Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung – SächsWoPflVerlVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verlängerung der Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen (Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung – SächsWoPflVerlVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verlängerung der Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen (Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung – SächsWoPflVerlVO)
Vom 3. Mai 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2024

Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 712) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1 Staatenbezogene Wohnpflichtverlängerung

Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie aus den in der Anlage aufgeführten Staaten stammen.
¹

§ 2 Wohnpflichtverlängerung bei Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder unzulässig

Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nach § 47 Absatz 1 des
Asylgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 1 dieser Verordnung verpflichtet sind, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sind, wenn ihr Asylantrag durch die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wird, verpflichtet, bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
²

§ 3 Grenzen der Wohnpflichtverlängerung

1
Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate.
2
Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.

§ 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. Mai 2019
Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage (zu § 1)

³
Staatenliste
Ägypten
Algerien
Angola
Äquatorialguinea
Argentinien
Armenien
Aserbaidschan
Australien
Bangladesch
Belarus
Benin
Bhutan
Bolivien, Plurinationaler Staat
Brasilien
Burkina Faso
Burundi
Chile
Costa Rica
Côte d’Ivoire
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
Gabun
Gambia
Guinea-Bissau
Haiti
Indien
Indonesien
Israel
Japan
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kasachstan
Kenia
Kolumbien
Komoren
Kongo
Kongo, Demokratische Republik
Korea, Republik
Kuba
Libanon
Liberia
Libyen
Madagaskar
Malawi
Mali
Marokko
Mauretanien
Mauritius
Mexiko
Mongolei
Mosambik
Namibia
Nepal
Nicaragua
Niger
Nigeria
Pakistan
Panama
Paraguay
Peru
Russische Föderation
Sambia
São Tomé und Príncipe
Schweiz
Sierra Leone
Simbabwe
Sri Lanka
Südafrika
Tadschikistan
Tansania, Vereinigte Republik
Thailand
Timor-Leste
Togo
Tschad
Tunesien
Türkei
Turkmenistan
Ukraine
Usbekistan
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
Vietnam
Zentralafrikanische Republik.
1
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2022
(SächsGVBl. S. 286)
2
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2022
(SächsGVBl. S. 286)
3
Anlage neu gefasst durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 440)
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