Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte (Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung – SächsLKAZVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte
(Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung – SächsLKAZVO)
Vom 7. Juli 2017
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2022
Auf Grund des § 40 Absatz 5 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 52 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:
§ 1 Arbeitszeit, Unterrichtsverpflichtung
(1)
1
Arbeitstage sind diejenigen Schul- und Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen.
2
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
3
Soweit die Lehrkraft nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen hat, ist sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.
4
Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß (§ 2) abzüglich Ermäßigungen (§ 3), Anrechnungen (§ 4), Freistellungen und sonstigen Verminderungen.
(2)
1
Lehrkräfte können durch die Schulleitung, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit nicht im Unterricht eingesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden.
2
Im Einzelfall können sie verpflichtet werden, sich für die Wahrnehmung von Aufgaben, insbesondere von kurzfristig notwendigem Vertretungsunterricht, bereitzuhalten.
(3) Bei Lehrkräften, die auf Grund einer Abordnung an das Staatsministerium für Kultus oder eine ihm nachgeordnete Behörde keine Unterrichtsstunden erteilen, treten an die Stelle des Regelstundenmaßes die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten.
(4) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können in der Summe ihrer Tätigkeiten nur entsprechend dem Verhältnis von ermäßigter Arbeitszeit zu Vollbeschäftigung zur Dienstleistung herangezogen werden.
¹
§ 2 Regelstundenmaß
(1)
1
Das Regelstundenmaß ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben.
2
Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.
(2) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte an
1.
Grundschulen 27 Unterrichtsstunden,
2.
Oberschulen 26 Unterrichtsstunden,
3.
Gymnasien 26 Unterrichtsstunden; Lehrkräfte mit mindestens sechs Unterrichtsstunden Einsatz in der gymnasialen Oberstufe erhalten eine Verminderung von einer Unterrichtsstunde und Lehrkräfte mit mindestens neun Unterrichtsstunden Einsatz in der gymnasialen Oberstufe erhalten eine Verminderung von zwei Unterrichtsstunden,
4.
Gemeinschaftsschulen 26 Unterrichtsstunden und für Lehrkräfte, die mit mindestens 14 Unterrichtsstunden in den Klassenstufen 1 bis 4 eingesetzt werden, 27 Unterrichtsstunden; bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften verringert sich die Untergrenze für den Einsatz in den Klassenstufen 1 bis 4 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung,
5.
Förderschulen 25 Unterrichtsstunden sowie Fachlehrerinnen und für Fachlehrer 32 Unterrichtsstunden,
6.
Berufsbildenden Schulen 26 Unterrichtsstunden,
7.
Schulen des zweiten Bildungsweges:
a)
Kollegs 26 Unterrichtsstunden,
b)
Abendoberschulen 25 Unterrichtsstunden,
c)
Abendgymnasien 24 Unterrichtsstunden; Lehrkräfte an Abendgymnasien mit mindestens neun Unterrichtsstunden Einsatz in der zweijährigen Kursphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12 erhalten eine Verminderung von einer Unterrichtsstunde;
bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes an Schulen des zweiten Bildungsweges ist die besondere Beanspruchung durch den Unterricht in den Abendstunden berücksichtigt.
(3) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte, die nur im Fach Sport unterrichten,
1.
29 Unterrichtsstunden,
2.
bei einem Unterrichtseinsatz in der gymnasialen Oberstufe 28 Unterrichtsstunden.
(4) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrbeauftragte im Vorbereitungsdienst und in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger
1.
im Lehramt an Grundschulen 23 Unterrichtsstunden,
2.
im Lehramt an Oberschulen 22 Unterrichtsstunden,
3.
im Lehramt Sonderpädagogik 21 Unterrichtsstunden,
4.
im Lehramt an Gymnasien 22 Unterrichtsstunden,
5.
im Lehramt an berufsbildenden Schulen 22 Unterrichtsstunden.
(5)
1
Sofern es die schulorganisatorischen Bedingungen und der Unterrichtsbetrieb an berufsbildenden Schulen zur Durchführung des Blockunterrichts im Sinne des § 8 Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
erfordern, kann vom wöchentlichen Regelstundenmaß abgewichen werden.
2
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin und der Schulleiter unter Beteiligung des örtlichen Personalrats.
3
Eine länger als zwei Wochen dauernde Überschreitung um wöchentlich mehr als sechs Unterrichtsstunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen.
4
Die entstehenden Mehr- und Minderzeiten sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen.
²
§ 3 Ermäßigungen
(1) Aus Altersgründen ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten
1.
für Lehrkräfte, die bis einschließlich 31. Juli 2017 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben, zu Beginn des Schulhalbjahres (1. August und 1. Februar), in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden, und in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, um drei Wochenstunden,
2.
für Lehrkräfte, die nach dem 31. Juli 2017 ihr 55. Lebensjahr vollenden, zu Beginn des Schulhalbjahres (1. August und 1. Februar), in dem sie das 58. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden, und in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden, um drei Wochenstunden.
(2)
1
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit einem Beschäftigungsumfang bis einschließlich 25 Prozent der Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrkraft wird 25 Prozent der Altersermäßigung, bei einer Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft bis einschließlich 50 Prozent wird 50 Prozent der Altersermäßigung, bei einer Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft bis einschließlich 75 Prozent wird 75 Prozent der Altersermäßigung und bei einer Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft über 75 Prozent wird 100 Prozent der Altersermäßigung gewährt.
2
Soweit die Altersermäßigung nicht volle Unterrichtsstunden erreicht, wird in der Lehrauftragsverteilung zu Beginn des Schuljahres im Benehmen mit der Lehrkraft ein zusammenhängender Zeitraum festgelegt, in dem die Altersermäßigung volle Unterrichtsstunden umfasst.
(3)
1
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Lehrkräfte erhalten auf Antrag eine Stundenermäßigung unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung.
2
Das Nähere wird in einer entsprechenden Inklusionsvereinbarung nach § 166 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
geregelt.
³
§ 4 Anrechnungen
(1)
1
Für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben sowie den Ausgleich besonderer zeitlicher unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Belastungen können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses Anrechnungen auf das Regelstundenmaß (Anrechnungsstunden) gewährt werden.
2
Die durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden verminderte Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf ein Viertel des Regelstundenmaßes, die der Schulleiterin und des Schulleiters sowie der stellvertretenden Schulleiterin und des stellvertretenden Schulleiters darf vier Unterrichtsstunden nicht unterschreiten.
(2)
1
Für die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiterinnen und Fachleiter, der Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer, der Oberstufenberaterinnen und Oberstufenberater an Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Beruflichen Gymnasien sowie für sonstige Leitungsaufgaben und Leitungsfunktionen, für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden (schulbezogene Anrechnungsstunden).
2
Hierfür gelten folgende Regelungen:
1.
1
Die Höchstzahl der schulbezogenen Anrechnungsstunden ergibt sich aus Anlage 1 und gegebenenfalls aus weiteren Erhöhungstatbeständen nach den Nummern 2 bis 5.
2
Die Vergabe der Anrechnungsstunden ist nicht an die Erhöhungstatbestände zweckgebunden.
3
Die jeweilige Klassenzahl ergibt sich in Anwendung des
Sächsischen Schulgesetzes
in Verbindung mit der Klassenbildungsverordnung.
4
Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 der Abendgymnasien, Gymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen sowie für die Jahrgangsstufen 12 und 13 der Beruflichen Gymnasien gilt, dass fiktiv je 25 Schülerinnen und Schüler eine Klasse bilden.
2.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jede eingerichtete Vorbereitungsklasse um zwei Anrechnungsstunden für die Aufgaben die Betreuungslehrerinnen und der Betreuungslehrer.
3.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich bei einer Außenstelle mit bis zu sechs Klassen um zwei Anrechnungsstunden und bei über sechs Klassen um drei Anrechnungsstunden.
4.
1
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jede durch die Ausbildungsschule zu betreuende Studienreferendarin und für jeden durch die Ausbildungsschule zu betreuenden Studienreferendar pro Fach um eine Anrechnungsstunde.
2
Dies gilt auch, wenn Lehrkräfte ihren Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren.
3
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jede durch die Ausbildungsschule im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung zu betreuende Lehrkraft um eine Anrechnungsstunde.
5.
1
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für die Dauer von zwei Schulhalbjahren um eine Anrechnungsstunde, sofern an der Schule eine Lehrkraft, die nicht über eine grundständige Lehrerausbildung verfügt, erstmalig ihre Tätigkeit aufnimmt.
2
Dies gilt nicht, wenn für diese Lehrkraft bereits Anrechnungen nach Nummer 4 gewährt werden.
6.
1
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für eine zweite Beratungslehrerin oder einen zweiten Beratungslehrer, die oder der durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde, bei bis zu 350 zu betreuenden Schülerinnen und Schülern um zwei, bei bis zu 500 zu betreuenden Schülerinnen und Schülern um drei sowie bei über 500 zu betreuenden Schülerinnen und Schülern um vier Anrechnungsstunden.
2
Dabei ist zugrunde zu legen, dass jede Beratungslehrerin und jeder Beratungslehrer die gleiche Anzahl von Schülerinnen und Schülern zu betreuen hat.
7.
1
Die Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden über die Inanspruchnahme und Verteilung der schulbezogenen Anrechnungsstunden.
2
Bei der Verteilung der einzelnen Anrechnungsstunden sind Art, Umfang und Dauer der Aufgabe sowie die zeitliche Inanspruchnahme angemessen zu berücksichtigen.
3
Die Schulaufsichtsbehörde kann eine andere Verteilung der Anrechnungsstunden anordnen, falls diese nicht sachgerecht vorgenommen wurde.
4
Die Gesamtlehrerkonferenz ist vor der Verteilung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuhören.
(3) Personenbezogene Anrechnungen werden wie folgt gewährt:
1.
Fachberaterinnen und Fachberater erhalten bis zu sechs Anrechnungsstunden.
2.
1
Lehrbeauftragte (Hauptausbildungsleiterinnen und Hauptausbildungsleiter, Fachausbildungsleiterinnen und Fachausbildungsleiter sowie Ausbilderinnen und Ausbilder für Schulrecht im Vorbereitungsdienst) und Lehrkräfte, die im Rahmen eines erweiterten Mentorates im Vorbereitungsdienst oder in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger tätig sind, erhalten je nach Umfang der Ausbildungsverpflichtung Anrechnungsstunden.
2
Die Zahl der Anrechnungsstunden ergibt sich aus Anlage 2.
3.
1
Lehrbeauftragte, denen neben den Ausbildungsverpflichtungen besondere Aufgaben übertragen werden, erhalten zusätzlich bis zu zwei Anrechnungsstunden.
2
Besondere Aufgaben im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Tätigkeiten
a)
im Rahmen einer Kooperation mit der ersten Phase der Lehrerausbildung,
b)
für fakultative Angebote in der Ausbildung,
c)
für Aufgaben aus dem Umfeld der Lehre,
d)
in der Fortbildung innerhalb der Ausbildungsstätte oder Gutachtertätigkeiten.
4.
Lehrkräfte, die an einer berufsbegleitenden wissenschaftlichen Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbes einer unbefristeten Lehrerlaubnis oder einer Lehrbefähigung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt teilnehmen, erhalten nach Zulassung durch die Schulaufsichtsbehörde bis zu sechs Anrechnungsstunden.
5.
Lehrkräfte, die eine berufsbegleitende schulpraktische Ausbildung oder einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst absolvieren, erhalten zwei Anrechnungsstunden.
6.
1
Lehrkräften, die als Mitglied einer Lehrplankommission oder eines Rahmenlehrplanausschusses der Kultusministerkonferenz berufen sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu vier Anrechnungsstunden und Lehrkräften, die als Leiterinnen und Leiter einer der genannten Kommissionen berufen sind, können bis zu sechs Anrechnungsstunden gewährt werden.
2
Lehrkräften, die als Mitglied eines Aufgabenauswahlausschusses im Staatsministerium für Kultus oder im Landesamt für Schule und Bildung berufen sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu zwei und Lehrkräften, die als Leiterinnen und Leiter eines Aufgabenauswahlausschusses berufen sind, können bis zu drei Anrechnungsstunden gewährt werden.
7.
1
Lehrkräfte, die teilweise an eine andere Schule abgeordnet sind, erhalten, wenn sich dadurch der Zeitaufwand, der üblicherweise zum Erreichen der Stammschule erforderlich ist (einfache Wegstrecke), um mehr als fünf Zeitstunden im Monat erhöht, eine Anrechnungsstunde im Monat.
2
Bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von je zwei weiteren vollen Zeitstunden wird jeweils eine weitere Anrechnungsstunde im Monat gewährt.
3
Lehrkräfte, die vollständig abgeordnet sind, erhalten keine Anrechnungsstunden.
4
Lehrkräfte, die an eine Behörde oder eine sonstige Einrichtung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus abgeordnet sind, können Anrechnungsstunden im gleichen Umfang erhalten.
8.
1
Über die personenbezogenen Anrechnungsstunden entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die zuständige Schulaufsichtsbehörde, welche die Anzahl der Anrechnungsstunden und die Dauer der Gewährung grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit festlegt.
2
Der Schulleitung wird der Umfang der personenbezogenen Anrechnungsstunden mitgeteilt.
⁴
§ 5 Schulversuche und besondere Arbeitszeitmodelle
Zur Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 15 Absatz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
, Erprobung von Arbeitszeitmodellen und Einrichtung freiwilliger Arbeitszeitkonten kann das Staatsministerium für Kultus von den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.
⁵
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
VwV-SMK Unterrichtsverpflichtung
vom 7. August 2003 (MBl. SMK S. 146), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. April 2004 (MBl. SMK S. 210) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), außer Kraft.
Dresden, den 7. Juli 2017
Die Staatsministerin für Kultus
In Vertretung
Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1)
⁶
Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden
1.
Für Grundschulen:
Anzahl der Klassen | Anrechnungsstunden |
---|---|
Anzahl der Klassen (ohne Vorbereitungsklassen) | Anrechnungsstunden |
bis 4 | 10 |
5 | 13 |
6 | 17 |
7 | 19 |
8 | 20 |
9 | 22 |
10 | 23 |
11 und 12 | 25 |
13 und 14 | 28 |
15 | 30 |
16 | 32 |
17 | 33 |
18 und 19 | 34 |
20 | 35 |
21 | 36 |
22 und 23 | 37 |
24 und 25 | 38 |
2.
Für Förderschulen, Oberschulen, Abendoberschulen:
Anzahl der Klassen | Anrechnungsstunden |
---|---|
Anzahl der Klassen (ohne Vorbereitungsklassen) | Anrechnungsstunden |
bis 4 | 10 |
5 | 13 |
6 | 19 |
7 | 21 |
8 | 22 |
9 | 24 |
10 | 25 |
11 und 12 | 27 |
13 und 14 | 29 |
15 | 30 |
16 | 32 |
17 | 33 |
18 | 34 |
19 | 36 |
20 bis 22 | 37 |
23 | 40 |
24 | 41 |
25 | 43 |
26 und 27 | 44 |
28 und 29 | 45 |
30 | 46 |
31 | 47 |
32 und 33 | 48 |
34 und 35 | 49 |
36 | 50 |
37 und 38 | 51 |
39 und 40 | 52 |
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Förderschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbe-reichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
3.
Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen:
Anzahl der Klassen | Anrechnungsstunden |
---|---|
Anzahl der Klassen (ohne Vorbereitungsklassen) | Anrechnungsstunden |
bis 4 | 20 |
5 | 21 |
6 und 7 | 27 |
8 | 28 |
9 | 29 |
10 | 30 |
11 und 12 | 32 |
13 und 14 | 34 |
15 | 35 |
16 | 37 |
17 | 38 |
18 | 39 |
19 | 41 |
20 | 42 |
21 | 43 |
22 und 23 | 44 |
24 | 45 |
25 | 47 |
26 | 48 |
27 und 28 | 49 |
29 und 30 | 51 |
31 | 52 |
32 | 53 |
33 | 55 |
34 und 35 | 56 |
36 | 57 |
37 und 38 | 58 |
39 und 40 | 59 |
41 und 42 | 60 |
43 bis 47 | 61 |
48 bis 54 | 62 |
Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
4.
Für berufsbildende Schulen:
Anzahl der Klassen | Anrechnungsstunden |
---|---|
Anzahl der Klassen (ohne Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten) | Anrechnungsstunden |
bis 5 | 17 |
6 | 21 |
7 | 23 |
8 | 24 |
9 | 27 |
10 | 28 |
11 und 12 | 30 |
13 und 14 | 32 |
15 | 33 |
16 | 35 |
17 | 36 |
18 | 37 |
19 | 39 |
20 | 40 |
21 | 41 |
22 und 23 | 42 |
24 | 43 |
25 | 45 |
26 | 46 |
27 und 28 | 47 |
29 und 30 | 48 |
31 | 49 |
32 | 50 |
33 | 51 |
34 und 35 | 52 |
36 | 53 |
37 und 38 | 54 |
39 und 40 | 55 |
41 und 42 | 56 |
43 bis 47 | 57 |
48 bis 54 | 58 |
Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an berufsbildenden Schulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu sechs Anrechnungsstunden.
Bei einem Beruflichen Gymnasium erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für die Aufgabe der Schülerberatung bei bis zu 200 Schülerinnen und Schülern um vier Anrechnungsstunden und bei über 200 Schülerinnen und Schülern um fünf Anrechnungsstunden.
Für die Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungs-umfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden. Für die Betreuung der Praktika von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden.
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3 Nummer 2)
⁷
Personenbezogener Anrechnungsumfang für Lehrbeauftragte im Vorbereitungsdienst und in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger
1.
Hauptausbildungsleiterin und Hauptausbildungsleiter
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Hauptausbildungsleiterin und des Hauptausbildungsleiters werden neun Anrechnungsstunden und im Lehramt Sonderpädagogik sieben Anrechnungsstunden gewährt.
2.
Fachausbildungsleiterin und Fachausbildungsleiter
Für die Aufgaben der Fachausbildungsleiterin und des Fachausbildungsleiters ergibt sich in Abhängigkeit von der Größe der Fachgruppe folgender Anrechnungsumfang:
a)
Fachausbildungsleiterin und Fachausbildungsleiter für das Lehramt an Grundschulen
aa)
für die Fächer Deutsch oder Mathematik
Personen pro Fachgruppe | Anrechnungsstunden |
---|---|
Personen pro Fachgruppe | Anrechnungsstunden |
2 und 3 | 4 |
4 und 5 | 5 |
6 und 7 | 6 |
8 und 9 | 7 |
10 | 8 |
bb)
für das Fach Sachunterricht oder das Wahlfach
Personen pro Fachgruppe | Anrechnungsstunden |
---|---|
Personen pro Fachgruppe | Anrechnungsstunden |
2 | 3 |
3 und 4 | 4 |
5 bis 7 | 5 |
8 und 9 | 6 |
10 | 7 |
cc)
für die Fächer Deutsch oder Mathematik in Verbindung mit Sachunterricht oder dem Wahlfach
Personen pro Fachgruppe | Anrechnungsstunden |
---|---|
Personen pro Fachgruppe | Anrechnungsstunden |
2 | 6 |
3 | 7 |
4 und 5 | 8 |
6 | 9 |
7 | 10 |
8 | 11 |
9 | 12 |
10 | 13 |
b)
Fachausbildungsleiterin und Fachausbildungsleiter für das Lehramt an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen
Personen pro Fachgruppe | Anrechnungsstunden |
---|---|
Personen pro Fachgruppe | Anrechnungsstunden |
2 | 5 |
3 | 6 |
4 | 7 |
5 und 6 | 8 |
7 | 9 |
8 | 10 |
9 und 10 | 11 |
c)
Fachausbildungsleiterin und Fachausbildungsleiter für das Lehramt Sonderpädagogik
aa)
für den ersten Förderschwerpunkt mit Unterrichtsbesuchen
Personen pro Fachgruppe | Anrechnungsstunden |
---|---|
Personen pro Fachgruppe | Anrechnungsstunden |
2 | 6 |
3 | 7 |
4 | 8 |
5 | 9 |
6 | 10 |
7 und 8 | 11 |
9 | 12 |
10 | 13 |
bb)
für das studierte Fach
Personen pro Fachgruppe | Anrechnungsstunden |
---|---|
Personen pro Fachgruppe | Anrechnungsstunden |
2 | 6 |
3 | 7 |
4 | 8 |
5 und 6 | 9 |
7 | 10 |
8 | 11 |
9 | 12 |
10 | 13 |
cc)
für den zweiten Förderschwerpunkt ohne Unterrichtsbesuche
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachausbildungsleiterin und des Fachausbildungsleiters für den zweiten Förderschwerpunkt werden zwei Anrechnungsstunden gewährt.
3.
Ausbilderin und Ausbilder für Schulrecht
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Ausbilderin und des Ausbilders für Schulrecht werden zwei Anrechnungsstunden gewährt.
4.
Erweitertes Mentorat
Für die Wahrnehmung eines erweiterten Mentorats werden drei Anrechnungsstunden für Lehrbeauftragte und fünf Anrechnungsstunden für sonstige Lehrkräfte gewährt.
1
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 24. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 601) und durch
Verordnung vom 9. August 2022
(SächsGVBl. S. 496)
2
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 24. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 601) und durch
Verordnung vom 9. August 2022
(SächsGVBl. S. 496)
3
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 24. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 601)
4
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 24. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 601) und durch
Verordnung vom 9. August 2022
(SächsGVBl. S. 496)
5
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 24. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 601)
6
Anlage 1 geändert durch
Verordnung vom 24. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 601) und durch
Verordnung vom 9. August 2022
(SächsGVBl. S. 496)
7
Anlage 2 geändert durch
Verordnung vom 24. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 601) und durch
Verordnung vom 9. August 2022
(SächsGVBl. S. 496)
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