VwV Aufwandsentschädigung Ehrenamt in der JVA
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Betreuer und ehrenamtliche Mitarbeiter in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen (VwV Aufwandsentschädigung Ehrenamt in der JVA)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Betreuer und ehrenamtliche Mitarbeiter in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen
(VwV Aufwandsentschädigung Ehrenamt in der JVA)
Vom 30. November 2009

1. Voraussetzunge

Vom Leiter einer Justizvollzugsanstalt zugelassene ehrenamtliche Betreuer und ehrenamtliche Mitarbeiter können im Rahmen der veranschlagten Haushaltsmittel eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie mindestens vier Stunden im Monat ehrenamtliche Tätigkeit im Justizvollzug geleistet haben.
Die Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Durchführung von Freizeitveranstaltungen der Gefangenen
vom 14. Februar 1994 (SächsJMBl. S. 23), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. August 2002 (SächsJMBl. S. 121), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), besteht oder die ehrenamtliche Tätigkeit anderweitig vergütet wird.

2. Höhe

Die Aufwandsentschädigung beträgt 25 EUR im Monat. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 50 EUR gewährt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die pauschale Aufwandsentschädigung im selben Monat auch in mehreren Justizvollzugsanstalten gewährt werden.

Verfahren

Über die Gewährung der Aufwandsentschädigung entscheidet auf Antrag der Leiter der Justizvollzugsanstalt. Sind mehrere Justizvollzugsanstalten betroffen, stimmen sich deren Leiter bei Bedarf ab.

4. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Betreuer und ehrenamtliche Mitarbeiter in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen (VwV Aufwandsentschädigung Ehrenamt)
vom 19. September 2003 (SächsJMBl. S. 92), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), außer Kraft.
Dresden, den 30. November 2009
Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens
Markierungen
Leseansicht