Sächsische Fachassistentenverordnung – SächsFAssVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Schulung, Prüfung und Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 (Sächsische Fachassistentenverordnung – SächsFAssVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Schulung, Prüfung und Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 (Sächsische Fachassistentenverordnung – SächsFAssVO)
¹
Vom 29. Juli 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2023

Es wird verordnet aufgrund von
1.
§ 42 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist,
2.
§ 42 Abs. 1 Satz 4
LFGB
und
3.
§ 3 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864):

§ 1 Zulassung zur Schulung

(1) Über die Zulassung zur Schulung entscheidet das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (Ausbildungsbehörde).
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Schulung ist die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
²

§ 2 Durchführung des theoretischen Teils der Schulung

(1) Der theoretische Teil der Schulung zu amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten kann in einer Ausbildungsstätte in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, wenn die Schulung den Vorgaben nach Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen Teil einer Schulung nach Absatz 1 an einer Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes wird anerkannt.
³

§ 3 Durchführung des praktischen Teils der Schulung

(1)
1
Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungs- sowie Haltungsbetriebe, in denen der praktische Teil der Schulung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten durchgeführt wird.
2
Die Ausbildungsbehörde betraut eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt mit der Ausbildungsleitung.
(2) Bereits vorhandene spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, die in Schulungen zur Fleischuntersucherin oder zum Fleischuntersucher, zur Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolleurin oder zum Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolleur oder in einem Studium zur Veterinäringenieurin oder zum Veterinäringenieur erworben wurden, können von der Prüfungsbehörde unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Nachweise auf die Dauer und den Umfang des praktischen Teils der Schulung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 angerechnet werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt für die Teilnahme am praktischen Teil der Schulung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 1.

§ 4 Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
(2)
1
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständige Behörde nach Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624.
2
Es entscheidet in den dort genannten Fällen auf Antrag der in Ausbildung befindlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten über eine Verkürzung der Schulung gemäß § 3 Absatz 2 und der Prüfung gemäß § 6.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1)
1
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruft für jede Prüfung einen Prüfungsausschuss.
2
Diesem gehören jeweils eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Ausbildungsbehörde, des Fachreferates der Landesdirektion Sachsen und des Fachreferates des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt an.
3
Den Ausschussvorsitz hat die Tierärztin oder der Tierarzt des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
4
Die Tierärztin oder der Tierarzt der Landesdirektion Sachsen und der Ausbildungsbehörde führen die Prüfung gemeinsam durch, wobei Ort und Zeitpunkt der Prüfung im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
5
Die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters der Berufsgruppe der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten in beratender Funktion ohne Stimmrecht ist zulässig.
(2)
1
Die Prüfungstätigkeiten sind Dienstaufgaben.
2
Die Prüferinnen und Prüfer sind hierbei nicht weisungsgebunden.

§ 6 Prüfungszulassung und Prüfung

(1)
1
Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber stellt beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen schriftlichen Antrag gemäß Anlage 2 auf Zulassung zur Prüfung.
2
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und am praktischen Teil der Schulung vorlegt.
(2)
1
Die oder der Ausschussvorsitzende entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber schriftlich Ort und Zeit der Prüfung mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn mit.
2
Diese Frist kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber verkürzt werden.
(3) In der Prüfung sind die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch nachzuweisen.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich und die Dauer der Prüfung soll die Zeit von 60 Minuten je Prüfungsbewerberin oder Prüfungsbewerber nicht überschreiten.
(5) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss und von den Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben ist.

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1)
1
Die Prüferin oder der Prüfer bewertet die Leistung der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers bezüglich jeder Prüfungsaufgabe mit einer Punktzahl gemäß Absatz 2.
2
Aus der Summe der Punktzahlen geteilt durch die Anzahl der Prüfungsaufgaben ergibt sich die Einzelbewertung.
3
Das Ergebnis der Prüfung ist die durch die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer geteilte Summe der Einzelbewertungen.
(2)
1
Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen zu bewerten:
Bewertung Prüfungsleistungen
lfd. Nr. Punkte = Leistung/Prädikat
1. 100 bis 87,50 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (sehr gut);
2. 87,49 bis 75,00 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (gut);
3. 74,99 bis 62,50 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (befriedigend);
4. 62,49 bis 50,00 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend);
5. 49,99 bis 25,00 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (mangelhaft);
6. 24,99 bis 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (ungenügend).
2
Die Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis der Prüfung mindestens 50 Punkte beträgt.
(3) Nach Abschluss der Prüfung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber das Prüfungsergebnis bekannt zu geben.
(4)
1
Die Prüferinnen und Prüfer stellen einen Prüfungsnachweis nach Anlage 3 aus, den die Tierärztin oder der Tierarzt der Landesdirektion Sachsen der oder dem Ausschussvorsitzenden zuleitet.
2
Nach Vorlage des Prüfungsnachweises mit der Bewertung ‚bestanden‘ stellt die oder der Ausschussvorsitzende einen Befähigungsnachweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a der
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
nach Anlage 4 aus und leitet diesen der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber zu.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

(1) Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, können diese höchstens zweimal wiederholen.
(2)
1
Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kann frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung erfolgen.
2
Über die Zulassung entscheidet die oder der Ausschussvorsitzende auf schriftlichen Antrag gemäß Anlage 5, den die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber bei der Prüfungsbehörde stellt.
(3) Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 4 bis 7 und § 9 mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend, § 7 Absatz 4 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass der Prüfungsnachweis nach Anlage 6 zu erstellen ist.

§ 9 Rücktritt und Versäumnis

(1)
1
Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber
1.
durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, der oder dem Ausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitteilt und nachweist oder
2.
nach der Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen andauernder schwerer Krankheit, von der Prüfung zurücktritt.
2
Der wichtige Grund ist der oder dem Ausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.
3
Stellt die oder der Ausschussvorsitzende das Vorliegen eines wichtigen Grundes fest, genehmigt sie oder er den Rücktritt.
(2) Eine Prüfung ist mit 0 Punkten zu bewerten, wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber
1.
einen Prüfungstermin versäumt und eine Verhinderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht nachweist oder
2.
ohne Genehmigung durch die oder den Ausschussvorsitzenden von der Prüfung zurücktritt.
(3) Vor Beginn der Prüfung ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber zu befragen, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Prüfungsfähigkeit vorgebracht werden.
1⁰

§ 10 Fortbildung

Die Dauer der jährlichen Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten mit Ausnahme der Personen nach § 11 soll mindestens vier Stunden betragen und sowohl theoretische als auch praktische Inhalte nach Anhang II Kapitel II Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 einschließen.

§ 11 Schulung nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624

(1)
1
Schulungsstelle ist jede nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständige Behörde.
2
Sie führt nach Bedarf Schulungen durch, stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Schulungsnachweise aus und leitet Kopien hiervon an die Prüfungsbehörde.
3
Die Schulungsnachweise berechtigen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung und mikrobiologischen Kriterien durchzuführen.
(2)
1
Die Schulung umfasst mindestens 40 Stunden.
2
Die Schulungsstelle kann den Umfang herabsetzen, sofern Vorkenntnisse auf den Gebieten der Parasitologie, der Anatomie und der Labordiagnostik vorliegen, etwa bei tiermedizinischen Fachangestellten, technischen Assistentinnen und Assistenten sowie Laborantinnen und Laboranten.
3
In diesen Fällen beträgt der Mindestumfang der Schulung 20 Stunden.
(3) Die Schulungsinhalte richten sich nach dem Schulungsrahmenplan der Anlage 7.
¹2

§ 12 Übertragung der Ermächtigung

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 1 Satz 3
LFGB
wird für Änderungen und die Aufhebung der Regelungen über die Durchführung der Schulung, Prüfung, Fortbildung und Nachprüfung der amtlichen Fachassistenten dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen übertragen.
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§ 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal (Sächsische Fleischkontrolleur-Verordnung – SächsFlKV) vom 22. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1074), geändert durch Artikel 55 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99) und
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über den Lehrgang und die Prüfung von Geflügelfleischkontrolleuren (SächsGFlKLPVO) vom 6. November 2003 (SächsGVBl. S. 907).
¹4
Dresden, den 29. Juli 2009
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Die Staatsministerin für Soziales Christine Clauß

Anlagen

Anlage 1
¹5
Anlage 2
¹6
Anlage 3
¹7
Anlage 4
¹8
Anlage 5
¹9
Anlage 6
2⁰
Anlage 7
1
Überschrift neu gefasst durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
2
§ 1 eingefügt durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
3
Bisheriger §1 wird § 2 und geändert durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
4
Bisheriger § 2 wird § 3 und geändert durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
5
§ 4 eingefügt durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
6
Bisheriger § 3 wird § 5 und geändert durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
7
Bisheriger § 4 wird § 6 und geändert durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
8
Bisheriger § 5 wird § 7 und geändert durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
9
Bisheriger § 6 wird § 8 und neu gefasst durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
10
Bisheriger § 7 wird § 9 und neu gefasst durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
11
Bisheriger § 8 wird § 10 und neu gefasst durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
12
§ 11 eingefügt durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
13
Bisheriger § 10 wird § 12 und geändert durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
14
Bisheriger § 11 wird § 13 durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
15
Anlage 1 neu gefasst durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
16
Anlage 2 neu gefasst durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
17
Anlage 3 neu gefasst durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
18
Anlage 4 neu gefasst durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
19
Anlage 5 neu gefasst durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
20
Anlage 6 neu gefasst durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
21
Anlage 7 neu gefasst durch
Verordnung vom 20. November 2023
(SächsGVBl. S. 939)
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