, sofern nicht die Voraussetzungen nach § 1 Nummer 2 vorliegen, für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erfolgreich absolviert hat,
2.
ohne in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen zu stehen, die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe b erfüllt oder
3.
die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erfüllt,
a)
in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz steht oder
b)
eine Ausbildung zum Justizfachangestellten, zum Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellten, eine kaufmännische oder eine andere, für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat
und sich in einer entsprechenden Tätigkeit mindestens drei der letzten fünf Jahre vor Beginn der vorbereitenden Ausbildung bewährt hat.
(2) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
⁶
§ 4 Rechtsstellung
(1) Zur vorbereitenden Ausbildung und zur Gerichtsvollzieherausbildung werden die Gerichtsvollzieherbewerber, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen befinden, an die jeweilige Ausbildungsstelle abgeordnet.
(2)
1
Die Gerichtsvollzieherbewerber im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 3 werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt.
2
Sie führen die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieheranwärter“ oder „Gerichtsvollzieheranwärterin“.
3
In diesem Fall bilden die vorbereitende Ausbildung, die Gerichtsvollzieherausbildung und die Gerichtsvollzieherprüfung eine Vorbereitungsdienst im Sinne von § 18 des
Sächsischen Beamtengesetzes
.
⁷
§ 4a Vorbereitende Ausbildung
(1)
1
Die vorbereitende Ausbildung beginnt zum 15. April eines jeden Jahres und dauert bis zum Beginn der Gerichtsvollzieherausbildung.
2
Sie umfasst fachtheoretische und praktische Ausbildungsabschnitte.
3
Die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte finden an der Bayerischen Justizakademie nach Maßgabe des vom Bayerischen
Staatsministerium der Justiz genehmigten Rahmenstoffplans statt.
(2)
1
Die vorbereitende Ausbildung leitet der Präsident des Oberlandesgerichts mit Ausnahme der fachtheoretischen Ausbildung, die unter der Verantwortung des Leiters der Bayerischen Justizakademie steht.
2
§ 9 gilt entsprechend.
(3) Der Leiter der Bayerischen Justizakademie erstellt über den fachtheoretischen Lehrgang ein Zeugnis, in dem Anlagen, Kenntnisse und Leistungen gewürdigt werden.
(4) Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.
(5)
1
Die vorbereitende Ausbildung endet mit einer mündlichen Prüfung, in der festgestellt wird, inwiefern die Gerichtsvollzieherbewerber nach ihrer Persönlichkeit, ihrem
allgemeinen Bildungsstand und ihren fachlichen Kenntnissen für die Gerichtsvollzieherausbildung geeignet sind.
2
Sie ist Zwischenprüfung im Sinne von § 40 Absatz 1 Nummer 2
des
Sächsischen Beamtengesetzes
.
3
Die mündliche Prüfung wird in entsprechender Anwendung von Ziffer VI der Anlage von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt.
(6)
1
Gerichtsvollzieherbewerber, die die mündliche Prüfung nach Absatz 5 nicht bestanden haben, können die mündliche Prüfung einmal wiederholen.
2
Der Präsident
des Oberlandesgerichts bestimmt, ob für die Wiederholung der mündlichen Prüfung eine nochmalige Teilnahme an der vorbereitenden Ausbildung erforderlich ist.
3
Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
4
Das beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Termin der Wiederholungsprüfung.
⁸
§ 5 Gerichtsvollzieherausbildung
(1) Dauer und Gliederung der Gerichtsvollzieherausbildung richten sich nach Ziffer III der Anlage.
(2)
1
Die praktische Ausbildung findet im Freistaat Sachsen statt.
2
Die fachtheoretische Ausbildung findet nach Maßgabe der Anlage an der Bayerischen Justizakademie statt.
3
Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.
(3)
1
Für die praktische Ausbildung bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Ausbildungsgerichte.
2
Im Übrigen regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die praktische Ausbildung.
(4) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der die praktische Ausbildung begleitenden Lehrveranstaltungen (dienstbegleitende Lehrveranstaltungen) zusammen.
⁹
§ 6 Ausbildende in der praktischen Ausbildung
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht einen Ausbildungsleiter.
(2)
1
Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber.
2
Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Gerichtsvollzieherbewerbers zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.
(3)
1
Der Vorstand des Ausbildungsgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter die Beschäftigten, denen Gerichtsvollzieherbewerber zur Ausbildung zugewiesen werden.
2
Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Gerichtsvollzieherbewerber in ihrem Bereich verantwortlich.
3
Es sollen ihnen nicht mehr Gerichtsvollzieherbewerber zugeordnet werden, als sie zuverlässig ausbilden können.
(4) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
1⁰
§ 7 (weggefallen)
1¹
§ 8 Inhalt der praktischen Ausbildung
(1)
1
Die praktische Ausbildung vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Gerichtsvollziehers benötigt werden.
2
Die Fähigkeit zur selbstständigen Wissenserweiterung, zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden.
3
Die Gerichtsvollzieherbewerber sind besonders auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung ihrer Tätigkeit hinzuweisen.
(2)
1
Das Ziel der praktischen Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Gerichtsvollzieherbewerbern zu übertragen sind.
2
Sie sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbstständiger Erledigung anzuleiten.
3
Zur Vertretung und zur Aushilfe dürfen die Gerichtsvollzieherbewerber ausnahmsweise herangezogen werden.
4
Hierüber ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.
¹2
§ 9 Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung
1
Der Ausbildungsleiter erstellt zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammenfassende Zeugnisse, in denen Anlagen, Kenntnisse und Leistungen der Gerichtsvollzieherbewerber gewürdigt werden.
2
Das Zeugnis schließt mit einer Note nach § 18.
¹3
§ 10 Gestaltung der praktischen Ausbildung
(1) Während des einführenden Abschnitts der praktischen Ausbildung beim Gerichtsvollzieher sollen die Gerichtsvollzieherbewerber einen Überblick über ihr künftiges Aufgabengebiet erhalten.
(2)
1
Die praktische Ausbildung I vermittelt den Gerichtsvollzieherbewerbern einen Einblick in sämtliche Geschäfte der Gerichtsvollzieher und macht sie mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut.
2
Während dieses Abschnittes soll den Gerichtsvollzieherbewerbern auch Gelegenheit gegeben werden, die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts kennen zu lernen.
(3) Die praktische Ausbildung II soll die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse vertiefen und die Gerichtsvollzieherbewerber befähigen, nach Abschluss der Ausbildung selbstständig die Dienstaufgaben eines Gerichtsvollziehers zu erfüllen.
(4)
1
Nehmen die Gerichtsvollzieherbewerber am Außendienst der Gerichtsvollzieher teil, wird ihnen in der Regel keine Entschädigung gewährt.
2
Die ausbildenden Gerichtsvollzieher haben darauf zu achten, dass den Gerichtsvollzieherbewerbern keine Kosten entstehen.
¹4
§ 11 Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung
(1) Während der einführenden Ausbildung kann eine theoretische Unterweisung erteilt werden.
(2)
1
Während der übrigen praktischen Ausbildung können dienstbegleitende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
2
Das Nähere regelt ein vom Staatsministerium der Justiz genehmigter Rahmenstoffplan.
3
Während der gesamten Ausbildungszeit sind mindestens zwei fünfstündige Aufgaben zu bearbeiten.
¹5
§ 12 Stoffpläne und Arbeitsanleitungen für die praktische Ausbildung
(1) Der praktischen Ausbildung ist der vom Staatsministerium der Justiz genehmigte Rahmenstoffplan zugrunde zu legen.
(2)
1
Für die praktische Ausbildung sind durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes Arbeitsanleitungen zu erstellen, die dem Ausbildungsleiter, den Ausbildenden und den Gerichtsvollzieherbewerbern ausgehändigt werden.
2
In die Anleitungen sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich die Gerichtsvollzieherbewerber vertraut machen sollen.
¹6
§ 13 Ausscheiden aus der Ausbildung
(1) Gerichtsvollzieherbewerber, die in ihren Leistungen in der praktischen oder theoretischen Ausbildung den Anforderungen nicht entsprechen oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Ausbildung aus.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Ausbildungsleiters und des Leiters der Bayerischen Justizakademie.
(3)
1
In geeigneten Fällen können die Gerichtsvollzieherbewerber in einen späteren Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden.
2
Das Nähere bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.
¹7
Abschnitt 2 Gerichtsvollzieherprüfung
§ 14 Prüfung
(1) Die Gerichtsvollzieherprüfung wird nach Maßgabe der Anlage von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt.
(2) Für Gerichtsvollzieherbewerber im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 3 gilt die Gerichtsvollzieherprüfung als Laufbahnprüfung im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Sächsischen Beamtengesetzes
für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz.
¹8
§ 15 Örtliche Prüfungsleiter
1
Am Sitz des Oberlandesgerichts wird ein Örtlicher Prüfungsleiter und ein Stellvertreter bestellt.
2
Zu Örtlichen Prüfungsleitern und deren Stellvertreter können Richter, Staatsanwälte oder Beamte der Laufbahngruppe 2 bestellt werden.
3
Die Aufgaben bestimmen sich nach Maßgabe der Anlage nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.
¹9
§ 16 Prüfungsausschuss und Prüfer
Im Prüfungsausschuss und als Prüfer wirken nach Maßgabe der Anlage auch Richter, Staatsanwälte und Beamte der Laufbahngruppe 2 sowie Gerichtsvollzieher des Freistaates Sachsen mit.
2⁰
§ 17 Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung
(1)
1
Hat der Gerichtsvollzieherbewerber die Ausbildungsabschnitte gemäß Ziffer III Nummer 1 bis 4 der Anlage erfolgreich absolviert und ist abzusehen, dass er die praktische Ausbildung II erfolgreich beenden wird, wird er vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zum schriftlichen Teil der Prüfung vorgestellt.
2
Über die Zulassung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz.
(2)
1
Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden.
2
Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildung bis zum Tag der mündlichen Prüfung beendet wird.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn abzusehen ist, dass gegen den Gerichtsvollzieherbewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
1.
der Prüfungsteilnehmer sie durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
2.
sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte oder
3.
sich zeigt, dass der Prüfungsteilnehmer dauernd prüfungsunfähig ist.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Gerichtsvollzieherbewerber schriftlich bekannt zu geben.
(6) Die Zulassung wird nach Maßgabe der Anlage dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.
2¹
§ 18 Bewertung der Leistungen
Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note (Einzelnote) zu bewerten:
Punktzahl | Note | Beschreibung |
---|---|---|
13 bis 15 Punkte | sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung |
10 bis 12 Punkte | gut | eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft |
7 bis 9 Punkte | befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
4 bis 6 Punkte | ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
1 bis 3 Punkte | mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung |
0 Punkte | ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung |
(2)
1
Durchschnittspunktzahlen, insbesondere Gesamtnoten, sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.
2
Eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.
3
Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:
Durchschnittspunktzahl | Note |
---|---|
Durchschnittspunktzahl | Note |
12,50 bis 15,00 Punkte | sehr gut |
9,50 bis 12,49 Punkte | gut |
6,50 bis 9,49 Punkte | befriedigend |
3,50 bis 6,49 Punkte | ausreichend |
0,50 bis 3,49 Punkte | mangelhaft |
0 bis 0,49 Punkte | ungenügend.2² |
§ 19 (weggefallen)
²3
§ 20 Prüfungszeugnis
Das Prüfungszeugnis erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der Anlage nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.
²4
§ 21 Festsetzung der Platznummern
(1)
1
Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist aufgrund seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen.
2
Nach Maßgabe der Anlage wird für die sächsischen Prüfungsteilnehmer ein gesondertes Platznummernverzeichnis erstellt.
3
Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleichem Ergebnis auch in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt.
4
In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.
²5
(2)
1
Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer, in der anzugeben ist, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben.
2
Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben.
§ 22 Ausscheiden aus der Ausbildung
Die Ausbildung endet nach Ablegung der Prüfung
1.
mit Ablauf des Tages, an dem dem Gerichtsvollzieherbewerber schriftlich bekannt gegeben wird, dass die Prüfung bestanden worden ist oder
2.
mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.
²6
§ 23 Ergänzungsausbildung
(1)
1
Ein Gerichtsvollzieherbewerber, der die zum ersten Mal nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt zur Ableistung der Ergänzungsausbildung grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang ein.
2
Der Antrag auf erneute Aufnahme in die Ausbildung ist binnen eines Monats nach dem Zugang der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung der Ergänzungsausbildung.
(3) Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer eine Ergänzungsausbildung von mindestens vier Monaten abgeleistet hat.
²7
§ 24 Verwendung nach der Prüfung
1
Gerichtsvollzieherbewerbern, die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben, sollen die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers übertragen werden.
2
Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher soll erfolgen, nachdem der Gerichtsvollzieherbewerber mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbstständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.
²8
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Übergangsregelungen
(1) Die Ausbildung und Prüfung der Bewerber von Ausbildungsjahrgängen, die vor dem 1. Oktober 2004 begonnen haben, richtet sich nach der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
vom 29. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 127).
(2) Vor dem 15. Dezember 2016 erworbene Befähigungen zum Gerichtsvollzieher bleiben unberührt.
²9
§ 26 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2004 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
vom 29. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 127), außer Kraft.
Dresden, den 17. September 2004
Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière
Anlage
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber
Der Freistaat Bayern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt
und der Freistaat Thüringen
schließen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber folgende
Vereinbarung:
I.
Gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber des Freistaates Bayern, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen
Die Vertragsparteien führen die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber in partnerschaftlicher Zusammenarbeit gemeinsam durch.
II.
Rechtsgrundlage der Ausbildung und Prüfung
Rechtsgrundlage der Ausbildung und Prüfung sind die Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist. Die Änderung aller nach dieser Vereinbarung für die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber maßgeblichen Vorschriften der Vertragsparteien erfolgt im gegenseitigen Benehmen.
III.
3⁰
Dauer und Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung dauert 18 Monate und beginnt regelmäßig am 15. Oktober jeden Jahres. Sie umfasst eine praktische Ausbildung von mindestens neun Monaten und eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
Einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher
2.
Fachtheoretischer Lehrgang A
3.
Praktische Ausbildung I
4.
Fachtheoretischer Lehrgang B
5.
Praktische Ausbildung II
6.
Fachtheoretischer Lehrgang C (Schlusslehrgang).
Das Nähere regelt der Rahmenstoffplan gemäß Abschnitt V Nr. 2.
IV.
Einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher und praktische Ausbildung I und II
Die einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher und die praktische Ausbildung I und II der Gerichtsvollzieherbewerber finden jeweils im Geschäftsbereich der Vertragspartei statt, von der diese Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind.
V.
Fachtheoretische Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz
1.
Die fachtheoretischen Lehrgänge für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien finden an der Bayerischen Justizschule Pegnitz statt.
2.
Die fachtheoretischen Lehrgänge richten sich nach den Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern. Für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien gilt die Haus-, Lehrgangs- und Unterrichtsordnung der Bayerischen Justizschule Pegnitz.
Die Genehmigung der Rahmenstoffpläne und der Unterrichtspläne durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz erfolgt im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz, dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt und dem Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten.
3.
Die Vertragsparteien können sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen an die Bayerische Justizschule Pegnitz abgeordneten Gerichtsvollzieherbewerber unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen.
4.
Die fachtheoretischen Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz werden von Lehrkräften des Freistaates Bayern und der anderen Vertragsparteien durchgeführt. Lehrkräfte der anderen Vertragsparteien werden auf deren Vorschlag vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz bestellt.
VI.
Gerichtsvollzieherprüfung
1.
Die Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien wird von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt durchgeführt und von den dort bestellten Prüfungsorganen abgenommen.
2.
Die Prüfung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern.
3.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in der Regel am Sitz des Oberlandesgerichts abgenommen, in dessen Bezirk die Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind.
4.
Gerichtsvollzieherbewerber aus dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen werden von der jeweiligen Vertragspartei zur Prüfung zugelassen. Die Zulassung wird dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.
5.
Nach Abschluss der Prüfung werden die Prüfungsakten und die von den Gerichtsvollzieherbewerbern gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten dem Justizministerium der jeweiligen Vertragspartei übersandt.
6.
Das Prüfungszeugnis erteilt für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Gerichtsvollzieherprüfung. Für die Gerichtsvollzieherbewerber aus dem Geschäftsbereich jeder Vertragspartei, die die Prüfung bestanden haben, werden durch das beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt jeweils getrennte Platznummernverzeichnisse erstellt; den Gerichtsvollzieherbewerbern wird jeweils eine Bescheinigung über die Platznummer und die erzielte Note erteilt.
7.
Die örtlichen Prüfungsleiter bei den Oberlandesgerichten im Freistaat Sachsen, im Land Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen werden vom Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes auf Vorschlag der jeweiligen Vertragspartei für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
8.
Als Mitglieder des Prüfungsausschusses und als Prüfer sollen auch Richter und Beamte des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen mitwirken. Deren Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Ministeriums der Justiz der jeweiligen Vertragspartei durch den Leiter des beim Bayerischen
VII.
Kosten der fachtheoretischen Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz und der Gerichtsvollzieherprüfung
1.
Die Kosten für die gemeinsamen fachtheoretischen Lehrgänge der Gerichtsvollzieherbewerber werden von den Vertragsparteien nach dem Verhältnis der von diesen im Abrechnungszeitraum an die Bayerische Justizschule Pegnitz abgeordneten Gerichtsvollzieherbewerber und der tatsächlichen Dauer ihrer Ausbildung getragen.
2.
a)
Den einzelnen Gerichtsvollzieherbewerbern unmittelbar zuordenbare Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung, die von Dritten in Rechnung gestellt werden, werden von der Vertragspartei, die den jeweiligen Gerichtsvollzieherbewerber ernannt hat, unmittelbar getragen. Soweit solche Aufwendungen für Gerichtsvollzieherbewerber einer anderen Vertragspartei vom Freistaat Bayern gegenüber Dritten getragen wurden, werden diese dem Freistaat Bayern von der jeweils anderen Vertragspartei in der tatsächlich angefallenen Höhe erstattet.
b)
Die Erstattung der dem Freistaat Bayern entstandenen Aufwendungen durch die anderen Vertragsparteien erfolgt im Übrigen auf der Grundlage pauschalierter Kostenbeiträge. Die Höhe der Kostenbeiträge wird vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz für die Dauer von jeweils zwei Jahren festgesetzt und mitgeteilt. Der Berechnung der pauschalierten Kostenbeiträge werden folgende Kosten, die damit abgegolten sind, zugrunde gelegt:
aa)
Soweit keine anderweitige Unterbringung erfolgt, die Kosten der Unterbringung der Gerichtsvollzieherbewerber in der Bayerischen Justizschule Pegnitz einschließlich
–
sämtlicher Nebenkosten, insbesondere für die Instandhaltung der Räume und des Inventars einschließlich Schönheitsreparaturen, Heizung, Strom, Wasser und Reinigung,
–
Bereitstellung und Reinigung der Bettwäsche sowie
–
Ausgaben für die Umgestaltung und Instandsetzung;
bb)
Verwaltungs- und Personalkosten einschließlich der Kosten für den Geschäftsbedarf des Lehrbetriebs und der Verwaltung, der Personalkosten für die Bediensteten der Bayerischen Justizschule Pegnitz und der Unterhaltungskosten der Unterrichtsräume;
cc)
Kosten für die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte einschließlich deren Reise- und Unterbringungskosten;
dd)
soweit Verpflegungsaufwendungen nicht unmittelbar getragen werden, die Verpflegungskosten in Höhe des geltenden Verpflegungssatzes und im Umfang der tatsächlich gewährten Einzelverpflegungen.
3.
Die persönlichen und sächlichen Kosten des Prüfungsverfahrens werden von den Vertragsparteien anteilig nach der Zahl ihrer Prüfungsteilnehmer getragen. Die Höhe der Vergütung und der Reisekosten der Prüfer richtet sich nach den Vorschriften des Freistaates Bayern.
4.
Die von den anderen Vertragsparteien jeweils dem Freistaat Bayern zu erstattenden Kosten für die gemeinsame Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber werden nach Lehrgangsende zur Erstattung angefordert. Auf die Verpflegungskosten ist bei Lehrgangsbeginn die Hälfte der voraussichtlich entstehenden Kosten zu zahlen. Die Restzahlung erfolgt bei Beendigung des Lehrgangs. Die Abrechnung der Kosten für die Gerichtsvollzieherprüfung erfolgt nach Abschluss der Prüfung durch den Freistaat Bayern.
5.
Die Bezüge und die sonstigen Personalaufwendungen einschließlich der reisekostenrechtlichen Entschädigungen trägt jeweils die Vertragspartei, von der die betreffenden Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind.
VIII.
Beirat
1.
Für die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber der Vertragsparteien wird ein gemeinsamer Beirat gebildet. Dem Beirat gehören der Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender sowie elf weitere Mitglieder an. Zwei weitere Mitglieder werden vom Freistaat Bayern, je drei weitere Mitglieder von den anderen Vertragsparteien benannt.
2.
Der Beirat soll in grundsätzlichen Angelegenheiten der Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber gehört werden. Er tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.
IX.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
1.
Die Verwaltungsvereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass die hierfür nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht aber vor dem 1. Januar 1997.
2.
Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten durch schriftliche Mitteilung an alle anderen Vertragsparteien gekündigt werden. Die Verwaltungsvereinbarung gilt dann zwischen den verbleibenden Vertragsparteien entsprechend fort.
3.
Die durch diese Vereinbarung begründeten finanzwirksamen Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien.
4.
Mit In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvereinbarung treten außer Kraft:
a)
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und über die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 6./30. September 1991,
b)
die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und über die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 3. März 1994 sowie
c)
die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Sachsen-Anhalt vom 17./23. Juni 1994.
München, den 13. Februar 1996
Für den Freistaat Bayern
Der Bayerische Staatsminister
der Justiz
Hermann Leeb
Dresden, den 1. März 1996
Für den Freistaat Sachsen
Der Sächsische Staatsminister
der Justiz
Steffen Heitmann
Magdeburg, den 6. März 1996
Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin der Justiz
Karin Schubert
Erfurt, den 25. März 1996
Für den Freistaat Thüringen
Der Thüringer Minister für
Justiz und Europaangelegenheit
Otto Kretschmer
1
Überschrift geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
3
§ 1 neu gefasst durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
4
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
5
§ 3 neu gefasst durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
6
§ 3a eingefügt durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
7
§ 4 neu gefasst durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
8
§ 4a eingefügt durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
9
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
10
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
11
§ 7 aufgehoben durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
12
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
13
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
14
§ 10 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
15
§ 11 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
16
§ 12 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
17
§ 13 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
18
§ 14 neu gefasst durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
19
§ 15 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
20
§ 16 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
21
§ 17 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
22
§ 18 neu gefasst durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
23
§ 19 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
24
§ 20 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
25
§ 21 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
26
§ 22 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
27
§ 23 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
28
§ 24 neu gefasst durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
29
§ 25 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 602)
30
Ziffer III neu gefasst durch Verwaltungsvereinbarung zur Änderung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber vom 11. September 2003
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