Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt im Freistaat Sachsen (Sächsische Amtsarztkursverordnung – SächsAAKVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt im Freistaat Sachsen (Sächsische Amtsarztkursverordnung – SächsAAKVO)
Vom 28. Oktober 2008
Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024
Aufgrund von § 2a des
Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330, 332) geändert worden ist, wird verordnet:
Abschnitt 1 Zuständigkeiten, Fortbildungsort, Fortbildungs- und Prüfungsausschuss
§ 1 Zuständigkeiten, Fortbildungsort
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Amtsarztkurses und der Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des
Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes
vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 2 Fortbildungs- und Prüfungsausschuss
(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz richtet einen Fortbildungs- und Prüfungsausschuss unter Vorsitz eines Vertreters des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz ein.
(2)
1
Dem Fortbildungs- und Prüfungsausschuss gehören als weitere Mitglieder an:
1.
1 Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz,
2.
1 Vertreter des Vorstandes des Landesverbandes Sachsen der Ärzte und Zahnärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (LVÖGD),
3.
2 Vertreter aus den Fachausschüssen des LVÖGD und
4.
1 Vertreter des Ausschusses Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst der Sächsischen Landesärztekammer.
2
Die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für die Dauer von 2 Jahren ernannt.
(3)
1
Der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss ist befugt:
1.
die Untergliederung der Lehrgebiete in Themengebiete und die inhaltlichen Schwerpunkte der Themengebiete festzulegen und
2.
den Ablauf sowie die inhaltlichen Schwerpunkte der Prüfungen zu bestimmen.
(5) Bei der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten unterliegen die Mitglieder des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses keinen Weisungen.
Abschnitt 2 Amtsarztkurs
§ 3 Zulassung zum Amtsarztkurs
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Amtsarztkurs sind:
1.
die Approbation als Arzt im Sinne der
Bundesärzteordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2528), in der jeweils geltenden Fassung, oder die Approbation als Zahnarzt im Sinne des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2533), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
eine 2-jährige hauptberufliche Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt und
3.
eine 3-monatige hauptberufliche Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt in einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
(2) Von Absatz 1 Nr. 2 und 3 können in besonderen Einzelfällen, insbesondere aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses, Ausnahmen zugelassen werden.
§ 4 Antrag
(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz entscheidet auf Antrag über die Zulassung zum Amtsarztkurs.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers oder Dienstherren für die Teilnahme am Amtsarztkurs,
2.
eine fachliche Befürwortung durch den zuständigen Vorgesetzten für die Teilnahme am Amtsarztkurs,
3.
die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und
4.
ein tabellarischer Lebenslauf zum Nachweis über den beruflichen Werdegang, insbesondere der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1.
§ 5 Form, Dauer und Gliederung des Amtsarztkurses, Fehlzeiten
(1)
1
Der Amtsarztkurs wird modulweise, in der Regel je 40 Stunden pro Monat, durchgeführt.
2
Er umfasst die in der
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt im Freistaat Sachsen nach dem „Curriculum Kursweiterbildung Öffentliches Gesundheitswesen“ der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf und der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen
vom 16. November 2019 (SächsABl. S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Lehrgebiete im Umfang von mindestens
760 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.
(2)
1
Der Unterricht ist in der Regel mit 40 Stunden je Woche zu erteilen.
2
Es kann eine andere Verteilung des Unterrichts gewählt werden, sofern thematische oder wirtschaftliche Zusammenhänge dies erfordern.
(3) Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zu führen.
(4) Versäumnisse auf Grund von Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder Mutterschutz und Elternzeit oder aus anderen, von den Teilnehmern nicht zu vertretenden Gründen gelten als entschuldigte Fehltage.
(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist unverzüglich über den Grund des Versäumnisses zu unterrichten.
Abschnitt 3 Prüfung
§ 6 Gliederung der Prüfung, Prüfungstermine
(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil, der aus einzelnen Prüfungsarbeiten besteht, und einen mündlichen Teil.
(2)
1
Der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses setzt die Termine für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung fest.
2
Die Prüfungstermine sind den Teilnehmern rechtzeitig, spätestens 6 Wochen vor der Prüfung, bekannt zu geben.
§ 7 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur jeweiligen Prüfungsarbeit wird durch den Vorsitzenden des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses nicht zugelassen, wer mehr als 10 Tage der zu prüfenden Lehrgebiete versäumt hat.
(2)
1
Zur mündlichen Prüfung wird durch den Vorsitzenden des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses zugelassen, wer nicht mehr als 20 Tage entschuldigt versäumt und die schriftliche Prüfung bestanden hat.
2
Wird die Anzahl der versäumten Tage überschritten, kann der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss den Prüfling auf Antrag zur Prüfung zulassen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Ziel des Amtsarztkurses nicht gefährdet wird.
(3) Im Falle einer Nichtzulassung gemäß den Absätzen 1 oder 2 sind versäumte Themengebiete vor der Prüfungszulassung im Rahmen des folgenden Amtsarztkurses nachzuholen.
(4)
1
Bei Versäumnissen, die über die Zeiten gemäß Absatz 2 hinausgehen, ist eine Fortführung des Amtsarztkurses unter Anrechnung erbrachter Leistungen möglich, wenn der Zeitraum vom Beginn des Amtsarztkurses bis zur Anmeldung zur mündlichen Prüfung 4 Jahre nicht überschreitet.
2
Wird diese Frist überschritten, erfolgt keine Prüfungszulassung mehr.
3
Der Amtsarztkurs ist zu wiederholen.
§ 8 Nichterbringung von Prüfungsleistungen
Soweit ein Prüfling, ohne dass Gründe gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.
§ 9 Prüfungsverhinderung
(1) Vor Beginn einer jeden Prüfungsarbeit und vor Beginn der mündlichen Prüfung ist der Prüfling zu befragen, ob er gesundheitliche Bedenken gegen seine Prüfungsfähigkeit vorzubringen hat.
(2)
1
Kann ein Prüfling nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (Prüfungsverhinderung), eine schriftliche Prüfungsarbeit oder den mündlichen Teil der Prüfung nicht ablegen, so gilt der entsprechende Prüfungsteil als nicht unternommen.
2
Der Termin für die Nachprüfung ist rechtzeitig vom Vorsitzenden des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses bekannt zu geben.
(3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 2 Satz 1 genannten Gründen die Prüfung ab, entscheidet der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss, in welchem Umfang die bereits beantworteten Themengebiete anzurechnen sind.
(4)
1
Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf.
2
In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
3
Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.
(5) Der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine Prüfungsverhinderung ordnungsgemäß geltend gemacht und nachgewiesen wurde.
(6) Hat ein Prüfling in Kenntnis eines Grundes gemäß Absatz 2 Satz 1 an einer Prüfungsarbeit oder der mündlichen Prüfung teilgenommen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.
§ 10 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(2)
1
Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er vom Prüfer oder dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
2
In diesem Fall ist die betreffende Prüfungsleistung als „ungenügend“ zu werten.
(3)
1
Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so hat der Ausschuss die entsprechende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten, das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
2
Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.
§ 11 Schriftliche Prüfung
(1)
1
Jedes Lehrgebiet ist zeitnah mit einer Prüfungsarbeit abzuschließen.
2
Jeweils 2 Lehrgebiete können zu einer Prüfungsarbeit zusammengefasst werden.
(2)
1
Die Prüfungsarbeit ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit.
2
Sie kann
1.
im Antwort-Auswahl-Verfahren,
2.
als Fragen-Arbeit mit frei zu formulierenden Antworten,
3.
in Aufsatzform zu vorgegebenen Themen oder
4.
aus einer Kombination der Varianten aus den Nummern 1 bis 3 durchgeführt werden.
(3)
1
Der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
2
Die zugelassenen Hilfsmittel sind den Prüflingen rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor der Prüfungsarbeit, bekannt zu geben.
(4)
1
Die Dauer der Prüfungsarbeit beträgt jeweils 120 Minuten.
2
Die einzelnen Themengebiete sollen entsprechend ihrer Unterrichtsdauer in der Prüfungsarbeit berücksichtigt werden:
1.
bei 4 Stunden Unterrichtsdauer 10 Minuten,
2.
bei 8 Stunden Unterrichtsdauer 20 Minuten,
3.
bei 16 Stunden Unterrichtsdauer 40 Minuten und
4.
bei 32 Stunden Unterrichtsdauer 80 Minuten.
(5) Die Lehrkräfte des Amtsarztkurses entwerfen Prüfungsaufgaben für ihr Themengebiet und reichen diese beim Fortbildungs- und Prüfungsausschuss ein.
(6) Die durch den Fortbildungs- und Prüfungsausschuss ausgewählten Prüfungsaufgaben sind nach ihrer Vervielfältigung in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die erst am Prüfungstag durch die Prüflinge zu öffnen sind.
(7)
1
Der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt für jede Prüfungsarbeit den Aufsichtsführenden.
2
Dieser hat über die schriftliche Prüfung eine Niederschrift zu fertigen.
(8) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 wird dem Prüfling spätestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.
§ 12 Bewertung der Prüfungsarbeiten
(1) Gibt ein Prüfling seine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(2) Die einzelnen Themengebiete der Prüfungsarbeiten sind durch die jeweiligen Lehrkräfte gemäß § 14 Abs. 2 zu benoten.
(3)
1
Die Gesamtnote der einzelnen Prüfungsarbeit wird durch den Vorsitzenden des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Themengebiete auf eine Dezimalstelle gerundet gebildet.
2
Ist die Ziffer an der zweiten Dezimalstelle nicht größer als eine 4, wird abgerundet.
3
Anderenfalls wird aufgerundet.
4
Die folgenden Nachkommastellen werden nicht berücksichtigt.
(4) Es wird keine Gesamtnote der schriftlichen Prüfung gebildet, wenn mehr als eine Prüfungsarbeit schlechter als „4,4“ bewertet wurde.
(5) Kann die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung gebildet werden, so wird sie aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsarbeiten errechnet; Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung nicht schlechter als „4,4“ ist.
(7) Die Noten der Prüfungsarbeiten und die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung sind den Prüflingen spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 13 Mündliche Prüfung
(1) Der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses erteilt beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 die Zulassung zur mündlichen Prüfung und veranlasst die Ladung der Prüflinge und der Mitglieder der Prüfungskommission.
(2)
1
Die Entscheidung über die Zulassung, die Prüfungszeit und der Prüfungsort werden dem Prüfling spätestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.
2
Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.
(3)
1
Zur Abnahme der mündlichen Prüfungen benennt der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission und bestimmt deren Vorsitzenden.
2
Der Prüfungskommission gehören an:
1.
Fachprüfer entsprechend der Lehrgebiete des Amtsarztkurses.
2
Fachprüfer sind Lehrkräfte, die während des Amtsarztkurses überwiegend unterrichtet haben.
2.
mindestens 1 Mitglied des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses.
3
Jede Prüfung wird durch mindestens 2, maximal 3 Fachprüfer und mindestens 1 Mitglied des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses abgenommen.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und wacht über die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen.
(5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Lehrgebiete nach § 5 Absatz 1 Satz 2.
(6)
1
Die mündliche Prüfung wird als Gruppengespräch durchgeführt.
2
Es sollen in der Regel nicht mehr als 4 Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
3
Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll die Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten.
(7) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen.
⁸
§ 14 Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Gesamtnote
(1) Die mündliche Prüfung wird von jedem Prüfer gemäß Absatz 2 bewertet.
(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
Lfd. Nr. | Note | Leistung |
---|---|---|
1. | „sehr gut“ | wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
2. | „gut“ | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
3. | „befriedigend“ | wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
4. | „ausreichend“ | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
5. | „mangelhaft“ | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
6. | „ungenügend“ | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(3) Die Gesamtnote für die mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission aus dem Durchschnitt der von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten gebildet; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „4,4“ benotet wurde.
(5) Die Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung mindestens mit 4,4 bewertet wurde.
(6)
1
Als Gesamtergebnis der Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt wird der Durchschnitt aus der Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung und der Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission gebildet; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
2
Den ermittelten Durchschnittswerten sind folgende Bewertungen zuzuordnen:
1.
1,0 bis 1,4 entspricht „sehr gut“,
2.
1,5 bis 2,4 entspricht „gut“,
3.
2,5 bis 3,4 entspricht „befriedigend“,
4.
3,5 bis 4,4 entspricht „ausreichend“,
5.
4,5 bis 5,4 entspricht „mangelhaft“ und
6.
5,5 bis 6,0 entspricht „ungenügend“.
(7) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bekannt.
§ 15 Wiederholungsprüfung
(1)
1
Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung im mündlichen oder schriftlichen Teil kann frühestens 4 Wochen nach der Erstprüfung erfolgen.
2
Über die Zulassung entscheidet der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag.
(2) Jede Prüfungsarbeit und die mündliche Prüfung können jeweils nur einmal wiederholt werden.
§ 16 Zeugnis
1
Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung erhält jeder Teilnehmer ein Zeugnis des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, aus dem die Gesamtnote der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sind.
2
Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses den betreffenden Prüflingen einen Bescheid.
§ 17 Einsicht in die Prüfungsarbeiten
1
Auf schriftlichen Antrag wird dem Prüfling beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie in die Niederschriften über den Ablauf seiner mündlichen Prüfung gewährt.
2
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse an den Fortbildungs- und Prüfungsausschuss zu richten.
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften, Inkrafttreten
§ 18 Anerkennung von Fortbildungen in anderen Bundesländern
Die Teilnahme an einem Amtsarztkurs oder an einem Vorbereitungslehrgang auf die Prüfung für den höheren Gesundheitsdienst und die jeweils bestandene Prüfung in einem anderen Bundesland kann auf Antrag durch den Fortbildungs- und Prüfungsausschuss als Amtsarztkurs und Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des
Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes
anerkannt werden.
1¹
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 28. Oktober 2008
Die Staatsministerin für Soziales Christine Ursula Clauß
Anlage (zu § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 6)
¹2
1
Überschrift geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2012
(SächsGVBl. S. 339)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2012
(SächsGVBl. S. 339) und durch
Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 662)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2012
(SächsGVBl. S. 339)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2012
(SächsGVBl. S. 339)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2012
(SächsGVBl. S. 339)
6
§ 5 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2012
(SächsGVBl. S. 339) und durch
Verordnung vom 24. Januar 2020
(SächsGVBl. S. 34)
7
§ 6 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2012
(SächsGVBl. S. 339)
8
§ 13 geändert durch
Verordnung vom 24. Januar 2020
(SächsGVBl. S. 34)
9
§ 16 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2012
(SächsGVBl. S. 339)
10
§ 17 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2012
(SächsGVBl. S. 339)
11
§ 18 geändert durch
Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 662)
12
Anlage aufgehoben durch
Verordnung vom 24. Januar 2020
(SächsGVBl. S. 34)
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