Eingliederungshilfe-Arbeitsgemeinschaft-Verordnung – EinglArgeVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe (Eingliederungshilfe-Arbeitsgemeinschaft-Verordnung – EinglArgeVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe (Eingliederungshilfe-Arbeitsgemeinschaft-Verordnung – EinglArgeVO)
Vom 9. Dezember 2022
Auf Grund des § 94 Absatz 4 Satz 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), verordnet die Staatsregierung:

§ 1 Mitglieder

(1) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe entsenden in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
1.
der Kommunale Sozialverband Sachsen zwei Mitglieder und
2.
die weiteren Träger der Eingliederungshilfe gemeinsam zwei Mitglieder.
(2) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungserbringer entsenden in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
1.
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen gemeinsam zwei Mitglieder,
2.
die im Freistaat Sachsen tätigen Verbände der privaten Leistungserbringer gemeinsam ein Mitglied und
3.
der Lebenshilfe Sachsen e. V. ein Mitglied.
(3) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände für Menschen mit Behinderungen entsendet der Landesbeirat für Inklusion drei Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für Inklusion der Menschen mit Behinderungen ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
.
(5) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt entsendet vier Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
.
(6)
1
Für den Verhinderungsfall ist für jedes Mitglied jeweils eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter zu bestellen.
2
Neubestellungen sind gegenüber der Geschäftsstelle anzuzeigen.

§ 2 Sitzungen

(1)
1
Die Arbeitsgemeinschaft tagt in der Regel einmal im Quartal.
2
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2)
1
In der letzten Sitzung eines Kalenderjahres legt die Arbeitsgemeinschaft die regelmäßigen Sitzungstermine für das Folgejahr fest.
2
Auf Vorschlag eines Drittels der Mitglieder sind weitere Termine anzuberaumen.
(3)
1
Die Leitung der Sitzung obliegt im Wechsel einem Mitglied nach § 1 Absatz 5.
2
Die stellvertretende Leitung der Sitzung obliegt der oder dem Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen.
(4)
1
Die Mitglieder können bis fünf Wochen vor einer Sitzung Themen für die Tagesordnung bei der nach § 10a Absatz 3 des
Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, eingerichteten Geschäftsstelle anmelden.
2
Die Anmeldung eines Tagesordnungspunktes erfolgt unter Zuleitung einer thematischen Aufarbeitung einschließlich eines Vorschlags zum weiteren Verfahren.
3
Diese sollen soweit wie möglich barrierefrei übermittelt werden.
4
Eilbedürftige Themen können abweichend von Satz 1 in einem gesonderten Tagesordnungspunkt behandelt werden.
5
Auf Vorschlag eines Mitglieds und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden sowie der Geschäftsstelle können Sachverständige zu den Sitzungen eingeladen werden.
(5)
1
Der oder die Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und übermittelt diese der Geschäftsstelle rechtzeitig vor der Versendung nach Satz 2.
2
Die Geschäftsstelle versendet in der Regel vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern die Einladung einschließlich der Tagesordnung sowie regelmäßig zwei Wochen vor der Sitzung die Sitzungsunterlagen zu den Tagesordnungspunkten.
(6) Die Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern soweit wie möglich in barrierefreier Form zur Verfügung gestellt werden.
(7)
1
Die Mitglieder nach § 1 Absatz 3 erhalten auf schriftlichen Antrag eine Erstattung der notwendigen Reisekosten entsprechend Ziffer II der
VwV Beiratsentschädigung
vom 25. Januar 2010 (SächsABl. S. 252), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, und bei Bedarf eine Erstattung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen, soweit diese Kosten nicht bereits nach anderen Vorschriften abgegolten sind.
2
Die Gewährung von Sitzungsentschädigung richtet sich nach Ziffer III der
VwV Beiratsentschädigung
.
3
Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen.
4
Über ihn entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

§ 3 Geschäftsordnung, Beschlussfassung und Delegation

(1) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung und kann hierin insbesondere Näheres zu ihren Aufgaben regeln.
(2) Zu ihren Aufgaben und zu Angelegenheiten der Geschäftsordnung kann sie Beschlüsse fassen.
(3)
1
Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung teilnehmen:
1.
mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter von:
a)
den Trägern der Eingliederungshilfe,
b)
den Leistungserbringern,
c)
den Verbänden für Menschen mit Behinderungen und
d)
dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie
2.
die oder der Landesbeauftragte für Inklusion der Menschen mit Behinderungen.
2
Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder.
3
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4)
1
Zur Aufgabenwahrnehmung können Arbeitsgruppen gebildet werden.
2
Diese können über die Geschäftsstelle Stellungnahmen in die Arbeitsgemeinschaft einbringen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 9. Dezember 2022
Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
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