Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Insektenschutzes und der Artenvielfalt in der Agrarlandschaft (Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt – FRL ISA/2021)
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Insektenschutzes und der Artenvielfalt in der Agrarlandschaft (Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt – FRL ISA/2021)
Vom 10. Februar 2021
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Zweck der Förderung ist der Schutz und die Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten in der Agrarlandschaft. Dazu gehören insbesondere auch Insekten, da sie ein integraler Bestandteil der biologischen Vielfalt sind und in den Ökosystemen eine wichtige Rolle spielen. Sowohl die Gesamtmenge der Insekten als auch deren Artenvielfalt ist in Deutschland in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Mit dieser Richtlinie soll die Erhöhung der Vielfalt und Biomasse von Insekten sowie die Förderung der Ausbreitung von Insekten über die Schaffung von Habitatstrukturen in der Agrarlandschaft für den Nahrungserwerb, die Reproduktion und die Überwinterung sowie den Biotopverbund gefördert werden.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach:
a)
Maßgabe dieser Richtlinie,
b)
der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, insbesondere §§
23
und
44
,
c)
der
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352),
d)
dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
e)
dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2020 bis 2023 (GAK-Rahmenplan), insbesondere Sonderrahmenplan „Maßnahmen zum Insektenschutz in der Agrarlandschaft“,
f)
dem
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Verwaltungsverfahrensgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist,
g)
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2020, S. 1) geändert worden ist,
h)
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1009 (ABl. L 224 vom 13.7.2020, S. 1) geändert worden ist,
i)
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit den Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1314 (ABl. L 307 vom 22.9.2020, S. 1) geändert worden ist,
j)
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1) geändert worden ist,
k)
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
l)
der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) – Agrarrahmen –, die zuletzt durch die Bekanntmachung 2020/C 424/05 (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 30) geändert worden ist
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47) handelt, werden diese auf der Grundlage des Teils II 1.1.5.1 und des Teils III 3.4 des Agrarrahmens erbracht. Die Bewilligungsbescheide dürfen in diesem Fall erst erlassen werden, nachdem die Regelungen dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission für zulässig erklärt worden sind. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
4.
Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
II. Förderung
1.
Gegenstand der Förderung
Ziel ist die Schaffung von Strukturen im Randbereich landwirtschaftlicher Nutzflächen auf Ackerland sowie die insektengerechte Mahd (partielle Mahd) auf Grünland. Damit soll die Wiederherstellung, Sicherung und Erhöhung der Insektenvielfalt und -biomasse in der Agrarlandschaft gefördert werden.
I_AL1
Mehrjähriger Blühstreifen am Feldrand auf dem Acker,
I_AL2
Mehrjähriger selbstbegrünender Brachestreifen am Feldrand auf dem Acker,
I_GL
Partielle Mahd auf dem Grünland – zweischürige Nutzung.
2.
Begünstigte
2.1
Zuwendungsberechtigt sind
a)
Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften sowie
b)
andere Landbewirtschafter.
2.2
Als Begünstigte kommen nur Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Betracht.
2.3
Die Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Absatz 15 des Agrarrahmens handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung der drei Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage des „Handlungskonzepts Insektenvielfalt im Freistaat Sachsen“ als naturschutzfachliches Konzept.
3.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Einreichung der Anträge in digitaler Form gemäß Ziffer III Nummer 1 Absatz 2 dieser Richtlinie,
b)
Führung schlagbezogener Angaben für die geförderten Streifen beziehungsweise Grünlandschläge über den gesamten Verpflichtungszeitraum und Bereitstellung dieser für Kontrollen. Die Mindestanforderungen zur Dokumentation der Bewirtschaftung und Pflege sind im Internet unter
https://www.lsnq.de/ISA
in der Anlage „Mindestanforderungen an schlagbezogene Angaben“ abrufbar.
c)
Verbot von Handlungen, die das Maßnahmeziel gefährden (zum Beispiel tiefe Fahrspuren, nicht sachgerechter Einsatz von schwerem Gerät, Einsatz von Mähwerken mit Aufbereitern, Ent- oder Bewässerung, Reliefveränderungen),
d)
Verbot der Beweidung der geförderten Streifen beziehungsweise Grünlandschläge.
Ausnahmen von allgemeinen oder maßnahmebezogenen Zuwendungsvoraussetzungen (ausgenommen Nummer 3.1 Buchstabe a) sind nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn die Zielstellung der ursprünglichen Verpflichtung weiterhin gegeben ist. Voraussetzung ist die Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzfachbehörde, welche die Ausnahmen im Hinblick auf die Zielstellung der ursprünglichen Verpflichtung bestätigt.
Die Zuwendungen beziehen sich nur auf diejenigen Zuwendungsvoraussetzungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen.
3.2
Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen
I_AL1 – Mehrjährige Blühstreifen am Feldrand auf dem Acker:
a)
Anlage eines Streifens, mindestens 6 m und maximal 20 m breit, im ersten Verpflichtungsjahr durch Ansaat bis spätestens 30. September,
b)
Nachweis Saatgutbeleg für Ansaatmischung gemäß Vorgabe,
c)
mindestens ein Schröpfschnitt im zweiten Verpflichtungsjahr,
d)
partieller Pflegeschnitt über die gesamte Länge des Streifens ab dem dritten Verpflichtungsjahr:
•
erster Teilstreifen (circa 50 Prozent) vom 1. Februar bis 15. März im Tiefland beziehungsweise bis 31. März im Bergland,
•
zweiter, bisher nicht gemähter Teilstreifen (circa 50 Prozent) vom 15. September bis 31. Oktober,
e)
der Blühstreifen darf nicht als Vorgewende der Hauptkultur des Schlages genutzt und außer zum Schröpf- oder Pflegeschnitt nicht befahren werden,
f)
Nachsaaten sind nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich,
g)
kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf dem Streifen,
h)
kein Umbruch des Streifens im Verpflichtungszeitraum.
Die Förderung erfolgt entsprechend der Kulisse Tiefland/Bergland, die als Attribut in der Feldblockreferenz hinterlegt ist.
I_AL2 – Mehrjähriger selbstbegrünender Brachestreifen am Feldrand auf dem Acker:
a)
Anlage eines Brachestreifens, mindestens 6 m und maximal 20 m breit, im ersten Verpflichtungsjahr in der Zeit vom 16. September bis 31. Oktober durch Stoppelbearbeitung (pfluglos), ohne dass dabei eine Schwarzbrache entsteht,
b)
in den Folgejahren ist jährlich einmal vom 16. September bis 15. Februar eine oberflächliche Bodenbearbeitung auf circa 50 Prozent über die gesamte Länge des Streifens möglich, ohne dass dabei eine Schwarzbrache entsteht,
c)
Bewirtschaftungspause vom 16. Februar bis 15. September,
d)
der Brachestreifen darf nicht als Vorgewende der Hauptkultur des Schlages genutzt und außer zur oberflächlichen Bodenbearbeitung nicht befahren werden,
e)
kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf dem Streifen,
f)
kein Umbruch des Brachestreifens im Verpflichtungszeitraum.
I_GL – Partielle Mahd auf dem Grünland – zweischürige Nutzung:
a)
partielle Mahd bei jedem Mahddurchgang auf circa 80 Prozent der Schlagfläche, ungemähte Bereiche (circa 20 Prozent der Schlagfläche) müssen in einem oder mehreren Streifen von mindestens 5 m Breite verbleiben,
b)
Mahd nur mit Messerbalkenmähwerk,
c)
Abschluss der ersten Mahd inklusive Beräumung und Abtransport des Mähgutes bis 31. Mai im Tiefland und bis 15. Juni im Bergland,
d)
zweite Mahd inklusive Beräumung und Abtransport des Mähgutes ab 1. September im Tiefland und ab 15. September im Bergland bis 15. November,
e)
mindestens nach zwei Jahren, das heißt vier Mahdterminen in Folge, muss auf den ungemähten Streifen wieder eine Mahd inklusive Beräumung und Abtransport des Mähgutes erfolgen, die Lage der ungemähten Streifen kann sich mit jedem Mahdtermin verändern,
f)
Schleppen und Walzen jährlich möglich bis maximal 50 Prozent der gemähten Fläche, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
g)
Schleppen und Walzen auf den ungemähten Streifen ist nicht zulässig,
h)
kein Einsatz von N-Dünger,
i)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde für die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln,
j)
keine Nach- und Übersaaten,
k)
kein Mulchen,
l)
Mahdgutübertragung zulässig,
m)
Mindestschlaggröße 0,1 ha.
Die Förderung erfolgt nur in spezifischer Förderkulisse und entsprechend der Kulisse Tiefland/Bergland, die als Attribut in der Feldblockreferenz hinterlegt ist.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Art | Höhe |
---|---|
Zuwendungsart: | Projektförderung |
Finanzierungsart: | Festbetragsfinanzierung |
Form der Zuwendung: | nicht rückzahlbarer Zuschuss |
Höhe der Zuwendung: |
Art | Projekt | Betrag /ha |
---|---|---|
I_AL1 | Mehrjährige Blühstreifen am Feldrand auf dem Acker | 909,00 Euro/ha und Jahr |
I_AL2 | Mehrjähriger selbstbegrünender Brachestreifen am Feldrand auf dem Acker | 635,00 Euro/ha und Jahr |
I_GL | Partielle Mahd auf dem Grünland – zweischürige Nutzung | 702,00 Euro/ha und Jahr |
Bagatellgrenze:
Abweichend zu Nummer 1.2 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
können die Maßnahmen ohne eine Mindestzuwendungssumme gefördert werden.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Verpflichtungszeitraum
Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre. Das Verpflichtungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember, abweichend davon beginnt das erste Verpflichtungsjahr am 15. Mai des Jahres der Antragstellung.
Im Fall einer verspäteten Antragstellung nach Ziffer III Nummer 1 Absatz 4 dieser Richtlinie beginnt das erste Verpflichtungsjahr ab dem Datum der verspäteten Antragstellung.
5.2
Zuwendungsfähige Flächen
Zuwendungsfähig sind nur im Freistaat Sachsen gelegene landwirtschaftliche Flächen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
a)
aus der Erzeugung genommene Flächen, Brachen und Stilllegungsflächen,
b)
Flächen, auf denen adäquate gesetzliche produktionseinschränkende Auflagen durch Dritte vorgegeben sind und Flächen, auf denen adäquate Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden,
c)
Flächen, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als ökologische Vorrangfläche beantragt werden.
5.3
Ausschluss Mehrfachförderung
Eine gleichzeitige Beantragung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie auf Schlägen, auf denen ein Vorhaben nach Richtlinie AUK/2015 mit gültigem Verpflichtungszeitraum durchgeführt wird, ist nicht zulässig.
Neben einer Förderung nach dieser Richtlinie dürfen keine anderen öffentlichen Mittel für vergleichbare Fördertatbestände für die nach dieser Richtlinie geförderten Flächen in Anspruch genommen werden.
5.4
Flächenzugänge
Nach Maßgabe dieser Richtlinie können neue Maßnahmen, Schläge oder Streifen in den Antragsjahren 2021 und 2022 beantragt werden.
Flächenvergrößerungen sind in 2022 für bereits im Vorjahr beantragte Schläge oder Streifen möglich. Streifen dürfen bis zur maximalen Streifenbreite vergrößert werden. Schlagvergrößerungen bis weniger 50 Prozent sind förderfähig.
Ab Antragsjahr 2023 sind keine Flächenzugänge bei allen drei Maßnahmen erlaubt.
5.5
Verpflichtungsübergabe/-übernahme und Auswirkungen von Flurbereinigungs- beziehungsweise Bodenordnungsverfahren
Wird von den Begünstigten während der Laufzeit der Verpflichtung der Betrieb ganz oder die Gesamtheit der Flächen, die der Verpflichtung unterliegen, oder einzelne Flächen davon auf eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum von dieser Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den bereits abgeleisteten Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
Verpflichtungsübergabe und -übernahme sind bei der zuständigen Bewilligungsstelle anzuzeigen. Sie sollten grundsätzlich zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres erfolgen.
Werden die Begünstigten infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungsverfahren oder Planfeststellungsverfahren an der Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtung gehindert, so treffen die Beteiligten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Unternehmens anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
5.6
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind der Bewilligungsbehörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten, deren Rechtsnachfolger oder Vertretung hierzu in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen. In nachgewiesenen Fällen verzichtet die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung.
Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
a)
Todesfall des Betriebsinhabers,
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
c)
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
d)
Naturkatastrophe und/oder widrige Witterungsverhältnisse, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich schädigen.
5.7
Überprüfungsklausel
Um sicherzustellen, dass Förderverpflichtungen bei Änderungen der einschlägigen verbindlichen Normen, Anforderungen oder Verpflichtungen angepasst werden können, und zum Ausschluss einer Doppelfinanzierung von Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Fall einer Änderung dieser Methoden ist in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 724 des Agrarrahmens sowie gemäß Ziffer 1.1 allgemeine Bestimmungen Förderbereich 4 des GAK-Rahmenplans eine Überprüfungsklausel aufzunehmen.
Werden die Anpassungen von den Begünstigten nicht akzeptiert oder vorgenommen, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
III. Verfahren
1.
Antragsverfahren
1.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
1.2
Die Antragstellung erfolgt über das webbasierte Antragsportal DIANAweb. Der elektronische Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung ist online zu übermitteln.
1.3
Der elektronische Antrag ist verspätungs- und verfristungsrelevant.
1.4
Anträge für Maßnahmen nach dieser Richtlinie müssen vollständig ausgefüllt bis spätestens zum 15. Mai des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde online eingegangen sein.
Fällt der Termin für die Einreichung des Antrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt, dass dieser Termin auf den ersten darauffolgenden Arbeitstag fällt.
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände wird bei verspäteter Einreichung des Antrags nach dem festgelegten Termin der Betrag, auf den die Begünstigten bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätten, um 1 Prozent je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und den Begünstigten keine Zuwendung oder Stützung gewährt.
1.5
Die Antragstellung hat für jedes Verpflichtungsjahr zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe werden sämtliche Zahlungen zurückgefordert und keine weitere Förderung für den restlichen Verpflichtungszeitraum gewährt.
2.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen über die Gewährung sowie die Höhe der Förderung und teilt den Begünstigten die Entscheidung mit einem schriftlichen Bescheid mit.
Bei mindestens 2 Prozent der Begünstigten eines Kalenderjahres werden die Zuwendungsvoraussetzungen vor der Bewilligung der Förderung im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.
3.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis besteht aus den übermittelten Daten zur Größe der Flächen aus dem Antragsverfahren gemäß Ziffer III Nummer 1.
4.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen in einem automatisierten Verfahren.
5.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
IV. Transparenz
Soweit die gewährte Einzelbeihilfe den Betrag von 60 000 Euro übersteigt, wird diese nach Randnummer 128 des Agrarrahmens mit den erforderlichen Angaben veröffentlicht.
V. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Dresden, den 10. Februar 2021
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther
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