Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG)
Gesetz
zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank
– Förderbank –
(FördbankG)
Vom 19. Juni 2003
Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018
Der Sächsische Landtag hat am 16. Mai 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
¹
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Errichtung, Rechtsstellung und Sitz
§ 2
Aufgaben und Zuständigkeiten in der Fördermittelverwaltung
§ 3
Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 4
Satzung
§ 5
Gewährträger und Anstaltslast
§ 6
Stammkapital
§ 7
Grundsätze der Geschäftsführung
§ 8
Siegelführung
§ 8a
Befugnis zur Datenverarbeitung
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
Abschnitt 2
Verfassung der Bank
§ 10
Organe
§ 11
Vorstand
§ 12
Aufgaben des Vorstands
§ 13
Verwaltungsrat
§ 14
Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 15
Ausschüsse des Verwaltungsrats
§ 16
Beirat
Abschnitt 3
Wirtschaftsführung
§ 17
Geschäftsjahr
§ 18
Jahresabschluss und Gewinnverwendung
Abschnitt 4
Aufsicht, Prüfungsrecht des Rechnungshofs
§ 19
Aufsicht
§ 20
Prüfung durch den Rechnungshof
Abschnitt 5
Übergangsregelungen und Schlussvorschriften
§ 21
Übergangsregelung für die Beschäftigten
§ 22
Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertreter
§ 23
Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
§ 24
Übergangsregelung für die Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
§ 25
Schlussbestimmungen
§ 26
In-Kraft-Treten
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Sitz
(1)
1
Der Freistaat Sachsen (Freistaat) errichtet durch formwechselnde Umwandlung der Sächsischen Aufbaubank GmbH (SAB GmbH) die „Sächsische Aufbaubank – Förderbank –“ (Bank) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2
Die SAB GmbH besteht in Gestalt der Bank unter Wahrung der Rechtsidentität als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts weiter.
(2) Sitz der Bank ist Leipzig.
²
§ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten in der Fördermittelverwaltung
(1)
1
Die Bank ist das zentrale Förderinstitut des Freistaats.
2
Sie kann im staatlichen Auftrag Förderaufgaben, die im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft stehen, in den in Satz 3 genannten Bereichen durchführen.
3
Sie ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Durchführung bei der:
1.
Förderung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung;
2.
Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens;
3.
Förderung der Wohnungswirtschaft;
4.
Förderung der einzelbetrieblichen, gewerblichen Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands sowie der freien Berufe;
5.
Förderung der Ansiedlung von Unternehmen;
6.
Förderung durch Bereitstellung von Risikokapital;
7.
Förderung des technischen Fortschritts, insbesondere Technologie- und Innovationsfinanzierung;
8.
Förderung von Infrastrukturmaßnahmen;
9.
Förderung der baulichen Entwicklung der Städte und Gemeinden;
10.
Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung strukturschwacher Gebiete;
11.
Förderung von Land- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raums;
12.
Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes;
13.
Förderung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik;
14.
Förderung von Kunst, Kultur, Wissenschaft und Forschung;
15.
Förderung im Rahmen international vereinbarter Förderprogramme;
16.
Förderung des Gesundheitswesens;
17.
Förderung von Familie, Jugend und Sport,
18.
Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann sowie
19.
Förderung von Maßnahmen für Tourismusmarketing und für Destinationsentwicklung.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt die Bank Förderprogramme und sonstige Maßnahmen des Freistaats, der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der europäischen Organisationen und Einrichtungen sowie bankeigene Förderprogramme allein oder zusammen mit anderen Förderinstituten oder Fördereinrichtungen durch.
(3)
1
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 setzt im Einzelfall einen schriftlichen Auftrag des fachlich zuständigen Staatsministeriums voraus, in dem die staatlichen Fördermaßnahmen konkret zu beschreiben sind.
2
Bei Auftragserteilung ist die Deckung der Aufwendungen der Bank einvernehmlich zwischen den Beteiligten festzulegen.
3
Im Rahmen dieses Auftrags ist die Bank berechtigt, die Durchführung der Fördermaßnahmen durch Verwaltungsakt gegenüber Begünstigten zu regeln.
(4)
1
Durch Rechtsverordnung kann das fachlich zuständige Staatsministerium die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint.
2
Hierfür kommen insbesondere Förderprogramme oder Fördermaßnahmen in Betracht, für deren Vollzug die Sächsische Aufbaubank spezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht bereitstellen kann.
(5)
1
Zur Erfüllung der Förderaufgaben nach Absatz 1 darf die Bank nur die Geschäfte betreiben und Dienstleistungen erbringen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
2
Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur auf eigene Rechnung und insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
3
Das Nähere bestimmt die Satzung.
(6)
1
Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften übernehmen und Beteiligungen eingehen.
2
Die Satzung kann Einschränkungen vorsehen.
3
Die Gewährung von Darlehen soll unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der Regel über oder zusammen mit anderen Kreditinstituten erfolgen; dies gilt nicht für Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und von sonstigen Maßnahmen sozialer Art.
³
§ 3 Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten
(1)
1
Die Bank kann auf Grund eines im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erteilten Auftrags des fachlich zuständigen Staatsministeriums weitere bankübliche Aufgaben wahrnehmen, sofern diese den Grundsätzen der Europäischen Kommission für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts nicht widersprechen.
2
Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Bank kann nach Maßgabe ihrer Satzung außerdem folgende Maßnahmen durchführen:
1.
die Beteiligung an Projekten im Interesse der Europäischen Union, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden;
2.
die Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände;
3.
Maßnahmen rein sozialer Art, insbesondere zur Förderung der Familien und sozialer Einrichtungen, und
4.
Exportfinanzierungen außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und von Ländern mit offiziellem Status als EU-Beitrittskandidat, soweit diese im Einklang mit den für die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere WTO-Abkommen, stehen und den in der Anlage zu diesem Gesetz dargestellten Grundsätzen der Europäischen Gemeinschaft entsprechen.
(3) Die Bank kann nach Maßgabe der Satzung mit Zustimmung des Verwaltungsrats Eigentum an Grundstücken aller Art, Wohnungseigentum und Teileigentum im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes
und grundstücksgleiche Rechte erwerben, wenn dies zur Vermeidung von Verlusten oder für den eigenen Bedarf zweckmäßig ist.
(4)
1
Die Bank kann sich nach Maßgabe der Satzung mit Zustimmung des Verwaltungsrats und unter Beachtung der Grundsätze der EU-Kommission für die Geschäftstätigkeit von Förderinstituten an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen.
2
Erfüllt ein Unternehmen, an dem sich die Bank beteiligt, keine Aufgaben im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie des § 2 Abs. 1, sind die Leistungen der Bank an das Unternehmen und die Leistungen des Unternehmens an die Bank marktgerecht zu vergüten.
(5) Die Bank kann im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Stellen Vermögenswerte treuhänderisch verwalten und verwerten.
§ 4 Satzung
1
Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Satzung näher geregelt.
2
Sie wird vom Verwaltungsrat erlassen.
3
Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörde; sie sind öffentlich bekannt zu machen.
§ 5 Gewährträger und Anstaltslast
(1)
1
Gewährträger der Bank ist der Freistaat.
2
Die Rechte des Gewährträgers nimmt das Staatsministerium der Finanzen wahr.
(2)
1
Der Freistaat trägt die Anstaltslast.
2
Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bank, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.
(3)
1
Für die Verbindlichkeiten der Bank haftet der Freistaat als Gewährträger unbeschränkt.
2
Gläubiger können den Freistaat erst in Anspruch nehmen, wenn und soweit sie aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt worden sind.
(4) Der Freistaat haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
§ 6 Stammkapital
(1)
1
Das Stammkapital der Bank beträgt 260 Millionen Euro.
2
Es steht dem Freistaat zu.
(2) Das Stammkapital kann durch Satzungsänderung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörde erhöht oder herabgesetzt werden.
(3)
1
Die Bank kann stille Einlagen, Genussrechtskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen (
Kreditwesengesetz
–
KWG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3388), in der jeweils geltenden Fassung, aufnehmen.
2
Die Satzung kann Näheres regeln.
§ 7 Grundsätze der Geschäftsführung
Die Geschäfte sind unter Beachtung des öffentlichen Auftrags der Bank nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
§ 8 Siegelführung
(1) Die Bank führt ein Siegel mit dem kleinen Wappen des Freistaats und der Umschrift „Sächsische Aufbaubank – Förderbank –“.
(2) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als öffentliche Urkunden einer öffentlichen Behörde.
§ 8a Befugnis zur Datenverarbeitung
1
Die Bank ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 befugt, personenbezogene Daten Dritter zu verarbeiten.
2
Dritte im Sinne des Satzes 1 sind Antragsteller und Kunden der Bank.
3
Bei den zu verarbeitenden personenbezogenen Daten kann es sich in Abhängigkeit von dem jeweiligen Förderprogramm oder der sonstigen Maßnahme unter anderem um Namen, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf und Ausbildung sowie Bonitätsnachweise wie Gehaltsnachweise handeln.
4
Insbesondere ist die Bank befugt, diese Daten zum Zweck der Antragsbearbeitung, Bewilligung und Verwaltung, der Bearbeitung eines gegebenenfalls entstehenden Zahlungsanspruchs und der Beitreibung dieses Anspruches zu verarbeiten.
5
Die Befugnis gilt auch für die Übermittlung der Daten an alle an der Bewilligung, Auszahlung und Verwaltung von Finanzierungsmitteln beteiligten Stellen innerhalb und außerhalb der Bank und die Verarbeitung der übermittelten Daten durch diese Stellen.
6
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
wird nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
⁴
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen der Bank sind im Sächsischen Amtsblatt – Amtlicher Anzeiger vorzunehmen.
Abschnitt 2 Verfassung der Bank
§ 10 Organe
(1) Organe der Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Für die Sorgfaltspflichten und die Verantwortlichkeit der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder gelten die Vorschriften des
Aktiengesetzes
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681), in der jeweils geltenden Fassung, für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder entsprechend.
(3)
1
Die Mitglieder der Organe sind nach außen zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bank sowie die Verhältnisse ihrer Kunden verpflichtet.
2
Dies gilt auch für solche Angelegenheiten der Bank, deren Geheimhaltung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats angeordnet ist.
3
Die Mitglieder der Organe dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht zu Zwecken, die außerhalb der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben liegen, verwerten.
4
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
5
Die §§ 394 und 395 des
Aktiengesetzes
finden entsprechende Anwendung.
§ 11 Vorstand
(1)
1
Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden bestellt wird.
2
Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren vom Verwaltungsrat bestellt und privatrechtlich angestellt; eine Wiederbestellung ist möglich.
(3)
1
Die Absicht der Bestellung und Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist dem Staatsministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
2
Dieses kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung oder Wiederbestellung widersprechen.
3
Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Bestellung oder die Wiederbestellung.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
(1)
1
Der Vorstand leitet die Bank in eigener Verantwortung.
2
Er vertritt die Bank und führt ihre Geschäfte.
3
Das Nähere bestimmt die Satzung.
(2)
1
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht nach Gesetz oder Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
2
Er hat den Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu unterrichten über
1.
grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung;
2.
den Gang der Geschäfte, die Lage und Entwicklung der Bank sowie
3.
Geschäftsvorgänge, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind.
3
Das Nähere bestimmt die Satzung.
(3) Der Vorsitzende des Vorstands hat für die Beachtung der Grundsätze des Verwaltungsrats für die Geschäftspolitik zu sorgen.
§ 13 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar
1.
dem Vorsitzenden;
2.
fünf weiteren Mitgliedern und
3.
drei Vertretern der Beschäftigten der Bank.
(2)
1
Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Staatsminister der Finanzen.
2
Der Gewährträger bestimmt ein weiteres Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 zu dessen Stellvertreter.
3
Das Nähere regelt die Satzung.
(3)
1
Die weiteren Mitglieder werden vom Gewährträger bestellt.
2
Das Nähere regelt die Satzung.
(4)
1
Die Beschäftigtenvertreter werden von den Beschäftigten der Bank gewählt und vom Gewährträger bestellt.
2
Das Nähere bestimmt die Satzung.
(5)
1
Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
2
Eine Wiederbestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats ist zulässig.
3
Das Nähere bestimmt die Satzung.
(6)
1
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Bank zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2
Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(7)
1
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.
2
Das Nähere regelt die Satzung.
(8) Über die Entlastung des Verwaltungsrats entscheidet der Gewährträger.
⁵
§ 14 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2)
1
Der Verwaltungsrat beschließt über
1.
die Grundsätze der Geschäftspolitik;
2.
die Zahl der Mitglieder des Vorstands, deren Bestellung, Anstellung, Abberufung, Beendigung des Dienstverhältnisses und die Bedingungen des Anstellungsvertrags sowie die Geschäftsordnung für den Vorstand;
3.
die Grundsätze für die Beschäftigtenverhältnisse der Bediensteten;
4.
die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplans;
5.
die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung des Vorstands;
6.
die Bestellung und Beauftragung des Abschlussprüfers;
7.
den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nach Maßgabe näherer Regelung in der Satzung;
8.
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie
9.
die Satzung, in der dem Verwaltungsrat weitere Aufgaben zugewiesen werden können, und Änderungen der Satzung.
2
Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass weitere Angelegenheiten, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.
(3)
1
Der Verwaltungsrat kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Bank verlangen.
2
Er kann Bücher und Schriften der Bank einsehen und prüfen.
3
Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 15 Ausschüsse des Verwaltungsrats
1
Die Satzung kann einen Kreditausschuss, einen Präsidialausschuss und weitere Ausschüsse vorsehen.
2
Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 16 Beirat
1
Zur sachverständigen Beratung der Bank kann ein Beirat gebildet werden.
2
Das Nähere bestimmt die Satzung.
Abschnitt 3 Wirtschaftsführung
§ 17 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands sind die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Jahresüberschuss werden mindestens 20 Prozent der satzungsmäßigen Rücklage zugeführt.
Abschnitt 4 Aufsicht, Prüfungsrecht des Rechnungshofs
§ 19 Aufsicht
(1)
1
Die Bank untersteht der Aufsicht des Freistaats.
2
Die Aufsicht wird vom Staatsministerium der Finanzen ausgeübt.
3
Die Aufsicht hat sicher zu stellen, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig und im Interesse des Freistaats erfüllt.
4
Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Weisungen erteilen.
5
§ 44
KWG
gilt entsprechend.
(2) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen und sonstigen Maßnahmen des Freistaats übt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Staatsministerium aus.
§ 20 Prüfung durch den Rechnungshof
1
Der Rechnungshof ist berechtigt, die Führung der Geschäfte der Bank zu prüfen.
2
Andere gesetzliche Vorschriften, die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt.
Abschnitt 5 Übergangsregelungen und Schlussvorschriften
§ 21 Übergangsregelung für die Beschäftigten
(1)
1
Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten der SAB GmbH werden fortgeführt.
2
Die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Bank bei der SAB GmbH bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gelten unverändert weiter; hierzu gehören auch die Rechte der Beschäftigten auf Altersversorgung und sonstige durch die Unterstützungskasse der SAB GmbH gewährten Leistungen.
3
Dies gilt auch für die Dienstverhältnisse der Geschäftsführer.
(2) Die bei der SAB GmbH im Zeitpunkt der Errichtung der Bank bestehenden Betriebsvereinbarungen, die ganz oder teilweise einen für Dienstvereinbarungen nach dem
Sächsischen Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 107) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108, 110), zulässigen Regelungsgehalt haben, werden insoweit als Dienstvereinbarungen nach dem
Sächsischen Personalvertretungsgesetz
mit der Bank fortgeführt.
(3)
1
Die bei der SAB GmbH im Zeitpunkt der Errichtung der Bank bestehenden Betriebsvereinbarungen, die ganz oder teilweise keinen für Dienstvereinbarungen nach dem
Sächsischen Personalvertretungsgesetz
zulässigen Regelungsinhalt haben, werden als sonstige personalvertretungsrechtliche Abreden bei der Bank fortgeführt, sofern und soweit sie Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergeben.
2
Sofern und soweit die Betriebsvereinbarungen nach Satz 1 Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer ergeben, werden sie Bestandteil der am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge mit der Bank.
(4) Die Geltung der bei der SAB GmbH bestehenden Integrationsvereinbarung gemäß § 83 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (
SGB IX
) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462), bleibt unberührt.
§ 22 Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertreter
(1)
1
Bis zur Bildung eines Personalrats der Bank wird ein Übergangspersonalrat gebildet.
2
Ihm gehören die Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats der SAB GmbH sind.
(2)
1
Bis zur Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Bank wird eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet.
2
Ihr gehören die Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der SAB GmbH sind.
(3) § 27 Abs. 5
SächsPersVG
bleibt unberührt.
§ 23 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
(1) Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes in den Aufsichtsrat der SAB GmbH entsandten oder gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats gelten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Amtszeit als nach § 13 Abs. 3 und 4 bestellte Mitglieder des Verwaltungsrats.
(2) Die stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer der laufenden Amtszeit neu bestellt.
§ 24 Übergangsregelung für die Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(1)
1
Soweit staatliche Behörden oder andere Einrichtungen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für die Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 zuständig sind, besteht deren Zuständigkeit übergangsweise, längstens bis zum 31. Dezember 2005, weiter.
2
Die fachlich zuständigen Staatsministerien sind verpflichtet, die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch die staatliche Behörde oder die andere Einrichtung umgehend zu prüfen.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 endet vor Ablauf des 31. Dezember 2005, wenn und soweit die Durchführung der Förderprogramme oder Fördermaßnahmen
1.
nach § 2 Abs. 3 der Bank übertragen wird oder
2.
nach § 2 Abs. 4 einer staatlichen Behörde oder einer Einrichtung durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Staatsministeriums übertragen wird.
§ 25 Schlussbestimmungen
(1) Der Formwechsel ist vom Vorstand der Bank zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
(2)
1
Bis zum Erlass einer Satzung für die Bank gilt der Gesellschaftsvertrag für die SAB GmbH sinngemäß fort.
2
Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung obliegen solange dem Verwaltungsrat der Bank.
(3) Für Rechtshandlungen, die in Folge der formwechselnden Umwandlung erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten des Freistaats und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.
§ 26 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage zu § 3 Abs. 2 Nr. 4)
Grundsätze für die Bank bei Exportfinanzierungen
Bei Exportfinanzierungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes gelten im Einzelnen folgende Grundsätze:
(1) Beteiligungen der Bank an Konsortialfinanzierungen auf Aufforderung durch und unter Führung eines oder mehrerer Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen dürfen nicht zu Konditionen erfolgen, die für das Unternehmen günstiger oder für die Bank ungünstiger als die Konditionen sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Aufforderung und/oder Führung durch ein Förderinstitut oder eine Finanzierungsinstitution erfolgt, die im Verhältnis zu der Bank folgende Merkmale aufweist, indem diese direkt oder indirekt:
1.
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 % hinausgehen; es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 75 % hinaus gehen darf.
(2) Bei Beteiligungen der Bank an Konsortialfinanzierungen in eigener Initiative und/oder bei eigener Führung der Bank müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
1.
Zusammenarbeit mit mindestens einem Co-Lead-Arranger, der kein Förderinstitut und auch keine Finanzierungsinstitution ist, an beziehungsweise bei der die Bank direkt oder indirekt:
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
2.
Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am Konsortium beteiligte Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und die Bank akzeptiert keine Konditionen, die schlechter sind als diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen angeboten werden.
3.
Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der Bank von 25 % wird nicht überschritten; es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der Bank/den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 50 % hinausgehen darf.
4.
Bereitschaft der Bank, mit allen in der EU niedergelassenen Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten.
(3) Allein kann die Bank nur tätig werden, wenn:
1.
ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist oder
2.
ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das zugleich in Teil 1 der DAC-Liste aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme unter 50 000 000 EUR und die Laufzeit der Finanzierung über vier Jahren liegt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 19. Juni 2003
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 132)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 354)
4
§ 8a eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198)
5
§ 13 geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
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