Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Anwendung der Entsendungsrichtlinie Bund (VwV Entsendung)
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Anwendung der Entsendungsrichtlinie Bund
(VwV Entsendung)
Vom 25. November 2015
I. Allgemeine Bestimmungen
1.
Für die Entsendung von Beschäftigten (Beamte, Richter oder Tarifbeschäftigte) des Freistaates Sachsen zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit ist die Entsenderichtlinie Bund vom 15. April 2014 (GMBl. 2014 S. 634) nach Maßgabe der Ziffern II und III entsprechend anzuwenden.
2.
Den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
II. Entsendung von Beamten und Richtern
1.
Beamte und Richter erhalten bei Entsendung Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge nach § 14 Absatz 2 der
Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Beihilfe wird für die Dauer der Entsendung durch den Dienstherrn gewährt, wenn die Voraussetzungen nach § 80 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
III. Entsendung von Tarifbeschäftigten
1.
Tarifbeschäftigte erhalten bei Entsendung Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts nach § 28 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Das dienstliche oder betriebliche Interesse an der Entsendung ist vom Arbeitgeber ausdrücklich vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich anzuerkennen. Hiernach gelten die Zeiten der Entsendung als
a)
ununterbrochene Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L (vergleiche § 17 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d TV-L),
b)
Beschäftigungszeit im Sinne des TV-L (vergleiche § 34 Absatz 3 Satz 2 TV-L) und
c)
unschädliche Unterbrechung bei der Zahlung der kinderbezogenen Besitzstandszulage nach § 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), vergleiche Protokollerklärung Nummer 2 Satz 1 zu § 11 Absatz 1 TVÜ-Länder.
2.
Entsprechendes gilt für Beschäftigte, für die inhaltsgleiche Vorschriften anderer für den Freistaat Sachsen einschlägigen Tarifverträge gelten.
IV. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Anwendung der Beurlaubungsrichtlinien des Bundesministeriums des Innern vom 4. März 2004 (SächsABl. S. 272) und die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Anwendung der Entsendungsrichtlinien des Bundesministeriums des Innern vom 24. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1569) außer Kraft.
Dresden, den 25. November 2015
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland
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