Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Architektengesetzes
Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Architektengesetzes
Vom 7. März 2017
Berichtigung vom 4. April 2017
(SächsGVBl. S. 237)
Auf Grund des
Artikels 5 des Gesetzes
vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Architektengesetzes in der seit dem 1. März 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1.
das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene
Gesetz vom 2. April 2014
(SächsGVBl. S. 238),
2.
den am 1. März 2017 in Kraft getretenen
Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50).
Dresden, den 7. März 2017
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
Sächsisches Architektengesetz
(SächsArchG)
Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024
Inhaltsübersicht
¹
Abschnitt 1
Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben
§ 1
Berufsbezeichnungen
§ 2
Berufsaufgaben
§ 3
Berufspflichten
§ 4
Pflichten der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner
§ 5
Architektenliste, Stadtplanerliste, Liste der qualifizierten Brandschutzplaner, Sachverständigenliste
§ 6
Listenführung
§ 7
Versagung der Eintragung
§ 8
Löschung der Eintragung
Abschnitt 2
Gesellschaften
§ 9
Gesellschaften
§ 10
Partnerschaftsgesellschaften
§ 11
Auswärtige Gesellschaften
Abschnitt 3
Architektenkammer Sachsen
§ 12
Architektenkammer Sachsen
§ 13
Mitgliedschaft
§ 14
Aufgaben der Architektenkammer Sachsen
§ 15
Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen
§ 16
Vertreterversammlung
§ 17
Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 18
Vorstand
§ 19
Eintragungsausschuss
§ 20
Schlichtungsausschuss
§ 21
Ehrenausschuss
§ 22
Satzungen
§ 22a
Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Satzungen
§ 23
Schweigepflicht
§ 24
Datenverarbeitung, Auskunft
§ 25
Finanzwesen der Architektenkammer Sachsen
§ 26
Versorgungswerk
§ 26a
Auskünfte
§ 27
Aufsicht
§ 28
Zusammenarbeit mit anderen Kammern
Abschnitt 4
Ahndung von Berufsvergehen
§ 29
Ehrenverfahren
§ 30
Verfahrensvorschriften
§ 31
Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung
§ 32
Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften
Abschnitt 5
Besondere Regelungen für ausländische Abschlüsse
§ 33
Allgemeine Regelung
§ 33a
Voraussetzungen für das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1
§ 34
Eintragungsverfahren
§ 34a
Ausgleichsmaßnahmen
§ 35
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner ohne Listeneintrag
§ 36
Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten
Abschnitt 6
Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungsrahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus
§ 36a
Europäischer Berufsausweis
§ 36b
Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen
§ 36c
Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
§ 38
Verordnungsermächtigungen
§ 39
Übergangsvorschriften
§ 40
Übergangsvorschriften zum Versorgungswerk
Anlage 1
Studienanforderungen
Anlage 2
Berufspraktikum
Anlage 3
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
Abschnitt 1 Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben
§ 1 Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnungen „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer
1.
unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer Sachsen geführte Architektenliste in der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist,
2.
aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
3.
aufgrund von § 35 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(2) Der Zusatz „Freie“ oder „Freier“ darf nur geführt werden, wenn dieser Zusatz in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist.
(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(4) Soweit in diesem Gesetz der Begriff „Architektin“ oder „Architekt“ verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderen Regelung auch für die Innenarchitektin oder den Innenarchitekten und die Landschaftsarchitektin oder den Landschaftsarchitekten.
(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.
²
§ 2 Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgabe der Architektin oder des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Freianlagen und Landschaften sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin oder des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung, vor allem die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5)
1
Die Planungen der in den Absätzen 1 und 4 Genannten zeichnen sich dadurch aus, dass sie gestaltend auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen.
2
Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf funktionale, baugeschichtliche, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange und unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.
(6)
1
Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 Genannten gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern in Fragen der Planung und Durchführung von Vorhaben, insbesondere die Überwachung der Ausführung sowie die Beratung zur effizienten und nachhaltigen Bauweise einschließlich der Strukturierung und Steuerung digitaler Planungsprozesse.
2
Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Sachverständigentätigkeit.
(7) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten, der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie der Stadtplanerinnen und Stadtplaner gehören auch die Ausarbeitung von Plänen und Gutachten zu baulichen Anlagen im Rahmen der städtebaulichen Planung, der Landes- und Regionalentwicklung sowie von Umweltverträglichkeitsstudien.
³
§ 3 Berufspflichten
(1)
1
Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben.
2
Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.
sich in den Berufsaufgaben fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen,
2.
sich im Falle selbständiger Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren,
3.
sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, sofern die Verfahrensbedingungen allgemein anerkannten Regeln entsprechen,
4.
die
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie sonstige einschlägige honorarrechtliche Bestimmungen zu beachten,
5.
nur solche Bauvorlagen einschließlich bautechnischer Nachweise mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen erstellt wurden; §
54
Absatz 2 und § 68 Absatz 4 der
Sächsischen Bauordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt, sowie
6.
ihre Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit zu wahren, wenn sie den Zusatz nach § 1 Absatz 2 führen.
(2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt.
(3)
1
Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist in der Regel anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro beträgt.
2
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.
3
Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Architektenkammer Sachsen.
⁴
§ 4 Pflichten der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner
(1)
1
Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die bei dieser in die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 4 der
Sächsischen Bauordnung
eingetragen sind, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben.
2
Sie sind insbesondere verpflichtet, sich in Bezug auf ihre Tätigkeit als qualifizierte Brandschutzplanerin oder qualifizierter Brandschutzplaner fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen.
(2) Die Pflichten des Absatzes 1 und des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 gelten auch für die in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der
Sächsischen Bauordnung
Eingetragenen.
(3) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt.
⁵
§ 5 Architektenliste, Stadtplanerliste, Liste der qualifizierten Brandschutzplaner, Sachverständigenliste
(1) Die Architekten- und die Stadtplanerliste werden von der Architektenkammer Sachsen geführt.
(2)
1
In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag eine Person einzutragen, wenn sie
1.
im Freistaat Sachsen ihre Wohnung oder Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend ausübt,
2.
einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs in der jeweiligen Fachrichtung entsprechend den in der Anlage 1 benannten Anforderungen nachweist,
3.
a)
nachweist, dass sie nach Abschluss ihres Studiums eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung von mindestens zwei Jahren in Vollzeit und einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat, oder
b)
für die Fachrichtung Architektur über ein Zeugnis verfügt, welches die erfolgreiche Absolvierung eines zweijährigen Berufspraktikums gemäß den in der Anlage 2 genannten Anforderungen bescheinigt,
4.
nachweist, dass sie nach Abschluss ihres Studiums innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen in ihrer Fachrichtung besucht hat, und
5.
im Falle selbstständiger Tätigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
2
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gelten als erfüllt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Baureferendariat erfolgreich absolviert hat.
3
Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs gilt bei Masterabsolventinnen und Masterabsolventen ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
4
Welche Aufgaben zu den wesentlichen Berufsaufgaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gehören, wird durch Satzung festgelegt.
(3)
1
Der Zusatz nach § 1 Absatz 2 wird auf schriftlichen Antrag eingetragen, wenn die Antragstellerin ihren Beruf oder der Antragsteller seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt.
2
Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig auf eigene Rechnung ausübt.
3
Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen wahrnimmt.
(4)
1
Dem jeweiligen Antrag sind die für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
2
Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise sollen als Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden.
3
Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, die von einer öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder von einem öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden ist.
4
Das Verfahren kann für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, über die einheitliche Stelle nach § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeleitet werden.
5
Die Architektenkammer Sachsen bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
6
Das Eintragungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, im Regelfall spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, abgeschlossen werden.
7
Die Frist nach Satz 5 kann in zu begründenden Ausnahmefällen vier Monate betragen.
(5)
1
Abweichend von dem Erfordernis der Schriftlichkeit in Absatz 2 Satz 1 kann der Antrag bei Unterlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Architektenkammer Sachsen eingereicht werden; in diesem Fall genügt die Übersendung von Kopien.
2
Die Architektenkammer Sachsen kann im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 und soweit unbedingt geboten die Vorlage bestimmter Unterlagen in Form von beglaubigten Kopien verlangen.
3
Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
4
Von Antragstellerinnen und Antragstellern, die nicht über Unterlagen nach Satz 1 verfügen und die einen Antrag in elektronischer Form nach Satz 1 stellen, kann, sofern dies geboten erscheint, die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien verlangt werden.
5
Im Fall des Satzes 1 wird das gesamte Verfahren, mit Ausnahme der Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, elektronisch abgewickelt.
(6) Abweichend von Absatz 2 ist auf schriftlichen Antrag eine Person einzutragen, wenn sie im Freistaat Sachsen ihre Wohnung oder ihre Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend ausübt und
1.
in eine vergleichbare Liste einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder
2.
aus einer vergleichbaren Liste einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nur gelöscht wurde, weil sie die Wohnung, Niederlassung oder Berufsausübung in diesem Land aufgegeben hat und diese Löschung nicht mehr als ein Jahr vor Antragstellung erfolgt ist.
(7)
1
Die Architektenkammer Sachsen führt darüber hinaus für ihre Mitglieder, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder sind, die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 4 der
Sächsischen Bauordnung
und das Verzeichnis nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der
Sächsischen Bauordnung
.
2
Die Architektenkammer Sachsen ist nach § 66 Absatz 2 Satz 9 der
Sächsischen Bauordnung
zuständig für Personen, die über eine Berufsqualifikation verfügen, die nach diesem Gesetz zur Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis berechtigt.
(8)
1
Die Architektenkammer führt eine Sachverständigenliste auf der Grundlage von § 14 Absatz 1 Nummer 10.
2
Das Nähere regelt die Sachverständigenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 10).
⁶
§ 6 Listenführung
(1)
1
In den Listen nach § 5 Absatz 1 sind zu vermerken:
1.
Mitgliedsnummer,
2.
Zeitpunkt der Eintragung,
3.
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
4.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
5.
akademische Grade, Titel,
6.
Art und Weise der Berufsausübung (§ 1 Absatz 2),
7.
Fachrichtung und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie
8.
eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten (beispielsweise Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse).
2
Mit Einwilligung der oder des Betroffenen ist die Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger aufzunehmen.
3
Eine Änderung dieser Daten hat die Architektin, der Architekt, die Stadtplanerin oder der Stadtplaner der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen, die die entsprechenden Korrekturen vornimmt.
(2)
1
Die in eine Liste nach § 5 Absatz 1 Eingetragenen erhalten eine Urkunde über die Eintragung mit ihrer Mitgliedsnummer.
2
Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde zurückzugeben.
(3)
1
In der Liste und dem Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 sind die Angaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 8 zu vermerken.
2
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
⁷
§ 7 Versagung der Eintragung
(1)
1
Die Eintragung in eine Liste nach § 5 Absatz 1 ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er nicht die für den Beruf der Architektin, des Architekten, der Stadtplanerin oder des Stadtplaners erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
2
Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere,
1.
solange ihr oder ihm nach § 70 des
Strafgesetzbuches
und nach § 132a Absatz 1 der
Strafprozeßordnung
die Ausübung einer der in § 2 bezeichneten Tätigkeiten verboten oder vorläufig verboten ist,
2.
wenn sie oder er wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie oder er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 2 nicht geeignet ist,
3.
solange sie oder er wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung einzelne Angelegenheiten, die die Berufsausübung betreffen, ganz oder teilweise nicht besorgen kann,
4.
wenn im Ehrenverfahren wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 rechtskräftig auf Löschung ihrer oder seiner Eintragung erkannt und die vom Ehrenausschuss bestimmte Frist nach § 31 Absatz 3 Satz 2 noch nicht abgelaufen ist oder
5.
wenn sie oder er sich im Vermögensverfall befindet, welcher vermutet wird, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
a)
gegen sie oder ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g Absatz 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung
erlassen wurde,
b)
ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet war oder diese Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
c)
sie oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 1 der
Zivilprozessordnung
eingetragen war.
(2) Für die Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 8 der
Sächsischen Bauordnung
maßgebend sind und in Bezug auf die Pflichten ergänzend § 4 gilt.
⁸
§ 8 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in einer Liste nach § 5 Absatz 1 ist zu löschen, wenn
1.
die oder der Eingetragene verstorben ist,
2.
die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
3.
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen oder,
4.
nach der Eintragung Tatsachen des § 7 Absatz 1 eingetreten oder bekannt geworden sind.
(2) Die Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 1 soll gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene ihrer oder seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde.
(3) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 25 Absatz 1 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht.
(4)
1
In den Fällen von Absatz 2 und 3 ist die oder der Eingetragene zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Pflichterfüllung aufzufordern.
2
Für den Fall der Nichterfüllung ist ihr oder ihm die Löschung nach Fristablauf anzudrohen.
3
Der Durchführung eines Ehrenverfahrens bedarf es nicht.
(5) Die Eintragung des Zusatzes nach § 1 Absatz 2 ist zu löschen, wenn
1.
die oder der Eingetragene die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 nicht mehr erfüllt,
2.
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder
3.
bekannt wird, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht mehr besteht.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste oder das Verzeichnis zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer.
(7) Für Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 8 der
Sächsischen Bauordnung
maßgebend sind und in Bezug auf die Pflichten ergänzend § 4 gilt.
⁹
Abschnitt 2 Gesellschaften
§ 9 Gesellschaften
(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und der Zusatz nach § 1 Absatz 2 sowie Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen nach § 1 Absatz 3 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft
1.
in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen (Gesellschaftsverzeichnis) oder
2.
in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen ist.
(2)
1
Das Gesellschaftsverzeichnis wird von der Architektenkammer Sachsen geführt.
2
In das Gesellschaftsverzeichnis können neben dem Namen der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Ort und Datum der amtlichen Registrierung und der Registriernummer auch Daten gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 über die Vorstände, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren oder Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften aufgenommen werden, insbesondere ladungsfähige Anschrift und weitere Kontaktdaten.
3
Der Gesellschaft wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ausgestellt.
4
§ 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
5
Im Hinblick auf die amtliche Registrierung kann die Architektenkammer Sachsen eine Unbedenklichkeitserklärung über die Vorgesellschaft abgeben, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.
(3) Die Gesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn
1.
sie ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat,
2.
sie das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 4 nachweist,
3.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
a)
entweder die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1 die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können, wobei die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, in geeigneter Weise kenntlich zu machen ist (1. Alternative), oder die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1 und Personen, die die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen führen dürfen, jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben
(2. Alternative),
b)
im Falle von Buchstabe a Alternative 1 die Gesellschaft ausschließlich durch Berufsangehörige nach § 1 vertreten wird oder im Falle von Buchstabe a Alternative 2 die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 1 Absatz 1 und Personen, die die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen führen dürfen, vertreten wird,
c)
im Falle von Buchstabe a Alternative 1 Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung ist oder im Falle von Buchstabe a Alternative 2 hauptsächlicher Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 ist,
d)
Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
e)
bei Aktiengesellschaften die Aktien auf Namen lauten und
f)
die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.
(4)
1
Die Gesellschaft hat die Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 zu beachten.
2
Sie hat darüber hinaus die Berufspflicht, zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer der Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren.
3
Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.
4
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, begrenzt werden.
5
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.
(5) Gesellschaften, die unter Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Alternative 2 fallen, können die Eintragung der Gesellschaft nur bei einer Kammer beantragen.
(6)
1
Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum jeweiligen Register nachzuweisen.
2
§ 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
3
Die Eintragung wird unverzüglich nach Kenntnis der Eintragung beim Registergericht vorgenommen.
4
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und der Eintragung in ein Register sind der Architektenkammer Sachsen von der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
(7)
1
Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn
1.
die Gesellschaft aufgelöst ist,
2.
die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat,
3.
die Eintragung nach Absatz 1 durch vorsätzlich gemachte falsche Angaben erwirkt wurde,
4.
die geschützte Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,
5.
die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
6.
die Gesellschaft droht zahlungsunfähig zu werden, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder
7.
in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.
2
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
1⁰
§ 10 Partnerschaftsgesellschaften
(1) Auf Partnerschaften nach dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden die Anforderungen des § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 bis 5 keine Anwendung.
(2)
1
Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken, sofern insoweit ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.
2
Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren.
3
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.
(3)
1
Bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss die Berufshaftpflichtversicherung die Haftpflichtgefahren für Personen und Sach- und Vermögensschäden decken, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 2 ergeben.
2
Die Mindestversicherungssumme beträgt je Versicherungsfall bei Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro.
3
Die Leistungen des Versicherers für innerhalb eines Jahres verursachte Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner begrenzt werden.
4
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch auf mindestens den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.
1¹
§ 11 Auswärtige Gesellschaften
(1)
1
Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (auswärtige Gesellschaft), kann auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis in ihrem Namen oder ihrer Firma die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, den Zusatz nach § 1 Absatz 2 sowie entsprechende Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen nach § 1 Absatz 3 führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt ist, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen.
2
§ 9 Absatz 4 gilt, mit Ausnahme der Pflicht zur Einhaltung der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
, entsprechend.
(2) Die Architektenkammer Sachsen untersagt der auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweist, dass
1.
sie oder ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben,
2.
sie die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt und
3.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Nummer 3 erfüllt.
(3) Auswärtigen Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Niederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(4)
1
Die Gesellschaft hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen.
2
Die Anzeige kann für Gesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auch gegenüber der einheitlichen Stelle nach § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
vorgenommen werden.
3
Die Anzeige ist entbehrlich, wenn die Gesellschaft ihre Dienstleistungserbringung bei der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angezeigt hat oder in eine von dieser geführten Liste oder ein Verzeichnis eingetragen wurde.
(5)
1
Aufgrund der Anzeige ist die Gesellschaft von der Architektenkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen.
2
§ 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
3
Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen.
(6)
1
Die Gesellschaft ist verpflichtet, Änderungen, die für das Führen der Berufsbezeichnung von Bedeutung sind, der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
2
§ 9 Absatz 7 gilt entsprechend.
3
Sie hat ebenfalls mitzuteilen, wenn sie nicht mehr beabsichtigt, Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sie ist dann aus dem Verzeichnis zu löschen.
¹2
Abschnitt 3 Architektenkammer Sachsen
§ 12 Architektenkammer Sachsen
(1)
1
Die Architektenkammer Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden.
2
Sie führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.
(2) Die Architektenkammer Sachsen kann Untergliederungen bilden.
§ 13 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Architektenkammer Sachsen ist, wer in eine Liste nach § 5 Absatz 1 eingetragen ist.
(2)
1
Als Juniormitglied kann beitreten, wer
1.
die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt,
2.
die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfüllt oder über einen Bachelorabschluss verfügt, der noch nicht vollständig zur Erreichung dieser Anforderungen geeignet ist und
3.
eine Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder ein Berufspraktikum nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b aufgenommen hat.
2
Die Juniormitgliedschaft dauert zwei Jahre.
3
Sie endet, wenn die praktische Tätigkeit oder das Berufspraktikum endgültig beendet wurden und die Architektenkammer dies feststellt oder das Juniormitglied nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeit einen Antrag auf Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 1 gestellt hat, obwohl es hierzu von der Architektenkammer Sachsen schriftlich aufgefordert wurde.
4
Die Dauer der Juniormitgliedschaft kann auf Antrag einmal um ein Jahr verlängert werden.
5
Juniormitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sofern nicht dieses Gesetz oder die Satzung der Architektenkammer Sachsen Abweichendes regeln.
6
Juniormitglieder können nicht Organ nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder Mitglied in den Organen nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sein.
7
Sie unterliegen den Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4.
8
Die Fortbildungspflicht des Juniormitgliedes entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die Fortbildungsordnung der Architektenkammer festgelegt.
9
Das Nähere regelt die Hauptsatzung der Architektenkammer Sachsen.
(3)
1
Ehrenmitglied der Architektenkammer Sachsen ist, wem von der Vertreterversammlung die Ehrenmitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen verliehen wurde.
2
Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 müssen nicht erfüllt sein.
3
Eine Verpflichtung zur Annahme der Ehrenmitgliedschaft besteht nicht.
4
Ehrenmitglieder, die die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 nicht erfüllen, unterliegen nicht den Berufspflichten nach § 3.
5
Ehrenmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Vertreterversammlung aberkannt werden; das Nähere regelt die Hauptsatzung.
6
Die Befugnis des Ehrenausschusses zur Entziehung der Ehrenmitgliedschaft bleibt unberührt.
¹3
§ 14 Aufgaben der Architektenkammer Sachsen
(1) Aufgabe der Architektenkammer Sachsen ist es,
1.
das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, die Baukunst, den Städtebau und die Landschaftsgestaltung zu pflegen sowie die Wissenschaft und die Technik des Bauwesens in Ausbildung und Praxis zu fördern,
2.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
3.
die in eine Liste oder ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen Eingetragenen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
4.
die Erfüllung der Berufspflichten nach § 3 und der Pflichten nach § 4 zu überwachen; sie ist insoweit zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu unterstützen,
6.
die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse zu führen und die für die Berufsausübung erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen zu erteilen,
7.
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben, hinzuwirken,
8.
die Tätigkeitsbereiche des Bauwesens und der Architektur betreffend gegenüber Behörden und Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu unterbreiten und Gutachten zu erstellen,
9.
Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und
10.
gemäß § 36 Absatz 1 und § 36a der
Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Sachverständige auf dem Gebiet des Bauwesens öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, sofern es sich um Mitglieder der Architektenkammer Sachsen handelt, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder nach § 13 Absatz 3 sind, oder die oder der Sachverständige die Eintragungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, für diesen Bereich das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung Sachverständige zu benennen.
(2)
1
Die Architektenkammer Sachsen kann über die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
2
Die Eintragung in diese Listen und Verzeichnisse darf nicht zur Voraussetzung der Vergabe von Aufträgen gemacht werden.
(3) Die Architektenkammer Sachsen ist jeweils zuständige Behörde
1.
im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere ist sie auch die einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG, und
3.
im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI“-Verordnung) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
¹4
§ 15 Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen
(1) Organe der Architektenkammer Sachsen sind
1.
die Vertreterversammlung (§ 16),
2.
der Vorstand (§ 18),
3.
die Präsidentin oder der Präsident (§ 18),
4.
der Eintragungsausschuss (§ 19) und
5.
der Ehrenausschuss (§ 21).
(2)
1
Die Architektenkammer Sachsen bildet einen Schlichtungsausschuss.
2
Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hauptsatzung die Bildung von weiteren Ausschüssen bestimmen.
(3)
1
Der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Architektenkammer Sachsen dürfen nur Kammermitglieder angehören.
2
Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung oder des Vorstandes während seiner Amtszeit aus der Architektenkammer Sachsen aus, erlischt gleichzeitig auch sein Amt.
3
Das Amt des ausgeschiedenen Mitgliedes der Vertreterversammlung wird mit der oder dem bei der letzten Wahl in der Reihenfolge der Wahlergebnisse nachfolgenden Bewerberin oder Bewerber besetzt; ist weder eine Bewerberin noch ein Bewerber vorhanden, wird eine Ersatzwahl vorgenommen.
4
Die Vorsitzenden der Ausschüsse nach Absatz 2 sollen der Vertreterversammlung angehören.
5
Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe oder eines Ausschusses der Architektenkammer Sachsen sein.
(4)
1
Die in die Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen berufenen Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.
2
Auf Antrag des berufenen Kammermitglieds entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund der Annahme und Ausübung des Amtes entgegensteht.
3
Die Pflicht zur Amtsausübung dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers fort.
4
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für seine restliche Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(5)
1
Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.
2
Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.
3
Die Tätigkeit der oder des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Vorsitzenden des Ehrenausschusses sowie die Tätigkeit der Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist zu vergüten.
(6)
1
Beschäftigte oder Beschäftigter der Architektenkammer Sachsen darf grundsätzlich nicht sein, wer
1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für Nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt, und deren oder dessen Beschäftigung bei der Architektenkammer Sachsen deshalb untragbar erscheint.
2
Die Architektenkammer Sachsen veranlasst für Personen, die unter § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes
fallen, eine Überprüfung beim Bundesarchiv.
3
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, spricht der Vorstand die Kündigung aus.
4
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stimme der vertretenden Vizepräsidentin oder des vertretenden Vizepräsidenten.
5
Die Architektenkammer Sachsen hat die Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.
¹5
§ 16 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 2) von den Mitgliedern der Architektenkammer Sachsen gewählt.
(2)
1
Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2
Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes schriftlich beantragt.
§ 17 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1)
1
Die Vertreterversammlung entscheidet über die Angelegenheiten der Architektenkammer Sachsen, sofern diese nicht von einem anderen Organ wahrgenommen werden.
2
Sie beschließt insbesondere über
1.
den Erlass und die Änderung der Satzungen,
2.
die Bildung von Ausschüssen und Untergliederungen nach § 12 Absatz 2,
3.
die Wahl und die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschussvorsitzenden und -mitglieder,
4.
den Haushaltsplan,
5.
die Haushaltsrechnung,
6.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
7.
die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und jeweils einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters,
8.
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und
9.
die Aufnahme von Darlehen sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden.
(2)
1
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
2
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
3
In der Ladung zu dieser Sitzung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3)
1
Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.
4
Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(5) Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sind die von der Entlastung betroffenen Personen nicht antrags- und nicht stimmberechtigt; Absatz 2 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(6)
1
Beschlüsse, die die Festsetzung von Umlagen und Beiträgen betreffen, und Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2
Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben.
3
Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist dem Sächsischen Rechnungshof vorzulegen.
4
Beschlüsse nach Absatz 1, die nicht einer Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
5
Die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen bleiben unberührt.
¹6
§ 18 Vorstand
(1)
1
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2
Das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1).
(2) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3)
1
Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer Sachsen.
2
Er hat hierzu eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer zu bestellen.
(4)
1
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich.
2
Sie oder er beruft die Vertreterversammlung und die Vorstandssitzung ein und führt dort jeweils den Vorsitz.
3
Für Geschäfte der laufenden Versammlung ist neben der Präsidentin oder dem Präsidenten auch die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.
(5)
1
Erklärungen, durch welche die Architektenkammer Sachsen vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2
Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten, sofern nicht die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nach Absatz 4 Satz 3 auch allein vertretungsberechtigt ist, zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
¹7
§ 19 Eintragungsausschuss
(1)
1
Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in sowie die Löschung aus den Listen und Verzeichnissen der Architektenkammer Sachsen, einschließlich der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen und der Bescheinigung der erfolgreichen Absolvierung eines Berufspraktikums.
2
Er entscheidet über den Beitritt der Juniormitglieder nach § 13 Absatz 2, die Aufforderung an diese, einen Antrag auf Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 zu stellen, die Verlängerung der Dauer der Juniormitgliedschaft oder deren Beendigung.
3
Er stellt ferner fest, ob die Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 vorliegen.
(2)
1
Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern.
2
Die Namen aller Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihrer Fachrichtungen werden in einer Liste erfasst.
3
Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
4
Mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen der Fachrichtung der oder des Betroffenen angehören.
5
Die Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer regelt die Hauptsatzung.
(3)
1
Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjuristin oder Diplomjurist haben.
2
Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglied der Architektenkammer Sachsen sein.
3
Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Schlichtungsausschuss oder dem Ehrenausschuss angehören noch Beschäftigte der Architektenkammer Sachsen sein.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.
(5)
1
Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
2
Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
3
§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Stimmenthaltung nicht zulässig ist.
4
Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(6)
1
Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen eine Richterin oder ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte.
2
Die §§ 41 bis 43 und 48 der
Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
3
Ob ein Hinderungsgrund vorliegt entscheidet die oder der Vorsitzende des Eintragungsausschusses.
4
Betrifft der Hinderungsgrund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Architektenkammer Sachsen.
(7)
1
Die oder der Betroffene hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen.
2
Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Ablehnung eines Antrages oder die Löschung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
¹8
§ 20 Schlichtungsausschuss
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Architektenkammer Sachsen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Schlichtungsausschuss gebildet.
(2)
1
Der Schlichtungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern.
2
Er entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, von denen zwei Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sein müssen.
3
Die Entscheidung über die Besetzung trifft die oder der Vorsitzende.
4
Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 7).
(3)
1
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
2
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen weder dem Eintragungsausschuss, noch dem Ehrenausschuss oder dem Vorstand angehören.
(4)
1
Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag einer oder eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen.
2
Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig werden.
(5) § 19 Absatz 6 gilt entsprechend.
¹9
§ 21 Ehrenausschuss
(1) Zur Ahndung der Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Ehrenausschuss gebildet.
(2)
1
Der Ehrenausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern.
2
Er entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
3
Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sein.
4
Mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer muss der Fachrichtung der oder des Betroffenen angehören.
5
Die Entscheidung über die Besetzung trifft die oder der Vorsitzende.
(3)
1
Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjuristin oder Diplomjurist haben.
2
Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Eintragungsausschuss oder dem Schlichtungsausschuss angehören noch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Architektenkammer Sachsen sein.
(4) Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.
(5) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
2⁰
§ 22 Satzungen
(1) Die Architektenkammer Sachsen erlässt zur Regelung ihrer Angelegenheiten insbesondere folgende Satzungen:
1.
die Hauptsatzung,
2.
die Wahlordnung,
3.
die Beitragsordnung,
4.
die Gebührenordnung,
5.
die Entschädigungsordnung,
6.
die Haushalts- und Kassenordnung,
7.
die Schlichtungsordnung,
8.
die Fortbildungsordnung,
9.
die Ehrenordnung,
10.
die Sachverständigenordnung und
11.
die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen.
(2) Die Hauptsatzung regelt insbesondere
1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen,
2.
die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen,
3.
die Untergliederungen der Architektenkammer Sachsen,
4.
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Architektenkammer Sachsen,
5.
die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer Sachsen,
6.
die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen,
7.
die Form und die Art der Bekanntmachungen und
8.
die Anzahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.
(3) Die Wahlordnung regelt insbesondere
1.
für wie viele Mitglieder der Architektenkammer Sachsen je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist,
2.
wie viele Mitglieder jeder Fachrichtung der Vertreterversammlung mindestens angehören müssen und
3.
die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer der Architektenkammer Sachsen.
(4)
1
Die Haushalts- und Kassenordnung regelt insbesondere
1.
das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes,
2.
das Verfahren zur Kassen- und Buchführung und
3.
das Verfahren zur Rechnungslegung und -prüfung.
2
Die Vorschrift über die Durchführung der Rechnungsprüfung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof.
(5) Die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen regelt insbesondere
1.
die Möglichkeit der Einrichtung eines gesonderten Gremiums, welches an den Entscheidungen des Eintragungsausschusses über die Auferlegung und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sowie die Einbindung von externen Expertinnen und Experten mitwirkt; dabei sind auch Regelungen über die Art, den Umfang und das Verfahren der Mitwirkung zu treffen,
2.
die Festlegung von allgemeinen Verfahrensregelungen, insbesondere
a)
Anforderungen an die Antragstellung,
b)
Verzeichnis der Sachgebiete,
c)
Fristen, Ladungsanforderungen,
d)
Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches für schwerbehinderte Menschen,
e)
Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen sowie
f)
Folgen von Versäumnis, Rücktritt und Täuschungshandlungen,
3.
bei Anpassungslehrgängen
a)
die Anforderungen an die Berufsqualifikation einer oder eines Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1, die oder der als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter tätig wird,
b)
die Festlegung der Rechtsstellung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers am Anpassungslehrgang,
c)
die Festlegung von Rechten und Pflichten sowohl der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters als auch der Teilnehmerin oder des Teilnehmers am Anpassungslehrgang, sofern sich diese nicht unmittelbar aus der Rechtsstellung nach Buchstabe b ergeben,
d)
die Festlegung von Kriterien für die Erbringung von Nachweisen während des Anpassungslehrgangs einschließlich einer in diesem Rahmen erforderlichen theoretischen Zusatzausbildung,
e)
Bestimmungen zum Umgang mit Fehlzeiten und diesbezügliche Mitteilungspflichten,
f)
Bestimmungen zum Verfahren der abschließenden Feststellung der erfolgreichen Absolvierung des Anpassungslehrgangs und die Festlegung von Bewertungskriterien sowie
g)
Wiederholungsmöglichkeiten und
4.
bei Eignungsprüfungen
a)
Art der Prüfung (schriftlich, mündlich) und deren Umfang,
b)
das Verzeichnis der Sachgebiete,
c)
Wiederholungsmöglichkeiten und
d)
die Festlegung von Bewertungskriterien.
(6) Die Satzungen sind so auszugestalten, dass die berechtigten Interessen aller in der Architektenkammer Sachsen vertretenen Fachrichtungen gewahrt werden.
(7)
1
Satzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2
Satzungen nach Absatz 1 sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen.
3
Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
4
§ 4 Absatz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechend Anwendung.
2¹
§ 22a Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Satzungen
(1)
1
Satzungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen.
2
Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten.
(1a)
1
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
2
Ergänzend gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
„Geschützte Berufsbezeichnung“ bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
2.
„Vorbehaltene Tätigkeiten“ bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
3.
„Berufsqualifikation“ ist eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird.
4.
„Reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen.
(2) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 3 festgelegten Kriterien zu überprüfen.
(3)
1
Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Architektenkammer Sachsen ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen.
2
Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, in welcher insbesondere sicherzustellen ist, dass die eingegangenen Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen.
3
Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(4)
1
Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2
Hierbei hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden.
3
Zu diesem Zweck hat ihr die Architektenkammer Sachsen die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt.
4
Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift oder deren Änderung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
2²
§ 23 Schweigepflicht
1
Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden und die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind.
2
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Tätigkeit der oder des Verpflichteten fort.
²3
§ 24 Datenverarbeitung, Auskunft
(1)
1
Die Architektenkammer Sachsen ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
2
§ 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
3
Zu diesem Zweck dürfen über
1.
Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Architektenkammer Sachsen,
2.
Vorstände, Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen, Abwickler, Liquidatorinnen und Liquidatoren von Gesellschaften (§§ 9 und 11),
3.
Sachverständige (§ 14 Absatz 1 Nummer 10),
4.
in eine Liste oder ein Verzeichnis der Architektenkammer Sachsen nach § 5 Absatz 7 Eingetragene,
5.
Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt haben,
6.
Personen, die die Erbringung einer Dienstleistung angezeigt haben und
7.
Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 bis 3 führen,
insbesondere die im Satz 4 aufgeführten Daten verarbeitet werden.
4
Hierzu gehören:
1.
Mitgliedsnummer,
2.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
4.
Akademische Grade, Titel,
5.
Art und Weise der Berufsausübung (§ 1 Absatz 2),
6.
Berufsqualifikation und der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde,
7.
Fachrichtung und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
8.
Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger,
9.
Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat,
10.
Anschrift der Wohnung, der Niederlassung, des Sitzes und des Ortes der Berufsausübung, weitere Kontaktdaten,
11.
Berechtigung und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeiten, der Umfang der Bauvorlagenberechtigung sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Herkunftsstaat,
12.
Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,
13.
Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung,
14.
Erfüllung der Berufspflichten nach § 3 und der Pflichten nach § 4,
15.
Beitrags- und Gebührenpflicht sowie die im Zusammenhang mit ihrer Erhebung erforderlichen Angaben,
16.
Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 und zu Ehrenverfahren,
17.
Versagungs- und Löschungsgründe und
18.
Eintragungen und Dienstleistungsanzeigen bei anderen Architektenkammern.
(2) Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen sind verpflichtet, den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Architektenkammer auf Verlangen die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)
1
Jede Person hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, Auskunft aus den Listen oder den Verzeichnissen der Architektenkammer Sachsen
1.
bei natürlichen Personen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Titel, Art und Weise der Berufsausübung, Anschrift der Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Staatsangehörigkeit und
2.
bei Gesellschaften den Namen der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Anschrift sowie Daten über die Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Liquidatorinnen, Liquidatoren, Abwicklerinnen und Abwickler
zu verlangen.
2
Diese Daten dürfen von der Architektenkammer Sachsen veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern die oder der Betroffene nicht widerspricht.
3
Die oder der Betroffene ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten sowie auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.
4
Mit Einwilligung der Architektin, des Architekten, der Stadtplanerin, des Stadtplaners oder der Gesellschaft darf die Architektenkammer Sachsen auch Auskunft über weitere in der Architektenliste oder in den Verzeichnissen enthaltene Angaben erteilen.
5
Die Architektenkammer Sachsen ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des
Versicherungsvertragsgesetzes
Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.
(4)
1
Die Architektenkammer Sachsen ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2
Die Berechtigung nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 28 Absatz 1 und des § 34a Absatz 4.
3
In Fällen, in denen eine nicht-öffentliche Stelle schriftlich unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gegenüber der Architektenkammer Sachsen anzeigt, ist der nicht-öffentlichen Stelle mitzuteilen, ob die Einleitung oder Nichteinleitung eines Ehrenverfahrens vorgenommen wurde, sowie in ersterem Fall, ob abschließend Maßnahmen im Ehrenverfahren verhängt worden sind oder das Ehrenverfahren eingestellt worden ist.
4
Die Mitteilung nach Satz 3 darf nur erfolgen, wenn die oder der Anzeigende einen entsprechenden Mitteilungsantrag gestellt und einen durch die Pflichtverletzung möglichen Schaden glaubhaft dargelegt hat.
5
Der Mitteilung sind darüber hinaus in den Fällen der Nichteinleitung oder Einstellung des Ehrenverfahrens die wesentlichen Gründe beizufügen.
6
Daten, die die Architektenkammer Sachsen im Rahmen von § 14 Absatz 2 verarbeitet, dürfen nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen an potentielle Auftraggeberinnen und Auftraggeber übermittelt werden.
(5)
1
Die Architektenkammer Sachsen bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 1 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen.
2
Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.
(6)
1
Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 bis 4 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes
und
Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen
) eingeschränkt.
2
Im Übrigen finden die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 137 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, und das
Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz
vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
²4
§ 25 Finanzwesen der Architektenkammer Sachsen
(1)
1
Die Architektenkammer Sachsen erhebt, soweit nicht anderweitig gedeckt, zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren Mitgliedern.
2
Das Nähere regelt die Beitragsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 3).
(2)
1
Die Architektenkammer Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie für die Vornahme von Amtshandlungen und für sonstige Leistungen ihrer Organe und Ausschüsse Gebühren und Auslagen.
2
Sofern die Architektenkammer Sachsen in ihrer Gebührenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 4) nichts Abweichendes geregelt hat, gilt der 1. Abschnitt des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
1
Der Vorstand der Architektenkammer Sachsen stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor.
2
Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen.
3
Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 6).
²5
§ 26 Versorgungswerk
(1)
1
Die Architektenkammer Sachsen errichtet durch Satzung für ihre Mitglieder nach § 13 Absatz 1 und deren Familien ein Versorgungswerk und verpflichtet ihre Mitglieder dort Teilnehmerin oder Teilnehmer zu werden.
2
Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Mitglied der Architektenkammer Sachsen geworden sind, nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben oder zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen berufsunfähig sind, sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
3
Abweichend von Satz 2 kann die Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen.
4
Dem Versorgungswerk können für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4, erfüllen.
(2)
1
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Versorgungswerkes sind zur Zahlung eines monatlichen satzungsgemäßen Beitrages verpflichtet.
2
Dieser wird durch Bescheid festgesetzt und ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen.
3
Die Satzung kann einen einkommensunabhängigen Mindestbeitrag festlegen und Bestimmungen darüber enthalten, welches Einkommen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen ist.
4
Für selbständig tätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann die Satzung eine Ermäßigung des Beitrages für den Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab der erstmaligen Teilnahme als Selbstständige oder Selbständiger vorsehen.
(3)
1
Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen.
2
Organe des Versorgungswerkes sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsausschuss.
3
Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Versorgungswerkes sind ehrenamtlich tätig.
4
Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.
5
Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen, Verwaltung und Organe des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer Sachsen sind.
6
Das Vermögen des Versorgungswerkes haftet nicht für Verbindlichkeiten der Architektenkammer Sachsen.
7
Das Vermögen der Architektenkammer Sachsen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes.
8
Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
(4)
1
Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag für seine Teilnehmerinnen und Teilnehmer und deren Familien folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Kinderzuschlag,
4.
Hinterbliebenenrente und
5.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten sowie für hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bei Wiederverheiratung oder Neubegründung einer Lebenspartnerschaft.
2
Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.
3
Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen kann die oder der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden.
4
Das Versorgungswerk kann auf Antrag der oder des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von Satz 3 zulassen, wenn deren oder dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.
(5)
1
Die Satzung des Versorgungswerkes muss Bestimmungen enthalten über
1.
die Berechnung der Beiträge und Versorgungsleistungen,
2.
die Begründung und Beendigung der Teilnahme,
3.
die Befreiung von der Teilnahme oder der Beitragspflicht,
4.
die Übertragung von unverzinsten Beiträgen auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer berechtigt sind, die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 zu führen (berufsständische Versorgungseinrichtung), sofern entsprechende Regelungen des Versorgungswerkes dies vorsehen,
5.
die Beitreibung rückständiger Beiträge und Säumniszuschläge,
6.
die Nachversicherung gemäß § 186 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
,
7.
den Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen und bei Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften,
8.
die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes,
9.
die Überschussverwendung und Verlustrücklage sowie
10.
die Festlegung von Gebühren und Auslagen im Rechtsbehelfsverfahren; § 25 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
2
Die Satzung kann Regelungen zur Erstattung von Beiträgen oder Kapitalabfindungen vorsehen.
(6) Für den Übergang von Ersatzansprüchen gegen Dritte findet § 86 des
Versicherungsvertragsgesetzes
entsprechende Anwendung.
(7)
1
Die Satzung wird entsprechend den Vorschriften des § 17 Absatz 4 durch die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes erlassen und geändert.
2
Die Beschlüsse nach Satz 1 sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses auszufertigen und in dem von der Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen.
3
Die Satzung, ihre Änderung, der Beschluss nach Absatz 8 Satz 1 und 2 sowie die Anschlusssatzung und ihre Änderung müssen vor ihrer Bekanntmachung von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 genehmigt werden.
(8)
1
Die Architektenkammer Sachsen kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Versorgungswerk aufnehmen.
2
Sie kann sich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Geltungsbereich des
Grundgesetzes
anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.
3
Ein Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung oder der Zusammenschluss mit einer solchen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes.
(9)
1
Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
2
Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten.
(10)
1
Das Versorgungswerk ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
2
Die Daten des Versorgungswerkes sind getrennt von den Daten der Architektenkammer zu verwalten.
3
Auf die Verarbeitung von Daten Verstorbener finden die Datenschutzbestimmungen nach dieser Vorschrift entsprechende Anwendung.
4
Insbesondere werden folgende Daten verarbeitet:
1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht,
3.
Akademische Grade, Titel,
4.
Kammermitgliedschaft, Art und Weise der Berufsausübung,
5.
Anschrift der Wohnung, der Niederlassung, des Sitzes oder des Ortes der Berufsausübung, weitere Kontaktdaten,
6.
Beiträge nach Absatz 2 und weitere im Zusammenhang mit der Beitragserhebung erforderliche Daten,
7.
Leistungen nach Absatz 4 und weitere im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erforderliche Daten,
8.
Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Adressen, weitere Kontaktdaten sowie Verwandtschaftsverhältnisse von Hinterbliebenen und Versorgungsausgleichsberechtigten der oder des Leistungsberechtigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Kinder und
9.
Beziehungen der Leistungsberechtigten zu anderen Versicherungsträgern und deren Versicherungsumfang.
5
Das Versorgungswerk ist befugt, mit der Deutschen Post AG einen Vertrag zur Übermittlung von Daten gemäß § 101a Absatz 3 Nummer 2 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
abzuschließen.
6
Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Ermittlung von Todesfällen verstorbener Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger an die Deutsche Post AG zu übermitteln und Daten zu verarbeiten, die diese ihrerseits dem Versorgungswerk auf der Rechtsgrundlage des § 101a Absatz 2 Nummer 2 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
übermittelt hat.
7
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Absatzes wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes
und
Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen
) eingeschränkt.
8
Im Übrigen finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des
Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes
Anwendung.
(11)
1
Das Versorgungswerk darf zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Teilnahme sowie für die Höhe der Beitragspflicht und des Leistungsanspruchs von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und den sonstigen Leistungsberechtigten die hierfür erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen.
2
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und die angeforderten Nachweise vorzulegen.
3
Sie sind weiterhin verpflichtet, jede Änderung der für die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.
4
Die Architektenkammer Sachsen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer Architektin, eines Architekten, einer Stadtplanerin oder eines Stadtplaners mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Teilnahme und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5
Das Versorgungswerk ist berechtigt, der Architektenkammer Sachsen oder den Architektenkammern anderer Bundesländer, deren Mitglieder auch Mitglieder im Versorgungswerk sind, personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(12)
1
Das Versorgungswerk bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 10 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen.
2
Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.
(13)
1
Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in vier Jahren.
2
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind.
3
Die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen wird durch Bekanntgabe eines die vorgenannten Ansprüche festsetzenden Bescheides, die Verjährung des Leistungsanspruches wird durch den Zugang der schriftlichen Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk gehemmt.
4
Die Hemmung der Verjährung bei Leistungsansprüchen dauert bis zur Bestandskraft des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerkes an die Teilnehmerin, den Teilnehmer, die sonstige Leistungsberechtigte oder den sonstigen Leistungsberechtigten.
5
Die §§ 203 bis 213 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
gelten entsprechend.
(14) Die Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf Leistungsbescheide mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Vollstreckungsbehörde das Versorgungswerk ist.
²6
§ 26a Auskünfte
(1) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Zivilprozessordnung
,
b)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
der zentralen Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Auslandsunterhaltsgesetzes
vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
.
(2)
1
Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung
,
b)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
,
c)
der zentralen Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Auslandsunterhaltsgesetzes
,
d)
der Vollstreckungsbehörde nach
§ 12a
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 17a Absatz 1 Nummer 1 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
.
2
Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der
Insolvenzordnung
an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung
verlangt.
(3) Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(4)
1
Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes
und
Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen
) eingeschränkt.
2
Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des
Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes
sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.
²7
§ 27 Aufsicht
(1)
1
Die Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen und die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Staatsministerium für Regionalentwicklung (Aufsichtsbehörde).
2
Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
3
Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.
(2)
1
Die Architektenkammer Sachsen sowie das Versorgungswerk laden die Aufsichtsbehörde zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen und auf Verlangen auch zu den Sitzungen der anderen Organe und der Ausschüsse ein.
2
Den Vertreterinnen und Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
3
Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.
(3) Die §§ 113 bis 116 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
(4) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem
Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.
²8
§ 28 Zusammenarbeit mit anderen Kammern
(1)
1
Die Architektenkammer Sachsen arbeitet in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich des Sachverständigenwesens und bezüglich der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner vertrauensvoll mit der Ingenieurkammer Sachsen zusammen.
2
Für die Zusammenarbeit im Bereich des Sachverständigenwesens und der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner sollen gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.
3
Das Nähere ist jeweils in einer Verwaltungsvereinbarung festzulegen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung bedarf.
(2) Darüber hinaus arbeitet die Architektenkammer Sachsen im Bereich des Sachverständigenwesens, insbesondere was die Abgrenzung von Sachgebieten betrifft, vertrauensvoll mit den Industrie- und Handelskammern zusammen.
(3) § 27 gilt für Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
²9
Abschnitt 4 Ahndung von Berufsvergehen
§ 29 Ehrenverfahren
(1)
1
Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen und die in das Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der
Sächsischen Bauordnung
Eingetragenen haben sich wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 in einem Ehrenverfahren zu verantworten.
2
Dies gilt nicht für Mitglieder der Architektenkammer Sachsen im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit.
3
Auf Antrag eines Mitgliedes der Architektenkammer Sachsen muss eine Entscheidung über ihr oder sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden.
(2) Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.
(3) Ist das Mitglied der Architektenkammer Sachsen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.
3⁰
§ 30 Verfahrensvorschriften
Soweit dieses Gesetz keine Verfahrensregelungen trifft, finden für das Ehrenverfahren die Bestimmungen der §§ 18 bis 28 und 30 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
entsprechend Anwendung.
3¹
§ 31 Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung
(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf
1.
Verweis,
2.
Verwarnungsgeld bis 25 000 Euro,
3.
Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Architektenkammer Sachsen,
4.
Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer Sachsen bis zur Dauer von vier Jahren,
5.
Löschung aus der entsprechenden Liste oder dem Verzeichnis und
6.
Entziehung der Ehrenmitgliedschaft nach § 13 Absatz 3.
(2)
1
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
2
Den Bescheid mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber der oder dem Betroffenen erlässt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 5 der Eintragungsausschuss.
(3)
1
Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gröblich oder wiederholt verletzt wurden.
2
Wird auf Löschung oder Ausschluss erkannt, bestimmt der Ehrenausschuss zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf.
3
Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre.
(4)
1
Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 verjährt in vier Jahren.
2
Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des
Strafgesetzbuches
über die Verfolgungsverjährung entsprechend.
3
Verstößt ein Verhalten auch gegen den Tatbestand einer Strafvorschrift, verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.
(5)
1
Eintragungen über Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden nach Ablauf von acht Jahren aus den bei der Architektenkammer Sachsen über die Betroffene oder den Betroffenen geführten Akten gelöscht und dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden, wenn die oder der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung oder Pflichtverletzung schuldig gemacht hat.
2
Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist.
3
Sie endet nicht, solange gegen die Betroffene oder den Betroffenen wegen desselben Sachverhaltes ein Strafverfahren oder ein Ehrenverfahren schwebt, eine andere Maßnahme nach Absatz 1 berücksichtigt werden darf oder ein Verwarnungsgeld noch nicht vollstreckt worden ist.
(6)
1
Der Verweis gilt mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung als erteilt.
2
Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 wirksam.
3
§ 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(7) Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer Sachsen zu.
(8)
1
Das Ehrenverfahren wird eingestellt, wenn
1.
eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 nicht erwiesen ist,
2.
eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 zwar erwiesen ist, eine Maßnahme im Ehrenverfahren aber nicht angezeigt erscheint oder
3.
die oder der Betroffene gestorben ist.
2
Die Einstellung in den Fällen der Nummern 1 und 2 ist zu begründen und zuzustellen.
3²
§ 32 Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften
1
Die §§ 29, 30 und 31 Absatz 3 bis 8 finden auf Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung.
2
Auf folgende Maßnahmen kann erkannt werden:
1.
Verweis,
2.
Verwarnungsgeld bis 50 000 Euro,
3.
Löschung aus dem Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 Absatz 1 und
4.
bei auswärtigen Gesellschaften nach § 11 Löschung aus dem Verzeichnis und Untersagung die Berufsbezeichnung, den Zusatz oder Wortverbindungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 zu führen.
3
Maßnahmen nach Satz 2 können nebeneinander verhängt werden.
4
Die Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 können im Ehrenverfahren nur durch diejenige Partnerin oder Gesellschafterin oder denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, die oder der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigt ist.
5
Weitere Partnerinnen und Partner oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen.
3³
Abschnitt 5 Besondere Regelungen für ausländische Abschlüsse
§ 33 Allgemeine Regelung
(1) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 führen will, finden die Vorschriften des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Bezug.
(2) Für die Begriffe „Ausbildungsnachweis“, „reglementierter Beruf“ und „reglementierte Ausbildung“ gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend.
³4
§ 33a Voraussetzungen für das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1
(1)
1
Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die jeweilige Fachrichtung, wenn sie oder er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in der Anlage 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist.
2
Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit findet § 9 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
entsprechend Anwendung; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch Berufserfahrung ist nicht möglich.
(2) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt für die Fachrichtung Architektur auch eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er die Anforderungen nach
1.
den Artikeln 21 und 46 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.7.1,
2.
Artikel 23 Absatz 3, 4 oder Absatz 5,
3.
Artikel 49 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang VI,
4.
Artikel 49 Absatz 1a in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.7.1,
5.
Artikel 49 Absatz 2 oder
6.
Artikel 47
der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(3) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gelten auch für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller für die Fachrichtung Architektur als gleichwertig erfüllt, wenn sie oder er gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2005/36/EG zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.
(4)
1
Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt auch eine Antragstellerin oder ein Antragsteller für die jeweilige Fachrichtung, wenn
1.
sie oder er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis und weitere Berufsqualifikationen besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und zwischen dem nachgewiesenen Ausbildungsnachweis einschließlich der weiteren Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede in der Weise bestehen, dass
a)
sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gefordert werden, und
b)
der Beruf der Architektin, des Architekten, der Innenarchitektin, des Innenarchitekten, der Landschaftsarchitektin, des Landschaftsarchitekten, der Stadtplanerin oder des Stadtplaners nicht eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die nicht Gegenstand der Erlaubnis nach dem Satzteil vor Buchstabe a sind, und sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gefordert werden,
2.
der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
3.
die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genügt.
2
Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der nachweist, dass sie oder er
1.
diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat,
2.
im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung belegt, und
3.
keine wesentlichen Unterschiede gemäß Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie in Bezug auf die Anforderungen zu Satz 1 Nummer 3 bestehen.
3
Ausbildungsgänge und -nachweise nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach den Sätzen 1 und 2 gleichgestellt.
4
Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 2 gelten unbeschadet von Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG.
(5)
1
Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsstaates zu führen.
2
Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.
(6)
1
Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nach den Absätzen 1 bis 4, die oder der bisher weder eine Wohnung noch eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat und den Beruf auch dort nicht überwiegend ausgeübt hat, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ebenfalls in die Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eingetragen, wenn sie oder er glaubhaft darlegen kann, die Anforderung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zeitnah erfüllen zu können.
2
Weist die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung nicht nach, dass sie oder er die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, wird die Eintragung gelöscht.
³5
§ 34 Eintragungsverfahren
(1)
1
Der Antrag bedarf der Schriftform.
2
Für die Antragstellung gilt § 5 Absatz 4 Satz 1, 3 bis 7 und Absatz 5 entsprechend.
3
Ergänzend haben Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 33a Absatz 1 Unterlagen nach § 12 Absatz 1 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
vorzulegen.
4
Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 33a Absatz 2 bis 4 haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a, b Satz 1 und gegebenenfalls Buchstabe f zweiter Gedankenstrich sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen.
5
Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Architektenkammer Sachsen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Staates nach § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates nach § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder mehrere dieser Stellen und Behörden.
6
Von Antragstellerinnen und Antragstellern nach § 33a Absatz 2 kann eine Bescheinigung nach Anhang VII Nummer 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
7
Für alle Unterlagen findet § 5 Absatz 4 bis 6 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
entsprechend Anwendung.
8
Darüber hinaus finden § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 5, § 13 Absatz 1 sowie §§ 14 und 15 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
(2)
1
Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer Sachsen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
2
Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die Architektenkammer Sachsen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen.
3
War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Architektenkammer Sachsen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist.
4
Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 sind die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e anzuwenden.
5
Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
6
Die Architektenkammer Sachsen unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner auswirken könnten.
7
Erhält die Architektenkammer Sachsen von diesen Behörden solche Informationen über Architektinnen, Architekten, Innenarchitektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen oder Stadtplaner, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, wobei sie über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen befindet.
8
Die Architektenkammer Sachsen informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen.
9
Der Informationsaustausch nach Absatz 1 und den Sätzen 1 bis 8 erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(3) Ergänzend zu § 6 wird die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Staat, in dem sie ihre oder er seine Berufsqualifikation erworben hat, vermerkt.
(4) Durch Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.
(5)
1
Kann eine Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht erfolgen, weil festgestellt wird, dass
1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 33a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht über einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis verfügt oder
2.
die Voraussetzungen des § 33a Absatz 4 Satz 2 nicht vorliegen,
ist dies durch Bescheid festzustellen.
2
Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 33a Absatz 4, bei denen im Hinblick auf die Nummer 1 Buchstabe a und b wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, können diese nach Maßgabe des § 34a durch Ausgleichsmaßnahmen ausgleichen.
3
Satz 2 gilt für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler entsprechend; § 10 des
Bundesvertriebenengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(6) Der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 muss folgende Informationen enthalten:
1.
für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 33a Absatz 4 und § 34 Absatz 5 Satz 3 Informationen über
a)
die verlangte und die vorhandene Niveaustufe der Berufsqualifikation gemäß der Klassifikation des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
b)
die wesentlichen Unterschiede insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen oder Berufspraxis erworben wurden, ausgeglichen werden können und
c)
die zur Verfügung stehenden Ausgleichsmaßnahmen und das Verfahren sowie
2.
für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 33a Absatz 1 Informationen über die wesentlichen Unterschiede.
(7) § 16 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
findet entsprechend Anwendung.
³6
§ 34a Ausgleichsmaßnahmen
(1)
1
Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen, mit Ausnahme bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht.
2
Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erforderlich ist, richtet sich nach der Berufsqualifikationsniveaustufe des jeweiligen vorgelegten Ausbildungsnachweises:
1.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.
2.
1
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller nur die Eignungsprüfung zur Verfügung.
2
Dies gilt gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG auch für Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen möchten, aber die Voraussetzungen des § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllen.
(2)
1
Beabsichtigt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat sie oder er dies der Architektenkammer Sachsen schriftlich durch einen entsprechenden Antrag mitzuteilen.
2
Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können.
3
Legt die Architektenkammer Sachsen fest, dass die Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.
4
Wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Durchführung eines Anpassungslehrgangs, informiert sie oder ihn die Architektenkammer Sachsen über das weitere Verfahren.
(3) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung festgelegt (§ 22 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 5).
(4)
1
Die Architektenkammer Sachsen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen.
2
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.
³7
§ 35 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner ohne Listeneintrag
(1)
1
Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister, die oder der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch ihren oder seinen Beruf hier überwiegend ausüben und nur vorübergehend eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen als Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem sie oder er rechtmäßig niedergelassen ist (Niederlassungsmitgliedstaat), erbringen will (auswärtige Architektin, auswärtiger Architekt, auswärtige Innenarchitektin, auswärtiger Innenarchitekt, auswärtige Landschaftsarchitektin, auswärtiger Landschaftsarchitekt, auswärtige Stadtplanerin oder auswärtiger Stadtplaner), ist dazu berechtigt, wenn sie oder er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.
2
Die Bedingung, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die zugehörige Ausbildung reglementiert ist.
(2)
1
Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates zu führen und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 möglich ist.
2
Falls eine entsprechende Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin ihren oder der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an.
3
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt.
(3)
1
Liegen die Voraussetzungen nach § 33a Absatz 2, 3 oder Absatz 4 vor, kann die Dienstleistung auch unter der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 erbracht werden.
2
Den in § 1 Absatz 2 genannten Zusatz dürfen die in § 33a Absatz 2 und 3 genannten Dienstleisterinnen und Dienstleister führen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
(4)
1
Eine Architektin, ein Architekt, eine Innenarchitektin, ein Innenarchitekt, eine Landschaftsarchitektin, ein Landschaftsarchitekt, eine Stadtplanerin oder ein Stadtplaner, die oder der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch ihren oder seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen erbringen will, aber keine entsprechende Berufsbezeichnung eines Niederlassungsmitgliedstaates führen kann, darf eine Dienstleistung unter Führung einer geschützten Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 erbringen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation mit den in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Anforderungen festgestellt worden ist.
2
§ 33a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
³8
§ 36 Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten
(1)
1
Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister nach § 35 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen; § 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
2
Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 5 Absatz 4 Satz 4 vorgenommen werden.
3
Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
ein Nachweis über die Berufsqualifikation,
3.
gegebenenfalls ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5,
4.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 eine Bescheinigung, dass sie oder er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und in den Fällen des § 35 Absatz 1 Satz 1 darüber hinaus einen Nachweis in beliebiger Form, dass sie oder er die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und
5.
in den Fällen des § 35 Absatz 3 ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 33a Absatz 2, 3 oder Absatz 4.
4
Die Anzeige nach Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der die Dienstleisterin oder Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sofern die Dienstleisterin oder der Dienstleister über einen Europäischen Berufsausweis nach Artikel 4c Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, ist die Anzeige nach 18 Monaten zu erneuern.
5
Die Architektenkammer Sachsen kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; § 34 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.
(2)
1
Dienstleisterinnen und Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Architektenkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen.
2
Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 Angaben über die Staatsangehörigkeit der Dienstleisterin oder des Dienstleisters, ihre oder seine Berufsqualifikation und den Staat, in dem sie ihre oder er seine Berufsqualifikation erworben hat, die Angabe, ob die Dienstleistungserbringung auf Grundlage von § 35 Absatz 1, 3 oder 4 erfolgt, im Fall des § 35 Absatz 1 die Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates, und den Umfang der Bauvorlagenberechtigung nach § 65 Absatz 2 der
Sächsischen Bauordnung
.
3
Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für die Dienstleisterin oder den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen.
4
Dienstleisterinnen und Dienstleistern wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis und den Umfang der Bauvorlagenberechtigung nach Satz 2 ausgestellt.
5
Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu befristen, in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 auf 18 Monate.
6
Wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen nach Absatz 1 bescheinigten Situation hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
7
Die §§ 7, 8 Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
(3)
1
Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister nach § 35 Absatz 4 hat bei der Architektenkammer Sachsen spätestens mit der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen.
2
Absatz 2 mit Ausnahme des Satzes 3 sowie § 34 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6, Absatz 2, 6 Nummer 2 und Absatz 7 gelten entsprechend.
3
Dienstleisterinnen und Dienstleistern nach § 35 Absatz 1 steht es frei, von der Möglichkeit des Satz 1 Gebrauch zu machen; in diesen Fällen findet § 34 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung.
(4) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und eines Antrages nach Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bereits über eine ihrer oder seiner Fachrichtung entsprechenden Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt.
(5)
1
Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister, die oder der in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist, ist hinsichtlich der Einhaltung der Berufspflichten wie ein Mitglied der Architektenkammer Sachsen zu behandeln.
2
§ 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und 2, die §§ 29, 30, 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Absatz 2 bis 8 gelten entsprechend.
3
§ 31 Absatz 1 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf Löschung aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 2 Satz 1 erkannt und daneben eine Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, des Zusatzes nach § 1 Absatz 2 sowie entsprechender Wortverbindungen nach § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden kann.
³9
Abschnitt 6 Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungs-rahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus
§ 36a Europäischer Berufsausweis
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat.
(2) Wurde für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, der Europäische Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt, finden hinsichtlich des Verfahrens Artikel 4a Absatz 4 und Artikel 4b bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und die aufgrund von Artikel 4a Absatz 7, Artikel 4b Absatz 4 und Artikel 4e Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Kommission Anwendung.
(3)
1
Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar.
2
Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nicht das automatische Recht zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1.
4⁰
§ 36b Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen
(1) Ausbildungsnachweise, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, sind den Ausbildungsnachweisen, die nach diesem Gesetz erforderlich sind, gleichwertig, sofern der gemeinsame Rahmen durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.
(2) Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auf der Grundlage einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Berufsausübung im Freistaat Sachsen wie die Inhaberin oder den Inhaber einer nach diesem Gesetz erforderlichen Berufsqualifikation, sofern für diesen Beruf eine gemeinsame Ausbildungsprüfung durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.
4¹
§ 36c Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr
(1)
1
Die Architektenkammer Sachsen ist im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, die zuständige Behörde gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 2 für ausgehende Warnungen über das IMI gemäß Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, sofern nicht eine diesbezügliche Zuständigkeit der Gerichte besteht.
2
Sie ist auch zuständige Behörde für eingehende Warnungen.
3
§ 1 Absatz 2 des
Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen
vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2)
1
Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller im Rahmen der Anerkennung einer Berufsqualifikation für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, gefälschte Nachweise verwendet hat, unterrichtet die Architektenkammer Sachsen, sofern nicht eine unmittelbare Unterrichtung durch ein Gericht erfolgt, die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten und der anderen Bundesländer, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung über die Identität der betreffenden Person.
2
Die Warnungen erfolgen unter weiterer Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG.
(3)
1
Die von der Warnung betroffene Person nach Absatz 2 Satz 1 ist schriftlich darüber zu informieren, dass in Bezug auf ihre Person eine solche Warnung übermittelt worden ist.
2
Mit der Information nach Satz 1 ist die betroffene Person gleichzeitig darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann,
3.
dass ihr im Fall einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt hat.
(5) Soweit die Warnung nach Absatz 2 über das IMI nicht mehr gültig ist, ist sie binnen drei Kalendertagen ab dem Datum der vollziehbaren Entscheidung über den Widerruf oder ab dem Zeitpunkt, an dem sie sonst ungültig geworden ist, zu löschen.
(6)
1
Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Architektenkammer Sachsen über eine im Freistaat Sachsen erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Architektin, eines auswärtigen Architekten, einer auswärtigen Innenarchitektin, eines auswärtigen Innenarchitekten, einer auswärtigen Landschaftsarchitektin, eines auswärtigen Landschaftsarchitekten, einer auswärtigen Stadtplanerin oder eines auswärtigen Stadtplaners, die oder der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, prüft die Architektenkammer Sachsen, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bei ihr in ein Verzeichnis nach § 36 Absatz 2 Satz 1 eingetragen ist, ob es sich um einen Fall nach Abschnitt 4 handelt.
2
Liegt keine Eintragung vor, leitet die Architektenkammer Sachsen die Beschwerde an die Architektenkammer weiter, bei der die Dienstleistungsanzeige erfolgt ist.
3
Diese Architektenkammer und die Architektenkammer Sachsen tauschen die erforderlichen Informationen aus.
4
Die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.
5
Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines Niederlassungsmitgliedsstaates übermittelt die Architektenkammer Sachsen über eine oder einen bei ihr in einer Liste oder einem Verzeichnis eingetragene Berufsangehörige oder eingetragenen Berufsangehörigen die Informationen, welche zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.
4²
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 bis 3 Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen führt,
2.
als Gesellschafterin, Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung oder einer Wortverbindung oder ähnlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 bis 3 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt,
3.
bestehenden Anzeigeverpflichtungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt,
4.
ihr oder ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 6 Satz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 6 nicht nachkommt oder
5.
Bauvorlagen einreicht oder Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise für Bauvorhaben unterzeichnet, ohne die entsprechende Berechtigung zu besitzen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Die Architektenkammer Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
4³
§ 38 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen
1.
über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in eine Liste, ein Verzeichnis oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
2.
über weitere von der Architektenkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben im Benehmen mit der Architektenkammer Sachsen,
3.
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und
4.
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG.
(2) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestversicherungssumme nach § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 3 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.
4⁴
§ 39 Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 30. April 2014 erfolgten Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste und das damit verbundene Recht zur Führung der Berufsbezeichnung einschließlich des Zusatzes „Freier“ zur Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit.
(2) Die bis zum 30. April 2014 gestellten Anträge auf Eintragung werden nach den bis zu diesem Tag gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen.
(3) Die Voraussetzungen der Mindestinhalte des Studiengangs entsprechend der Anlage gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. Mai 2014 begonnen haben.
(4)
1
Die Architektenkammer Sachsen wählt unverzüglich nach dem 1. Mai 2014 einen Ehrenausschuss.
2
Bis zur Wahl des Ehrenausschusses finden die Regelungen zum berufsgerichtlichen Verfahren weiterhin Anwendung.
3
Zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen.
4
Die erste Amtszeit des Ehrenausschusses endet mit der Amtszeit der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sonstigen bestehenden Ausschüsse.
(5) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in ihrer oder seiner Fachrichtung an einer Ingenieurschule oder Werkkunstschule in der Bundesrepublik Deutschland mit Prüfungszeugnis vor dem 1. Januar 1973 oder einer Fachschule in dem in Kapitel II Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (
Einigungsvertrag
) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 890) genannten Gebiet nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als Architektin oder Architekt eingetragen, wenn sie oder er die übrigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
(6) Die Zuständigkeit nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 geht sechs Monate nach dem 1. Mai 2014 auf die Architektenkammer Sachsen über.
(7) Die Anforderungen an das Berufspraktikum gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gelten ab dem 1. März 2017 nicht für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufstätigkeit aufgenommen haben, die nach den bis zum 28. Februar 2017 geltenden Regelungen als Berufspraxis anerkannt werden konnte.
(8) Die inhaltlichen Anforderungen an die Diplomstudiengänge gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. März 2017 begonnen haben.
⁴5
§ 40 Übergangsvorschriften zum Versorgungswerk
(1)
1
Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die am 25. November 2007 bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG)
vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 765), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) geändert worden ist, in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung, befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen.
2
Mitglieder, die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. November 2007 das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Absatz 1 Satz 2
SächsArchG
, in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung, befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie die Aufnahme in das Versorgungswerk innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des
Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes
beantragt haben.
3
Berufsangehörige, die anlässlich der Gründung des Versorgungswerkes von der Pflichtmitgliedschaft befreit waren oder auf Antrag befreit wurden, und solche, die wegen der Teilnahme in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit wurden, bleiben von der Pflichtteilnahme ausgenommen.
(2) Die Satzung des Versorgungswerkes kann für die bis 31. Dezember 2004 in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträge Bestimmungen über die Erstattung an Personen, die keine Familienangehörigen sind, vorsehen.
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
⁴6
Studienanforderungen
Das Studium nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 muss je nach Fachrichtung folgende Anforderungen erfüllen:
A.
Für die Fachrichtung Architektur:
I.
Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
II.
Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bis k der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Abs. 1) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Architektin und des Architekten ausgerichtet sein.
1.
Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:
a)
Entwerfen und Gebäudelehre,
b)
Darstellung und Gestaltung,
c)
Städtebau, Orts- und Regionalplanung,
d)
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
e)
Baukonstruktion,
f)
Tragwerksplanung,
g)
Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
h)
Baubetrieb und Planungsmanagement,
i)
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
2.
Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:
a)
Beratung,
b)
Objektplanung,
c)
Planungsdurchführung,
d)
Objektunterhaltung,
e)
Projektentwicklung und -steuerung,
f)
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
B.
Für die Fachrichtung Innenarchitektur
I.
Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
II.
Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Abs. 2) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Innenarchitektin und des Innenarchitekten ausgerichtet sein.
1.
Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:
a)
Entwerfen,
b)
Darstellung und Gestaltung,
c)
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
d)
Bau- und Ausbaukonstruktion,
e)
Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
f)
Baubetrieb und Planungsmanagement,
g)
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
2.
Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:
a)
Beratung,
b)
Objektplanung,
c)
Planungsdurchführung,
d)
Objektunterhaltung,
e)
Projektentwicklung und -steuerung,
f)
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
C.
Für die Fachrichtung Landschaftsarchitektur
I.
Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
II.
Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Abs. 3) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten ausgerichtet sein.
1.
Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:
a)
Planung und Entwerfen,
b)
Darstellung und Gestaltung,
c)
Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,
d)
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,
e)
Ingenieurwissenschaften und Technik,
f)
Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,
g)
Naturwissenschaften,
h)
Baubetrieb und Planungsmanagement,
i)
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
2.
Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:
a)
Beratung
b)
formelle und informelle Planung,
c)
Machbarkeitsstudien,
d)
Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,
e)
Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,
f)
Gartendenkmalpflege,
g)
Projektsteuerung,
h)
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
D.
Für die Fachrichtung Stadtplanung
I.
Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
II.
Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Abs. 4) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Stadtplanerin und des Stadtplaners ausgerichtet sein.
1.
Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:
a)
stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,
b)
Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,
c)
Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,
d)
technische Grundlagen,
e)
ökologische Grundlagen,
f)
sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,
g)
rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,
h)
Methoden und Techniken der Darstellung,
i)
Prozessgestaltung und Management.
2.
Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:
a)
Beratung,
b)
formelle und informelle (kommunale) Planung,
c)
Management,
d)
Stadtforschung,
e)
Projektsteuerung,
f)
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b)
⁴7
Berufspraktikum
Die Durchführung des Berufspraktikums dient dazu, sowohl die Anforderung an die Eintragung in die Architektenliste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b als auch die Anforderungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen zu können.
I.
Anerkennung von ausgestellten Bescheinigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten
1.
Bescheinigungen über die erfolgreiche Absolvierung des Berufspraktikums, die von der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden sind, werden von der Architektenkammer Sachsen anerkannt, wenn sie
a)
für einen Ausbildungsnachweis erfolgen, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, und
b)
den Leitlinien der ausstellenden Architektenkammer und den Kriterien des Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.
2.
Bescheinigungen über die erfolgreiche Absolvierung eines Berufspraktikums, die durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, werden von der Architektenkammer Sachsen anerkannt, wenn sie
a)
für einen Ausbildungsnachweis erfolgen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben wurde,
b)
von der zuständigen Behörde des Staates ausgestellt wurden, in dem der Ausbildungsnachweis erworben wurde, und
c)
den Leitlinien der ausstellenden Behörde und den Kriterien des Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.
II.
Anerkennungskriterien für die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Architektenkammer Sachsen
1.
Das Berufspraktikum muss einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren umfassen. Es kann in den zwei Jahren in Vollzeit oder während einer entsprechenden
Dauer in Teilzeit absolviert werden.
2.
Als anrechenbare Zeiten des Berufspraktikums werden auf schriftlichen Antrag einer Antragstellerin oder eines Antragstellers anerkannt:
a)
Zeiten der Ausübung von wesentlichen Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten unter Aufsicht einer oder eines entsprechenden Berufsangehörigen (Praktikumsverantwortliche oder Praktikumsverantwortlicher), auch innerhalb einer Berufsgesellschaft, und
b)
Zeiten der Ausübung von wesentlichen Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten bei selbständiger Tätigkeit unter Aufsicht der Architektenkammer Sachsen.
3.
Zeiten des Berufspraktikums nach Nummer 2 können frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre durchgeführt werden. Mindestens ein
Jahr dieser Zeiten muss auf den während des für die Eintragung in die jeweilige Liste erforderlichen Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und
Kompetenzen aufbauen.
4.
Praktikumsverantwortliche können nur Personen sein, die in die Architektenliste der Architektenkammer Sachsen oder einer Architektenkammer
eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.
5.
Aufgabe der oder des Praktikumsverantwortlichen ist es,
a)
der Praktikantin oder dem Praktikanten die Gelegenheit zu verschaffen, unter Aufsicht in den wesentlichen Berufsaufgaben tätig zu sein, und damit entsprechende
Berufspraxiserfahrung zu erwerben; zur Erbringung von Leistungsnachweisen sind ihr oder ihm entsprechende Aufgabenstellungen zur selbständigen Bearbeitung zur Verfügung
zu stellen,
b)
der Praktikantin oder dem Praktikanten bei Fragen zur Verfügung zu stehen und sie oder ihn bei der Wahrnehmung der Berufsaufgaben zu unterstützen,
c)
die Wahrnehmung der Berufsaufgaben zu überwachen und gegebenenfalls korrigierend zur Seite zu stehen und
d)
die Absolvierung einer anrechenbaren Zeit nach Nummer 2 zu bestätigen; dabei sind die organisatorischen Festlegungen der Architektenkammer
Sachsen nach Nummer 10 Buchstabe e zu beachten.
6.
Wird das Praktikum unter der Aufsicht der Architektenkammer Sachsen durchgeführt, so ist von dieser eine Praktikumsverantwortliche oder ein Praktikumsverantwortlicher zur
Verfügung zu stellen. Ihr oder ihm obliegen die Pflichten nach Nummer 5 Buchstabe b bis d. Die Benennung erfolgt durch den Vorstand der Architektenkammer Sachsen.
7.
Das Berufspraktikum, d. h. die anrechenbaren Zeiten in ihrer Summe, ist von der Architektenkammer Sachsen zu bewerten. Um diese Bewertung zu
ermöglichen, sind der Architektenkammer Sachsen Leistungsnachweise über die Ausübung in den wesentlichen Berufsaufgaben vorzulegen, die durch Satzung der
Architektenkammer Sachsen festgelegt werden (siehe Nummer 10 Buchstabe d). Das Berufspraktikum ist erfolgreich absolviert, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf der Grundlage der nach Satz 2 vorgelegen Leistungsnachweise dokumentiert, dass sie oder er erfolgreich in den wesentlichen Berufsaufgaben tätig war.
8.
Zeiten von Berufspraktika, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert werden, werden von der Architektenkammer Sachsen anerkannt, wenn sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien nach Nummer 10 Buchstabe a entsprechen.
9.
Zeiten von Berufspraktika, die in einem Drittstaat absolviert werden, werden von der Architektenkammer Sachsen berücksichtigt, wenn sie den von ihr nach Nummer 10 Buchstabe b festgelegten Kriterien entsprechen.
10.
Weitere Details zur Durchführung des Berufspraktikums werden durch Satzung der Architektenkammer Sachsen festgelegt, insbesondere:
a)
Leitlinien für die Anerkennung von Berufspraktika in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten
Staat,
b)
Begrenzung der Zeiträume, die bei Praktikumsverantwortlichen in Drittstaaten durchgeführt werden sowie Kriterien für die Berücksichtigung
dieser Zeiten,
c)
weitere Aufgaben der oder des Praktikumsverantwortlichen,
d)
Festlegung der wesentlichen Berufsaufgaben, in denen die Praktikantin oder der Praktikant während des Berufspraktikums tätig gewesen sein muss, Art und Umfang der in diesen
Berufsaufgaben zu erbringenden Leistungsnachweise und Bewertungskriterien sowie
e)
Organisatorische Anforderungen, insbesondere die Festlegung von Urlaubszeiten und den Umgang mit Fehlzeiten.
11.
Die erfolgreiche Absolvierung des Berufspraktikums ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Architektenkammer Sachsen durch Aushändigung eines entsprechenden
Zeugnisses zu bescheinigen.
Anlage 3 (zu § 22a Absatz 2)
⁴8
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
I.
Prüfung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/35/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.
2.
Jede Vorschrift im Sinne der Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird.
3.
Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne der Nummer 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
4.
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
5.
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
II.
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
a)
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere die Risiken für die Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
b)
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e)
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierbaren Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeit vorzubehalten;
f)
die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert werden, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
2.
Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschrift relevant sind:
a)
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b)
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgabe und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c)
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
d)
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e)
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen den Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
3.
Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
a)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c)
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung;
d)
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere, wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
e)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung eines reglementierten Berufs zusammenhängen;
g)
geographische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, der sich von Reglementierungen in anderen Teilen unterscheidet;
h)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j)
Anforderungen an die Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k)
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
l)
Anforderungen an die Werbung.
4.
Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG spezifische Anforderungen einschließlich folgender Anforderungen neu eingeführt oder geändert werden:
a)
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die Meldung von gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Dokumenten oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
c)
der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
Dies gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht angewendet werden, gewährleistet werden soll.
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
6
§ 5 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
7
§ 6 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
8
§ 7 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
9
§ 8 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
10
§ 9 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
11
§ 10 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
12
§ 11 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
13
§ 13 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
14
§ 14 geändert durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
15
§ 15 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
16
§ 17 geändert durch
Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 422), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
17
§ 18 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
18
§ 19 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
19
§ 20 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
20
§ 21 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
21
§ 22 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
22
§ 22a eingefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
23
§ 23 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
24
§ 24 geändert durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
25
§ 25 geändert durch
Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 5. April 2019
(SächsGVBl. S. 245)
26
§ 26 geändert durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
27
§ 26a eingefügt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
28
§ 27 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
29
§ 28 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
30
§ 29 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
31
§ 30 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
32
§ 31 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
33
§ 32 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
34
§ 33 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
35
§ 33a geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
36
§ 34 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
37
§ 34a geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
38
§ 35 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
39
§ 36 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
40
§ 36a geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
41
§ 36b geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
42
§ 36c geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
43
§ 37 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
44
§ 38 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
45
§ 39 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
46
Anlage 1 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
47
Anlage 2 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
48
Anlage 3 angefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
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