Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Anordnungsbefugnisse für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (VwV Anordnungsbefugnisse SMK)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Anordnungsbefugnisse für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (VwV Anordnungsbefugnisse SMK)
Vom 14. Januar 2021
Gemäß Abschnitt B Ziffer II Nummer 7 der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691, 1923), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift
vom 5. Juli 2019 (SächsABl. S. 1032) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. 352), wird zur Anordnungsbefugnis für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus Folgendes bestimmt:
A. Regelungen zur Anordnungsbefugnis für Dienst- und Fortbildungsreisen
I.
Anordnungsbefugte
1.
Über Anträge zu Dienst- und Fortbildungsreisen entscheiden:
a)
die Staatsministerin oder der Staatsminister
aa)
für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär,
bb)
für die Leiterin oder den Leiter des Ministerbüros;
b)
die Staatssekretärin oder der Staatssekretär
aa)
für die Bediensteten des Staatssekretärsbüros,
bb)
für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Staatsministeriums für Kultus,
cc)
für die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle und der Pressestelle des Staatsministeriums für Kultus,
dd)
für die übrigen Bediensteten des Staatsministeriums für Kultus bei allen Dienst- und Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas,
ee)
für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung;
c)
die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Staatsministeriums für Kultus für die Bediensteten ihrer jeweiligen Abteilungen bei allen Dienst- und Fortbildungsreisen im Inland sowie in das europäische Ausland;
d)
die Leiterin oder der Leiter des Ministerbüros, der Zentralstelle und der Pressestelle des Staatsministeriums für Kultus für die Bediensteten ihrer jeweiligen Organisationseinheiten bei allen Dienst- und Fortbildungsreisen im Inland sowie in das europäische Ausland.
2.
Die Vertreter haben die Befugnis im Vertretungsfall. Die Anordnung einer Dienst- oder Fortbildungsreise für die eigene Person ist unzulässig.
II.
Ausnahmen
1.
Dienst- und Fortbildungsreisen der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs und der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Staatsministeriums für Kultus sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung im Inland gelten als angeordnet. Die Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges sowie anfallender Mehrkosten für die Übernachtung und die Benutzung des Flugzeuges sind hiermit nicht verbunden.
2.
Folgende Dienst- und Fortbildungsreisen der Bediensteten des Staatsministeriums für Kultus gelten als angeordnet:
a)
eintägige Reisen der Leiterin oder des Leiters des Ministerbüros, der Zentralstelle und der Pressestelle sowie der Referatsleiterinnen und Referatsleiter des Staatsministeriums für Kultus am Dienst- bzw. Wohnort,
b)
eintägige Reisen der übrigen Bediensteten des Staatsministeriums für Kultus am Dienst- bzw. Wohnort, wenn diese Reisen mit der jeweiligen Referatsleitung abgestimmt sind,
c)
Reisen der Bediensteten des Staatsministeriums für Kultus zu Veranstaltungen des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen (FoBiZ) in Meißen, für die der Dienstreisende eine Einladung erhalten hat,
wenn diese Reisen unter Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, mit Ausnahme des Flugzeugs, oder eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Anerkennung triftiger Gründe, eines Dienstkraftfahrzeuges, eines Fahrrades oder zu Fuß angetreten werden.
III.
Sonderregelung zur Anordnungsbefugnis für Dienstreisen der persönlichen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer
Dienstreisen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Reisekostengesetzes
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der persönlichen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der Staatsministerin oder des Staatsministers und der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs können nachträglich durch die Leiterin oder den Leiter des Ministerbüros und die Persönliche Referentin oder den Persönlichen Referenten der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs genehmigt werden. Die gegebenenfalls erforderliche Schriftform ist auch in diesen Fällen einzuhalten. Für diese Genehmigungen ist der Vordruck „Dienstreisegenehmigung und zugleich Reisekostenabrechnung für persönliche Kraftfahrer“ (Anlage 7 zur
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes
) zu verwenden.
IV.
Allgemeine Erteilung der Anordnung von Dienstreisen
Die allgemeine Erteilung der Anordnung von Dienstreisen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes in Verbindung mit Abschnitt A Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes für Bedienstete mit besonderen Funktionen obliegt den jeweiligen Anordnungsbefugten nach Ziffer I nach vorheriger Beteiligung der Reisekostenstelle im Staatsministerium für Kultus.
B. Begriffsbestimmungen
1.
Bedienstete im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte sowie Auszubildende im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus. Auszubildende des Staatsministeriums für Kultus sind organisatorisch der Abteilung 1 im Staatsministerium für Kultus zugeordnet.
2.
Eine Dienst- oder Fortbildungsreise von einem Tag liegt bereits vor, wenn die Dienst- oder Fortbildungsreise einzelne Stunden des Tages umfasst.
C. Bedienstete des Staatsministeriums für Kultus mit Funktionen in Vertretungen und als Beauftragte
1.
Für die beim Staatsministerium für Kultus vorhandenen Mitglieder der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen sowie für die Frauenbeauftragte einschließlich der jeweiligen Vertreter ist eine Anordnung der in der jeweiligen Funktion anfallenden Dienst- und Fortbildungsreisen nicht erforderlich.
2.
Für die am Staatsministerium für Kultus vorhandenen weiteren Beauftragten (insbesondere für Geheimschutz, Informationssicherheit, Sicherheit, Datenschutz etc.) einschließlich deren Vertreter erfolgt die Anordnung der in der jeweiligen Funktion anfallenden Dienst- und Fortbildungsreisen durch die nach Buchstabe A. benannten jeweiligen Anordnungsbefugten.
D. Regelungen zur Anordnungsbefugnis für die dem Staatsministerium für Kultus unmittelbar nachgeordneten Behörden
Die dem Staatsministerium für Kultus unmittelbar nachgeordneten Behörden regeln die Anordnungsbefugnis im Übrigen für ihren Zuständigkeitsbereich.
E. Inkrafttreten
1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Die
VwV Anordnungsbefugnisse SMK
vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 68), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. 385), tritt am Tag nach der Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft.
Dresden, den 14. Januar 2021
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
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