VwV Aufwandsentschädigung Kriminalitätsbekämpfung
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Polizeivollzugsbeamte im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung (VwV Aufwandsentschädigung Kriminalitätsbekämpfung)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Polizeivollzugsbeamte im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung
(VwV Aufwandsentschädigung Kriminalitätsbekämpfung)
Vom 9. Januar 2018
Auf Grund des § 78 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) erlässt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

I. Allgemeines

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Polizeivollzugsbeamte
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im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung. Aufwandsentschädigungen sind Zahlungsleistungen des Dienstherrn zur Erstattung unmittelbar durch die Dienstausübung veranlasster finanzieller Aufwendungen, deren Übernahme den Polizeivollzugsbeamten nicht zugemutet werden kann.

II. Aufwandspauschale

1.
Polizeivollzugsbeamte, die aufgrund der ihnen zugewiesenen Aufgaben kriminalpolizeiliche Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle wahrnehmen und denen hieraus regelmäßig besondere, nicht zumutbare Aufwendungen entstehen, erhalten zu deren Abgeltung eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 21,00 Euro.
2.
Eine Aufwandspauschale erhalten nach Maßgabe der Nummer 1 ausschließlich operativ (vor Ort) eingesetzte Polizeivollzugsbeamte in den nachfolgenden Aufgabenbereichen:
a)
Operative Fahndungsgruppen (OFG),
b)
Gemeinsame Fahndungsgruppen (GFG) mit der Bundespolizei sowie der Polizei der Tschechischen Republik und der Republik Polen,
c)
Mobile Einsatz- und Fahndungsgruppen (MEFG),
d)
Mobile Einsatzkommandos (MEK),
e)
Zielfahndung,
f)
Zeugenschutz,
g)
Mobile Funkaufklärung,
h)
Operative Einsatztechnik bei den Spezialeinheiten,
i)
szenekundige Beamte,
j)
Führung von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern,
k)
Verdeckte Ermittler,
l)
sonstige operativ (vor Ort) tätige Fahnder.
3.
Besondere Aufwendungen im Sinne der Nummer 1 sind Auslagen, die den Polizeivollzugsbeamten anlassbezogen für sich oder Dritte im Rahmen von Ermittlungen, Fahndungen und der Beschaffung von allgemeinen Informationen vor Ort entstehen.
Hierzu gehören insbesondere dienstlich veranlasste Ausgaben für:
a)
den Besuch von Lokalen, Vergnügungsstätten und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
b)
die Entrichtung von Eintrittsgebühren in Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Parks,
c)
die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxen,
d)
die Entrichtung von Parkgebühren,
e)
Bekleidung, die individuell für den persönlichen Lebensbereich keine Bedeutung hat, aber als taktisches Element für Ermittlungen, Fahndungen und/oder Einsätze unerlässlich ist (zum Beispiel milieutypische Bekleidung),
f)
das Angebot eines Kaffees, Erfrischungsgetränke und ähnlichem bei Vernehmungen oder Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten.
4.
Keine besonderen Aufwendungen im Sinne der Nummer 1 sind solche Ausgaben, die aus den hierfür bestimmten Haushaltsmitteln besonders erstattet werden (zum Beispiel reisekostenrechtliche Vergütungen, Geldzuwendungen an Vertrauenspersonen). Solche Ausgaben sind auf dem dafür vorgesehenen Weg zu beantragen.
5.
Die Aufwandspauschale wird vom Tag der Verwendung in einem Aufgabenbereich nach Nummer 1 an gewährt. Sie wird auch während eines Erholungsurlaubs, sonstigen Beurlaubungen unter Belassung der Bezüge, bei Erkrankungen oder anderen Unterbrechungen von nicht mehr als einem Monat Dauer gewährt.
6.
Die Aufwandspauschale entfällt bei Abwesenheiten:
a)
für einen Zeitraum von mehr als einem Monat,
b)
im Rahmen des Mutterschutzes oder eines Beschäftigungsverbots,
c)
im Rahmen der Elternzeit,
d)
aufgrund des Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des
Beamtenstatusgesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist,
e)
aufgrund der Bekanntgabe der vorläufigen Dienstenthebung.
7.
Die Aufwandspauschale fällt mit Ablauf des Tages weg, an dem die Verwendung nach Nummer 1 endet oder ein anderer Arbeits- oder Aufgabenbereich ohne regelmäßige kriminalpolizeiliche Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle übernommen wird. Die Aufwandspauschale entfällt ebenfalls mit Ablauf des Tages, an dem Polizeivollzugsbeamte als Mitglied des Personalrats, als Frauenbeauftragte oder Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen von der dienstlichen Tätigkeit voll freigestellt werden, da die Aufwandspauschale kein Dienstbezug oder keine Besoldung ist. Im Fall einer einen Monat übersteigenden Unterbrechung nach Nummer 5 entfällt die Aufwandspauschale mit Ablauf dieser Monatsfrist.
8.
Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamte und teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen, Frauenbeauftragte oder Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen erhalten die Aufwandspauschale in dem Verhältnis, in dem die Teilzeitarbeit oder die Freistellung vom Dienst zur regelmäßigen vollen Arbeitszeit steht.

III. Reinigungskostenpauschale

1.
Polizeivollzugsbeamte, die Tätigkeiten an Leichen oder Leichenteilen zur Identifizierung einer Person oder zur Feststellung einer Todesursache vornehmen oder davon beweiserhebliche Vergleichsmaterialien entnehmen, erhalten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 Euro pro Einsatztag. Gleiches gilt für Polizeivollzugsbeamte, die auf dienstliche Weisung an gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneten Leichenöffnungen teilnehmen, ohne dass dies lediglich Aus- und Fortbildungszwecken dient.
2.
Die in Nummer 1 genannte Pauschale erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die als Brandursachenermittler aufgabenbezogene Tätigkeiten am Brandort wahrnehmen.
3.
Die Entschädigung erfolgt für die Aufwendungen zur professionellen Reinigung oder für die Beschaffung von Mitteln zur Reinigung, Desinfektion, Geruchsbeseitigung oder Geruchsüberlagerung.

IV. Erstattung tatsächlicher Aufwendungen

1.
Übersteigen die monatlichen Auslagen die Aufwandspauschalen nach Ziffer II für die Dauer von drei aufeinanderfolgenden Monaten, werden den Polizeivollzugsbeamten von ihnen nachgewiesene höhere Auslagen einschließlich der Zuwendungen für Dritte erstattet. Gleiches gilt, wenn den Polizeivollzugsbeamten bei der Erledigung von Dienstgeschäften im Sinne der Ziffer III drei Einsatztage hintereinander über den Pauschalbetrag pro Einsatztag hinaus Aufwendungen entstehen.
2.
Polizeivollzugsbeamte im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung, denen keine pauschalierte Aufwandsentschädigung oder Reinigungskostenpauschale gewährt wird, erhalten die bei der Erledigung von Dienstgeschäften im Sinne von Ziffer II und III entstehenden Auslagen in Höhe der nachgewiesenen Kosten im Wege der Einzelabrechnung erstattet.

V. Antrag, Mitteilungspflichten, Zahlung

1.
Aufwandsentschädigungen werden nur auf schriftlichen Antrag der Polizeivollzugsbeamten auf dem Dienstweg gewährt. Für monatlich wiederkehrende Leistungen genügt eine einmalige Antragstellung. Wurden diese eingestellt, ist eine erneute Antragstellung erforderlich.
a)
Vor der erstmaligen Zahlung der Aufwandspauschale nach Ziffer II hat der Leiter der jeweiligen Dienststelle oder eine von ihm beauftragte Person zu bestätigen, dass die Polizeivollzugsbeamten auf einem Dienstposten verwendet werden, bei denen ihnen regelmäßig dienstbezogen besondere, nicht zumutbare Aufwendungen entstehen. Die Bestätigung ist zu wiederholen, wenn die Polizeivollzugsbeamten versetzt, abgeordnet oder innerhalb der Dienststelle umgesetzt werden.
b)
Das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur Zahlung der Aufwandspauschale nach Ziffer II ist in jedem Haushaltsjahr zu überprüfen und nach dem in Buchstabe a genannten Verfahren zu bestätigen.
c)
Die Reinigungskostenpauschale nach Ziffer III ist monatlich, im Ausnahmefall quartalsweise, abzurechnen. Zu deren Gewährung hat der Leiter der jeweiligen Dienststelle beziehungsweise eine von ihm beauftragte Person die Anzahl der Einsatztage im Sinne der Ziffer III zu bestätigen.
d)
Zur Erstattung tatsächlicher Auslagen nach Ziffer IV haben die Polizeivollzugsbeamten die Notwendigkeit und Höhe der Aufwendungen einschließlich der gegebenenfalls mit der Aufwandspauschale oder der Reinigungskostenpauschale abgegoltenen Aufwendungen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen. Können Belege wegen der Eigenart des dienstlichen Auftrages nicht beigebracht werden, ist eine entsprechende dienstliche Versicherung abzugeben.
e)
Der Leiter der jeweiligen Dienststelle oder eine von ihm beauftragte Person bestätigt, dass die tatsächlichen Aufwendungen nach sorgfältiger Prüfung anhand der Vorgänge begründet, notwendig und in der Höhe angemessen sind.
2.
Jede dienstliche Veränderung, die Auswirkungen auf die Zahlung von Aufwandsentschädigungen haben kann, ist der personalverwaltenden Stelle unverzüglich auf dem Dienstweg mitzuteilen.
3.
Die Aufwandsentschädigungen werden durch das Landesamt für Steuern und Finanzen zusammen mit den Bezügen gezahlt und bei den jeweiligen Besoldungs- beziehungsweise Vergütungstiteln des Haushaltsplans des Freistaates Sachsen verbucht. Monatlich wiederkehrende Aufwandsentschädigungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. Sind Aufwandsentschädigungen nur für einen Teil des Monats zu gewähren, findet § 5 Absatz 3 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
entsprechend Anwendung.
4.
Aufwendungen nach Ziffer IV sind im Sachhaushalt der zuständigen Stelle zu buchen.
5.
Aufwandsentschädigungen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind gemäß § 3 Nummer 12 des
Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, steuerfrei.

VI. Übergangsregelung

Soweit monatlich wiederkehrende Leistungen nach bisher geltendem Recht gewährt werden, verlieren sie ihre Rechtsgrundlage und werden mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem diese Verwaltungsvorschrift in Kraft tritt.

VII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
VwV-Fahndungskostenentschädigung
vom 2. November 1994 (SächsABl. S. 1431), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2001 (SächsABl. S. 1286) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), außer Kraft.
Dresden, den 9. Januar 2018
Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
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