Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG)
Gesetz
über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG)
Vom 14. Februar 2013
Der Sächsische Landtag hat am 30. Januar 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetz gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne des § 99 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(
GWB
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Auftragswerte nach § 100 Abs. 1
GWB
nicht erreicht werden.
(2) Die
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A
Abschnitt 1 (
VOL/A
) in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009, Nr. 32 vom 26. Februar 2010) und Teil B (VOL/B) in der Fassung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a vom 29. September 2003) sowie die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
Abschnitt 1 (
VOB/A
) und Teil B (VOB/B) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, Nr. 36 vom 5. März 2010) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in § 100 Abs. 2
GWB
genannten Fälle sowie auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig erschöpfend beschrieben werden kann.
§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber, für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die § 55 der
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten haben, sowie für Zuwendungsempfänger, die nach den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen die Vergabevorschriften anzuwenden haben.
(2) Kommunale Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die Landkreise, die Verwaltungsverbände, die Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Sondervermögen, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet.
(3) Die staatlichen und kommunalen Auftraggeber wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet werden.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 3 entfällt im Hinblick auf Unternehmen im Sinne des § 98 Nr. 4 und 5
GWB
sowie Unternehmen, die mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen und ihre Aufwendungen ohne Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten decken.
§ 3 Nachweis der Eignung
(1)
1
Zum Nachweis der Eignung des Bewerbers oder Bieters sollen nur Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind.
2
Grundsätzlich sind Eigenerklärungen zu verlangen.
(2)
1
Bei Bietern oder Bewerbern, die in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Bau) oder in die Präqualifikationsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) eingetragen sind, gelten die Eignungskriterien als erfüllt, auf die sich die Prüfung der Präqualifizierungsstelle bezieht.
2
Bescheinigungen anderer Präqualifizierungsstellen sollen anerkannt werden, wenn in der Bescheinigung angegeben wird, welche Eignungskriterien anhand welcher Dokumente bei der Präqualifizierung geprüft wurden.
3
Die Dokumente müssen bei der Präqualifizierungsstelle einsehbar sein.
§ 4 Freihändige Vergabe
(1)
1
Der Höchstwert für eine freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 Buchst. i
VOL/A
wird auf 25 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) festgesetzt.
2
Freihändige Vergaben nach § 3 Abs. 5
VOB/A
*
sind bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 25 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) zulässig.
(2) Die Beschaffung preisgebundener Schulbücher kann, wenn der Auftragswert nach § 100 Abs. 1
GWB
nicht erreicht wird, durch eine freihändige Vergabe erfolgen.
§ 5 Prüfung und Wertung der Angebote
(1)
1
Die Prüfung und Wertung der Angebote sind sorgfältig und zügig anhand des Prüfschemas zur Wertung von Angeboten (Anlage 1) durchzuführen.
2
Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
3
Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.
(2)
1
Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
2
Die Angemessenheit des Preises ist insbesondere dann zweifelhaft, wenn ein Angebot um mehr als 10 Prozent von dem nächsthöheren oder nächstniedrigeren Angebot abweicht.
3
Die Gründe für die Abweichung sind vom Auftraggeber aufzuklären.
4
Im Rahmen dieser Aufklärung ist der Bieter verpflichtet, seine Preisermittlung gegenüber dem Auftraggeber darzulegen.
§ 6 Weitergabe von Leistungen
(1)
1
Im Fall der Auftragserteilung sind die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen grundsätzlich im eigenen Betrieb auszuführen.
2
Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Auftragswertes und nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
3
Die Bieter haben bei der Angebotsabgabe ein Verzeichnis der Leistungen vorzulegen, die durch Nachunternehmer erbracht werden sollen.
4
Die Vergabestellen können von den Bietern, die in der engeren Wahl sind, fordern, die Nachunternehmer zu benennen, Unterlagen und Angaben zu deren Eignung sowie deren Verpflichtungserklärung vorzulegen.
5
Angebote, zu denen die nachgeforderten Erklärungen und Nachweise nicht fristgemäß eingereicht werden, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
(2) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten,
1.
bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
2.
Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
3.
bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Lieferungen und Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
4.
den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
§ 7 Sicherheitsleistung
Im Anwendungsbereich der VOB ist bei einer Auftragssumme unter 250 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) auf Sicherheitsleistungen für Vertragserfüllung und für Mängelansprüche zu verzichten.
§ 8 Informationspflicht und Nachprüfungsverfahren
(1)
1
Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes.
2
Er gibt die Information in Textform spätestens zehn Kalendertage vor dem Vertragsabschluss ab.
(2)
1
Beanstandet ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften, hat der Auftraggeber die Nachprüfungsbehörde zu unterrichten, es sei denn, der Beanstandung wurde durch die Vergabestelle abgeholfen.
2
Der Zuschlag darf in dem Fall nur erteilt werden, wenn die Nachprüfungsbehörde nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Unterrichtung das Vergabeverfahren unter Angabe von Gründen beanstandet; andernfalls hat der Auftraggeber die Auffassung der Nachprüfungsbehörde zu beachten.
3
Ein Anspruch des Bieters auf Tätigwerden der Nachprüfungsbehörde besteht nicht.
4
Nachprüfungsbehörde ist die Aufsichtsbehörde, bei kreisangehörigen Gemeinden und Zweckverbänden die Landesdirektion Sachsen.
5
Bei Zuwendungsempfängern, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde die Bewilligungsbehörde.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Auftragswert bei Bauleistungen 75 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) und bei Lieferungen und Leistungen 50 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.
(4)
1
Für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.
2
Das
Sächsische Verwaltungskostengesetz
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung.
3
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Nachprüfungsbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung.
4
Die Gebühr beträgt mindestens 100 EUR, soll aber den Betrag von 1 000 EUR nicht überschreiten.
5
Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
¹
§ 9 Vergabebericht
(1) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre bis zum 30. Juni über die Vergabe der öffentlichen Aufträge durch die staatlichen Auftraggeber und staatlichen Unternehmen in den vorangegangenen zwei Haushaltsjahren (Vergabebericht der Staatsregierung).
(2) Der Gemeinderat oder Kreistag kann sich im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeit einen Bericht über die Entwicklung des Vergabewesens einschließlich der Entwicklung des Vergabewesens bei den kommunalen Unternehmen des Vorjahres erstatten lassen.
(3)
1
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bereitet den Vergabebericht der Staatsregierung vor.
2
Die Staatskanzlei und die Staatsministerien übermitteln dazu die erforderlichen Informationen aus ihrem Geschäftsbereich.
3
Der Vergabebericht ist öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Der Vergabebericht muss im Wesentlichen Folgendes beinhalten:
1.
eine Statistik über die Vergabe der öffentlichen Aufträge der vergangenen zwei Haushaltsjahre, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen, Auftragsart, Anzahl der Aufträge, Auftragswert, Vergabeart und Sitz des Auftragnehmers innerhalb oder außerhalb Sachsens,
2.
Erläuterung der Statistik.
(5) Die Anforderungen des Absatzes 4 Nr. 1 gelten auch für Vergabeberichte nach Absatz 2.
§ 10 Übergangsvorschrift
1
Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Vergabeverfahren werden auf der Grundlage des bisherigen Rechts abgeschlossen.
2
Der Vergabebericht der Staatsregierung für das Jahr 2012 wird auf der Grundlage des bisherigen Rechts erstellt und dem Landtag bis zum 30. Juni 2013 zugeleitet.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das
Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG
) vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218) und
2.
die
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Vergabegesetzes (Sächsische Vergabedurchführungsverordnung – SächsVergabeDVO)
vom 17. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 378, 2003 S. 120), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 600, 2010 S. 81).
Dresden, den 14. Februar 2013
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok
Anlage (zu § 5 Abs. 1)
Prüfschema zur Wertung von Angeboten
Die Wertung von Angeboten hat in vier Prüfungsschritten (Wertungsstufen) zu erfolgen.
1.
Formale Angebotswertung
a)
Zwingende Ausschlussgründe
b)
Fakultative Ausschlussgründe
2.
Eignungsprüfung
a)
Fachkunde
b)
Zuverlässigkeit
c)
Leistungsfähigkeit
3.
Prüfung der Angemessenheit des Preises
Verbot des Zuschlages auf Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen
4.
Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots
Herausfiltern des Angebotes mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis aus den verbleibenden Angeboten der engeren Wahl
Eine in sich abgeschlossene, stufenweise Wertung bei klarer Trennung der Prüfungsabschnitte ist zwingend und in der Vergabedokumentation für eine objektiv prüfbare Vergabeentscheidung zu dokumentieren.
1.
Wertungsstufe: formale Angebotswertung
a)
Zwingende Ausschlussgründe
aa)
Angebot enthält nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen, Nachweise oder Preise
bb)
Angebot ist nicht unterschrieben beziehungsweise elektronisch signiert
cc)
Bietereintragungen sind nicht zweifelsfrei
dd)
Änderung oder Ergänzung der Vertragsunterlagen
ee)
Angebot ist nicht form- oder fristgerecht eingegangen
ff)
Wettbewerbswidrige Absprachen
gg)
Nicht zugelassene oder nicht auf besondere Anlage gemachte oder als solche nicht deutlich gekennzeichnete Nebenangebote
hh)
Vorsätzlich unzutreffende Erklärungen des Bieters in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
b)
Fakultative Ausschlussgründe
aa)
Bieter ist insolvent beziehungsweise befindet sich in Liquidation
bb)
Bieter hat schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt
cc)
Bieter hat Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt
dd)
Bieter hat sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet (soweit einschlägig)
2.
Wertungsstufe: Eignungsprüfung
Der Auftraggeber hat sich hinreichend und sachgerecht zu informieren, ob die von ihm geforderte Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber/Bieter gegeben ist. Dies hat er nach sorgfältiger Prüfung und im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes zu entscheiden. Weist ein Bewerber/Bieter seine Qualifikation trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, ist sein Angebot auszuschließen.
Bei Bejahung der generellen Eignung der Bieter in dieser Wertungsstufe darf ein „Mehr an Eignung“ nicht als Zuschlagskriterium in Wertungsstufe 4 berücksichtigt werden.
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter sind bei
a)
öffentlicher Ausschreibung im Rahmen der Wertung der Angebote,
b)
beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe bereits vor Aufforderung zur Angebotsabgabe
zu prüfen.
3.
Wertungsstufe:
Prüfung der Angemessenheit der Preise
Der Zuschlag darf nicht auf unangemessen hohe oder niedrige Preise erteilt werden. Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, sind auszuschließen.
Für die Beurteilung der Angemessenheit des Preises für Bauleistungen ist besonders zu überprüfen, ob die kalkulierte Gesamtstundenzahl des Angebots den geschätzten bautechnisch erforderlichen Ansätzen der Vergabestelle entspricht. Wird der geschätzte bautechnisch erforderliche Gesamtstundenansatz um mehr als 10 Prozent unterschritten, ergeben sich Zweifel an der Angemessenheit des Angebots.
Ist die Angemessenheit des Preises anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung nicht zu beurteilen, muss vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise verlangt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kalkulation anzufordern und einzusehen (Bauleistungen) und die erforderlichen Belege (Liefer- und Dienstleistungen) abzuverlangen.
Hilfsmittel für die Preisprüfung:
a)
Erfahrungswerte anderer vergleichbarer Vergaben
b)
Angaben zur Preisermittlung (EFB-Preis 1/VOB)
c)
Aufgliederung wichtiger Einheitspreise (EFB-Preis 2/VOB)
d)
Analyse des Preisspiegels
Im Bausektor sind bei Zweifeln an der Angemessenheit des Angebotsendpreises die Einzelansätze für Lohnkosten, Stoffkosten, Baustellengemeinkosten, Gerätevorhaltekosten und für die allgemeinen Geschäftskosten zu überprüfen.
4.
Wertungsstufe:
Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes
In die engere Wahl kommen nach den Prüfungsabschnitten 1 bis 3 nur solche Angebote, die eine einwandfreie Ausführung, Qualität und Gewährleistung erwarten lassen. Bei der Ermittlung der Angebote, die in die engere Wahl kommen, hat der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum.
a)
Prüfung, ob die Angebote den gestellten technischen/inhaltlichen Anforderungen entsprechen
b)
Prüfung der Wirtschaftlichkeit
Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes sind bereits in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen alle wichtigen auftragsbezogenen Kriterien, wie zum Beispiel Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität, technischer Wert, Wartungskosten, Service, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung zu benennen. Nur so kommt das wirtschaftlichste Angebot zum Zuge. Der niedrigste Angebotspreis ist allein nicht entscheidend.
Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot (bestes Preis-Leistungsverhältnis) zu erteilen. Sind die angebotenen Leistungen nach Art und Umfang gleich, ist der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
*
Hinweis der Redaktion: ein § 3 Absatz 5 der
VOB/A
existiert nicht mehr; der entsprechende Verweis in § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Vergabegesetzes bedarf daher der Aktualisierung durch den Gesetzgeber.
1
§ 8 geändert durch
Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019
(SächsGVBl. S. 245)
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