VwV Anwärtersonderzuschlag Vermessungswesen und Geoinformation – VwV AnwSZ VermGeo
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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen (VwV Anwärtersonderzuschlag Vermessungswesen und Geoinformation – VwV AnwSZ VermGeo)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
(VwV Anwärtersonderzuschlag Vermessungswesen und Geoinformation – VwV AnwSZ VermGeo)
Vom 2. Januar 2024
Aufgrund von § 71 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, erlässt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

I. Personenkreis

1.
Der Anwärtersonderzuschlag kann Beamtinnen und Beamten auf Widerruf in den Vorbereitungsdiensten der ersten und der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation gewährt werden.
2.
Der Anwärtersonderzuschlag darf nur gezahlt werden, wenn zum Einstellungszeitpunkt in den jeweiligen Vorbereitungsdienst ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern besteht. Die Einstellungsbehörde dokumentiert das Vorliegen des erheblichen Bewerbermangels im Sinne von Satz 1 in geeigneter Weise.
3.
Der Zuschlag wird für die Dauer des gesamten Vorbereitungsdienstes gezahlt.

II. Höhe des Anwärtersonderzuschlages

Der Anwärtersonderzuschlag beträgt monatlich 60 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages.

III. Voraussetzungen für die Gewährung

1.
Der Anwärtersonderzuschlag wird unter den Voraussetzungen gewährt, dass die Beamtin oder der Beamte
a)
nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und
b)
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre im Dienst des Freistaates Sachsen in der unter Ziffer I Nummer 1 genannten Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beim Freistaat Sachsen, bei einer kommunalen Gebietskörperschaft im Freistaat Sachsen oder bei einer oder einem der im Freistaat Sachsen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
2.
Sofern die Beamtin oder der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung innerhalb der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Frist eigenverantwortlich eine Tätigkeit bei einer kommunalen Gebietskörperschaft im Freistaat Sachsen oder bei einer oder einem der im Freistaat Sachsen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure aufnimmt, ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, der Einstellungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu dem neu begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu übermitteln und entsprechende Nachweise vorzulegen sowie die Erfüllung der Frist nachzuweisen.
3.
Die Beamtin oder der Beamte ist über die in Ziffer III Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen frühzeitig, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen, zu unterrichten. Die Voraussetzungen und die Rückzahlungspflicht sind in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von der Beamtin oder dem Beamten auf einer zu den Personalakten zu nehmenden Ausfertigung schriftlich zu bestätigen ist. Der Beamtin oder dem Beamten ist eine Ausfertigung zu überlassen.

IV. Rückforderung

Werden die in Ziffer III genannten Voraussetzungen aus Gründen nicht erfüllt, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag. Der Rückforderungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete volle Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.

V. Ergänzende Vorschriften

Ziffer II Nummer 73.2.1 bis 73.2.6 der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 17. November 2015 (SächsABl. SDr. 2016 S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

VI. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Dresden, den 2. Januar 2024
Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt
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