G zum Abk. ZLS und AKMP
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zu dem Abkommen vom 16./17. 12. 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP)

Gesetz zu dem Abkommen vom 16./17. 12. 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP)
¹
Vom 30. Juni 1995
Der Sächsische Landtag hat am 15. Juni 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

1
Dem am 16./17. Dezember 1993 unterzeichneten
Abkommen
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.
2
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
1
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 30. Juni 1995
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer
1
Zustimmungsgesetz zur Änderung des Abkommens
Vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 364);
Markierungen
Leseansicht