Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamte im Freistaat Sachsen (Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung – SächsJArbSchVO)
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamte im Freistaat Sachsen
(Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung – SächsJArbSchVO)
Vom 31. Mai 1995
Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014
Aufgrund von § 101 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsBG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamte) des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Dauer der Arbeitszeit
(1)
1
Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung ohne die Ruhepausen.
2
Für die Berechnung der Wochenarbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen.
(2)
1
Die tägliche Arbeitszeit der jugendlichen Beamten darf acht Stunden nicht überschreiten, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.
2
Die Wochenarbeitszeit darf die Dauer der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten nach § 1 Abs. 1 der
Sächsischen Arbeitszeitverordnung (SächsAZVO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408), in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschreiten.
3
An Tagen oder Teilen von Tagen, an denen die erwachsenen Beamten nicht beschäftigt werden, dürfen auch jugendliche Beamte nicht beschäftigt werden.
(3) Ist an einzelnen Arbeitstagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt, können jugendliche Beamte an den übrigen Arbeitstagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
(4) Die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (Schichtzeit) darf zehn Stunden nicht überschreiten.
¹
§ 3 Unterrichtsbesuch
(1)
1
Jugendliche Beamte, die im Rahmen ihrer theoretischen Ausbildung an einem vor neun Uhr beginnenden Unterricht teilnehmen, dürfen vor Unterrichtsbeginn nicht zum Dienst herangezogen werden.
2
Sie sind einmal in der Woche an einem Tag, an dem die Unterrichtszeit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten beträgt, vom Dienst freizustellen.
3
In Schulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen sind sie ganz vom Dienst freizustellen; zusätzliche Ausbildungsveranstaltungen der ausbildenden Stelle bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2)
1
Die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
2
Bei einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 sind für den Schultag acht Stunden, für die Schulwoche 40 Stunden anzurechnen.
§ 4 Ruhepausen
(1)
1
Jugendliche Beamte dürfen nicht länger als viereinhalb Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden.
2
Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten.
3
Die Ruhepausen betragen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden insgesamt mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden insgesamt mindestens 60 Minuten.
(2)
1
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
2
Der Aufenthalt während der Pausen in Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
§ 5 Tägliche Freizeit und Nachtruhe
(1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dem jugendlichen Beamten eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(2) Soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen, dürfen jugendliche Beamte in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden.
(3) Wird der Dienst mehrschichtig geleistet, so dürfen die jugendlichen Beamten über 16 Jahre in ein- oder zweiwöchentlichem Wechsel ab 6.00 Uhr und bis 23.00 Uhr beschäftigt werden, sofern sie sich nicht in der Ausbildung befinden.
(4) An dem einem Unterrichtstag unmittelbar vorangehenden Arbeitstag dürfen jugendliche Beamte auch nicht im Falle des Absatzes 3 nach 20.00 Uhr beschäftigt werden, wenn der Unterricht am Unterrichtstag vor 9.00 Uhr beginnt.
§ 6 Fünf-Tage-Woche, Sonnabends- und Sonntagsruhe, Feiertagsruhe
(1) Jugendliche Beamte dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden.
(2) An Sonnabenden und Sonntagen dürfen jugendliche Beamte nicht beschäftigt werden.
(3) Am 24. und 31. Dezember nach 14.00 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen jugendliche Beamte nicht beschäftigt werden.
²
§ 7 Ausnahmen in besonderen Fällen
(1) § 2 Abs. 2 und 4 sowie §§ 4 und 5 finden keine Anwendung, wenn jugendliche Beamte in Notfällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt sind und erwachsene Bedienstete nicht zur Verfügung stehen.
(2)
1
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen von § 2 Abs. 2 und 4, §§ 3 und 4, § 5 Abs. 1 sowie § 6 zulassen, wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern und eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der jugendlichen Beamten nicht zu befürchten ist.
2
Die Ausnahmen sind zu befristen.
(3) Geleistete Mehrarbeit ist durch Gewährung von entsprechender Freizeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.
§ 8 Zuständigkeit
Die Arbeitszeit der jugendlichen Beamten wird durch die Dienststelle oder den Betrieb festgesetzt.
§ 9 Erholungsurlaub
(1)
1
Für den Erholungsurlaub der jugendlichen Beamten gelten die Vorschriften der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung –
SächsUrlMuEltVO
) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 561) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass die Wartezeit abweichend von § 2 Abs. 3
SächsUrlMuEltVO
drei Monate beträgt.
2
Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, soweit den jugendlichen Beamten nach anderen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Erholungsurlaub von längerer Dauer zusteht.
(2) Der Erholungsurlaub jugendlicher Beamter soll zusammenhängend genommen werden.
³
§ 10 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, Gestaltung des Arbeitsplatzes
(1)
1
Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet werden.
2
Unzulässig ist insbesondere die Beauftragung mit Dienstgeschäften,
1.
die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen;
2.
bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind;
3.
die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass jugendliche Beamte sie wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
4.
bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird;
5.
bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen ausgesetzt sind.
(2) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Beamter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist.
(3)
1
Die zuständigen Dienstbehörden haben bei der Einrichtung und Unterhaltung der Dienststellen und Betriebe einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der jugendlichen Beamten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.
2
Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der jugendlichen Beamten zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
§ 11 Ärztliche Untersuchungen
(1) Eine Person unter 18 Jahren darf als Beamter nur eingestellt werden, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor der Einstellung ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung).
(2) Frühestens neun Monate und spätestens ein Jahr nach der Einstellung ist der jugendliche Beamte erneut ärztlich zu untersuchen (erste Nachuntersuchung).
(3)
1
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der jugendliche Beamte erneut untersuchen lassen (weitere Nachuntersuchung).
2
Auf diese Möglichkeit ist der jugendliche Beamte hinzuweisen.
(4)
1
Der untersuchende Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass
1.
ein jugendlicher Beamter hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,
2.
gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,
3.
die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des jugendlichen Beamten noch nicht zu übersehen sind.
2
Die Fristen nach den Absätzen 2 bis 3 werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt.
(5) Kann der untersuchende Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er eine Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.
(6) Für die Durchführung einer Nachuntersuchung nach Absatz 2, 3 oder 4 sowie einer Ergänzungsuntersuchung nach Absatz 5 ist der jugendliche Beamte vom Dienst freizustellen.
§ 12 Zuständigkeit
(1) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 bis 5 sind die Gesundheitsämter zuständig.
(2) Eine Ergänzungsuntersuchung nach § 11 Abs. 5 durch Ärzte oder Zahnärzte außerhalb des Gesundheitsamtes darf der untersuchende Arzt nur veranlassen, wenn ein anderer Arzt oder ein Zahnarzt des Gesundheitsamtes nicht selbst in der Lage ist, ihm diejenigen Erkenntnisse zu vermitteln, die für eine abschließende Beurteilung notwendig sind.
§ 13 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken.
(2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen aufgrund der Untersuchungen zu beurteilen, ob
1.
die für die Laufbahn erforderliche gesundheitliche Eignung vorliegt,
2.
die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Beauftragung mit bestimmten Dienstgeschäften oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird,
3.
besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen erforderlich sind,
4.
eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 11 Abs. 4) erforderlich ist.
(3) Der Arzt hat das Ergebnis der Untersuchungen (Absatz 1 und 2) in einem amtsärztlichen Zeugnis schriftlich festzuhalten.
§ 14 Mitteilung
1
Das Gesundheitsamt hat der Ernennungsbehörde, dem jugendlichen Beamten und dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
1.
ob die für die Laufbahn erforderliche gesundheitliche Eignung vorliegt;
2.
die Dienstgeschäfte, durch deren Ausführung die Gesundheit oder die Entwicklung als gefährdet erachtet wird;
3.
die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 11 Abs. 4).
2
Dem jugendlichen Beamten sowie dem Personensorgeberechtigten sind außerdem die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen mitzuteilen.
§ 15 Gesundheitliche Eignung
(1) Die Ernennungsbehörde prüft aufgrund des amtsärztlichen Zeugnisses über
1.
die Erstuntersuchung, ob der jugendliche Bewerber die für die Begründung des Beamtenverhältnisses erforderliche gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn besitzt;
2.
die Nachuntersuchungen des jugendlichen Beamten, ob
a)
die Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstgeschäfte gegeben sind,
b)
und inwieweit es möglich ist, die Vorschläge des Gesundheitsamtes (§ 14 Satz 1) zu berücksichtigen.
2
Den Vorschlägen darf nur dann nicht entsprochen werden, wenn zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere wenn die Vorschläge den Zielen der Ausbildung widersprechen würden.
(2) Die Ernennungsbehörde hat nach Prüfung die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
§ 16 Ausnahmen für jugendliche Polizeibeamte
(1) Von den §§ 2, 4 Abs. 2 Satz 2 sowie den §§ 5 und 6 kann für jugendliche Polizeibeamte der Bereitschaftspolizei wie folgt abgewichen werden, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit dies erfordern:
1.
1
Die tägliche Arbeitszeit darf bis zu zehn Stunden betragen
a)
im Einzeldienstpraktikum;
b)
außerhalb des Einzeldienstpraktikums höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als 36mal im Jahr.
2
Die wöchentliche Arbeitszeit darf höchstens 48 Stunden betragen.
2.
Für den Aufenthalt in den Pausen können die Räume in der Unterkunft aufgesucht werden, soweit dies nicht wegen einer Ausbildung außerhalb des Unterkunftsbereichs ausgeschlossen ist.
3.
Die Schichtzeit darf bis zu zwölf Stunden betragen, höchstens jedoch viermal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat.
4.
1
Eine Beschäftigung in der Nacht ist zulässig
a)
im Einzeldienstpraktikum;
b)
außerhalb des Einzeldienstpraktikums höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als 36mal im Jahr, und für die Kraftfahrausbildung begrenzt auf die Zeit bis 24.00 Uhr.
2
Endet die Ausbildung nach 24.00 Uhr, ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren; es sei denn, es handelt sich um eine Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst.
5.
Die Ausbildung am Sonnabend oder Sonntag ist jeweils höchstens einmal im Monat zulässig, jedoch nur für die Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst und im Einzeldienstpraktikum.
6.
Die Ausbildung am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen ist insgesamt höchstens zweimal im Jahr zulässig, jedoch nur für die Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst und im Einzeldienstpraktikum.
(2)
1
Müssen in Katastrophen- und Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, aus zwingenden dienstlichen Gründen jugendliche Polizeibeamte der Bereitschaftspolizei während der Ausbildung zu Dienstleistungen herangezogen werden, weil auf Verbände und Einheiten mit ausschließlich erwachsenen Polizeibeamten nicht zurückgegriffen werden kann, sind über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus Ausnahmen von § 2 Abs. 2 und 4, §§ 4, 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 und 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 zulässig, wenn das Staatsministerium des Innern Dienstleistungen dieser Beamten angeordnet hat.
2
Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der jugendlichen Polizeibeamten ist besonders Rücksicht zu nehmen; die Heranziehung jugendlicher Polizeibeamter zu solchen Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.
(3) Mehrarbeit, die jugendliche Polizeibeamte in den Fällen der Absätze 1 und 2 über die Arbeitszeit nach § 2 Abs. 2 hinaus leisten, ist innerhalb von drei Wochen durch entsprechende Dienstbefreiung auszugleichen.
(4) Die §§ 11 bis 15 dieser Verordnung finden Anwendung mit der Maßgabe, dass die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen bei den jugendlichen Polizeibeamten unter Beachtung der für die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit der Polizeibeamten geltenden besondere Vorschriften durch die Polizeiärzte durchzuführen sind.
⁴
§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 31. Mai 1995
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert
1
§ 2 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007
(SächsGVBl S. 578, 580) und durch
Artikel 16 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 563)
2
§ 6 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007
(SächsGVBl S. 578, 580)
3
§ 9 geändert durch
Artikel 16 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 563)
4
§ 16 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007
(SächsGVBl S. 578, 580)
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