Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen als Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Feuerwehr (VwV Laufbahnbefähigung Fachrichtung Feuerwehr ohne Vorbereitungsdienst)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen als Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Feuerwehr
(VwV Laufbahnbefähigung Fachrichtung Feuerwehr ohne Vorbereitungsdienst)
Vom 23. September 2015
I. Allgemeines
Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt nach § 10 der
Sächsischen Laufbahnverordnung
vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) Berufs- und Hochschulabschlüsse, die ohne Vorbereitungsdienst als Befähigung für die beiden Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr anerkannt werden, und gestaltet das Anerkennungsverfahren für diese Fälle aus.
II. Allgemein anerkannte Berufs- und Hochschulabschlüsse
Folgende Berufs- und Hochschulabschlüsse werden ohne Vorbereitungsdienst als Befähigung für die jeweilige Einstiegsebene der beiden Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr allgemein anerkannt:
1.
Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsebene – Eingangsamt A 7 (§ 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970]; § 10 Satz 1 Nummer 2 der
Sächsischen Laufbahnverordnung
):
a)
Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau nach der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747) oder nach der
Werkfeuerwehrausbildungsverordnung
vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830), jeweils mit erfolgreich abgeschlossener Rettungssanitäterausbildung,
b)
Brandmeisterausbildung (Ausbildung Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsebene) entsprechend der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen
Dienst vom 23. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 203) in Verbindung mit der
VwV Gleichwertige Einrichtungen
vom 17. April 2012 (SächsABl. S. 564), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Vorbereitungsdienst absolviert.
2.
Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene – Eingangsamt A 10 (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des
Sächsischen Beamtengesetzes
; § 10 Satz 1 Nummer 3 der
Sächsischen Laufbahnverordnung
):
mit einem Bachelor- oder entsprechenden Diplomgrad abgeschlossener Studiengang in einer technischen, natur- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung an einer Hochschule, Fachhochschule oder einer Berufsakademie und die abgeschlossene Brandoberinspektorenausbildung (Ausbildung Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene) entsprechend der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst in Verbindung mit der
VwV Gleichwertige Einrichtungen
, soweit nicht im Vorbereitungsdienst absolviert.
3.
Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsebene – Eingangsamt A13 (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des
Sächsischen Beamtengesetzes
; § 10 Satz 1 Nummer 4 der
Sächsischen Laufbahnverordnung
):
mit einem Master- oder entsprechenden Diplomgrad abgeschlossener Hochschulstudiengang in einer technischen, natur- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung, und die abgeschlossene Brandreferendarsausbildung (Ausbildung Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsebene) entsprechend der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst in Verbindung mit der
VwV Gleichwertige Einrichtungen
, soweit nicht im Vorbereitungsdienst absolviert.
III. Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen im Einzelfall
Das Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall weitere geeignete Berufs- und Hochschulabschlüsse anerkennen.
IV. Verfahren
1.
In den Fällen der Ziffer II gilt die Laufbahnbefähigung beim Nachweis des erforderlichen Berufs- und Hochschulabschlusses und der feuerwehrspezifischen Ausbildung als vom Staatsministerium des Innern anerkannt.
2.
In den Fällen der Ziffer III hat die Ernennungsbehörde die Anerkennung der Laufbahnbefähigung beim Staatsministerium des Innern schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Angaben und Unterlagen zur Person, zur Qualifikation sowie zur Berufserfahrung des Bewerbers beizufügen. Das Staatsministerium des Innern teilt der Ernennungsbehörde die Entscheidung schriftlich mit.
3.
Die Ernennungsbehörde teilt dem Bewerber die Anerkennung oder die Gründe der Versagung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit.
4.
Die Anerkennung oder Versagung der Laufbahnbefähigung ist in die Personalakte aufzunehmen.
V. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 23. September 2015
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
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