Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen als Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst (VwV Laufbahnbefähigung Staatsfinanz ohne Vorbereitungsdienst)
Verwaltungsvorschrift
des
Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen
als Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst
in der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung,
Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst
(VwV Laufbahnbefähigung Staatsfinanz ohne Vorbereitungsdienst)
Vom 19. November 2018
I. Allgemeines
Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt nach § 10 der
Sächsischen Laufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, die Berufs- und Hochschulabschlüsse, die – bei Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen nach § 16 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, – gegebenenfalls in Verbindung mit einer dem Vorbereitungsdienst gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst nachweisen. Weiterhin gestaltet die Verwaltungsvorschrift das Anerkennungsverfahren für diese Fälle aus.
II. Allgemein als gleichwertig anerkannte Berufs- und unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Hochschulabschlüsse
Folgende Berufs- und Hochschulabschlüsse werden allgemein als gleichwertig beziehungsweise unmittelbar qualifizierend anerkannt, die Befähigung für die jeweilige Einstiegsebene der beiden Laufbahngruppen der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst nachzuweisen:
1.
Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene – Eingangsamt A 6 (§ 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
Sächsischen Beamtengesetzes
, § 10 Satz 1 Nummer 2 der
Sächsischen Laufbahnverordnung
):
Verwaltungsfachangestellte/r, sofern die Berufsausbildung in den beruflichen Fachrichtungen „Bundesverwaltung“, „Landesverwaltung“ oder „Kommunalverwaltung“ erfolgt ist.
2.
Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene – Eingangsamt A 9 (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des
Sächsischen Beamtengesetzes
, § 10 Satz 1 Nummer 3 der
Sächsischen Laufbahnverordnung
):
Ein mit dem Bachelor- oder diesem entsprechenden Diplomgrad in Deutschland abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Staatsfinanzverwaltung.
III. Allgemein als geeignet anerkannte Berufs- und Hochschulabschlüsse
Folgende Berufs- und Hochschulabschlüsse werden in Verbindung mit einer dem Vorbereitungsdienst gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit allgemein als geeignet anerkannt, die Befähigung für die jeweilige Einstiegsebene der beiden Laufbahngruppen der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst nachzuweisen:
1.
Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene – Eingangsamt A 6 (§ 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des
Sächsischen Beamtengesetzes
, § 10 Satz 1 Nummer 2 der
Sächsischen Laufbahnverordnung
):
Verwaltungsfachangestellte/r, sofern die Berufsausbildung in einer anderen als der unter Ziffer II Nummer 1 benannten beruflichen Fachrichtung erfolgt ist und über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst in Aufgaben der Staatsfinanzverwaltung entsprechend den Anforderungen nach Ziffer V ausgeübt wurden.
2.
Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene – Eingangsamt A 13 (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des
Sächsischen Beamtengesetzes
, § 10 Satz 1 Nummer 4 der
Sächsischen Laufbahnverordnung
):
ein mit einem Master- oder diesem entsprechenden Diplomgrad an einer Universität abgeschlossenes Studium „Betriebswirtschaftslehre“ oder „Volkswirtschaftslehre“, sofern über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst in Aufgaben der Staatsfinanzverwaltung entsprechend der Anforderungen nach Ziffer V ausgeübt wurden.
IV. Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen im Einzelfall
Das Staatsministerium der Finanzen kann im Einzelfall
1.
Berufs- beziehungsweise Hochschulabschlüsse für die jeweilige Einstiegsebene der beiden Laufbahngruppen in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit als geeignet sowie
2.
weitere innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten als dem Vorbereitungsdienst gleichwertig
anerkennen.
V. Anforderungen an die hauptberuflichen Tätigkeiten
1.
Die hauptberuflichen Tätigkeiten müssen
a)
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 4 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2018 (SächsGVBl. S. 646) geändert worden ist, nach Erlangen des geforderten Berufs- oder Hochschulabschlusses geleistet worden sein,
b)
mindestens den Anforderungen eines Dienstpostens entsprechen, der im Eingangsamt regelmäßig Bewerbern übertragen wird, die die Zugangsvoraussetzungen für die angestrebte Laufbahngruppe und Einstiegsebene unmittelbar erfüllen und
c)
mindestens für folgende Dauer ausgeübt worden sein:
aa)
zwei Jahre für Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene
bb)
drei Jahre für Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene
cc)
drei Jahre für Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene
2.
Aufgaben der Staatsfinanzverwaltung sind Tätigkeiten, die überwiegend in mindestens einem der folgenden Bereiche geleistet worden sind:
Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Personal, Tarifrecht, Beamtenrecht, Kindergeldrecht, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Haushaltswesen, Kassenwesen, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung oder Liegenschaftsverwaltung.
3.
Elternzeiten und Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge gelten nicht als hauptberufliche Tätigkeiten.
VI. Verfahren
1.
In den Fällen der Ziffern II und III gilt die Laufbahnbefähigung beim Nachweis der dort genannten Voraussetzungen als vom Staatsministerium der Finanzen anerkannt.
2.
In den Fällen der Ziffer IV hat die Ernennungsbehörde die Anerkennung der Laufbahnbefähigung beim Staatsministerium der Finanzen schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Angaben und Unterlagen zur Person, zur Qualifikation sowie zur Berufserfahrung des Bewerbers beizufügen. Das Staatsministerium der Finanzen teilt der Ernennungsbehörde die Entscheidung schriftlich mit.
3.
Die Ernennungsbehörde teilt dem Bewerber die Anerkennung der Laufbahnbefähigung oder die Gründe der Versagung schriftlich mit.
4.
Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung oder deren Versagung ist einschließlich der wesentlichen Gründe hierfür in die Personalakte des Bewerbers aufzunehmen.
VII. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 19. November 2018
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß
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