Sächsische Asylbewerberaufenthaltsverordnung – SächsAsylAufenthVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber (Sächsische Asylbewerberaufenthaltsverordnung – SächsAsylAufenthVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber
(Sächsische Asylbewerberaufenthaltsverordnung – SächsAsylAufenthVO)
Vom 8. Juni 2012
Aufgrund von § 58 Abs. 6 des
Asylverfahrensgesetzes
(
AsylVfG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258, 2266) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44
AsylVfG
zu wohnen, dürfen sich ohne Erlaubnis vorübergehend im gesamten Gebiet des jeweiligen Bereichs nach Absatz 2, in dem die für sie zuständige Ausländerbehörde ihren Sitz hat, aufhalten.
(2) Der Freistaat Sachsen wird in drei Bereiche eingeteilt, die folgende Landkreise und Kreisfreie Städte umfassen:
1.
Bereich 1 bestehend aus den Landkreisen Vogtlandkreis, Zwickau, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis und der Kreisfreien Stadt Chemnitz.
2.
Bereich 2 bestehend aus den Landkreisen Meißen, Bautzen, Görlitz, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und der Kreisfreien Stadt Dresden.
3.
Bereich 3 bestehend aus den Landkreisen Nordsachsen, Leipzig und der Kreisfreien Stadt Leipzig.
(3) Die Ausländerbehörde kann die Gestattung des vorübergehenden Aufenthalts nach Absatz 1 einschränken, wenn
1.
der Asylbewerber wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde; davon ausgenommen sind Straftaten, die nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (
Aufenthaltsgesetz
AufenthG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem
Asylverfahrensgesetz
nur von Ausländern begangen werden können, oder
2.
der Asylbewerber gegen Mitwirkungspflichten verstoßen hat.
(4) Das Gebiet, in dem sich der Asylbewerber vorübergehend aufhalten darf, wird in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vermerkt.
(5) Auflagen nach § 60
AsylVfG
sowie die Verpflichtung der Asylbewerber, in der ihnen zugewiesenen Unterkunft zu wohnen, bleiben unberührt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 8. Juni 2012
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
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