Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei – FRL AuF/2023
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Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei (Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei – FRL AuF/2023)

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei (Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei – FRL AuF/2023)
Vom 20. Juni 2023

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck
Durch die Förderung soll die sächsische Fischwirtschaft bei der notwendigen Anpassung der Betriebe an den Klimawandel unterstützt sowie deren Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig gestärkt werden. Schwerpunkte der Förderung sind Maßnahmen in den Bereichen:
a)
produktive Investitionen in der Aquakultur zur Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit,
b)
Klimaneutralität, Klimaanpassung und Energieeffizienz,
c)
Innovation, Wissenstransfer und Kommunikation,
d)
Tiergesundheit und Tierwohl,
e)
Vermarktung und Verarbeitung,
f)
nachhaltige Entwicklung von Aquakulturgemeinschaften.
2.
Prioritäten
Für alle Förderschwerpunkte dieser Richtlinie gelten die Prioritäten des EMFAF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 (EMFAF-Verordnung). Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nur für Maßnahmen gewährt, die den Strategien des Green Deals für eine nachhaltige Umgestaltung der EU-Wirtschaft entsprechen, zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union (EU) beitragen und eines der folgenden Ziele der EU für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei und Aquakultur und der damit verbundenen Tätigkeiten verfolgen:
a)
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit,
b)
Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse,
c)
Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Binnengebieten und Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften.
Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungen werden vielmehr unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Grundlage des Deutschen Programms für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) in der Förderperiode 2021 – 2027, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe dieser Richtlinie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Rechtsgrundlagen.

II. Gegenstand der Förderung

1.
Aquakultur
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Aquakultur“ die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus. Die betreffenden aquatischen Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.
Produktionsformen der Aquakultur sind Teiche und Intensivanlagen (Haltung in Becken, Silos, Rinnen, Netzgehegen, Kreislaufanlagen und anderen Anlagen sowie Brutanlagen, einschließlich Laichfischhaltungen und Hälterungen).
Förderfähig sind die Ausgaben für die
1.1
Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Aquakultur
a)
Produktive Investitionen zur Modernisierung oder zur Erweiterung von der Aquakulturproduktion einschließlich Neubau von Produktionsanlagen,
b)
Maßnahmen zur Modernisierung und Diversifizierung von Aquakulturunternehmen,
1.2
Soziale Nachhaltigkeit der Aquakultur
Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen, auch Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Berufs der Fischwirtin/des Fischwirts,
1.3
Erhöhung der ökologischen Nachhaltigkeit der Aquakultur
a)
Investitionen zur Reduzierung negativer Auswirkungen der Aquakultur auf die Umwelt,
b)
Verbesserung der allgemeinen Ressourcennutzung, insbesondere Wassernutzung und Wasserqualität,
c)
Unterstützung der Zertifizierung biologischer Produktionsformen,
1.4
Anpassung der Aquakultur an den Klimawandel und Beitrag zu Klimaneutralität
Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz der Aquakultur gegenüber dem Klimawandel, insbesondere die Sanierung bestehender Fischteiche durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung, Anpassung von Produktionsmethoden,
1.5
Investitionen in die Reduzierung des Energieverbrauchs, in die Verbesserung der Energieeffizienz und in erneuerbare Energiesysteme zur betrieblichen Eigenversorgung,
1.6
Sektorweiten und betriebsübergreifenden Maßnahmen zur Förderung der Aquakultur
a)
Forschung, Wissenstransfer, Studien und Entwicklung technischer Innovationen, insbesondere die Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen die Umweltauswirkungen verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierschutz verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden,
b)
Maßnahmen zur Imagesteigerung des Aquakultursektors und seiner Produkte, insbesondere Informationskampagnen zur Aufklärung über Produktionsstandards und Qualität regionaler Aquakulturprodukte sowie die durch die extensive Karpfenteichwirtschaft erbrachten Umweltdienstleistungen,
c)
Maßnahmen zur Prävention erheblicher Schäden im Fischerei- und Aquakultursektor durch wildlebende geschützte Tierarten. Ausgenommen sind Maßnahmen zur Prävention von Biberschäden, die nach der Förderrichtlinie Natürliches Erbe (FRL NE/2023) gefördert werden,
d)
Maßnahmen zur Verbesserung der Organisation und der Administration des Aquakultursektors, zum Beispiel Gründung oder organisatorische Verbesserung von Erzeugerorganisationen oder ähnlichen Kooperationsformen,
e)
Studien und Dialogprozesse zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für Aquakulturanlagen,
1.7
Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl
Zur Förderung der Tiergesundheit und des Tierwohls in Aquakulturunternehmen, zur Prävention und Biosicherheit können unter anderem folgende Maßnahmen gefördert werden:
Desinfektionsmaßnahmen zur Sanierung von durch die Koi-Herpesvirus-Infektion betroffenen Haltungseinheiten gemäß einem betriebsbezogenen Sanierungskonzept (Zukauf und Ausbringung von Desinfektionsmitteln wie zum Beispiel Branntkalk).
Kauf von geeigneten Messgeräten zur Überwachung der Haltungsbedingungen und zur Gewährleistung des Tierwohls,
1.8
Kompensation bei Schäden durch außergewöhnliche Ereignisse, die eine erhebliche Marktstörung verursachen.
Unterstützung von Akteuren des Fischerei- und Aquakultursektors durch Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der EMFAF-Verordnung für Einkommensverluste oder Mehrkosten nach von der Europäischen Kommission festgestellten außergewöhnlichen Ereignissen.
2.
Vermarktung und Verarbeitung
Förderfähig sind Vermarktungs- und Verarbeitungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, mit Fokus auf regionale Erzeugnisse, die eines der folgenden Ziele erfüllen:
2.1
Mehrwert und Verbesserung der Produktqualität
a)
Investitionen in die Verarbeitung und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und Vorhaben, die das Inverkehrbringen von Produkten erleichtern, ihre Qualität und Vielfalt verbessern, die Lieferketten diversifizieren oder Absatzmärkte erschließen,
b)
Investitionen in Lebensmittelqualität, Hygienesicherheit sowie Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformationen,
c)
Investitionen in Beratungsdienste: Beratungen über technologische Lösungen zum Beispiel zur Erhaltung der Umwelt, Marktstudien im Zusammenhang mit Aquakulturvorhaben, Verarbeitung oder Marktentwicklungen und die Einführung von Qualitätsmanagementsystemen (QMS, ISO).
2.2
Innovation
Förderfähig sind zur Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen für die Aquakultur und Fischerei
a)
Vorhaben im Zusammenhang mit neuen Produkten und besseren Verfahren der Verarbeitung und Vermarktung und der Digitalisierung von betrieblichen Prozessen und Produktionsverfahren,
b)
Entwicklung neuer Ideen und Lösungen für Marketingfragen.
2.3
Beitrag zur Klimaneutralität
a)
Investitionen in die Reduzierung des Energieverbrauchs, die Verbesserung der Energieeffizienz und in erneuerbare Energiesysteme zur betrieblichen Eigenversorgung,
b)
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verringerung des Energiebedarfs und der Erhöhung der Energieeffizienz, insbesondere Investitionen zur betrieblichen Versorgung mit erneuerbaren Energien sowie verbesserte Wärmedämmung von Verarbeitungsbereichen oder andere Maßnahmen zur Vermeidung von Temperaturschwankungen.
2.4
Kommunikation und betriebsübergreifende Information
Organisation und Durchführung von Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
2.5
Unterstützung im Falle erheblicher Marktstörungen
Unterstützung von Akteuren des Fischerei- und Aquakultursektors durch Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der EMFAF-Verordnung für Einkommensverluste oder Mehrkosten im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die nach Feststellung von der Europäischen Kommission eine erhebliche Marktstörung verursachen.
3.
Nachhaltige Entwicklung von Aquakulturgemeinschaften
Aquakulturgemeinschaften im Sinne dieser Richtlinie sind die im Genehmigungsverfahren durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR) unter Beteiligung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) ausgewählten LEADER-Gebiete, deren LEADER-Aktionsgruppen (
LAG
) gleichzeitig als Lokale Fischereiaktionsgruppen (FLAG) ausgewählt wurden. Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung dieser Gebiete müssen der Umsetzung der auf örtlicher Ebene betriebenen Strategie für die lokale Entwicklung (LES) als Aquakulturgemeinschaft im Rahmen der LES dienen und darüber hinaus mindestens eine der folgenden Zielsetzungen verfolgen:
a)
Förderung und/oder Nutzung des sozialen und kulturellen Erbes der Region oder der Verbesserung der Lebensqualität der lokalen Gemeinschaft,
b)
Diversifizierung traditioneller Tätigkeiten des Fischereisektors sowie Vernetzung und Erzielung von Synergieeffekten innerhalb der regionalen blauen Wirtschaft zur Stärkung der Aquakultur und der Fischerei,
c)
Innovationen und Entwicklung neuer Märkte, Technologien und Dienstleistungen,
d)
Verbesserung der Umweltsituation der Fischwirtschafts- und Aquakulturgebiete,
e)
Steigerung der Energieeffizienz, Verringerung des CO₂-Ausstoßes und Anpassung an den Klimawandel,
f)
Vernetzung mit anderen Aquakulturgemeinschaften,
g)
Wissensaustausch, Sensibilisierung und Information.
Die Auswahl der förderwürdigen Maßnahmen im Rahmen der oben genannten Strategien erfolgt durch die FLAG im Rahmen der
LAG
.
4.
Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben.
4.1
Nicht förderfähig sind:
a)
Betriebskosten der Begünstigten (zum Beispiel Personal, Material, Fahrzeuge),
b)
Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen,
c)
Direkte Besatzmaßnahmen, ausgenommen Besatzmaßnahmen als Erhaltungsmaßnahme nach einem Unionsrechtsakt oder Versuchsbesatzmaßnahmen,
d)
Schuldzinsen,
e)
Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Bezahlung erfolgt ist; ausgenommen hiervon sind aktivierte Eigenleistungen,
f)
Abschreibungen,
g)
Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken, soweit dieser Betrag über 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgabe für die betroffene Maßnahme liegt. Bei Brachflächen oder ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 Prozent.
4.2
Nicht förderfähig bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe a (Produktive Investitionen zur Modernisierung oder zur Erweiterung von der Aquakulturproduktion einschließlich Neubau von Produktionsanlagen) sind darüber hinaus:
a)
Intensivanlagen, die nicht von einer ausreichend fischwirtschaftlich qualifizierten Person betreut werden,
b)
Produktion von Arten ohne Vermarktungspotential.
4.3
Nicht förderfähig bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.7 (Tiergesundheit und Tierwohl) sind darüber hinaus:
a)
der Erwerb von Arzneimitteln,
b)
Aufwendungen zur Umsetzung des freiwilligen Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur risikobasierten Überwachung und freiwilligen Bekämpfung der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I) der Karpfen in sächsischen Aquakulturbetrieben (KHV-Programm) vom 11. November 2021 (SächsABl. 2022 S.12).
4.4
Nicht förderfähig bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 (Vermarktung und Verarbeitung) sind darüber hinaus:
a)
auf Handelsmarken ausgerichtete Maßnahmen,
b)
Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben, sofern in Artikel 26 Absatz 2 der EMFAF-VO nichts Anderes vorgesehen ist.
4.5
Nicht förderfähig bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 (Nachhaltige Entwicklung von Aquakulturgemeinschaften) sind darüber hinaus:
a)
die Vorbereitung und Umsetzung der auf örtlicher Ebene betriebenen Strategie für die lokale Entwicklung,
b)
die laufenden Kosten und Sensibilisierung der FLAG. Hierfür kann die Förderung im Rahmen des Programms LEADER in Anspruch genommen werden.

III. Begünstigte

Begünstigte sind:
1.
Vorhandene oder neu zu gründende Aquakulturunternehmen (Neueinsteiger im Aquakultursektor), Zusammenschlüsse von Aquakulturunternehmen sowie Fachverbände der Fischwirtschaft,
2.
Erzeugerorganisationen und Erzeugerzusammenschlüsse der Fischwirtschaft unabhängig von ihrer Rechtsform,
3.
Verarbeitungsunternehmen und/oder Vermarktungsunternehmen von Erzeugnissen der Aquakultur und der Fischerei,
4.
die Sächsische Tierseuchenkasse für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.7,
5.
öffentliche oder private wissenschaftliche oder technische Einrichtungen, die innovative Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.6 Buchstabe a und Ziffer II. Nummer 2.2 Buchstabe a durchführen sowie Gutachter- und Consultingbüros für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.6,
6.
die FLAG, Kommunen sowie natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3.
Unternehmen nach Nummern 1 und 3 dieser Richtlinie sind Unternehmen, die der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß den Empfehlungen der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124/36 vom 20.5.2003) entsprechen.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn der Maßnahme gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die die Maßnahme unumkehrbar macht. Nicht als Beginn gelten Vorarbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen, Beratungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
2.
Ort der Förderung ist der Freistaat Sachsen.
3.
Jede Förderung setzt voraus, dass die Zuverlässigkeit der Begünstigten gegeben ist sowie bei Investitionen nach Ziffer II Nummer 1.1 und Ziffer II Nummer 2.1 die Fachkompetenz der Begünstigten und die betriebswirtschaftliche Rentabilität der Maßnahme sichergestellt werden.
4.
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.6 Buchstabe a und Ziffer II Nummer 2.2 (Innovation) sind von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen durchzuführen. Diese Einrichtungen prüfen und bestätigen die Ergebnisse dieser Maßnahmen. Die Ergebnisse der geförderten Maßnahmen werden von den Begünstigten auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
5.
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.1 (Aquakultur) und Ziffer II 2.1 Buchstabe a (Mehrwert und Verbesserung der Produktqualität) kann die Unterstützung für die Erweiterung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen nur gewährt werden, sofern die Maßnahmen über die erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen verfügen. Neueinsteiger im Aquakultursektor müssen bei Investitionskosten ab 200 000 Euro einen Geschäftsplan vorlegen. Maßnahmen der intensiven Fischzucht müssen bei Investitionskosten ab 200 000 Euro zusätzlich vorlegen:
a)
eine Risikobewertung und
b)
eine Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel und des Klimaschutzes sowie der Katastrophenresistenz.
6.
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe b wird Aquakulturunternehmen eine Unterstützung nur gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen.
7.
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2.1 Buchstabe c müssen die Beratungsdienste von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen oder technischen Stellen sowie Einrichtungen für Rechts- oder Wirtschaftsgutachten erbracht werden.
8.
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2.5 (Unterstützung im Falle erheblicher Marktstörungen) sind nur dann förderfähig, wenn die Europäische Kommission im Weg eines Durchführungsbeschlusses das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses festgestellt hat. Diese Form der Unterstützung erfolgt in der Regel als Ausgleichszahlung auf Basis einer von der Europäischen Kommission genehmigten Berechnungsmethode.
9.
Jede Förderung produktiver Investitionen ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an die Begünstigten folgendes zutrifft:
a)
Aufgabe der Produktionstätigkeit oder Verlagerung an einen Standort außerhalb Sachsens oder
b)
Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder
c)
erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen der Maßnahme, die ihre ursprünglichen Ziele untergraben würden.
Im Hinblick auf die Maßnahme rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.
Bei Maßnahmen, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz oder in Fällen höherer Gewalt aufgegeben wird, muss die Zuwendung nicht zurückgezahlt werden.
10.
Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsstelle schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, mitzuteilen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
a)
Todesfall der Begünstigten,
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten,
c)
Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit sie am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war,
d)
eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die die fischereiwirtschaftlich genutzten Anlagen des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft ziehen,
e)
unfallbedingte Zerstörung von fischereiwirtschaftlich genutzten Anlagen der Begünstigten oder
f)
Seuchenbefall des Fischbestandes oder eines Teils davon.
Alle anderen Maßnahmen sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen. Gleiches gilt für Maßnahmen, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszweckes tatsächlich nicht möglich ist.
11.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 (nachhaltige Entwicklung von Aquakulturgemeinschaften) sind folgende Fördervoraussetzungen zu erfüllen:
a)
Positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der FLAG zur Auswahl der Maßnahme; sofern die FLAG selbst Begünstigte ist, ist bei der Anwendung der Auswahlkriterien der LES und ihrer Dokumentation der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit zu beachten,
b)
Erklärung und Begründung der FLAG, dass die Maßnahme einen Mehrwert zu Standardmaßnahmen des EMFAF 2021–2027 aufweist,
c)
Begründung der FLAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060,
d)
Begründung der FLAG zur Notwendigkeit und Ausprägung der Maßnahme auf Grundlage der Maßnahmenbeschreibung der Begünstigten.

V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung in Form eines Zuschusses.
Eine Verwendung für andere als für die in Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten und im Zuwendungsbescheid konkretisierten Zwecke ist nicht erlaubt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 Prozent der gesamten förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben.
Abweichend davon sind folgende Fördersätze festgelegt:
2.1
Bei Vorhaben nach Ziffer II Nummern 1 und 2 kann ein erhöhter Fördersatz von 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei Erfüllung der folgenden Kriterien zur Anwendung kommen:
a)
die Maßnahme ist von kollektivem Interesse und
b)
die Maßnahme hat einen kollektiven Begünstigten und
c)
die Maßnahme weist einen innovativen Aspekt auf.
2.2
Bei Vorhaben nach Ziffer II Nummer 3 (nachhaltige Entwicklung von Aquakulturgemeinschaften) wird die Höhe der Förderung durch die FLAG festgelegt. Ein Fördersatz zwischen 50 und 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben kann bei Erfüllung eines der folgenden Kriterien, wenn die Ergebnisse der Maßnahme öffentlich zugänglich gemacht werden, zur Anwendung kommen:
a)
die Maßnahme ist von kollektivem Interesse,
b)
die Maßnahme hat einen kollektiven Begünstigten oder
c)
die Maßnahme weist einen innovativen Aspekt auf.
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung sind das Eigeninteresse und die Leistungskraft der Begünstigten angemessen zu berücksichtigen.
2.3
Für Vorhaben, bei denen die Begünstigten eine öffentliche Stelle oder ein Unternehmen sind, das gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist und die Unterstützung für die Erbringung solcher Dienstleistungen gewährt wird, wird eine Unterstützung von 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt.
2.4
Bei Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden durchgeführt werden, beträgt die Förderung 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
2.5
Bei von KMU umgesetzten Vorhaben zur Förderung einer nachhaltigen Aquakultur beträgt die Förderung 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
2.6
Bei Vorhaben zur Förderung innovativer Fischereierzeugnisse oder -verfahren beträgt die Förderung 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
2.7
Bei Vorhaben, die von kollektiven Begünstigten durchgeführt werden, beträgt die Förderung 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
3.
Bagatellgrenze und Höchstbetrag der Zuschüsse
Anträge nach dieser Richtlinie werden nur bewilligt, sofern die förderfähigen Ausgaben mindestens 2 000 Euro betragen.
Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt 500 000 Euro.

VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Kommunikation und Transparenz

1.
Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für EMFAF-finanzierte Maßnahmen (NBest-EMFAF) sind Bestandteil des Bescheids.
2.
Die allgemeinen Vorschriften zu Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Artikels 60 der VO (EU) Nr. 2021/1139 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 sind zu beachten. Dies ist auch der Fall, wenn durch die Begünstigten freiwillige Publizitätsmaßnahmen (wie zum Beispiel Schilder, Druckerzeugnisse, Websites) erstellt werden.
3.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 verpflichtet, alle vier Monate die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus dem Fonds erhalten hat, zu veröffentlichen.

VII. Verfahrensregelungen

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank-Förderbank (SAB).
1.
Antragsverfahren
Die Beantragung der Zuwendung erfolgt unter Verwendung der durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Formulare und Informationen zu den Förderkonditionen. Diese sind abrufbar unter
www.sab.sachsen.de
.
2.
Durch die SAB wird im Internet unter
www.sab.sachsen.de
über die Möglichkeit zur Einreichung von Förderanträgen informiert. Dabei werden auch das Auswahlverfahren, die Auswahlkriterien und quartalsweise das jeweils zur Verfügung stehende Budget veröffentlicht.
Bei eintretender Mittelverknappung wird in einem Aufruf das verbliebene Budget und der Stichtag, bis zu dem die Anträge abzugeben sind, die einer gemeinsamen Auswahl der Maßnahmen zugeordnet werden sollen, bekannt gegeben.
3.
Auswahl der Maßnahmen
Gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 werden für die Bewertung der Förderanträge nichtdiskriminierende und transparente Auswahlkriterien festgelegt, die Vorhaben mit einem hohen Beitrag zur Zielerreichung des Programms den Vorrang einräumen.
3.1
Die Bewilligung der Anträge erfolgt auf Grundlage der vom deutschen Begleitausschuss für den EMFAF festgelegten Auswahlkriterien. Dies bedeutet, dass alle Förderanträge mit einem Punktesystem bewertet werden und die Mindestpunktzahl (Schwellenwert) erreichen müssen.
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
3.2
Bei Einsatz des Aufrufverfahrens gemäß Nummer 2 Absatz 2 werden die bis zu dem bekannt gegebenen Stichtag vorliegenden Förderanträge nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. In die Auswahl der Maßnahmen werden nur bewilligungsreife Förderanträge einbezogen. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge.
Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Auswahl der Maßnahmen des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt.
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
3.3
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 gilt:
a)
In der durch das SMR und das SMEKUL genehmigten LES der betreffenden Aquakulturgemeinschaften sind die Bedarfe, die Ziele und Schwerpunkte, die Auswahlkriterien für die Maßnahmen und die Förderhöhen festgelegt.
b)
Mit der Anerkennung der LES sind nichtdiskriminierende und transparente Verfahren der FLAG für die Auswahl der Maßnahmen festgelegt. Im Verfahren der Maßnahmenauswahl werden vom Entscheidungsgremium der FLAG die zur Umsetzung der LES erforderlichen Maßnahmen ausgewählt.
c)
Ist die FLAG für Maßnahmen zur Umsetzung der LES selbst Begünstigte, unterliegen diese Maßnahmen auch den Auswahlkriterien der jeweiligen LES. Hierzu legt die FLAG eine Dokumentation über die Anwendung der Auswahlkriterien vor.
d)
Die Auswahl einer Maßnahme durch die FLAG stellt noch keine Förderzusage dar. Die Prüfung aller Förderkriterien erfolgt durch die SAB.
4.
Bewilligung
Die Bewilligungsstelle entscheidet bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit den Fachreferaten des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 unter Einbeziehung der FLAG im Rahmen der LEADER-Regionen.
5.
Auszahlung
Teilzahlungsanträge sind zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid nicht ausgeschlossen sind. Soweit Teilauszahlungen zugelassen sind, können diese auf Basis tatsächlich entstandener und nachgewiesener Ausgaben geleistet werden.
6.
Weitere zu beachtende Vorschriften
6.1
Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- und Festsetzungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung werden auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts (§ 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem
Verwaltungsverfahrensgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) unter Beachtung vorrangig anzuwendender Bestimmungen der Europäischen Union sowie abweichender Regelungen dieser Richtlinie durchgeführt (vergleichlich Anlage 2 Nebenbestimmungen).
6.2
Beihilferechtliche Regelungen
Die Förderung von Maßnahmen der Diversifizierung der Tätigkeiten durch Verlagerung auf den gewerblichen Sektor der Wirtschaft erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (allgemeine De-minimis-Verordnung) oder ihrer Nachfolgeregelung.
Weitere Begriffserläuterungen und Informationen sind im ergänzenden Merkblatt „Hinweise zum Antrags- und Förderverfahren“ enthalten, welches im Internet unter
www.sab.sachsen.de
veröffentlicht ist.

VIII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei
vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1815), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 79) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), außer Kraft.
Dresden, den 20. Juni 2023
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günter
Anlagen:
Anlage 1: Rechtsgrundlagen
Anlage 2: Nebenbestimmungen für EMFAF-finanzierte Maßnahmen

Anlage 1 (zu Ziffer I Nummer 2)

Rechtsgrundlagen
1.
Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (Abl. LI 433/1 vom 22. Dezember 2020),
2.
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),
3.
Die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261 vom 22.7.2021, S. 58),
4.
Die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (EMFAF-Verordnung, ABl. L 247 vom 13.7.2021),
5.
Das
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50, des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
6.
Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.

Anlage 2 (zu Ziffer VI Nummer 1 und Ziffer VII Nummer 6.1)

Nebenbestimmungen für EMFAF-finanzierte Maßnahmen
1.
Anforderungen und Verwendung der Zuwendung
1.1
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Maßnahme ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf die Maßnahme.
1.2
Die Zuwendung kann widerrufen werden, wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
1.3
Auszahlungen erfolgen nur für bereits getätigte Ausgaben (Erstattungsprinzip) und auf Grundlage quittierter Rechnungen oder gleichwertiger Buchungsbelege im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a und i der Verordnung (EU) 2021/1060.
2.
Finanzierungsplan
2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter, zum Beispiel Sponsoring) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden. Soweit sie diesen überschreiten, reduzieren sie die Zuwendung.
2.2
Der Finanzierungsplan (bestehend aus als förderfähig beanspruchten Gesamtausgaben, Eigenanteil, Einnahmen und Zuschuss) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird.
2.3
Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ergibt. Sie sind ferner verpflichtet mitzuteilen, wenn sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere öffentliche Zuwendungen beantragen oder erhalten oder wenn sie gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhalten. Der Bewilligungs-, der Zahlungs- und der Endfestsetzungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Deckungsmittel.
2.4
Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig. Erhöhen sich die Einnahmen oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Einnahmen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung. Handelt es sich bei den hinzutretenden Einnahmen um private Mittel, wird die Zuwendung anteilig reduziert. Bei öffentlichen Mitteln ermäßigt sich die Zuwendung um die hinzutretenden Mittel.
2.5
Sofern mit der Zuwendung Lieferungen, Leistungen oder Bauleistungen im Wert von mehr als 5 000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) beschafft werden, sind vor Auftragserteilung mindestens drei vergleichbare Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter einzuholen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt. Bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro können als vergleichbare Angebote auch öffentlich zugängliche Preisinformationen (zum Beispiel aus Katalogen, Flyern oder Internetangeboten) eingeholt werden. Die Begründung der Entscheidung ist zu dokumentieren. Eine Abweichung von der Einholung dreier vergleichbarer Angebote ist zu begründen.
3.
Förderfähigkeit von Ausgaben
3.1
Personalkosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (Nachweis durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen) erstattet. Bei teilweiser Abordnung für die Maßnahme bedarf es darüber hinaus eines Dokumentes des Arbeitgebers, in dem der für die Maßnahme aufzuwendende Prozentsatz der Arbeitszeit festgelegt ist. Bei auf Stundenbasis beschäftigten Personen bedarf es darüber hinaus eines Dokumentes, aus dem sich die tatsächlich für die Maßnahme aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden ergeben. Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Begünstigten überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Begünstigten ihre Beschäftigten aus der Zuwendung finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete. Die Prüfung der Einhaltung dieses Besserstellungsverbotes kann durch Abgleich der Entgelte mit den Tabellenentgelten des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erfolgen. Soweit die Begünstigten dem Besserstellungsverbot unterliegen und den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder übersteigende Personalausgaben tätigen, sind diese nur bis zur Höhe des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (Ausnahme Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst [TVöD]) förderfähig.
3.2
Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten sowie Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht förderfähig. Kosten, der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten, sind ebenfalls nicht förderfähig.
3.3
Indirekte Kosten (Gemeinkosten) sind förderfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung der aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds finanzierten Maßnahme beziehen und der Maßnahme nach einer angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.
3.4
Sicherheitsleistungen zum Beispiel im Sinne des § 17 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) werden nur dann als förderfähige Ausgabe anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über die Begünstigte (Auftraggeber) und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird.
4.
Vergabe von Aufträgen
4.1
Sind die Begünstigten als öffentliche Auftraggeber aufgrund von §§ 98 ff. des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, sowie von § 2 Absatz 1 des
Sächsischen Vergabegesetzes
vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, verpflichtet, die
Vergabeverordnung
vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Einhaltung dieser Verpflichtungen der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20
VOL/A
, § 20
VOB/A
, § 20
EU-VOB/A
, § 8
Vergabeverordnung
) nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.2
Beachtung der Binnenmarktrelevanz: Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Als binnenmarktrelevant sind Aufträge im 30 Kilometer grenznahen Raum einzustufen, die für Wirtschaftsteilnehmende in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse sind. Sie sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden. Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.
4.3
Sind die Begünstigten nach Nummer 4.1 und 4.2 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kommt es im Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen gegen diese Vorschriften oder kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens durch die Begünstigten nicht erbracht werden, so wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen. Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C(2013) 9527 vom 19. Dezember 2013 mit den „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen analog angewendet.
4.4
Ausschluss von Interessenkonflikten
Es sind Interessenkonflikte bei den am Vergabeverfahren beteiligten Personen auszuschließen. Zu jeder Vergabe, die die Begünstigten zur Förderung einreichen, ist eine Erklärung zum Ausschluss von Interessenkonflikten einzureichen.
4.5
Hinweis
Die Auftragsberatungsstelle Sachsen e. V. (ABSt Sachsen e. V.) berät zur Vergabe öffentlicher Aufträge und den dabei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen. Sie unterstützt die Begünstigten bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren.
5.
Nachweis der Verwendung
5.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist mit dem ersten Mittelabruf im folgenden Haushaltsjahr, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in dem abgelaufenen Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
5.2
Der Verwendungs- oder Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
5.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
5.4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Skonti, Rabatte und Preisnachlässe sind bei der Abrechnung von förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie durch die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
5.5
Auf Verlangen sind die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und die Einzelzahlungen beleghaft (Einnahme- und Ausgabebelege, Kontoauszüge) nachzuweisen. Soweit ein Arbeitsvertrag Bestandteil eines Belegs ist, genügt die Vorlage einer Kopie.
5.6
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Begünstigten, Rechnungsgegenstand und -datum und den Zahlungsbeweis. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten. Elektronische Belege sind zugelassen, wenn für sie ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (§ 14 Absatz 1 Satz 5 und 6 des
Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) besteht oder sie mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sind oder wenn deren Aufnahme- und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form entspricht.
5.7
Im Verwendungsnachweis ist von den Begünstigten zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben über Einnahmen und Ausgaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen und die Informations- und Kommunikationspflichten nach Artikel 60 VO (EU) 2021/1139 eingehalten wurden (weitere Begriffserläuterungen und Informationen sind im Merkblatt „Hinweise zu den Kommunikations- und Informationspflichten“ enthalten, welches unter
www.sab.sachsen.de
veröffentlicht ist).
5.8
Dürfen die Begünstigten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihnen gegenüber zu erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 5.2 beizufügen.
6.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
6.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 [BGBl. I S. 2154] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder anderen Rechtsvorschriften auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird, insbesondere für den Fall:
a)
dass die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss der Maßnahme nicht eingehalten werden,
b)
dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden,
c)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden,
d)
dass mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde.
6.2
Widerruf bei Insolvenz
Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sie mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden.
6.3
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung jährlich zu verzinsen.
7.
Aufbewahrungsfristen
Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum der Endauszahlung, aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
8.
Prüfungen
Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Die Begünstigten haben den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich ihrer Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend des jeweiligen Bewilligungsbescheides befinden. Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörde, des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, der Prüfbehörde im Staatsministerium der Finanzen, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes (§ 91 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 [SächsGVBl. S. 153], die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 [SächsGVBl. S. 578] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden.
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise). Die Begünstigten haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
9.
Mitteilungspflichten
9.1
Die Begünstigten sind über die Mitteilungspflichten der Nummer 2.3 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:
a)
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern, wegfallen oder nicht mehr erreichbar sind,
b)
ein Insolvenzverfahren gegen sie beantragt oder eröffnet wird.
9.2
Die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid abgeforderten Daten zu dem geförderten Vorhaben zum Zwecke der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung (Monitoring) und Evaluierung sind zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des jeweiligen Bundeslandes gegenüber der Europäischen Kommission.
10.
Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
Es sind die im Bewilligungsbescheid festgelegten Vorgaben zu den Informations- und Kommunikationspflichten zu erfüllen, um den Beitrag des EMFAF und somit den Beitrag der EU zur Unterstützung des Vorhabens besser bekannt zu machen.
11.
Subventionsbetrug
11.1
Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von denen die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 des
Strafgesetzbuches
. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden.
11.2
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 des
Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht
vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 6 des
Subventionsgesetzes
vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.
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