Altenpflege-Ausgleichsverordnung – AltPflAusglVO
    DE - Landesrecht Sachsen

    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen (Altenpflege-Ausgleichsverordnung – AltPflAusglVO)

    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
    über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen
    (Altenpflege-Ausgleichsverordnung – AltPflAusglVO)
    Vom 24. Juli 2003

    Rechtsbereinigt mit Stand vom 14. Juli 2015

    Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (
    Altenpflegegesetz
    – AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513, 1518) geändert worden ist, wird verordnet:

    § 1 (aufgehoben)

    ¹

    § 2 (aufgehoben)

    ²

    § 3 (aufgehoben)

    ³

    § 4 (aufgehoben)

    § 5 Schlussbestimmungen

    (1) Nach Beendigung des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens wird ein verbleibender Überschuss nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an die Träger von Einrichtungen nach § 1 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung zurückgezahlt.
    (2)
    1
    Anspruchsberechtigt sind diejenigen Träger, die im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens Ausgleichsbeträge im Sinne von § 2 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung gezahlt haben, wenn sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist nach Absatz 4 eine Einrichtung nach § 1 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung als Träger betreiben, sowie die Rechtsnachfolger solcher Träger.
    2
    Eine Anspruchsberechtigung besteht nicht, soweit die Bescheide zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen ersatzlos aufgehoben wurden.
    (3)
    1
    Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (zuständige Stelle) weist die nach Absatz 2 anspruchsberechtigten Träger anhand der bei ihr vorliegenden Anschriften auf die beabsichtigte Rückzahlung und auf die Ausschlussfrist nach Absatz 4 hin und fordert sie auf, die für die Rückzahlung notwendigen Informationen mitzuteilen.
    2
    Die zuständige Stelle erläutert gleichzeitig die für den einzelnen Träger maßgeblichen Grundlagen zur Ermittlung der voraussichtlichen Rückzahlungshöhe nach Absatz 5.
    3
    Die Träger sind verpflichtet, die Erläuterungen nach Satz 2 zu prüfen und der zuständigen Stelle mögliche Einwendungen dagegen vorzutragen.
    (4)
    1
    Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz macht im Sächsischen Amtsblatt das Datum bekannt, bis zu dem die nach Absatz 2 anspruchsberechtigten Träger gegenüber der zuständigen Stelle die Angaben nach Absatz 3 machen müssen.
    2
    Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die mindestens acht Monate beträgt; eine Verlängerung dieser Frist oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind ausgeschlossen.
    3
    Träger, die die für die Rückzahlung erforderlichen Informationen nach Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist mitteilen, sind abweichend von Absatz 2 von der Rückzahlung ausgeschlossen.
    4
    Ferner sind die Träger mit Einwendungen ausgeschlossen, die sich gegen die Erläuterungen nach Absatz 3 Satz 2 richten, wenn die Einwendungen nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist vorgetragen worden sind.
    (5)
    1
    Ein Anspruch auf Rückzahlung aus dem Überschuss besteht nur entsprechend dem nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelten prozentualen Anteil am Gesamtbetrag.
    2
    Zur Ermittlung dieses Anteils wird die Summe der im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens von dem jeweiligen Träger insgesamt gezahlten Ausgleichsbeträge ins Verhältnis zu dem Betrag gesetzt, der sich aus der Summe der von allen Trägern insgesamt im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens gezahlten Ausgleichsbeträge ergibt (Gesamtbetrag).
    3
    Wenn Träger ihre Tätigkeit ohne Rechtsnachfolge aufgegeben haben, bleiben die von ihnen gezahlten Ausgleichsbeträge bei der Ermittlung des Gesamtbetrages unberücksichtigt.
    4
    Das Gleiche gilt, wenn Träger die erforderlichen Informationen nach Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist mitteilen.
    5
    Der prozentuale Anteil nach Satz 2 ist mit einer Genauigkeit von sechs Kommastellen zu ermitteln.
    (6)
    1
    Die zuständige Stelle teilt jedem nach Absatz 2 anspruchsberechtigten und nicht nach Absatz 4 Satz 3 ausgeschlossenen Träger die Höhe des auf ihn entfallenden Anteils an der Rückzahlung aus dem Überschuss schriftlich mit.
    2
    Die Mitteilung nach Satz 1 steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
    3
    Die Rückzahlung für jeden einzelnen Träger wird erst nach Bestandskraft aller Mitteilungsbescheide vorgenommen.

    § 6 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.
    Dresden, den 24. Juli 2003
    Der Ministerpräsident In Vertretung
    Horst Rasch Staatsminister
    Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz
    1
    § 1 aufgehoben durch
    Verordnung vom 15. Juni 2015
    (SächsGVBl. S. 408)
    2
    § 2 aufgehoben durch
    Verordnung vom 15. Juni 2015
    (SächsGVBl. S. 408)
    3
    § 3 aufgehoben durch
    Verordnung vom 15. Juni 2015
    (SächsGVBl. S. 408)
    4
    § 4 aufgehoben durch
    Verordnung vom 15. Juni 2015
    (SächsGVBl. S. 408)
    5
    § 5 neu gefasst durch
    Verordnung vom 15. Juni 2015
    (SächsGVBl. S. 408)
    6
    bisheriger § 5 wird neu § 6 durch
    Verordnung vom 20. Juli 2006
    (SächsGVBl. S. 399)
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