Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen für Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagogen (Erzieher-Anerkennungsverordnung – AnerkVO Erzieher)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen für Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagogen
(Erzieher-Anerkennungsverordnung – AnerkVO Erzieher)
1
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Neuregelung der Anerkennung von Erziehern, Heilerziehungspflegern und Heilpädagogen
Vom 30. Mai 2016
§ 1 Geltungsbereich und Regelungsziel der Verordnung
(1) Die Verordnung regelt, ergänzend zum
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als
1.
Erzieher,
2.
Heilerziehungspfleger und
3.
Heilpädagoge
sowie das Verfahren im Zusammenhang mit einer vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung im Freistaat Sachsen.
(2)
1
Diese Verordnung gilt für Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die
1.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.
in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat
ausgestellt oder anerkannt wurden.
2
Sie findet mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Absatz 3 Satz 1 und §§ 11 bis 14 auch Anwendung auf Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen, die außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten erworben wurden (Drittstaaten).
§ 2 Zuständige Stelle
Die Sächsische Bildungsagentur ist zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung.
§ 3 Voraussetzung der Anerkennung
(1) Voraussetzung für die Anerkennung in den Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Teil 2 Abschnitt 2 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
ist der Nachweis, dass der Antragsteller auf Grund der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer beruflichen Tätigkeit befähigt ist, welche im Freistaat Sachsen der Ausbildung zum „Staatlich anerkannten Erzieher“, zum „Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ oder zum „Staatlich anerkannten Heilpädagogen“ entspricht, und die Berufsqualifikation mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist.
(2) Die Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsdauer und der Ausbildungsinhalte nach Maßgabe des Teils 2 Abschnitt 2
1.
Unterabschnitt 2 der
Schulordnung Fachschule
vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Fachrichtung Heilerziehungspflege,
2.
Unterabschnitt 3 der
Schulordnung Fachschule
für die Fachrichtung Heilpädagogik und
3.
Unterabschnitt 4 der
Schulordnung Fachschule
für die Fachrichtung Sozialpädagogik.
§ 4 Gleichgestellte Ausbildungsnachweise
(1) Ausbildungsnachweise, die den erfolgreichen Abschluss einer in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme in Vollzeit oder Teilzeit absolvierten Ausbildung als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge bescheinigen und von der zuständigen Stelle in diesem Staat im Hinblick auf die Berechtigung zur Berufsaufnahme und -ausübung als gleichwertig anerkannt worden sind oder auf die Ausübung eines dieser Berufe vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf das Qualifikationsniveau gleichgestellt.
(2)
1
Den Ausbildungsnachweisen gemäß § 3 gleichgestellt sind Berufsqualifikationen, die den Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat auf Grund nationaler Vorschriften zur Berufsaufnahme und -ausübung weiterhin berechtigen, obwohl die Berufsqualifikationen nicht mehr den formellen Anforderungen entsprechen, insbesondere, weil das Ausbildungsniveau im Herkunftsmitgliedstaat zwischenzeitlich angehoben worden ist.
2
In diesem Fall wird die Berufsqualifikation dem Qualifikationsniveau zugeordnet, welches im Zeitpunkt der Antragstellung der neuen Ausbildung entspricht.
(3) Kann der Antragsteller eine in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten erworbene und von diesem bestätigte, dreijährige einschlägige Berufstätigkeit als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge nachweisen, ist der in einem Drittland ausgestellte einschlägige Ausbildungsnachweis einem Ausbildungsnachweis gemäß § 3 gleichgestellt.
§ 5 Voraussetzungen für die Berufsausübung
(1) Wurden die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise des Antragstellers von einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten ausgestellt, in dem der Beruf des Erziehers, Heilerziehungspflegers oder Heilpädagogen nicht reglementiert ist, ist dem Antragsteller die Berufsausübung zu gestatten, sofern
1.
die Berufsqualifikation mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist,
2.
der Antragsteller den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ist, welche der Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellt hat, und
3.
die zuständige Stelle bescheinigt, dass der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
(2) Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis des Antragstellers der erfolgreiche Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachgewiesen wird.
§ 6 Partieller Zugang
(1) Wurde die Berufsqualifikation in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten erworben oder anerkannt, kann die zuständige Stelle einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge im Freistaat Sachsen gewähren, wenn
1.
der Antragsteller ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Freistaat Sachsen ein partieller Zugang begehrt wird,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und den Ausbildungsinhalten des jeweiligen Bildungsgangs in der Fachrichtung Heilerziehungspflege, Heilpädagogik und Sozialpädagogik so groß sind, dass diese nur durch den erfolgreichen Abschluss des jeweils in Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4 der
Schulordnung Fachschule
geregelten Bildungsgangs ausgeglichen werden könnten und
3.
sich die im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübte Berufstätigkeit objektiv von den anderen das Berufsbild prägenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten des „Staatlich anerkannten Erziehers“, des „Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers“ oder des „Staatlich anerkannten Heilpädagogen“ trennen lässt.
(2)
1
Wird ein partieller Zugang gewährt, ist die Berufstätigkeit unter der im Ausbildungsstaat erworbenen Berufsbezeichnung auszuüben.
2
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
§ 7 Sprachkenntnisse
(1)
1
Antragsteller, deren Berufsqualifikation anerkannt wird oder denen der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge gemäß den §§ 5 und 6 eröffnet ist, müssen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
2
Eine Tätigkeit als Erzieher setzt mindestens Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) und eine Tätigkeit als Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge setzt mindestens Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 des GER voraus.
(2) Wird eine Tätigkeit als Erzieher angestrebt, hat der Antragsteller ergänzend zu § 12 Absatz 1 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
dem Antrag Unterlagen beizufügen, die den Nachweis darüber erbringen, dass der Antragsteller über Sprachkenntnisse mindestens des Sprachniveaus B 2 des GER verfügt.
(3)
1
Wurde die Berufsqualifikation in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten erworben oder anerkannt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die zuständige Stelle erst nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zulässig.
2
Eine Überprüfung der Sprachkenntnisse entfällt, sofern der Antragsteller den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung erfolgreich durchlaufen hat.
§ 8 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
kann die zuständige Stelle die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung vorschreiben, sofern die Berufsqualifikation des Antragstellers dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist.
(2) In Abhängigkeit von den festgestellten Unterschieden gemäß § 4 Absatz 2 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
legt die zuständige Stelle die zeitliche Dauer und die fachlichen Inhalte der Ausgleichsmaßnahmen fest.
(3)
1
Die Ausgleichsmaßnahmen werden an Fachschulen in öffentlicher Trägerschaft der jeweiligen Fachrichtung als erweitertes Bildungsangebot gemäß § 22 Absatz 3 Satz 2 des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.
2
Die Teilnahme am Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung ist gebührenfrei und erfolgt auf einer zwischen dem Antragsteller und dem Schulleiter der jeweiligen Fachschule getroffenen vertraglichen Vereinbarung.
3
In der Vereinbarung sind insbesondere die Ausbildungsinhalte und -struktur sowie die zeitliche Dauer der Ausgleichsmaßnahme aufzunehmen, die für den Ausgleich der von der zuständigen Stelle gemäß Absatz 2 festgestellten Unterschiede erforderlich sind.
4
Die Ziffern I und II Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift Regionale Kompetenzzentren vom 5. Januar 2016 (MBl. SMK S. 2) finden auf Ausgleichsmaßnahmen keine Anwendung.
§ 9 Anpassungslehrgang
(1)
1
Der Anpassungslehrgang vermittelt in Verantwortung der Fachschule die für die Berufsausübung als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge wesentlichen fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und macht mit den einschlägigen berufsbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut.
2
Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
3
Die Bewertung wird von zwei Lehrkräften, die im Anpassungslehrgang unterrichtet haben, vorgenommen.
4
Das Ergebnis der Bewertung ist die erfolgreiche Teilnahme oder nicht erfolgreiche Teilnahme am Anpassungslehrgang.
5
Die zuständige Stelle bescheinigt dem Antragsteller die Teilnahme.
(2) In einem Anerkennungsverfahren als Erzieher oder als Heilerziehungspfleger kann der Antragsteller auf Antrag anstelle des Anpassungslehrgangs auch an einer verkürzten Ausbildung, welche die Dauer von drei Jahren nicht überschreitet, teilnehmen.
§ 10 Eignungsprüfung
(1)
1
Durch die Eignungsprüfung weist der Antragsteller die für die Berufsausübung als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nach.
2
Die Eignungsprüfung wird nach Festlegung der zuständigen Stelle durchgeführt und kann einen fachtheoretischen und einen fachpraktischen Teil umfassen.
3
Jeder Prüfungsteil wird als Einzelprüfung durchgeführt.
4
Im fachtheoretischen Teil der Prüfung soll jedes Prüfungsgebiet nicht länger als 60 Minuten geprüft werden.
5
Der fachpraktische Teil der Prüfung soll 180 Minuten nicht überschreiten, wobei ein Drittel der Prüfungszeit für das abschließende Fachgespräch zur Verfügung stehen soll.
(2)
1
Der Prüfungsausschuss wird von der zuständigen Stelle gebildet und besteht aus einem Vertreter der zuständigen Stelle als Vorsitzenden und zwei Lehrkräften aus der jeweiligen Fachrichtung.
2
Der Vorsitzende leitet die Prüfung.
3
Das Ergebnis der Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
§ 11 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
(1) Der Inhaber einer einschlägigen in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten erworbenen Berufsqualifikation, die ihn zur Berufsausübung in diesem Staat befähigt (Berufsinhaber), ist zu einer, seiner Berufsqualifikation entsprechenden, vorübergehenden oder gelegentlichen Berufsausübung im Freistaat Sachsen berechtigt, wenn er
1.
in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten rechtmäßig niedergelassen (Niederlassungsmitgliedstaat) ist und
2.
nachweist, dass der Beruf in einem oder in mehreren der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten während der vorangegangenen zehn Jahre insgesamt mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.
(2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung ist im Einzelfall zu beurteilen und richtet sich nach der Dauer, Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Berufsausübung im Freistaat Sachsen.
(3) Berufsinhaber, die vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen tätig werden, unterliegen denselben berufsrechtlichen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Regelungen wie Inhaber mit einem Abschluss als „Staatlich anerkannter Erzieher“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“.
(4)
1
Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern dort eine Berufsbezeichnung für die betreffende Dienstleistungstätigkeit existiert.
2
Anderenfalls ist für die Dienstleistungserbringung eine Übersetzung des Ausbildungsnachweises in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats zu verwenden.
3
Die Berufsbezeichnung für die Dienstleistung darf zu keiner Verwechslung mit den jeweiligen Berufsbezeichnungen als „Staatlich anerkannter Erzieher“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ führen.
§ 12 Meldung bei erstmaliger Dienstleistungserbringung
(1)
1
Vor der erstmaligen vorübergehenden und gelegentlichen beruflichen Tätigkeit im Freistaat Sachsen hat der Berufsinhaber die zuständige Stelle hierüber schriftlich zu informieren und ihr Art und Umfang eines bestehenden berufsbezogenen Haftpflichtversicherungsschutzes mitzuteilen.
2
Der schriftlichen Mitteilung sind ferner folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2.
ein Nachweis über die im Ausland erworbene einschlägige Berufsqualifikation,
3.
ein Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten,
4.
ein Nachweis über die zeitliche Dauer der Berufstätigkeit gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
5.
ein Nachweis darüber, dass die Berufsausübung im Zeitpunkt der Mitteilung nicht, auch nicht zeitlich befristet, untersagt war und
6.
ein Nachweis darüber, dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, insbesondere einer solchen, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder das Eigentum richtet, vorliegt.
(2) Die Mitteilung ist, jeweils bezogen auf das Jahr, indem eine erneute vorübergehende und gelegentliche Berufstätigkeit im Freistaat Sachsen beabsichtigt ist, zu erneuern.
(3) Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle an die zuständigen Stellen des Niederlassungsmitgliedstaats wenden und Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung anfordern sowie eine Bestätigung verlangen, dass gegen den Berufsinhaber keine berufsbezogenen disziplinarischen Maßnahmen verhängt worden sind oder strafrechtliche Verurteilungen vorliegen.
§ 13 Verwaltungszusammenarbeit
(1)
1
Bei berechtigten Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Dienstleitungserbringung ist die zuständige Stelle verpflichtet, sich an die zuständige Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats zu wenden und dort Informationen anzufordern
1.
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und
2.
darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen gegen den Berufsinhaber verhängt worden sind.
2
Wurde gegen den Berufsinhaber eine Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde erhoben, ist der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten.
(2) Die zuständige Stelle ist ihrerseits zur Übermittlung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Informationen verpflichtet, sofern sie als zuständige Stelle im Niederlassungsmitgliedstaat von der zuständigen Stelle im Ausland im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um Auskunft gebeten wird.
§ 14 Europäischer Vorwarnmechanismus
(1)
1
Wird die Berufsausübung eines Erziehers, Heilerziehungspflegers oder Heilpädagogen auf Grund einer behördlichen Entscheidung oder der Entscheidung eines sächsischen Gerichts vollständig oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt oder beschränkt, ist die zuständige Stelle verpflichtet, die jeweils zuständigen Stellen in den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Staaten und die zuständigen Stellen in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland hierüber innerhalb von drei Tagen nach Erlass der Entscheidung über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) mittels folgender Angaben durch eine Warnung zu unterrichten:
1.
Identität des Berufsangehörigen,
2.
betroffener Beruf,
3.
Angabe der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
4.
Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
5.
Zeitraum, für den die Untersagung oder Beschränkung gilt.
2
Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet wurden.
3
In diesem Fall ist die Information auf die Angabe gemäß Satz 1 Nummer 1 zu beschränken.
(2) Die schriftliche Information an den Berufsangehörigen, welche zeitgleich mit der Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 1 zu erfolgen hat, muss folgende Angaben enthalten:
1.
Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 1,
2.
Art der zulässigen Rechtsbehelfe,
3.
Verfahren über die Möglichkeit einer Berichtigung der Warnung und
4.
Hinweis über Abhilfemaßnahmen und Schadensersatz bei unzutreffender Benachrichtigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten zuständigen Stellen.
(3)
1
Nach Ablauf des für die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die zuständige Stelle verpflichtet, die zuständigen Stellen gemäß Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitablauf maßgeblichen Datums zu unterrichten.
2
Die Warnung ist innerhalb von drei Tagen nach Wegfall der Gründe, welche die Berufsausübung verhinderten oder beschränkten, über das IMI zu löschen.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
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