Altenpflege-Ausgleichsverordnung – AltPflAusglVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen (Altenpflege-Ausgleichsverordnung – AltPflAusglVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen
(Altenpflege-Ausgleichsverordnung – AltPflAusglVO)
Vom 24. Juli 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 14. Juli 2015

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (
Altenpflegegesetz
– AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513, 1518) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 (aufgehoben)

¹

§ 2 (aufgehoben)

²

§ 3 (aufgehoben)

³

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Nach Beendigung des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens wird ein verbleibender Überschuss nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an die Träger von Einrichtungen nach § 1 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung zurückgezahlt.
(2)
1
Anspruchsberechtigt sind diejenigen Träger, die im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens Ausgleichsbeträge im Sinne von § 2 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung gezahlt haben, wenn sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist nach Absatz 4 eine Einrichtung nach § 1 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung als Träger betreiben, sowie die Rechtsnachfolger solcher Träger.
2
Eine Anspruchsberechtigung besteht nicht, soweit die Bescheide zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen ersatzlos aufgehoben wurden.
(3)
1
Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (zuständige Stelle) weist die nach Absatz 2 anspruchsberechtigten Träger anhand der bei ihr vorliegenden Anschriften auf die beabsichtigte Rückzahlung und auf die Ausschlussfrist nach Absatz 4 hin und fordert sie auf, die für die Rückzahlung notwendigen Informationen mitzuteilen.
2
Die zuständige Stelle erläutert gleichzeitig die für den einzelnen Träger maßgeblichen Grundlagen zur Ermittlung der voraussichtlichen Rückzahlungshöhe nach Absatz 5.
3
Die Träger sind verpflichtet, die Erläuterungen nach Satz 2 zu prüfen und der zuständigen Stelle mögliche Einwendungen dagegen vorzutragen.
(4)
1
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz macht im Sächsischen Amtsblatt das Datum bekannt, bis zu dem die nach Absatz 2 anspruchsberechtigten Träger gegenüber der zuständigen Stelle die Angaben nach Absatz 3 machen müssen.
2
Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die mindestens acht Monate beträgt; eine Verlängerung dieser Frist oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind ausgeschlossen.
3
Träger, die die für die Rückzahlung erforderlichen Informationen nach Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist mitteilen, sind abweichend von Absatz 2 von der Rückzahlung ausgeschlossen.
4
Ferner sind die Träger mit Einwendungen ausgeschlossen, die sich gegen die Erläuterungen nach Absatz 3 Satz 2 richten, wenn die Einwendungen nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist vorgetragen worden sind.
(5)
1
Ein Anspruch auf Rückzahlung aus dem Überschuss besteht nur entsprechend dem nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelten prozentualen Anteil am Gesamtbetrag.
2
Zur Ermittlung dieses Anteils wird die Summe der im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens von dem jeweiligen Träger insgesamt gezahlten Ausgleichsbeträge ins Verhältnis zu dem Betrag gesetzt, der sich aus der Summe der von allen Trägern insgesamt im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens gezahlten Ausgleichsbeträge ergibt (Gesamtbetrag).
3
Wenn Träger ihre Tätigkeit ohne Rechtsnachfolge aufgegeben haben, bleiben die von ihnen gezahlten Ausgleichsbeträge bei der Ermittlung des Gesamtbetrages unberücksichtigt.
4
Das Gleiche gilt, wenn Träger die erforderlichen Informationen nach Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist mitteilen.
5
Der prozentuale Anteil nach Satz 2 ist mit einer Genauigkeit von sechs Kommastellen zu ermitteln.
(6)
1
Die zuständige Stelle teilt jedem nach Absatz 2 anspruchsberechtigten und nicht nach Absatz 4 Satz 3 ausgeschlossenen Träger die Höhe des auf ihn entfallenden Anteils an der Rückzahlung aus dem Überschuss schriftlich mit.
2
Die Mitteilung nach Satz 1 steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
3
Die Rückzahlung für jeden einzelnen Träger wird erst nach Bestandskraft aller Mitteilungsbescheide vorgenommen.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.
Dresden, den 24. Juli 2003
Der Ministerpräsident In Vertretung
Horst Rasch Staatsminister
Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz
1
§ 1 aufgehoben durch
Verordnung vom 15. Juni 2015
(SächsGVBl. S. 408)
2
§ 2 aufgehoben durch
Verordnung vom 15. Juni 2015
(SächsGVBl. S. 408)
3
§ 3 aufgehoben durch
Verordnung vom 15. Juni 2015
(SächsGVBl. S. 408)
4
§ 4 aufgehoben durch
Verordnung vom 15. Juni 2015
(SächsGVBl. S. 408)
5
§ 5 neu gefasst durch
Verordnung vom 15. Juni 2015
(SächsGVBl. S. 408)
6
bisheriger § 5 wird neu § 6 durch
Verordnung vom 20. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 399)
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