VwV Vollzug Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen im Infektionsschutzrecht
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Form und zum Vollzug der Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen im Infektionsschutzrecht

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Form und zum Vollzug der Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen im Infektionsschutzrecht
Az.: Z-5012/45/13-2021/45398
Vom 16. November 2021
Aufgrund des § 1 Satz 1 des
Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25) erlässt das Sächsische Staatsministerium für Kultus zur Form und zum Vollzug der Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen, die im Infektionsschutzrecht erlassen werden, folgende Regelung:

I. Regelungsgegenstand

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Form und den Vollzug der Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen, die das Sächsische Staatsministerium für Kultus im Infektionsschutzrecht erlässt. Die Allgemeinverfügungen beruhen auf der Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus nach Maßgabe der
Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 766) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

II. Form der Bekanntmachung

Die Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Infektionsschutzrecht wird auf der Internetseite des Freistaates Sachsen unter
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
bewirkt. Der dort veröffentlichte Text ist rechtlich maßgeblich. Nachrichtlich sollen die Allgemeinverfügungen zudem im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden.

III. Vollzug der Bekanntmachung

Die ortsübliche Bekanntmachung ist aufgrund der Eilbedürftigkeit der Allgemeinverfügungen, die das Sächsische Staatsministerium für Kultus im Infektionsschutzrecht erlässt, mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Allgemeinverfügung auf der in Ziffer II genannten Internetseite verfügbar ist.

IV. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 16. November 2021
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
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