Sächsische Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung – SächsAAZuVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz (Sächsische Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung – SächsAAZuVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz (Sächsische Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung – SächsAAZuVO)
Vom 30. Juli 2024
Auf Grund des § 4 Satz 1 des
Sächsischen Ausländerrechtszuständigkeitsgesetzes
vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), der durch Artikel 26 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1 Besondere Zuständigkeit der höheren Ausländerbehörde

(1)
1
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig
1.
für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber einschließlich ihrer ausreisepflichtigen Familienangehörigen, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben,
2.
für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung ausreisepflichtiger Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylverfahren wegen Antragsrücknahme, Verzicht oder Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einschließlich ihrer ausreisepflichtigen Familienangehörigen,
3.
für die Passersatzbeschaffung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben, sowie
4.
für alle sich aus einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des
Aufenthaltsgesetzes
ergebenden ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen.
2
Zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung gehört die Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente.
3
Nicht dazu zählen Maßnahmen und Entscheidungen zur Begründung der Ausreisepflicht, über die Androhung der Abschiebung, über Duldungen, über die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit und nach § 61 des
Aufenthaltsgesetzes
.
4
Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Sinne von Satz 1 Nummer 1 sind auch Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthalt nach Ablehnung des Asylantrags geduldet wird oder wurde oder denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a, 25, 25a, 25b, 104a, 104b oder § 104c des
Aufenthaltsgesetzes
erteilt wurde.
5
Familienangehörige von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Sinne von Satz 1 Nummer 1 und 2 sind deren Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, minderjährige Abkömmlinge und, wenn die Asylbewerberinnen oder Asylbewerber minderjährig sind, deren Eltern.
(2)
1
Auf Ersuchen einer unteren Ausländerbehörde kann die Landesdirektion Sachsen über die Zuständigkeit nach Absatz 1 hinaus die Abschiebung einer ausreisepflichtigen Ausländerin oder eines solchen Ausländers in Einzelfällen in eigener Zuständigkeit übernehmen, soweit sie dies zur Verbesserung der Verwaltungsleistung für erforderlich hält.
2
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt in diesen Fällen entsprechend.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Sächsische Aufenthalts- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung
vom 22. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 39), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 30. Juli 2024
Der Staatsminister des Innern Armin Schuster
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