EFRE/JTF RL Forschung InfraProNet 2021–2027
DE - Landesrecht Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung/Fonds für einen gerechten Übergang mitfinanzierten Zuwendungen für Forschungsinfrastrukturen, -projekte und -netzwerke im Bereich anwendungsnaher öffentlicher Forschung (EFRE/JTF RL Forschung InfraProNet 2021-2027)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung/Fonds für einen gerechten Übergang mitfinanzierten Zuwendungen für Forschungsinfrastrukturen, -projekte und -netzwerke im Bereich anwendungsnaher öffentlicher Forschung
(EFRE/JTF RL Forschung InfraProNet 2021-2027)
Vom 22. August 2023

A. Allgemeiner Teil

I. Zuwendungszweck

1.
Die EFRE-Förderung dient der Stärkung der anwendungsorientierten Forschung an öffentlich finanzierten Wissenschaftseinrichtungen und leistet einen Beitrag zur Umsetzung der regionalen Innovationsstrategie RIS3 des Freistaates Sachsen. Die Förderung soll dazu beitragen, weitere Forschungs- und Entwicklungs-(FuE)-Potenziale im Bereich der öffentlichen Forschung zu erschließen beziehungsweise diese besser auszuschöpfen, um damit die Grundbedingungen für einen erfolgreichen Innovationstransfer in die Wirtschaft zu verbessern und in der Folge die tatsächlichen Technologietransferleistungen zu erhöhen. Ein weiterer Zweck der Förderung ist die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Informationsinfrastruktur.
2.
Die JTF-Förderung unterstützt in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig sowie in den kreisfreien Städten Leipzig und Chemnitz die Bewältigung der sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 sowie zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris. Vor diesem Hintergrund erfolgt aus Mitteln des JTF eine Förderung von anwendungsorientierten Forschungsvorhaben in den JTF-Regionen mit einem Technologiereifegrad (TRL), der mindestens eine Validierung unter relevanten Einsatzbedingungen zulässt. Die Forschungsvorhaben leisten einen Beitrag zur klimaneutralen Transformation der ansässigen Wirtschaft und/oder tragen zur Diversifizierung der Wirtschaft, zur Entwicklung neuer Wertschöpfungsketten sowie zur Steigerung der Innovationskraft in den JTF-Regionen bei.

II. Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen
1.
nach Maßgabe der
EU-Rahmenrichtlinie
vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576) und deren Anlagen mit Nebenbestimmungen für Zuwendungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft und
2.
soweit die Förderung eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) in den jeweils geltenden Fassungen; im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten sowie
3.
nach Maßgabe dieser Richtlinie.

III. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Es werden ausschließlich die Tätigkeiten nicht gewinnorientierter Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert. Nach Teil B Ziffer II, III und IV werden zudem ausschließlich beihilfefreie, nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert. Forschungseinrichtungen und Hochschulen, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, müssen ihre Kosten und Finanzierungen im Einklang mit Nummer 2.1.1 Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1) eindeutig voneinander trennen und getrennte Abrechnungen nachweisen. Eine angemessene Nutzungsmöglichkeit der Forschungsergebnisse für Dritte innerhalb der Europäischen Union unter nichtdiskriminierenden Bedingungen muss gewährleistet werden. Sofern bei einer geförderten Forschungsinfrastruktur, das heißt einer Immobilie oder Mobilie, die durch die Forschungseinrichtung teilweise an Unternehmen vermietet wird, die wirtschaftliche Tätigkeit keine reine Nebentätigkeit gemäß Nummer 2.1.1 Randnummer 21 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1) darstellt, gilt die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung nebst beigefügter Anlage.
2.
Die Antragsteller haben die Zuordnung des Vorhabens zu einem der 17 Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen darzulegen.
3.
Im Falle einer JTF-Förderung sind im Sinne von Ziffer I Nummer 2 der Nutzen für den Strukturwandel sowie der Beitrag zur Transformation der Wirtschaft zur Klimaneutralität in den JTF-Regionen (gemäß des Territorialen Plans für einen gerechten Übergang – TJTP) gesondert darzustellen.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

B. Besonderer Teil

1.
Im Rahmen dieser Richtlinie sind im Vorhabenbereich Förderung von anwendungsnahen Forschungsinfrastrukturen, -projekten und -netzwerken an öffentlichen Wissenschaftseinrichtungen folgende Fördergegenstände förderfähig:
a)
EFRE:
I.
Maßnahmen zur Verbesserung der anwendungsorientierten Forschungsinfrastruktur,
II.
Anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte,
III.
Wissenschaftliche Informationsinfrastruktur und
IV.
Forschungsnetzwerke an öffentlichen Wissenschaftseinrichtungen.
b)
JTF:
I.
Maßnahmen zur Verbesserung der anwendungsorientierten Forschungsinfrastruktur (ausschließlich Geräteinvestitionen) und
II.
Anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte.
2.
JTF-Vorhaben sind Maßnahmen zur profilbildenden und strategischen Verbesserung der anwendungsorientierten Forschungsinfrastruktur nach Ziffer I Nummer 1 Buchstabe b und anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte nach Ziffer II. Für die Bewältigung des Strukturwandels und eine nachhaltige Regionalentwicklung in den JTF-Regionen kommt der anwendungsorientierten Forschung eine Schlüsselrolle zu. Sie trägt dazu bei, das Potenzial für die Entstehung innovativer Produkte, Verfahren und den Transfer des Knowhows für wirtschaftliche Tätigkeiten in den JTF-Regionen umzusetzen. Ziel muss dabei sein, Lösungen für die Transformation der Wirtschaft hin zu klimaneutralen Technologien zu finden oder auch Ideen für neue Wertschöpfungsketten als Beitrag zur Diversifizierung der vorhandenen Industrie- und Wirtschaftszweige zu entwickeln. Unter anderem soll die Förderung anwendungsorientierter Forschungs- und Entwicklungsprojekte auch dazu dienen, Gründeraktivitäten vorzubereiten und perspektivisch den Aufbau sich selbst tragender transferorientierter Strukturen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu unterstützen.

I. Maßnahmen zur Verbesserung der anwendungsorientierten Forschungsinfrastruktur (EFRE, JTF)

1.
Gegenstand der Förderung:
a)
Neu- und Umbaumaßnahmen (EFRE),
b)
Geräteinvestitionen (EFRE, JTF). Sofern Geräteinvestitionen zur Bewältigung der spezifischen Herausforderungen in den jeweiligen JTF-Zielregionen gemäß der Einleitung dieses Richtlinienteils beitragen, erfolgt eine Förderung im Rahmen des JTF.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a)
für Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe a die durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
b)
für Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe b:
aa)
Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, sowie Forschungszentren gemäß § 101 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
,
bb)
durch Bund und/oder Land institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit einer Forschungsstätte im Freistaat Sachsen,
cc)
gemeinnützige Forschungseinrichtungen im Status eines An-Instituts gemäß § 102 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
,
dd)
Berufsakademie Sachsen gemäß § 3 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
ee)
Hochschulallianzen gemäß § 97 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
, deren Aufgabe Forschung und Transfer ist und die weder einen beihilferelevanten noch einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die wissenschaftlichen Themenstellungen, die mithilfe der Forschungsinfrastrukturen verfolgt werden können, müssen sich in die Sächsische Innovationsstrategie vom 31. März 2020, Stand 12. Dezember 2022 (
https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/35302
, Stand: 12. Dezember 2022) einordnen lassen, anwendungsorientiert (EFRE Mindest-TRL Validierung im Labormaßstab, JTF Mindest-TRL Validierung unter relevanten Einsatzbedingungen) sein und ein Transferpotenzial mit Bezügen zum wirtschaftlichen Geschehen im Freistaat Sachsen aufweisen.
b)
Die mit der Schaffung der neuen Forschungsinfrastruktur verfolgten Zielstellungen müssen den langfristigen strategischen Planungen zur Standortentwicklung der Zuwendungsempfänger im Freistaat Sachsen entsprechen.
c)
Die vorgesehenen Maßnahmen müssen von besonderem forschungspolitischem Interesse für den Freistaat Sachsen sein.
d)
Der Antragsteller bestätigt mit Eigenerklärung im Projektvorschlag, dass er für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes selbst aufkommt.
e)
Für Infrastrukturinvestitionen nach Nummer 1 Buchstabe a mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060
Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitika (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).">¹
die Klimaverträglichkeit nachgewiesen werden und positiv geprüft worden sein.
f)
Für Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe a ist im Antrag darzulegen, dass eine Flächenneuversiegelung nur in dem aus zwingenden Gründen notwendigen Umfang erfolgt.
g)
Die zu fördernden Maßnahmen müssen ausreichend vor Hochwasser geschützt sein. Zur Bewertung der Notwendigkeit des Hochwasserschutzes ist die amtliche, gebietsbezogene Hochwasserrisikokarte heranzuziehen.
h)
Im Falle einer JTF Förderung muss das Vorhaben eindeutig in mindestens einem der folgenden Schwerpunktthemen des Strukturwandels verortet sein:
aa)
Diversifizierung und Transformation der Wirtschaft,
bb)
Ansätze für neue Wertschöpfungsketten,
cc)
Ansätze zur Schaffung beziehungsweise zum Erhalt von Arbeitsplätzen,
dd)
Technologien zur Klimaneutralität.
4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
a)
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit einer Förderquote bis zu 100 Prozent in Form eines Zuschusses gewährt, soweit nicht beihilferechtlich eine geringere Förderquote anzusetzen ist.
b)
Als zuwendungsfähige Ausgaben können anerkannt werden:
aa)
Ausgaben für Baumaßnahmen, einschließlich der dafür erforderlichen Planung und Bauvorbereitung sowie Planungsleistungen, die im Vorfeld der Antragstellung entstehen und für die Erstellung der Anträge auf Durchführung von Maßnahmen erforderlich sind,
bb)
Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
cc)
Ausgaben für Fremdleistungen,
sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, notwendig und angemessen sind.
c)
Nicht förderfähig sind:
aa)
erstattungsfähige Umsatzsteuer,
bb)
Sollzinsen, Avalprovisionen, Mahngebühren, Rechtsanwaltsgebühren, Prozesskosten, Gebühren von Banksperrkonten,
cc)
Grunderwerb und durch diesen veranlasste Nebenkosten,
dd)
Feiern am Bau,
ee)
Preisgelder oder Vergütungen für Planungen, sofern diese nicht auf das Honorar angerechnet werden.
d)
Nicht förderfähig aus EFRE-Mitteln sind im Rahmen von Maßnahmen nach Ziffer I Nummer 1 Buchstabe a:
aa)
die Neugestaltung von Außenanlagen, Straßen und Wegen, sofern es sich nicht um außerhalb von Gebäuden liegende Forschungs- und Versuchsflächen handelt,
bb)
Kunst am Bau.
Die Förderung aus Landesmitteln bleibt davon unberührt.
5.
Verfahren
a)
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
b)
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist Fachstelle.
c)
Für Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe a ist der Antrag auf Zuwendung bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
d)
Für Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe b ist zunächst ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Projektvorschläge sind vom Antragsteller vor Einreichung einer einrichtungseigenen wissenschaftlich-inhaltlichen Bewertung zu unterziehen. Das Ergebnis ist in Form einer einrichtungseigenen Priorisierungsliste bei der Bewilligungsstelle einzureichen, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Auf dieser Grundlage bewerten die Fach- und die Bewilligungsstelle unter Einbindung externer Expertise sämtliche bei der Bewilligungsstelle eingegangenen Projektvorschläge unter Anwendung einer Bewertungsmatrix. Die Fachstelle vergibt bei der Bewertung der Projektvorschläge die Zusatzpunkte für die besondere Würdigung gemäß Buchstabe e. Die Fachstelle fügt die Einzelbewertungen der Einrichtungen, der Fach- und Bewilligungsstelle zusammen und bildet ein projektvorschlägebezogenes Ergebnis nach Punkten. Ist das Vorhaben förderwürdig, werden die Antragsteller durch die Bewilligungsstelle zur Einreichung des Vollantrages aufgefordert.
e)
Besonders gewürdigt werden Investitionen, die eine profilbildende und strategische Bedeutung haben und dadurch eine nachhaltige Wirkung entfalten können.
f)
Für Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe b können durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Stichtage für die Einreichung der Projektvorschläge festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (
www.sab.sachsen.de
) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt. Die nicht fristgerecht eingereichten Projektvorschläge werden beim nächsten Stichtag einbezogen.
g)
Auszahlungen erfolgen grundsätzlich gemäß der Nummer 1.7 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich des EFRE, JTF und ESF Plus (
NBest-EU
) nach Ausgabenanfall im Erstattungsverfahren. Abweichend hiervon erfolgt die Auszahlung gemäß Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, im Vorauszahlungsprinzip, für die Begünstigten, für die eine Vorfinanzierung unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Höhe der Zuwendung und dem Haushaltsbudget der Begünstigten (keine Gewinnerzielungsabsicht). Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsstelle anhand einer entsprechenden Begründung des Antragstellers gemäß Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
. Die Entscheidung ist im Zuwendungsbescheid festzuhalten.
h)
Bei Abrechnung auf Ausgabenbasis wird auf einen Zwischennachweis zum Jahresende abweichend von Nummer 6.1 der
NBest-EU
verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Zuwendungsbescheid fest.
i)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate in Höhe von fünf Prozent der Zuwendung berechtigt.
j)
Sofern eine Maßnahme nach Nummer 1 Buchstabe b den Zuwendungszweck nach Teil A Ziffer I Nummer 2 und die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Teil A Ziffer III Nummer 3 in Zusammenhang mit der besonderen Zuwendungsvoraussetzung gemäß Nummer 3 Buchstabe h erfüllt, erfolgt die Förderung mit Mitteln aus und nach den Bedingungen des JTF. Die hierfür zu beachtende Form und die notwendigen Angaben sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (
www.sab.sachsen.de
) veröffentlicht.
k)
Die Bewilligungsstelle kann gemäß Nummer 6.4.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
kürzere Fristen für die Einreichung von Verwendungsnachweisen zum Vorhabensende im Zuwendungsbescheid festlegen.

II. Anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte (EFRE, JTF)

1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden anwendungsnahe (EFRE: Mindest-TRL Validierung im Labormaßstab, JTF: Mindest-TRL Validierung unter relevanten Einsatzbedingungen) Forschungs- und Entwicklungsprojekte als Einzelprojekte oder als Verbundvorhaben mit Verweis auf die Nummern 1 und 2 der Einleitung zum Teil B. Verbundvorhaben sind Vorhaben der Forschungszusammenarbeit, in denen Zuwendungsempfänger nach Nummer 2 ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt in Kooperation durchführen.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a)
Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
sowie Forschungszentren gemäß § 101 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
,
b)
durch Bund und/oder Land institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit einer Forschungsstätte im Freistaat Sachsen,
c)
gemeinnützige Forschungseinrichtungen im Status eines An-Instituts gemäß § 102 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
,
d)
Berufsakademie Sachsen gemäß § 3 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
,
e)
Hochschulallianzen gemäß § 97 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
, deren Aufgabe Forschung und Transfer ist und die weder einen beihilferelevanten noch einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Voraussetzung ist, dass das Projekt
aa)
und die damit verfolgte wissenschaftliche Themenstellung eine hohe wissenschaftliche Qualität aufweist,
bb)
zur Umsetzung der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen beiträgt,
cc)
anwendungsorientierte (EFRE Mindest-TRL Validierung im Labormaßstab, JTF Mindest-TRL Validierung unter relevanten Einsatzbedingungen) Bezüge hat, das heißt, dass konkrete Perspektiven für eine Nutzung beziehungsweise einen Transfer in die Wirtschaft vorliegen und
dd)
von besonderem forschungspolitischem Interesse für den Freistaat Sachsen ist.
b)
Die vorgesehenen Projekte müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzt sein und zusätzliche Projekte der Antragsteller darstellen. Der Antragsteller hat die für die Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderliche Grundausstattung zur Verfügung zu stellen.
c)
Der Antragsteller bestätigt mit Eigenerklärung im Projektvorschlag, dass er für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes selbst aufkommt.
d)
Im Falle einer JTF Förderung muss das Vorhaben eine Transferorientierung aufweisen und eindeutig in mindestens einem der folgenden Schwerpunktthemen des Strukturwandels verortet sein:
aa)
Diversifizierung und Transformation der Wirtschaft,
bb)
Ansätze für neue Wertschöpfungsketten,
cc)
Ansätze zur Schaffung beziehungsweise zum Erhalt von Arbeitsplätzen,
dd)
Technologien zur Klimaneutralität.
4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
a)
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit einer Förderquote bis zu 100 Prozent in Form eines Zuschusses gewährt.
b)
Die Förderung erfolgt bis zum Abschluss der jeweiligen Forschungsaufgabe, in der Regel bis zu 36 Monate.
c)
Als zuwendungsfähige Ausgaben können anerkannt werden:
aa)
Personalausgaben für Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker und sonstiges Personal, soweit dieses für das Projekt eingesetzt wird. Die Abrechnung erfolgt als vereinfachte Kostenoption (Kosten je Einheit). Wird das Personal des Zuwendungsempfängers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) vergütet, erfolgt die Abrechnung auf Basis eines Monats- oder Stundensatzes gemäß Zuordnung in eine Personalkostenkategorie und dem projektbezogenen Stellenanteil beziehungsweise der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („TV- L/TVöD Personalkostenpauschale“). Im Rahmen von Auszahlungen und der Verwendungsnachweisprüfung sind für die Personalausgaben die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat beziehungsweise Einsatzstunde) nachzuweisen. Die konkreten Regelungen zu diesen vereinfachten Kostenoptionen inklusive der Vorgehensweise bei Tarifanpassungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
),
bb)
Ausgaben für Ausstattung (Geräte, Ausrüstung, Instrumente),
cc)
Ausgaben für Fremdleistungen,
dd)
Ausgaben für die Anmeldung oder den Erwerb von Schutzrechten,
ee)
sonstige Sachausgaben, wie zum Beispiel Verbrauchsmaterial,
ff)
indirekte Ausgaben (Gemeinkosten) pauschal in Höhe von 25 Prozent bezogen auf die förderfähigen direkten Ausgaben gemäß der Doppelbuchstaben aa, bb, dd und ee.
d)
Wenn beim Antragsteller die Voraussetzungen für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben sind, können als zuwendungsfähige Kosten anerkannt werden:
aa)
Personalkosten für Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker und sonstiges Personal, soweit dieses für das Projekt eingesetzt wird. Die Abrechnung erfolgt als vereinfachte Kostenoption (Kosten je Einheit) personenbezogen auf Basis eines vorab ermittelten individuellen Monats- oder Stundensatzes auf Basis des steuerpflichtigen Bruttolohns gemäß Arbeitsvertrag oder Lohn-/Gehaltsnachweis zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („Personenbezogene Personalkostenpauschale“). Im Rahmen von Auszahlungen und der Verwendungsnachweisprüfung sind für die Personalkosten die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat beziehungsweise Einsatzstunde) nachzuweisen. Die konkreten Regelungen zu diesen vereinfachten Kostenoptionen inklusive der Vorgehensweise bei Tarifanpassungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
),
bb)
Kosten für Abschreibungen auf projektgebundene Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
cc)
Kosten für Fremdleistungen,
dd)
Kosten für die Anmeldung oder den Erwerb von Schutzrechten,
ee)
sonstige Sachkosten, wie zum Beispiel Verbrauchsmaterial,
ff)
die durch das Projekt entstehenden Gemeinkosten; soweit die vereinfachte Abrechnung nach Nummer 6 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Bereich der Strukturfonds EFRE und JTF (
NBest-EU-Kosten
) zur Anwendung kommt, werden die Gemeinkosten pauschal in Höhe von 25 Prozent der förderfähigen direkten Kosten gemäß der Doppelbuchstaben aa, bb, dd und ee gewährt. Grundlage für die Pauschalfinanzierung ist Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 2021/695 (HE-VO)
über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).">²
in Verbindung mit dem Annex B des HE Arbeitsprogramms 2021–2022 und dem AGA (Annoted Model Grant Agreement).
e)
Die Bewilligungsstelle kann bei einer Abrechnung auf Kostenbasis auf Antrag anstelle der vereinfachten Abrechnung gemäß Nummer 6 der
NBest-EU-Kosten
auch eine Abrechnung nach Selbstkosten gemäß Nummer 5 der
NBest-EU-Kosten
zulassen. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung als vereinfachte Kostenoption auf Basis der Kosten- und Leistungsrechnungspraxis des jeweiligen Begünstigten. Die hierbei zugrunde gelegten förderfähigen Kosten je Einheit werden für jeden Begünstigten im Rahmen des Antragsverfahrens bestimmt und im Bewilligungsbescheid festgelegt. Die Berechnung erfolgt anhand der im aktuellsten testierten Jahresabschluss des Begünstigten enthaltenen Angaben zu den förderfähigen Kostenarten. Die konkreten Regelungen zu dieser vereinfachten Kostenoption („Pauschale bei Abrechnung nach Selbstkosten gemäß Nummer 5
NBest-EU-Kosten
“) sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
)
f)
Nähere Angaben zu Art, Form und Höhe der vereinfachten Kostenoptionen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (
www.sab.sachsen.de
) veröffentlicht.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
a)
Die Zuwendung wird je Antrag entweder auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis gewährt. Mischformen sind unzulässig. Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis gelten die
NBest-EU
. Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis gelten die
NBest-EU-Kosten
.
b)
Forschungsdaten und Ergebnisse von über diese Richtlinie geförderten Vorhaben sind auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software zu verbreiten.
6.
Verfahren
a)
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
b)
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist Fachstelle.
c)
Zunächst ist ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Projektvorschläge sind vom Antragsteller vor Einreichung einer einrichtungseigenen wissenschaftlich-inhaltlichen Bewertung zu unterziehen. Das Ergebnis ist in Form einer einrichtungseigenen Priorisierungsliste bei der Bewilligungsstelle einzureichen, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Auf dieser Grundlage bewerten die Fach- und die Bewilligungsstelle unter Einbindung externer Expertise sämtliche bei der Bewilligungsstelle eingegangenen Projektvorschläge unter Anwendung einer Bewertungsmatrix. Die Fachstelle vergibt bei der Bewertung der Projektvorschläge die Zusatzpunkte für die besondere Würdigung gemäß Buchstabe e. Die Fachstelle fügt die Einzelbewertungen der Einrichtungen, der Fach- und Bewilligungsstelle zusammen und bildet ein projektvorschlägebezogenes Ergebnis nach Punkten. Ist das Vorhaben förderwürdig, werden die Antragsteller durch die Bewilligungsstelle zur Einreichung des Vollantrages aufgefordert.
d)
Bei Verbundvorhaben reicht jeder Verbundpartner für sein jeweiliges Teilprojekt einen eigenen Antrag bei der Bewilligungsstelle ein und erhält seinen eigenen Zuwendungsbescheid.
e)
Bei der Förderentscheidung finden Vorhaben, die mit hohem Transferpotenzial verwirklicht werden und/oder interdisziplinäre Forschungsansätze verfolgen besondere Berücksichtigung.
f)
Zusätzlich können Vorhaben, die ein Exzellenzsiegel („Seal of Excellence“) der Europäischen Kommission erhalten haben, vorrangig berücksichtigt werden, sofern diese die sonstigen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen.
g)
Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können Stichtage für die Einreichung der Projektvorschläge festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (
www.sab.sachsen.de
) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt. Die nicht fristgerecht eingereichten Projektvorschläge werden beim nächsten Stichtag einbezogen.
h)
Auszahlungen erfolgen grundsätzlich gemäß Nummer 1.7 der
NBest-EU
nach Ausgabenanfall im Erstattungsverfahren. Abweichend hiervon erfolgt die Auszahlung gemäß Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
im Vorauszahlungsprinzip für die Begünstigten, für die eine Vorfinanzierung unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Höhe der Zuwendung und dem Haushaltsbudget der Begünstigten (keine Gewinnerzielungsabsicht). Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsstelle anhand einer entsprechenden Begründung des Antragstellers gemäß Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
. Die Entscheidung ist im Zuwendungsbescheid festzuhalten.
i)
Bei Abrechnung auf Ausgabenbasis wird auf einen Zwischennachweis zum Jahresende abweichend von Nummer 6.1 der
NBest-EU
verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Zuwendungsbescheid fest.
j)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate in Höhe von fünf Prozent der Zuwendung berechtigt.
k)
Die Bewilligungsstelle kann gemäß Nummer 6.4.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
kürzere Fristen für die Einreichung von Verwendungsnachweisen zum Vorhabensende im Zuwendungsbescheid festlegen.

III. Wissenschaftliche Informationsinfrastruktur (EFRE)

1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte wissenschaftlicher Bibliotheken zur Erschließung, Bereitstellung und der langfristigen Sicherung von digitalen Informationen, einschließlich der dafür notwendigen technischen Ausstattung.
2.
Zuwendungsempfänger
a)
Zuwendungsempfänger sind Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
.
b)
Die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) ist gemäß § 1 des
Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 896) sowohl Staatsbibliothek des Freistaates Sachsen als auch Universitätsbibliothek der Technischen Universität Dresden. Die SLUB erhält keine Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie. Nach Durchlaufen eines gemeinsamen Auswahlverfahrens mit den Zuwendungsempfängern gemäß Buchstabe a soll es der SLUB jedoch möglich sein, mittels Zuweisungen an der Förderung gemäß dem Gegenstand der Förderung unter Nummer 1 nach einem analogen Verfahren nach Nummer 5 teilzuhaben. Die Zuweisungen erfolgen nach einem gesonderten Finanzierungsverfahren nach einer hierzu vom Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zu erlassenden Verwaltungsvorschrift.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Voraussetzung ist, dass das Projekt
aa)
und die damit verfolgte Themenstellung einen Beitrag zur Verbesserung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Informationsinfrastruktur im Freistaat Sachsen leisten und der Forschung, Wirtschaft und Bürgergesellschaft dienen,
bb)
zur Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen beiträgt und
cc)
von besonderem forschungspolitischem Interesse für den Freistaat Sachsen ist.
b)
Die vorgesehenen Projekte müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzt sein und zusätzliche Projekte der Antragsteller darstellen.
c)
Der Antragsteller bestätigt mit Eigenerklärung im Projektvorschlag, dass er für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes selbst aufkommt.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendungen für Zuwendungsempfänger nach Nummer 2 Buchstabe a werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit einer Förderquote bis zu 100 Prozent in Form eines Zuschusses gewährt.
b)
Als zuwendungsfähige Ausgaben können anerkannt werden:
aa)
Personalausgaben für Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker und sonstiges Personal, soweit dieses für das Projekt eingesetzt wird. Die Abrechnung erfolgt als vereinfachte Kostenoption (Kosten je Einheit). Wird das Personal des Zuwendungsempfängers nach dem TV-L oder dem TVöD vergütet, erfolgt die Abrechnung auf Basis eines Monats- oder Stundensatzes gemäß Zuordnung in eine Personalkostenkategorie und dem projektbezogenen Stellenanteil beziehungsweise der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („TV- L/TVöD Personalkostenpauschale“). Im Rahmen von Auszahlungen und der Verwendungsnachweisprüfung sind für die Personalausgaben die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat beziehungsweise Einsatzstunde) nachzuweisen. Die konkreten Regelungen zu diesen vereinfachten Kostenoptionen inklusive der Vorgehensweise bei Tarifanpassungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
),
bb)
Ausgaben für Ausstattung (Geräte, Ausrüstung, Instrumente),
cc)
Ausgaben für Fremdleistungen,
dd)
Ausgaben für die Anmeldung oder den Erwerb von Schutzrechten,
ee)
sonstige Sachausgaben,
ff)
indirekte Ausgaben (Gemeinkosten) pauschal in Höhe von 25 Prozent bezogen auf die förderfähigen direkten Ausgaben gemäß der Doppelbuchstaben aa, bb, dd und ee.
5.
Verfahren
a)
Bewilligungsstelle für Zuwendungen nach Nummer 4 Buchstabe a ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
b)
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist Fachstelle.
c)
Zunächst ist ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Projektvorschläge sind vom Antragsteller vor Einreichung einer wissenschaftlich-inhaltlichen Bewertung zu unterziehen. Auf dieser Grundlage bewerten die Fach- und die Bewilligungsstelle sämtliche bei der Bewilligungsstelle eingegangenen Projektvorschläge unter Anwendung einer Bewertungsmatrix. Die Fachstelle vergibt bei der Bewertung der Projektvorschläge die Zusatzpunkte für die besondere Berücksichtigung gemäß Buchstabe d. Die Fachstelle fügt die Einzelbewertungen der Fach- und Bewilligungsstelle zusammen und bildet ein projektvorschlägebezogenes Ergebnis nach Punkten. Ist das Vorhaben förderwürdig, werden die Antragsteller durch die Bewilligungsstelle zur Einreichung des Vollantrages aufgefordert.
d)
Bei der Förderentscheidung finden Vorhaben besondere Berücksichtigung, die einen Beitrag zur Digitalisierung von Forschungsdaten im Sinne einer qualitätsorientierten Forschung leisten.
e)
Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können Stichtage für die Einreichung der Projektvorschläge festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (
www.sab.sachsen.de
) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt. Die nicht fristgerecht eingereichten Projektvorschläge werden beim nächsten Stichtag einbezogen.
f)
Auszahlungen von Zuwendungen nach Nummer 4 Buchstabe a erfolgen grundsätzlich gemäß Nummer 1.7 der
NBest-EU
nach Ausgabenanfall im Erstattungsverfahren. Abweichend hiervon erfolgt die Auszahlung gemäß Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
im Vorauszahlungsprinzip für die Begünstigten, für die eine Vorfinanzierung unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Höhe der Zuwendung und dem Haushaltsbudget der Begünstigten (keine Gewinnerzielungsabsicht). Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsstelle anhand einer entsprechenden Begründung des Antragstellers gemäß Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
. Die Entscheidung ist im Zuwendungsbescheid festzuhalten.
g)
Bei Abrechnung auf Ausgabenbasis wird auf einen Zwischennachweis zum Jahresende abweichend von Nummer 6.1 der
NBest-EU
verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Zuwendungsbescheid fest.
h)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate in Höhe von fünf Prozent der Zuwendung berechtigt.
i)
Die Bewilligungsstelle kann gemäß Nummer 6.4.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
kürzere Fristen für die Einreichung von Verwendungsnachweisen zum Vorhabensende im Zuwendungsbescheid festlegen.

IV. Forschungsnetzwerke an öffentlichen Wissenschaftseinrichtungen (EFRE)

1.
Gegenstand der Förderung
Mit dem Fördergegenstand Forschungsnetzwerke an öffentlichen Wissenschaftseinrichtungen sollen wissenschaftliche Netzwerke über die Grenzen der Fachbereiche und Institutionen hinweg etabliert werden, um die beiden Säulen der RIS3 intelligente Spezialisierung und Diversifizierung zu verbinden. Gefördert werden komplexe, kooperative und wertschöpfungsbezogene Forschungsnetzwerke mit einem hohen Nachhaltigkeitswert mit sehr hohem Innovations- und Zukunftspotenzial. Ziel der Forschungsnetzwerke soll neben strategischer Kooperation und Verbesserung der Sichtbarkeit auch die Entwicklung disruptiver Innovationen zur Verbesserung der Drittmittelfähigkeit sein.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a)
Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
sowie Forschungszentren gemäß § 101 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
,
b)
durch Bund und/oder Land institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit einer Forschungsstätte im Freistaat Sachsen,
c)
gemeinnützige Forschungseinrichtungen im Status eines An-Instituts gemäß § 102 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
,
d)
Berufsakademie Sachsen gemäß § 3 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
,
e)
Hochschulallianzen gemäß § 97 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
, deren Aufgabe Forschung und Transfer ist und die weder einen beihilferelevanten noch einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
In dem gewählten Forschungsthema gibt es bislang keine oder nur schwach ausgeprägte Netzwerkstrukturen.
b)
Die Netzwerke sind aus mindestens sechs Partnern zu bilden, davon mindestens eine Universität, eine Hochschule für angewandte Wissenschaften und eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung. Darüber hinaus ist auch die Beteiligung weiterer, überregionaler und im Sinne der Richtlinie förderfähiger Hochschulen und Forschungseinrichtungen anzustreben. Zur Fortentwicklung des Netzwerkes können weitere Partner während der Förderlaufzeit beitreten.
c)
Pro Netzwerk werden maximal drei Zuwendungsempfänger gefördert, welche die Aufgaben des Netzwerkmanagements übernehmen.
d)
Die Gesamtlaufzeit des Projektes soll 36 Monate mit der Option auf Verlängerung für weitere 24 Monate nicht überschreiten.
e)
Voraussetzung ist, dass das Netzwerk
aa)
und die mit dem Netzwerk verfolgte wissenschaftliche Themenstellung eine hohe wissenschaftliche Qualität aufweisen,
bb)
zur Umsetzung der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen beiträgt und
cc)
von besonderem forschungspolitischem Interesse für den Freistaat Sachsen ist.
f)
Die Bedingungen für ein Netzwerk sind von den Netzwerkpartnern schriftlich zu vereinbaren.
g)
Die vorgesehenen Projekte müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzt sein und zusätzliche Projekte der Antragsteller darstellen.
h)
Der Antragsteller bestätigt mit Eigenerklärung im Projektvorschlag, dass er für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes selbst aufkommt.
4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
a)
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit einer Förderquote bis zu 100 Prozent in Form eines Zuschusses gewährt.
b)
Als zuwendungsfähige Ausgaben können anerkannt werden:
aa)
Personalausgaben für Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker und sonstiges Personal, soweit dieses für das Projekt eingesetzt wird. Die Abrechnung erfolgt als vereinfachte Kostenoption (Kosten je Einheit). Wird das Personal des Zuwendungsempfängers nach dem TV-L oder dem TVöD vergütet, erfolgt die Abrechnung auf Basis eines Monats- oder Stundensatzes gemäß Zuordnung in eine Personalkostenkategorie und dem projektbezogenen Stellenanteil beziehungsweise der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („TV- L/TVöD Personalkostenpauschale“). Im Rahmen von Auszahlungen und der Verwendungsnachweisprüfung sind für die Personalausgaben die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat beziehungsweise Einsatzstunde) nachzuweisen. Die konkreten Regelungen zu diesen vereinfachten Kostenoptionen inklusive der Vorgehensweise bei Tarifanpassungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
),
bb)
Ausgaben für Ausstattung (Geräte, Ausrüstung, Instrumente),
cc)
Ausgaben für Fremdleistungen,
dd)
Ausgaben für die Anmeldung oder den Erwerb von Schutzrechten,
ee)
sonstige Sachausgaben, wie zum Beispiel Verbrauchsmaterial,
ff)
indirekte Ausgaben (Gemeinkosten) pauschal in Höhe von 25 Prozent bezogen auf die förderfähigen direkten Ausgaben gemäß der Doppelbuchstaben aa, bb, dd und ee.
c)
Wenn beim Antragsteller die Voraussetzungen für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben sind, können als zuwendungsfähige Kosten anerkannt werden:
aa)
Personalkosten für Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker und sonstiges Personal, soweit dieses für das Projekt eingesetzt wird. Die Abrechnung erfolgt als vereinfachte Kostenoption (Kosten je Einheit) personenbezogen auf Basis eines vorab ermittelten individuellen Monats- oder Stundensatzes auf Basis des steuerpflichtigen Bruttolohns gemäß Arbeitsvertrag oder Lohn-/Gehaltsnachweis zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („Personenbezogene Personalkostenpauschale“). Im Rahmen von Auszahlungen und der Verwendungsnachweisprüfung sind für die Personalkosten die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat beziehungsweise Einsatzstunde) nachzuweisen. Die konkreten Regelungen zu diesen vereinfachten Kostenoptionen inklusive der Vorgehensweise bei Tarifanpassungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
),
bb)
Kosten für Abschreibungen auf projektgebundene Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
cc)
Kosten für Fremdleistungen,
dd)
Kosten für die Anmeldung oder den Erwerb von Schutzrechten,
ee)
sonstige Sachkosten, wie zum Beispiel Verbrauchsmaterial,
ff)
die durch das Projekt entstehenden Gemeinkosten; soweit die vereinfachte Abrechnung nach Nummer 5 der
NBest-EU-Kosten
zur Anwendung kommt, werden die Gemeinkosten pauschal in Höhe von 25 Prozent der förderfähigen direkten Kosten gemäß der Doppelbuchstaben aa, bb, dd und ee gewährt. Grundlage für die Pauschalfinanzierung ist Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 2021/695 (HE-VO) in Verbindung mit dem Annex B des HE Arbeitsprogramms 2021–2022 und dem AGA (Annoted Model Grant Agreement).
d)
Nicht förderfähig sind:
aa)
erstattungsfähige Umsatzsteuer,
bb)
Sollzinsen, Avalprovisionen, Mahngebühren, Rechtsanwaltsgebühren, Prozesskosten, Gebühren von Banksperrkonten.
e)
Die Bewilligungsstelle kann bei einer Abrechnung auf Kostenbasis auf Antrag anstelle der vereinfachten Abrechnung gemäß Nummer 6 der
NBest-EU-Kosten
auch eine Abrechnung nach Selbstkosten gemäß Nummer 5 der
NBest-EU-Kosten
zulassen. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung als vereinfachte Kostenoption auf Basis der Kosten- und Leistungsrechnungspraxis des jeweiligen Begünstigten. Die hierbei zugrunde gelegten förderfähigen Kosten je Einheit werden für jeden Begünstigten im Rahmen des Antragsverfahrens bestimmt und im Bewilligungsbescheid festgelegt. Die Berechnung erfolgt anhand der im aktuellsten testierten Jahresabschluss des Begünstigten enthaltenen Angaben zu den förderfähigen Kostenarten. Die konkreten Regelungen zu dieser vereinfachten Kostenoption („Pauschale bei Abrechnung nach Selbstkosten gemäß Nummer 5
NBest-EU-Kosten
“) sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
).
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendung wird je Antrag entweder auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis gewährt. Mischformen sind unzulässig. Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis gelten die
NBest-EU
. Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis gelten die
NBest-EU-Kosten
.
6.
Verfahren
a)
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
b)
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist Fachstelle.
c)
Zunächst ist ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Projektvorschläge sind vom Antragsteller vor Einreichung einer wissenschaftlich-inhaltlichen Bewertung zu unterziehen. Auf dieser Grundlage bewerten die Fach- und die Bewilligungsstelle unter Einbindung externer Expertise sämtliche bei der Bewilligungsstelle eingegangenen Projektvorschläge unter Anwendung einer Bewertungsmatrix. Die Fachstelle vergibt bei der Bewertung der Projektvorschläge die Zusatzpunkte für die besondere Berücksichtigung gemäß Buchstabe e. Die Fachstelle fügt die Einzelbewertungen der Fach- und Bewilligungsstelle zusammen und bildet ein projektvorschlägebezogenes Ergebnis nach Punkten. Ist das Vorhaben förderwürdig, werden die Antragsteller durch die Bewilligungsstelle zur Einreichung des Vollantrages aufgefordert.
d)
Bei Netzwerkvorhaben reicht jeder zuwendungsberechtigte Netzwerkpartner für sein jeweiliges Teilprojekt einen eigenen Antrag bei der Bewilligungsstelle ein und erhält seinen eigenen Zuwendungsbescheid.
e)
Bei der Förderentscheidung finden Netzwerke besondere Berücksichtigung, die sowohl thematisch als auch Akteurs bezogen für den Freistaat Sachsen eine überregionale Repräsentationsfunktion haben.
f)
Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können Stichtage für die Einreichung der Projektvorschläge festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (
www.sab.sachsen.de
) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt. Die nicht fristgerecht eingereichten Projektvorschläge werden beim nächsten Stichtag einbezogen.
g)
Auszahlungen erfolgen grundsätzlich gemäß Nummer 1.7 der
NBest-EU
nach Ausgabenanfall im Erstattungsverfahren. Abweichend hiervon erfolgt die Auszahlung gemäß Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
im Vorauszahlungsprinzip für die Begünstigten, für die eine Vorfinanzierung unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Höhe der Zuwendung und dem Haushaltsbudget der Begünstigten (keine Gewinnerzielungsabsicht). Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsstelle anhand einer entsprechenden Begründung des Antragstellers gemäß Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
. Die Entscheidung ist im Zuwendungsbescheid festzuhalten.
h)
Bei Abrechnung auf Ausgabenbasis wird auf einen Zwischennachweis zum Jahresende abweichend von Nummer 6.1 der
NBest-EU
verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Zuwendungsbescheid fest.
i)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate in Höhe von fünf Prozent der Zuwendung berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
j)
Die Bewilligungsstelle kann gemäß Nummer 6.4.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
kürzere Fristen für die Einreichung von Verwendungsnachweisen zum Vorhabensende im Zuwendungsbescheid festlegen.

C. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Dresden, den 22. August 2023
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow

Anlage (zu Großbuchstabe A Ziffer II Nummer 2 und Ziffer III Nummer 1)

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 26 und 26a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO): Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu beachten:
a)
Bei Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen nach Artikel 26 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägig.
b)
Bei Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen nach Artikel 26a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ja der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägig.
4.
Transparenz (Artikel 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens,
e)
Art der Beihilfe (Zuschuss) und
f)
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung
Über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
9.
Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 26 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
10.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 26a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 26a Absatz 5 und 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu beachten.
11.
Geltungsdauer der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Die Freistellungstatbestände der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.
Sollte die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet.
1
Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitika (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
2
Verordnung (EU) Nr. 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
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