Verordnung der des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Akkreditierung von Studiengängen (Sächsische Studienakkreditierungsverordnung – SächsStudAkkVO)
Verordnung der des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Akkreditierung von Studiengängen (Sächsische Studienakkreditierungsverordnung – SächsStudAkkVO)
¹
Vom 29. Mai 2019
Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juli 2021
Auf Grund des
Artikels 4
Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649) in Verbindung mit Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 648) verordnet die Staatsregierung:
Inhaltsübersicht
²
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Formen der Akkreditierung
Teil 2 Formale Kriterien für Studiengänge
§ 3
Studienstruktur und Studiendauer
§ 4
Studiengangsprofile
§ 5
Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge
§ 6
Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen
§ 7
Modularisierung
§ 8
Leistungspunktesystem
§ 9
Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
§ 10
Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme
Teil 3 Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme
§ 11
Qualifikationsziele und Abschlussniveau
§ 12
Schlüssiges Studiengangskonzept und angemessene Umsetzung
§ 13
Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge
§ 14
Studienerfolg
§ 15
Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich
§ 16
Sonderregelung für Joint-Degree-Programme
§ 17
Konzept des Qualitätsmanagementsystems; Ziele, Prozesse, Instrumente
§ 18
Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts
§ 19
Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
§ 20
Hochschulische Kooperationen
§ 21
Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien
Teil 4 Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung
§ 22
Entscheidung des Akkreditierungsrats, Verleihung des Siegels
§ 23
Vorzulegende Unterlagen
§ 24
Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsgutachten, Begehung
§ 25
Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter
§ 26
Geltungszeitraum der Akkreditierung, Verlängerung
§ 27
Auflagen
§ 28
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
§ 29
Veröffentlichung
§ 30
Bündelakkreditierung, Teil-Systemakkreditierung
§ 31
Stichproben
Teil 5 Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen
§ 32
Kombinationsstudiengänge
§ 33
Joint-Degree-Programme
Teil 6 Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
§ 34
Alternative Akkreditierungsverfahren
Teil 7 Sonstiges
§ 35
Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben
§ 36
Evaluation
§ 37
Inkrafttreten
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
und zum Verfahren nach Artikel 3 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die nachfolgenden Regelungen der Programmakkreditierung auch für Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung Bachelor führen.
§ 2 Formen der Akkreditierung
Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
(Systemakkreditierung), die Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
(Programmakkreditierung) und alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
.
Teil 2 Formale Kriterien für Studiengänge
§ 3 Studienstruktur und Studiendauer
(1)
1
Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar.
2
Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Studiengänge ausgeschlossen.
(2)
1
Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium sind auf sechs, sieben oder acht Semester bei den Bachelorstudiengängen und auf vier, drei oder zwei Semester bei den Masterstudiengängen festzulegen.
2
Im Bachelorstudium ist die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium auf mindestens sechs Semester festzulegen.
3
Bei konsekutiven Studiengängen ist die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium auf zehn Semester festzulegen.
4
Kürzere und längere Studienzeiten sind bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung ausnahmsweise möglich, um den Studierenden eine individuelle Lernbiografie, insbesondere durch Teilzeit-, Fern-, berufsbegleitendes oder duales Studium sowie berufspraktische Semester, zu ermöglichen.
5
Abweichend von Satz 3 können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus in besonders begründeten Fällen, insbesondere in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen, konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge auch mit einer längeren Gesamtregelstudienzeit eingerichtet werden.
(3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten (Theologisches Vollstudium) qualifizieren, müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen.
³
§ 4 Studiengangsprofile
(1)
1
Masterstudiengänge können in anwendungsorientierte und forschungsorientierte Masterstudiengänge unterschieden werden.
2
Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen können ein besonderes künstlerisches Profil haben.
3
Masterstudiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik an einer Hochschule für Musik haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil.
4
Sie umfassen Bildungswissenschaften, das Schulfach Musik und ein zweites musikalisches Fach.
5
Das jeweilige Profil ist in der Akkreditierung festzustellen.
(2)
1
Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist.
2
Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.
(3) Bachelor- und Masterstudiengänge haben eine Abschlussarbeit vorzusehen, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.
⁴
§ 5 Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge
(1)
1
Als Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie nachzuweisen.
2
Bei künstlerischen Masterstudiengängen kann der berufsqualifizierende Hochschulabschluss durch eine Eingangsprüfung ersetzt werden.
3
Für weiterbildende Masterstudiengänge ist zusätzlich eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr vorauszusetzen.
(2) Als weitere Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.
(3) Für den Zugang zu Masterstudiengängen können in der Studienordnung weitere fachspezifische Voraussetzungen festgelegt werden.
§ 6 Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen
(1)
1
Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang darf nur ein Bachelorgrad, nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang nur ein Mastergrad verliehen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Multiple-Degree-Abschluss.
2
Dabei findet keine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regelstudienzeit statt.
(2)
1
Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
1.
Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Arts (M.A.) in den Fächergruppen Geisteswissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft und Darstellende Kunst sowie bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften und in künstlerisch angewandten Studiengängen,
2.
Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Humanmedizin/Gesundheitswissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften sowie bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften,
3.
Bachelor of Engineering (B.Eng.) und Master of Engineering (M.Eng.) bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften,
4.
Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.) in der Fächergruppe Rechtswissenschaften,
5.
Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) und Master of Fine Arts (M.F.A.) in der Fächergruppe Freie Kunst,
6.
Bachelor of Music (B.Mus.) und Master of Music (M.Mus.) in der Fächergruppe Musik sowie
7.
Bachelor of Education (B.Ed.) und Master of Education (M.Ed.) für Studiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik.
2
Für einen polyvalenten Studiengang kann entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt des Studiengangs eine Bezeichnung nach den Nummern 1 bis 7 vorgesehen werden.
3
Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und gemischtsprachige Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen.
4
Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ (B.A. hon.) sind ausgeschlossen.
5
Bei interdisziplinären Studiengängen und Kombinationsstudiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt.
6
Für weiterbildende Masterstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die von den Abschlussbezeichnungen nach Satz 1 abweichen.
7
Für das Theologische Vollstudium können auch abweichende Abschlussbezeichnungen verwendet werden.
(3) In den Abschlussdokumenten darf an geeigneter Stelle verdeutlicht werden, dass das Qualifikationsniveau des Bachelorabschlusses einem Diplomabschluss an Fachhochulen und das Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses einem Diplomabschluss an Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen entspricht.
(4)
1
Das Diploma Supplement ist Bestandteil des Abschlusszeugnisses.
2
Es enthält Einzelheiten über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium.
⁵
§ 7 Modularisierung
(1)
1
Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind.
2
Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie innerhalb von höchstens zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken.
3
Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module verpflichtend.
4
Diese können bis zu zwei Drittel der Arbeitszeit in Anspruch nehmen.
(2) Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:
1.
Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls,
2.
Lehr- und Lernformen,
3.
Voraussetzungen für die Teilnahme,
4.
Verwendbarkeit des Moduls,
5.
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte),
6.
ECTS-Leistungspunkte und Benotung,
7.
Häufigkeit des Angebots des Moduls,
8.
Arbeitsaufwand und
9.
Dauer des Moduls.
(3)
1
Unter den Voraussetzungen für die Teilnahme sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Teilnahme sowie Hinweise für die geeignete Vorbereitung durch die Studierenden zu benennen.
2
Im Rahmen der Verwendbarkeit des Moduls ist darzustellen, welcher Zusammenhang mit anderen Modulen desselben Studiengangs besteht und inwieweit es zum Einsatz in anderen Studiengängen geeignet ist.
3
Bei den Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten ist anzugeben, wie ein Modul erfolgreich absolviert werden kann.
§ 8 Leistungspunktesystem
(1)
1
Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen.
2
Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen.
3
Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium zwischen 25 und 30 Zeitstunden.
4
Für ein Modul werden ECTS-Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden.
(2)
1
Für den Bachelorabschluss sind mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen.
2
Für den Masterabschluss sind unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen.
3
Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden.
4
Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen mit einer Gesamtregelstudienzeit von zwölf Semestern sind für den Masterabschluss 360 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen.
(3)
1
Der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit hat sechs bis zwölf ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit 15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte zu betragen.
2
In Studiengängen der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit bis zu 40 ECTS-Leistungspunkte betragen.
(4)
1
In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden.
2
Dabei ist der Arbeitsaufwand eines ECTS-Leistungspunkts mit 30 Zeitstunden zu bemessen.
3
Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld, Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.
(5)
1
An Berufsakademien sind bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer für den Bachelorabschluss in der Regel 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen.
2
Der Umfang der theoriebasierten Ausbildungsanteile darf 120 ECTS-Leistungspunkte und der Umfang der praxisbasierten Ausbildungsanteile 30 ECTS-Leistungspunkte nicht unterschreiten.
§ 9 Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
(1)
1
Umfang und Art bestehender Kooperationen mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbezug nichthochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache oder der Unterrichtssprachen vertraglich zu regeln und auf der Internetseite der Hochschule zu beschreiben.
2
Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nichthochschulischer Qualifikationen und deren Gleichwertigkeit gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar darzulegen.
3
Nichthochschulische Qualifikationen können, berechnet nach ECTS-Leistungspunkten, höchstens die Hälfte eines Hochschulstudiums ersetzen.
(2) Im Fall von studiengangsbezogenen Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die Studierenden und die gradverleihende Hochschule nachvollziehbar darzulegen.
§ 10 Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme
(1)
1
Joint-Degree-Programme sind gestufte Studiengänge mehrerer Hochschulen, die zu gemeinsamen Abschlüssen führen.
2
Sie können auf vertraglicher Grundlage von einer inländischen Hochschule oder mehreren inländischen Hochschulen gemeinsam mit einer Hochschule oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum (europäische Kooperationspartner) oder mit einer Hochschule oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), koordiniert und angeboten werden.
(2) Joint-Degree-Programme mit europäischen Kooperationspartnern haben folgende weitere Merkmale aufzuweisen:
1.
Integriertes Curriculum,
2.
Studienanteil an einer ausländischen Hochschule oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,
3.
abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen sowie
4.
gemeinsame Qualitätssicherung.
(3)
1
Qualifikationen und Studienzeiten sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. II 2007 S. 712) (Lissabon-Konvention) anzuerkennen.
2
Das ECTS ist entsprechend der §§ 7 und 8 Absatz 1 anzuwenden und die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte ist zu regeln.
3
Für den Bachelorabschluss sind 180 bis 240 ECTS-Leistungspunkte und für den Masterabschluss mindestens 60 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen.
4
Die wesentlichen Studieninformationen sind zu veröffentlichen und für die Studierenden jederzeit zugänglich zu machen.
(4) Für Joint-Degree-Programme mit außereuropäischen Kooperationspartnern finden auf Antrag einer inländischen Hochschule die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in den Absätzen 2 und 3, § 16 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichten.
Teil 3 Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme
§ 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau
(1)
1
Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar zu formulieren und haben den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung zu tragen.
2
Das Ziel der Persönlichkeitsentwicklung hat auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und kulturelle Rolle der Absolventinnen und Absolventen zu umfassen.
3
Diese sollen in der Lage sein, gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten.
(2) Die fachlichen sowie die wissenschaftlichen oder künstlerischen Anforderungen haben die Aspekte Wissen und Verstehen (Wissensverbreiterung, -vertiefung und -verständnis), Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen oder Kunst (Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation), Kommunikation und Kooperation sowie wissenschaftliches oder künstlerisches Selbstverständnis und Professionalität zu umfassen und müssen dem vermittelten Abschlussniveau entsprechen.
(3)
1
Bachelorstudiengänge haben der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen zu dienen und eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sicherzustellen.
2
Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten.
3
Das Studiengangskonzept weiterbildender Masterstudiengänge hat die beruflichen Erfahrungen zu berücksichtigen und zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese anzuknüpfen.
4
In diesem Studiengangskonzept hat die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Masterstudiengängen darzulegen.
5
Künstlerische Studiengänge haben die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung zu fördern und diese fortzuentwickeln.
⁶
§ 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und angemessene Umsetzung
(1)
1
Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele angemessen aufzubauen.
2
Die Qualifikationsziele, die Studiengangsbezeichnung, der Abschlussgrad und die Abschlussbezeichnung sowie das Modulkonzept sind stimmig aufeinander zu beziehen.
3
Das Studiengangskonzept hat vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr- und Lernformen sowie gegebenenfalls Praxisanteile zu umfassen.
4
Es hat geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität zu schaffen, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglichen.
5
Es bildet die Grundlage für die aktive Einbeziehung der Studierenden in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Rahmen eines studierendenzentrierten Lehrens und Lernens sowie die Eröffnung von Freiräumen für ein selbstgestaltetes Studium.
(2)
1
Das Curriculum ist durch ausreichendes fachlich und methodisch-didaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umzusetzen.
2
Die Verbindung von Forschung und Lehre ist entsprechend dem Profil der Hochschulart insbesondere durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren sowohl in grundständigen als auch in weiterführenden Studiengängen zu gewährleisten.
3
Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen der Personalauswahl und -qualifizierung zu ergreifen.
(3) Der Studiengang hat über eine angemessene Ressourcenausstattung, insbesondere nichtwissenschaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung, einschließlich IT-Infrastruktur, Lehr- und Lernmittel zu verfügen.
(4)
1
Prüfungen und Prüfungsarten haben eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse zu ermöglichen.
2
Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert zu gestalten.
(5)
1
Die Studierbarkeit innerhalb der Regelstudienzeit ist zu gewährleisten.
2
Dies umfasst insbesondere
1.
einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb,
2.
die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen,
3.
einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird, und
4.
eine belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, wobei in der Regel für ein Modul nur eine Prüfung vorgesehen wird und Module mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen sollen.
(6) Studiengänge mit besonderem Profil haben ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept auszuweisen, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt.
⁷
§ 13 Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge
(1)
1
Die Aktualität und Angemessenheit der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen der Studiengänge ist zu gewährleisten.
2
Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen Ansätze des Curriculums sind kontinuierlich zu überprüfen sowie an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen anzupassen.
3
Dazu ist der fachliche Diskurs auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene systematisch zu berücksichtigen.
(2) In den Studiengängen für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik sind Grundlagen der Akkreditierung sowohl die Bewertung der Bildungswissenschaften und Fachwissenschaften sowie deren Didaktik nach ländergemeinsamen und länderspezifischen fachlichen Anforderungen als auch die ländergemeinsamen und länderspezifischen strukturellen Vorgaben für die Lehrerausbildung.
(3) Im Rahmen der Akkreditierung der Studiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik ist insbesondere zu prüfen, ob
1.
schulpraktische Studien bereits während des Bachelorstudiums und
2.
eine Differenzierung des Studiums und der Abschlüsse nach dem Lehramt an Gymnasien
erfolgt sind.
⁸
§ 14 Studienerfolg
1
Der Studiengang hat unter Beteiligung von Studierenden sowie von Absolventinnen und Absolventen einem kontinuierlichen Monitoring zu unterliegen.
2
Auf dieser Grundlage sind Maßnahmen zur Sicherung des Studienerfolgs abzuleiten.
3
Diese sind fortlaufend zu überprüfen und die Ergebnisse für die Weiterentwicklung des Studiengangs zu nutzen.
4
Die Beteiligten sind über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange zu informieren.
⁹
§ 15 Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich
Die Hochschule hat über Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen zu verfügen, die auf der Ebene des Studiengangs umzusetzen sind.
§ 16 Sonderregelung für Joint-Degree-Programme
(1)
1
Für Joint-Degree-Programme mit europäischen Kooperationspartnern finden die Regelungen in § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 sowie § 14 entsprechend Anwendung.
2
Daneben gilt:
1.
Die Zugangsvoraussetzungen und Auswahlverfahren sind der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen.
2.
Es kann nachgewiesen werden, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden.
3.
Soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, zu berücksichtigen.
4.
Bei der Betreuung der Studierenden, der Gestaltung des Studiengangs sowie den angewendeten Lehr- und Lernformen sind die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse zu respektieren sowie die spezifischen Anforderungen mobiler Studierender zu berücksichtigen.
5.
Das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule hat die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben zu gewährleisten.
(2) Für Joint-Degree-Programme mit außereuropäischen Kooperationspartnern findet auf Antrag einer inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1, § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichten.
1⁰
§ 17 Konzept des Qualitätsmanagementsystems; Ziele, Prozesse, Instrumente
(1)
1
Die Hochschule hat über ein Leitbild für die Lehre zu verfügen, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt.
2
Das Qualitätsmanagementsystem hat den Werten und Normen des Leitbilds für die Lehre zu folgen und darauf abzuzielen, die Studienqualität kontinuierlich zu verbessern.
3
Es hat die systematische Umsetzung der in den Teilen 2 und 3 genannten Maßgaben zu gewährleisten.
4
Die Hochschule hat Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen sowie die hochschuleigenen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems festzulegen und hochschulweit zu veröffentlichen.
(2)
1
Das Qualitätsmanagementsystem ist unter Beteiligung der Mitgliedergruppen der Hochschule und unter Einbeziehung von Sachverständigen, die nicht der Hochschule angehören, zu erstellen.
2
Es hat die Unabhängigkeit von Qualitätsbewertungen sicherzustellen und Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie ein internes Beschwerdesystem zu enthalten.
3
Es hat auf einer fortlaufenden Beobachtung und regelmäßigen Überprüfung der Studiengänge in geschlossenen Regelkreisen zu beruhen, alle Leistungsbereiche der Hochschule zu umfassen, die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind, und über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenausstattung zu verfügen.
4
Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems mit Bezug auf die Studienqualität sind von der Hochschule regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.
§ 18 Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts
(1)
1
Das Qualitätsmanagementsystem hat regelmäßige Bewertungen der Studiengänge sowie der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch interne und externe Studierende, hochschulexterne wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis sowie Absolventinnen und Absolventen zu enthalten.
2
Zeigt sich dabei Handlungsbedarf, sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen.
(2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule auch Bewertungen von
1.
Studiengängen für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik,
2.
evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt qualifizieren, oder
3.
anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische Theologie und Religion oder Katholische Theologie und Religion
vorzunehmen sind, gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) Die für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten sind hochschulweit und regelmäßig zu erheben.
(4)
1
Die Hochschule hat die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten zu dokumentieren und Hochschulmitglieder, Öffentlichkeit, Träger sowie das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
2
Sie hat die Öffentlichkeit über die auf der Grundlage des hochschulinternen Verfahrens erfolgten Akkreditierungsentscheidungen zu informieren und dem Akkreditierungsrat die zur Veröffentlichung nach § 29 Satz 3 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
1¹
§ 19 Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
1
Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nichthochschulischen Einrichtung durch, hat die Hochschule die Maßgaben der Teile 2 und 3 einzuhalten.
2
Die gradverleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über die Zulassung zum Studium, über die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren.
§ 20 Hochschulische Kooperationen
(1)
1
Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, hat die gradverleihende Hochschule oder haben die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts zu gewährleisten.
2
Art und Umfang der Kooperation sind zu beschreiben und die der Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen sind zu dokumentieren.
(2)
1
Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrats gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts gewährleistet.
2
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung jeder der beteiligten Hochschulen erforderlich.
2
Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.
§ 21 Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien
(1)
1
Die hauptberuflichen Lehrkräfte an Berufsakademien müssen die Berufungsvoraussetzungen gemäß § 17 Absatz 1 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.
2
Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, für die nicht die Berufungsvoraussetzungen nach Satz 1 erforderlich sind, können sie gemäß § 18 Absatz 1 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
3
Der Anteil der Lehre, der von hauptberuflichen Lehrkräften erbracht wird, soll 40 Prozent nicht unterschreiten.
4
Im Ausnahmefall gehören dazu auch Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen oder Universitäten, die in Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet sind; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Akkreditierung des einzelnen Studiengangs gesondert festzustellen.
(2)
1
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für nebenberufliche Lehrkräfte, die theoriebasierte, zu ECTS-Leistungspunkten führende Lehrveranstaltungen anbieten oder die als Prüferinnen und Prüfer an der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken.
2
Lehrveranstaltungen nach Satz 1 können ausnahmsweise auch von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung sowie über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstaltung verfügen.
(3) Im Rahmen der Akkreditierung ist auch zu überprüfen:
1.
das Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte (Studienakademie und Praxispartner),
2.
die Sicherung von Qualität und Kontinuität im Lehrangebot sowie in der Betreuung und Beratung der Studierenden vor dem Hintergrund der besonderen Personalstruktur an Berufsakademien und
3.
das Bestehen eines nachhaltigen Qualitätsmanagementsystems, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst.
¹2
Teil 4 Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung
§ 22 Entscheidung des Akkreditierungsrats, Verleihung des Siegels
(1)
1
Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
in Verbindung mit den Teilen 2 und 3.
2
Grundlage für die Entscheidung über die Einhaltung der formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß § 24 Absatz 3.
3
Grundlage für die Entscheidung über die Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
.
(2)
1
Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid.
2
Sie ist zu begründen.
(3)
1
Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrats Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung des Gutachtens in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt.
2
Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.
(4)
1
Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel.
2
Mit der Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrats für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.
(5)
1
Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt ausschließlich in Form der Programmakkreditierung.
2
Die Entscheidung des Akkreditierungsrats bedarf in volltheologischen und teiltheologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.
¹3
§ 23 Vorzulegende Unterlagen
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Selbstevaluationsbericht der Hochschule,
2.
ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß der Nummern 3 und 4,
3.
bei Antrag auf Systemakkreditierung der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat, sowie
4.
bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.
(2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Antragsbearbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.
§ 24 Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsgutachten, Begehung
(1)
1
Die Hochschule beauftragt eine beim Akkreditierungsrat gemäß Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien sowie der Erstellung eines Akkreditierungsberichts.
2
Für katholisch-theologische Studiengänge, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt die Begutachtung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge in Deutschland, die durch den Akkreditierungsrat zugelassen ist.
(2)
1
Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstevaluationsbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach den Teilen 2 und 3 enthält.
2
Der Selbstevaluationsbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenvertretung zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten sowie für die Bündelakkreditierung nach § 30 Absatz 1 und die Systemakkreditierung jeweils 50 Seiten nicht überschreiten.
(3)
1
Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Studiengängen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 und 4 bedarf der Prüfbericht der Zustimmung des dort jeweils benannten Mitglieds des Gutachtergremiums.
2
Maßgebliche Standards für die Erstellung des Prüfberichts ergeben sich aus den formalen Kriterien nach Teil 2.
3
Er hat einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien zu enthalten.
4
Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen.
5
Die Agentur informiert unverzüglich die Hochschule über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums.
(4)
1
Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach § 25 abgegeben.
2
Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht nach Absatz 3.
3
Maßgebliche Standards für die Erstellung des Gutachtens ergeben sich aus den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3.
4
Es hat einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien zu enthalten.
5
Das Gutachten ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten sowie für die Bündelakkreditierung nach § 30 Absatz 1 und die Systemakkreditierung jeweils 100 Seiten nicht überschreiten.
(5)
1
Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien findet eine Begehung durch das Gutachtergremium an mindestens einem Standort des Studiengangs statt.
2
Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird, kann das Gutachtergremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten.
3
Gleiches gilt bei der Reakkreditierung eines Studiengangs.
¹4
§ 25 Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter
(1)
1
Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an.
2
Es setzt sich aus folgenden fachlich nahestehenden Personen zusammen:
1.
mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis und
3.
eine Studierende oder ein Studierender.
3
Bei der Akkreditierung von Studiengängen für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus an die Stelle der Person nach Satz 2 Nummer 2.
4
Bei der Akkreditierung des Theologischen Vollstudiums und in allen anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische Theologie und Religion oder Katholische Theologie und Religion tritt an die Stelle der Person nach Satz 2 Nummer 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle.
5
Die Vertreterin oder der Vertreter nach den Sätzen 3 und 4 muss dem Gutachten jeweils zugestimmt haben, um es an den Akkreditierungsrat abgeben zu können.
(2)
1
Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an.
2
Es setzt sich wie folgt zusammen:
1.
mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis und
3.
eine Studierende oder ein Studierender.
(3)
1
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit werden ihre Stimmen doppelt gewichtet.
2
In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Programmakkreditierungen verfügen.
3
Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen.
(4)
1
Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt.
2
Die Agentur ist bei der Bestellung an das Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
gebunden.
(5) Als Gutachterin oder Gutachter ist ausgeschlossen, wer
1.
an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist,
2.
bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Degree-Programmen an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder
3.
nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.
(6)
1
Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachterinnen oder Gutachter die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums mit.
2
Die Hochschule hat ein Recht zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
¹5
§ 26 Geltungszeitraum der Akkreditierung, Verlängerung
(1)
1
Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem die Akkreditierungsentscheidung der Hochschule bekanntgegeben wird.
2
Ist bei einer Programmakkreditierung der Studiengang noch nicht eröffnet, ist die Akkreditierung ab dem Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters, wirksam.
(2)
1
Rechtzeitig vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung hat die Hochschule ein Verfahren zur unmittelbar anschließenden Reakkreditierung zu beantragen.
2
Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig.
(3)
1
Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden.
2
Die Akkreditierung eines Studiengangs kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist.
3
Bei Antragstellung auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres verlängert werden.
§ 27 Auflagen
(1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.
(3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.
§ 28 Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
(1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.
(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.
§ 29 Veröffentlichung
1
Die Entscheidung des Akkreditierungsrats und der Akkreditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht.
2
Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten für interne Akkreditierungsentscheidungen systemakkreditierter Hochschulen entsprechend.
§ 30 Bündelakkreditierung, Teil-Systemakkreditierung
(1)
1
Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 kann mehrere Studiengänge umfassen, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinaus geht (Bündelakkreditierung).
2
Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen.
3
Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.
(2) Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags nach § 22 Absatz 1 Satz 1 genehmigen.
(3)
1
Im Ausnahmefall kann eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule Gegenstand der Systemakkreditierung sein (Teil-Systemakkreditierung).
2
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
1.
die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht zweckmäßig oder nicht praktikabel ist,
2.
das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit bereits in das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule integriert ist und
3.
mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat.
§ 31 Stichproben
(1)
1
Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Absatz 2 eine Begutachtung anhand einer Stichprobe durchgeführt.
2
Mit der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.
(2)
1
Gegenstände der Stichprobe sind
1.
die Berücksichtigung der Kriterien der Teile 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat, und
2.
die Berücksichtigung der Kriterien der Teile 2 und 3.
2
Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.
(3)
1
Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich ein Studiengang unter Berücksichtigung der Kriterien der Teile 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichprobe einzubeziehen.
2
Gleiches gilt für Studiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik und für Studiengänge mit Evangelischer Theologie und Religion oder Katholischer Theologie und Religion für jeweils einen Studiengang.
3
Bei der Prüfung anhand der Stichprobe nach Absatz 1 Satz 2 wirkt mit eine Vertreterin oder ein Vertreter
1.
des Staatsministeriums für Kultus,
2.
der jeweiligen kirchlichen Stelle oder
3.
die oder der von der Stelle benannt wurde, welche für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständig ist.
¹6
Teil 5 Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen
§ 32 Kombinationsstudiengänge
(1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.
(2)
1
Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang.
2
Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.
(3)
1
Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge ergänzt werden.
2
Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht.
(4)
1
Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge aufgeführt.
2
Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung nach Absatz 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen.
(5) Die Regelungen von Teil 4 bleiben im Übrigen unberührt.
§ 33 Joint-Degree-Programme
(1)
1
Für Joint-Degree-Programme mit europäischen Kooperationspartnern kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Absatz 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education gelistete Agentur getroffen werden.
2
Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der für Joint-Degree-Programme geltenden Kriterien der Teile 2 und 3 nachgewiesen ist und das Bewertungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:
1.
die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt;
2.
die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstevaluationsbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-Degree-Programms hervorhebt;
3.
es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen oder Vertretern aller kooperierenden Hochschulen und anderen am Joint-Degree-Programm Beteiligten stattgefunden;
4.
die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die für Joint-Degree-Programme geltenden Kriterien der Teile 2 und 3 beachtet;
5.
die Bewertung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt,
a)
der Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Degree-Programm beteiligten Länder und mindestens eine Studierende oder ein Studierender angehörten,
b)
die Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes oder der Arbeitswelt und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich repräsentierte und über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen verfügte und
c)
die Maßgaben gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 und 6 eingehalten hat;
6.
die Bewertung ist abschließend, wurde begründet und die Erfüllung von Auflagen wurde nachgewiesen;
7.
die Agentur hat das Gutachten und die Bewertung auf ihrer Internetseite in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.
3
§ 22 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie §§ 28 und 29 gelten entsprechend.
4
Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 sechs Jahre.
5
Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint-Degree-Programme kenntlich gemacht.
6
Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.
(2) Werden Joint-Degree-Programme mit außereuropäischen Kooperationspartnern angeboten, findet auf Antrag einer inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1, § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 16 Absatz 1 geregelten Kriterien verpflichten.
¹7
Teil 6 Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags
§ 34 Alternative Akkreditierungsverfahren
(1) Neben den beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
auch alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten.
(2)
1
In alternativen Verfahren sind die Kriterien der Teile 2 und 3 zu beachten.
2
Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und die in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Absatz 2 entsprechend.
(3)
1
Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrats sowie des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus; der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen.
2
Der Antrag ist über das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus dem Akkreditierungsrat vorzulegen.
3
Der Akkreditierungsrat kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben des Artikels 2 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
und den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht.
4
Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
genannten Verfahren zu gewinnen.
(4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt.
(5)
1
Das alternative Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet.
2
§ 22 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
3
Es wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.
¹8
Teil 7 Sonstiges
§ 35 Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben
(1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrags
können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.
(2) Die für den reglementierten Beruf zuständige staatliche Stelle kann ein weiteres Mitglied mit beratender Funktion für die Gutachtergremien gemäß § 25 Absatz 1 und 2 benennen.
¹9
§ 36 Evaluation
(1) Ab dem Jahr 2021 werden die Anwendung und Auswirkung dieser Verordnung überprüft.
(2) Über das Ergebnis ist der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten.
2⁰
§ 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2¹
Dresden, den 29. Mai 2019
Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange
1
Überschrift geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
3
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
4
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
5
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
6
§ 11 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
7
§ 12 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
8
§ 13 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
9
§ 14 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
10
§ 16 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
11
§ 18 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
12
§ 21 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
13
§ 22 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
14
§ 24 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
15
§ 25 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
16
§ 31 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
17
§ 33 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
18
§ 34 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
19
§ 35 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
20
§ 36 geändert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
21
§ 37 (ursprünglich § 38) wird durch Aufhebung des bisherigen § 37 neu nummeriert durch
Verordnung vom 1. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 749)
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