Gesetz zum StV Versorgungswerk Architektenkammer
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt
über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
Vom 18. Juli 2001
Der Sächsische Landtag hat am 20. Juni 2001 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 7. März 2001 in Dresden und am 29. März 2001 in Magdeburg unterzeichneten
Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
1
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 18. Juli 2001
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern In Vertretung
Manfred Kolbe Der Staatsminister für Justiz
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