Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2013“
Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2013“
Vom 17. Dezember 2013
Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung des Fonds
Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Aufbauhilfefonds Sachsen 2013“.
§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds
(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen zur Beseitigung der vom Juni-Hochwasser 2013 verursachten Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.
(2)
1
Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz – AufbhG) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ (
Aufbauhilfeverordnung
–
AufbhV
) vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233), in der jeweils geltenden Fassung, und der hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. EU L 311 vom 14.11.2002, S. 3, L 43 vom 18.2.2003, S. 47), in der jeweils geltenden Fassung, und nach den vom Freistaat Sachsen erlassenen Vorschriften zur Beseitigung der vom Juni-Hochwasser 2013 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Darüber hinaus sollen aus dem Fonds die Finanzierungsbeiträge des Freistaates Sachsen nach § 4 Abs. 3
AufbhG, finanziert werden.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
1
Der Fonds ist nicht rechtsfähig.
2
Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds.
§ 4 Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigung
(1) Dem Fonds fließen alle dem Freistaat Sachsen für den Zweck nach § 2 Abs. 1 gewährten Mittel aus dem Bundeshaushalt, dem nationalen Fonds „Aufbauhilfe“ des Bundes und dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union direkt zu.
(2)
1
Dem Fonds wird ein Betrag in Höhe von 232 000 000 EUR aus dem Staatshaushalt 2013 zugeführt.
2
Darüber hinaus können dem Fonds weitere Mittel aus dem Staatshaushalt und aus Rücklagen zugeführt werden.
(3) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.
(4)
1
Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.
2
Dem Fonds können vom Freistaat Sachsen zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Mittel nach § 18 Abs. 5 Nr. 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung –
SäHO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung gestellt werden.
3
Die im Haushaltsgesetz nach § 18 Abs. 5 Nr. 2 SäHO festgelegte Höhe bleibt unberührt.
(5) Die Mittel werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht.
(6)
1
Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.
2
Rückzahlungen an den nationalen Fonds „Aufbauhilfe“ des Bundes sind von den jeweiligen Einnahmetiteln des Fonds abzusetzen.
(7) Der Fonds kann im Vorgriff auf die dem Fonds zufließenden Mittel aus dem nationalen Fonds „Aufbauhilfe“ des Bundes und aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union über das vorhandene Fondsvermögen hinaus abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 2
SäHO
Verpflichtungen begründen.
§ 5 Wirtschaftsplan
(1)
1
Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan.
2
Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
3
Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2015 dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.
§ 6 Jahresrechnung
(1) Das Staatsministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.
§ 7 Übergangsvorschrift
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt alle seit dem 1. Juni 2013 im Staatshaushalt außerplanmäßig vereinnahmten Beträge aus dem Bundeshaushalt, dem nationalen Fonds „Aufbauhilfe“ des Bundes und dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union sowie alle aus dem Bundeshaushalt, dem nationalen Fonds „Aufbauhilfe“ des Bundes, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union refinanzierbaren getätigten außerplanmäßigen Ausgaben und sonstige im Sinne von § 2 getätigten Ausgaben in den Fonds umzubuchen.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, spätestens jedoch mit Wirkung vom 30. Dezember 2013.
Dresden, den 17. Dezember 2013
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpäsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Christine Clauß
Staatsministerin
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