SächsAüGUVG
    DE - Landesrecht Sachsen

    Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz (SächsAüGUVG)

    Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz
    (SächsAüGUVG)
    erlassen als Artikel 1 des
    Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2003 und 2004 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2003 und 2004)
    Vom 11. Dezember 2002

    Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2017

    § 1 Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

    (1) Die Durchführung des
    Unterhaltsvorschussgesetzes
    wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
    (2)
    1
    Die jeweils örtlich zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte sind berechtigt und verpflichtet, die nach § 7 des
    Unterhaltsvorschussgesetzes
    auf den Freistaat Sachsen übergegangenen Ansprüche durchzusetzen.
    2
    Dabei vertreten sie ihn gerichtlich und außergerichtlich.
    ¹

    § 2 Aufbringung der Mittel

    (1)
    1
    Die Geldleistungen, die nach dem
    Unterhaltsvorschussgesetz
    zu zahlen sind, werden zu 30 Prozent von den Landkreisen und Kreisfreien Städten getragen.
    2
    Die den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung entstehenden Mehrbelastungen werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs sowie durch die Beteiligung an den Rückerträgen nach § 3 abgegolten.
    (2)
    1
    Die Landkreise und Kreisfreien Städte veranschlagen im kommunalen Haushalt die nach dem
    Unterhaltsvorschussgesetz
    zu zahlenden Geldleistungen.
    2
    Der Freistaat Sachsen erstattet diese jeweils monatlich nachträglich in Höhe von 30 Prozent der in dem vorangegangenen Kalendermonat gezahlten Unterhaltsleistungen und veranlasst die Auszahlung der Bundesmittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte.
    ²

    § 3 Beteiligung an den Rückerträgen

    Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen die nach § 7 des
    Unterhaltsvorschussgesetzes
    eingezogenen Beträge zu 40 Prozent an den Freistaat Sachsen ab.
    ³
    1
    § 1 geändert durch
    Gesetz vom 21. Januar 2019
    (SächsGVBl. S. 80)
    2
    § 2 geändert durch
    Artikel 13 des Gesetzes vom 7. November 2007
    (SächsGVBl. S. 478) und durch
    Gesetz vom 21. Januar 2019
    (SächsGVBl. S. 80)
    3
    § 3 geändert durch
    Artikel 13 des Gesetzes vom 7. November 2007
    (SächsGVBl. S. 478) und durch
    Gesetz vom 21. Januar 2019
    (SächsGVBl. S. 80)
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