Förderrichtlinie Akzeleratoren EFRE2021–2027 – FRL Akzeleratoren
DE - Landesrecht Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Akzeleratoren im Freistaat Sachsen mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung 2021–2027 (Förderrichtlinie Akzeleratoren EFRE 2021–2027 – FRL Akzeleratoren)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Akzeleratoren im Freistaat Sachsen mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung 2021–2027 (Förderrichtlinie Akzeleratoren EFRE 2021–2027 –
FRL Akzeleratoren)
Vom 3. Mai 2023

[geändert durch RL vom 24. Januar 2024 (SächsABl. S. 187) mit Wirkung ab 16. Februar 2024]

1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1
Zweck der Zuwendung ist es, wirtschaftlich tragfähige Akzeleratoren auf- und auszubauen, die Startups in der Frühphase intensiv betreuen. Als Startup wird für den Zweck dieser Richtlinie eine Personen- oder Kapitalgesellschaft mit innovativem Geschäftsmodell in den ersten drei Jahren nach der Gründung verstanden. Die Förderung soll dazu beitragen, die Startbedingungen innovativer Unternehmensgründungen im Freistaat Sachsen weiter zu verbessern, die Anzahl wirtschaftlich erfolgreicher, wachstumsstarker Startups im Bereich technologieorientierter, wissensbasierter Unternehmensgründungen zu steigern sowie den Technologietransfer aus der Wissenschaft im Rahmen von Ausgründungen zu unterstützen. Auf diese Weise wird das politische Ziel des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung unterstützt, durch eine intelligente Spezialisierung der Wirtschaft die Herausforderungen des Struktur- und Klimawandels anzugehen. Die Förderung dient der Umsetzung der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen sowie des Programms des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung im Freistaat Sachsen für die Förderperiode 2021 bis 2027 (EFRE-Programm).
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendungen
1.2.1
nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und
1.2.2
§§
23
,
44
und 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.3
der hierzu erlassenen
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178) in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.4
den Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (
EU-Rahmenrichtlinie
) vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S.1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden,
1.2.5
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) (AGVO), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Zudem gelten folgende beihilferechtliche Grundlagen:
Nimmt ein Startup preisvergünstigte Leistungen eines geförderten Akzelerators in Anspruch, kann dieser beihilferelevante Vorteil nach Artikel 18, 22 oder 28 AGVO freigestellt oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 vom 02. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S.3) (De-minimis-VO) gewährt werden.
1.4
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5
Diese Förderrichtlinie wird aus Mitteln des EFRE unterstützt.

2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1
Aufbau und Betrieb neuer Akzeleratoren (Modul 1),
2.2
Ausbau bestehender Akzeleratoren oder Ausbau von Unterstützungseinrichtungen für Startups (zum Beispiel Co-Working Spaces, Hubs) zu einem Akzelerator (Modul 2).
2.3
Anlauffinanzierung für Startups, die in das Programm eines Akzelerators aufgenommen sind, der nach dieser Förderrichtlinie gefördert wird (Modul 3).

3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Betreiber von Akzeleratoren, in Modul 1 mit mehrheitlich privaten Gesellschaftern/Anteilseignern. Es gilt die Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
Als Akzelerator wird eine wirtschaftlich tragfähige Einrichtung verstanden, die Startups ausgehend von einem funktionierenden Geschäftsmodell durch strukturierte und individuelle Unterstützungsangebote zu einer schnelleren Entwicklung und Marktreife verhilft. Startups werden durch Auswahlverfahren in Startup-Klassen aufgenommen, die das Leistungsangebot des Akzelerators für einen begrenzten Zeitraum von drei bis zwölf Monaten nutzen. Typische Leistungen sind zum Beispiel strukturierte Coachings, Mentoring, Vernetzung mit Investoren und mit Unternehmen der Zielbranchen.
3.2
Zuwendungsempfänger sind auch Startups gemäß Ziffer 1.1 bis zu drei Jahren nach der Gründung, die von einem nach dieser Förderrichtlinie geförderten Akzelerator betreut werden (Modul 3).
3.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der
Zivilprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5.Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, oder § 284 der
Abgabenordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, abgegeben haben.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Akzelerator wird im Freistaat Sachsen betrieben.
4.2
Modul 1:
Auswahlvoraussetzung im wettbewerblichen Verfahren gemäß Ziffer 7.1 ist ein aussagekräftiges, verbindliches Konzept für den Aufbau und Betrieb eines Akzelerators. Das Konzept enthält mindestens konkrete Aussagen zum Mehrwert des Projektes am gewählten Standort, zur organisatorischen und inhaltlichen Struktur, zur Finanzierung des geplanten Akzelerators sowie zur Qualifikation des Projektteams. Thematisch ist der Schwerpunkt auf Technologien, Querschnittstechnologien, Branchen oder Geschäftsmodelle zu legen, die von bereits im Freistaat Sachsen etablierten Akzeleratoren nicht oder nicht vorrangig adressiert werden. Die Spezialisierung muss Bezug zum Forschungs- und Wirtschaftsumfeld am jeweiligen Standort haben und der Standort muss geeignet sein, um eine ausreichende Zahl an Startups im jeweiligen Spezialisierungsfeld zu akquirieren. Die Wahl des Standorts ist entsprechend zu begründen. Die konkreten Anforderungen an das Konzept sowie die Bewertungskriterien für die Auswahl der Konzepte werden ausführlich im Projektaufruf erläutert. Die Förderwürdigkeit des Konzepts wird im Rahmen dieses wettbewerblichen Auswahlverfahrens geprüft/festgestellt.
4.3
Modul 2
4.3.1
Das geförderte Projekt soll dazu beitragen, das Leistungs- und/oder Netzwerkangebot des Akzelerators auszubauen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern sowie das im EFRE-Programm 2021-2027 des Freistaates Sachsen verankerte Ziel einer intelligenten Spezialisierung zu unterstützen. Voraussetzung ist ein Konzept mit folgenden Inhalten:
4.3.1.1
Eine detaillierte Beschreibung des Projekts mit einer Begründung des Förderbedarfs und der erwarteten Wirkung unter Bezugnahme auf die in Ziffer 4.3.1 genannten Ziele,
4.3.1.2
Eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Projekts. Die geplante Maßnahme muss klar vom laufenden Betrieb und anderen Maßnahmen des Akzelerators abgegrenzt sein.
4.3.2
Mit dem Antrag ist folgendes nachzuweisen:
4.3.2.1
Ein für die Unterstützung von Startups beziehungsweise für Akzeleratoren typisches Leistungsangebot gemäß Ziffer 3.1 Absatz 2;
4.3.2.2
Die gesicherte Gesamtfinanzierung des geplanten Projektes sowie Nachweis der eingeplanten Eigen- und Drittmittel;
4.3.2.3
Die operative Tätigkeit der Einrichtung besteht seit mindestens zwölf Monaten vor Antragstellung;
4.3.2.4
Seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit wurden mindestens fünf Startups betreut;
4.3.2.5
Fachliche Kompetenz/Referenzen des Projektteams zum Betreiben eines Akzelerators;
4.3.2.6
Mietvertrag oder Eigentumsnachweis der genutzten Räumlichkeiten, mindestens während der Projektlaufzeit.
4.4
Modul 3
4.4.1
Das Startup ist gegründet und hat seinen Sitz im Freistaat Sachsen.
4.4.2
Startups, die die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Tätigkeiten eines Akzelerators nutzen, müssen funktionell und rechtlich unabhängig vom Betreiber des Akzelerators sein.
4.4.3
Das Startup legt vor:
4.4.3.1
eine Darstellung des Geschäftsmodells
4.4.3.2
eine Meilensteinplanung, Beschreibung des Pilotprojekts oder der Startup Challenge, zu deren Umsetzung Förderung nach dieser Richtlinie in Anspruch genommen werden soll,
4.4.3.3
eine gemeinsame Förderempfehlung des Betreibers des Akzelerators und eines Coaches/Mentors. Die Förderempfehlung enthält eine Bewertung des Startups anhand folgender Kriterien:
4.4.3.3.1
Das Startup wurde in einem wettbewerblichen Verfahren in den Akzelerator aufgenommen,
4.4.3.3.2
verfolgt ein wirtschaftlich tragfähiges und nachhaltiges Geschäftsmodell,
4.4.3.3.3
hat ein geeignetes Gründerteam
4.4.3.3.4
verfügt mit technologieorientiertem oder wissensbasiertem Geschäftsmodell über ein Alleinstellungsmerkmal durch Technologieintensität und Neuigkeit,
4.4.3.3.5
hat ein hohes Wachstumspotential und adressiert einen großen/spezifischen Markt oder
4.4.3.3.6
verfügt bei einem wirkungsorientierten Ansatz (Impact-Gründungen) über ein Alleinstellungsmerkmal durch ein innovatives ökologisches oder soziales Geschäftsmodell.
4.4.3.4
Die Voraussetzung eines Nachhaltigkeitsansatzes ist erfüllt, wenn eines der nachfolgenden ökologischen oder sozialen Kriterien zutrifft:
umweltgerechtes Produktdesign beziehungsweise,
umweltgerechtes Dienstleistungsangebot (je nach Branche),
Ausrichtung auf ökologisch nachhaltige, zukunftsfähige, klimafreundliche und innovative Technologien,
Nachwuchsförderung,
Vereinbarkeit Beruf und Familie (im Sinne von flexibler und ortsungebundener Arbeit) oder
Chancengleichheit.
4.5
Zum Ausschluss von Doppelförderungen ist eine Kombination dieser Zuwendungen mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen zur Finanzierung derselben förderfähigen Ausgaben oder des Eigenanteils nicht zulässig.

5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1.
Art
5.1.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.1.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.1.3
Form: Zuschuss
5.2.
Umfang
5.2.1
Zuwendungsfähig sind in Modul 1
5.2.1.1
direkt vorhabenbezogene Personalausgaben/-kosten
Personalkosten werden bei Eigenpersonal als personenbezogene vereinfachte Kostenoption (VKO) auf Basis eines vorab festgelegten für den Bewilligungszeitraum geltenden Satzes je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) abgerechnet. Die Höhe der VKO richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer VKO für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der VKO je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt. Bei ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmern kann die nachgewiesene Entlohnung maximal in Höhe des Gehalts eines Mitarbeiters mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrungsstufe berücksichtigt werden. Die VKO wird jährlich an Änderungen von Entgeltbestandteilen wie Umlagen der sächsischen Krankenkassen oder Zusatzbeiträge angepasst. Die konkreten Regelungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (www.sab.sachsen.de).
5.2.1.2
Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter
Geschäfts- und Büroausstattung,
technische Ausrüstungsgegenstände, die den Umfang von bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten sollen,
Gebühren für Nutzungsrechte.
5.2.1.3
Sachausgaben, Fremdleistungen für
das Erstellen und Umsetzen von Konzeptionen für strukturierte und individuelle Coaching-, Mentoring- sowie Beratungsangebote für Start­ups,
Verfahren zur Auswahl der Startups,
bezogene Leistungen externer Coaches, Mentoren und Mentorinnen,
die Vernetzung und den Kooperationsaufbau, insbesondere den Aufbau eines Partnernetzwerks,
die Unterstützung der Internationalisierung von Startups,
Marktanalysen und Marketing für den Akzelerator,
die Organisation von Aus- und Weiterbildung, Konferenzen, Workshops und Veranstaltungen zur Förderung des Wissensaustauschs sowie der transnationalen Zusammenarbeit.
5.2.2
Zuwendungsfähig sind in Modul 2
5.2.2.1
direkt vorhabenbezogene Personalausgaben/-kos­ten entsprechend Ziffer 5.2.1.1
5.2.2.2
Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter
technische Ausrüstungsgegenstände, die den Umfang von bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten sollen,
Gebühren für Nutzungsrechte
5.2.2.3
Sachausgaben, Fremdleistungen für
die Verbesserung beziehungsweise Weiterentwicklung der eigenen internen Prozesse (zum Beispiel in Bezug auf Scouting/Due Diligence zur Auswahl von Startups), des eigenen Geschäftsmodells oder der eigenen internen Organisation,
Weiterentwicklung und Umsetzung innovativer Angebote für Startups, zum Beispiel neue Coaching-, Mentoring- oder Beratungskonzepte,
Veranstaltungs-, Partnering-, oder Internationalisierungskonzepte,
thematische Spezialisierung des Akzelerators,
die Erweiterung der Kapazität oder der Reichweite des Angebots einschließlich digitaler und virtueller Angebote,
bezogene Leistungen externer Coaches, Mentoren und Mentorinnen
die Vernetzung und den Kooperationsaufbau, insbesondere den Aufbau oder die Weiterentwicklung eines Partnernetzwerkes,
die Unterstützung der Internationalisierung von Startups,
Marktanalysen, Marketing für den Akzelerator,
die Organisation von Aus- und Weiterbildung, Konferenzen, Workshops und Veranstaltungen zur Förderung des Wissensaustauschs sowie der transnationalen Zusammenarbeit,
indirekte Kosten.
5.2.3
Zuwendungsfähig sind in Modul 3 Personalkosten und -ausgaben, Investitions- und Sachausgaben, die zur Durchführung eines Meilensteinplans des Startups, eines Pilotprojekts oder einer Startup Challenge während des Aufenthalts im Akzelerator zwingend erforderlich sind. Bei ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmern kann die nachgewiesene Entlohnung maximal in Höhe des Gehalts eines Mitarbeiters mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrungsstufe berücksichtigt werden.
5.2.4.
Nicht zuwendungsfähig sind:
5.2.4.1
Investitionen in bauliche Infrastruktur und reine Immobilienprojekte, das heißt Büro-, Labor- oder Produktionsräume ohne darüberhinausgehende Angebote sowie „virtuelle Zentren“ ohne Präsenzbetreuung von Startups,
5.2.4.2
Kosten, die der Akzelerator Startups für seine Leistung in Rechnung stellt (Modul 3),
5.2.5
Dauer der Förderung
5.2.5.1
Akzeleratoren werden im jeweiligen Modul nicht länger als 36 Monate gefördert.
5.2.5.2
Startups werden während der Betreuung durch einen nach dieser Förderrichtlinie geförderten Akzelerator gefördert.
5.3
Höhe
5.3.1
Indirekte Kosten werden in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben anerkannt (Modul 2).
5.3.2
Der Fördersatz beträgt
Modul 1 und 2: 50 Prozent,
Modul 3: 90 Prozent
5.3.3
Die maximale Zuwendung beträgt
Modul 1:900 000 Euro für neue Akzeleratoren,
Modul 2:600 000 Euro für bestehende Akzeleratoren,
Modul 3:30 000 Euro für Startups.

6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Das Programm des neuen Akzelerators für die erste Startup-Klasse ist innerhalb von zwölf Monaten ab Bewilligung zu starten.
6.2
Falls Startups durch vergünstigte Leistungen des Akzelerators ein Vorteil nach den Vorgaben der De-minimis-Verordnung entsteht, erhalten sie dafür von der Bewilligungsstelle eine De-Minimis-Bescheinigung.
6.3
Werden mit der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt, gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren für Akzeleratoren und für Startups von einem Jahr.

7.
Verfahren
7.1
Modul 1 wettbewerbliches Vorverfahren:
7.1.1
Dem Antrag neuer Akzeleratoren ist ein wettbewerbliches Auswahlverfahren vorgeschaltet. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr veröffentlicht dazu Aufrufe, bis zu einem benannten Stichtag Konzepte gemäß Ziffer 4.2 einzureichen. Das Konzept ist bei der im Projektaufruf genannten Stelle einzureichen. Nähere Informationen enthalten die Aufrufe, die auf der Webseite der Sächsischen Aufbaubank und über weitere öffentlich zugängliche Wege veröffentlicht werden.
7.1.2
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann ein Gremium einberufen, das die Förderwürdigkeit der Konzepte anhand der im Projektaufruf genannten Kriterien beurteilt. Das Ministerium beruft Vertreterinnen und Vertreter des Gründerökosystems und der Bewilligungsstelle in das Gremium. Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
7.1.3
Die ausgewählten Einrichtungen reichen einen Antrag nach den im Projektaufruf genannten Anforderungen und Fristen ein.
7.2
Antragsverfahren
7.2.1
Anträge für Modul 2 oder Modul 3 können fortlaufend bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.
7.2.2
Erstmals geförderte neue Akzeleratoren können nach dem Ende des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Zuwendung als bestehender Akzelerator nach den Voraussetzungen für Modul 2 stellen.
7.2.3
Anträge sind vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bei der Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als zuständige Bewilligungsstelle einzureichen. Die vollständige Aufstellung aller Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, ist im Internet unter
www.sab.sachsen.de
abrufbar. Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg über das Internet-Portal bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB).
7.2.4
Mit dem Antrag sind Nachweise für die Zuwendungsvoraussetzungen einzureichen.
7.2.5
Für das Modul 3 beschreiben Startups den Zweck, für den sie die Zuwendung verwenden wollen, reichen einen Finanzierungsplan sowie die befürwortende Stellungnahme ein.
7.2.6
Mit der Antragstellung wird das Einverständnis erklärt, dass die im Antragsverfahren erhobenen Daten elektronisch gespeichert und für statistische Zwecke sowie für die wissenschaftliche Begleitung ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden.
7.3
Auszahlungsverfahren:
Abweichend vom Erstattungsprinzip gemäß Ziffer 6.3.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
ist in Modul 3 die Auszahlung im Voraus gemäß Ziffer 1.7
NBest-EU
zugelassen.
7.4.
Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Abweichend von Ziffer 6.1
NBest-EU
wird für das Modul 3 kein Zwischennachweis verlangt.
7.4.2
Die tatsächlichen Ausgaben sind nachzuweisen. Der Nachweis der indirekten Kosten erfolgt über die direkten zuwendungsfähigen Ausgaben als Bezugseinheit.
7.4.3
Für die direkten förderfähigen Personalkosten im Rahmen der personenbezogenen Personalkostenpauschale (Modul 1 und 2) sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat beziehungsweise Einsatzstunde) nachzuweisen.

8.
Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Dresden, den 3. Mai 2023
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig

Anlage

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann gewährt werden
a)
an Betreiber von Akzeleratoren auf der Grundlage von Artikel 27 AGVO,
b)
an von oder in Akzeleratoren betreute Startups auf der Grundlage von Artikel 18, 22, 28 AGVO
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.
Keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO)
Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens ein Umstand nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a-e AGVO zutrifft.
5.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen gemäß Artikel 4 AGVO zu beachten:
a)
für KMU-Beihilfen nach Artikel 18 AGVO: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
b)
für Beihilfen für Unternehmensneugründungen nach Artikel 22 AGVO: die in Artikel 22 Absätze 3, 4,5 und 7 genannten Beträge pro Unternehmen;
c)
für Beihilfen für Innovationscluster nach Artikel 27 AGVO: 10 Mio. EUR pro Innovationscluster
d)
für Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 AGVO: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben
6.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
7.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens
die Kosten des Vorhabens
Art der Beihilfe (Zuschuss) und
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
8.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
9.
Kumulierung (Artikel 8 AGVO)
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
10.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro i. d. R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
11.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 18, 22, 27, 28 AGVO
a)
Nach Artikel 18 AGVO sind Kosten für Beratungsleistungen externer Berater förderfähig. Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.
b)
Bei Einzelvorhaben der Unternehmensneugründung sind Anlaufbeihilfen im Sinne des Artikel 22 Absatz 3, 4, 5 und 7 AGVO beihilfefähig.
c)
Nach Artikel 27 AGVO Beihilfen für Innovationscluster zählen zu den beihilfefähigen Kosten für Investitionsbeihilfen die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
i)
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
ii)
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
iii)
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
d)
Nach Artikel 28 Innovationsbeihilfen für KMU sind die beihilfefähigen Kosten:
a.
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b.
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
c.
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Dienste, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastruktur, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden.
12.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 18, 22, 27, 28 AGVO
Die Beihilfeintensität nach Artikel 18 AGVO KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten darf 50% der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.
Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 22 AGVO betragen:
Anlaufbeihilfen als Zuschüsse
Anlaufbeihilfen
Rechtsgrundlage Betrag Betrag
pro Unternehmen generell pro Unternehmen in c-Fördergebieten
Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c AGVO 0,5 Million Euro 0,75 Million Euro
Artikel 22 Absatz 5 AGVO: Erhöhungsmöglichkeiten für „kleine und innovative Unternehmen“ 1 Million Euro 1,5 Million Euro
Der Beihilfebetrag für die Übertragung des geistigen Eigentums bzw. die Einräumung der damit verbundenen Zugangsrechte darf gemäß Artikel 22 Absatz 7 c) 1 Mio. EUR nicht überschreiten.
Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Artikel 22 Absatz 3 AGVO genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für des betreffenden Instruments zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird, vergleiche Artikel 22 Absatz 4 AGVO.
Gemäß Artikel 27 AGVO Beihilfen für Innovationscluster darf die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden. Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen.
Die Beihilfeintensität nach Artikel 28 Innovationsbeihilfen für KMU darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220.000 EUR pro Unternehmen beträgt.
13.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.
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