Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade vom 29. Oktober 1992
Gesetz zu dem Abkommen
zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade vom 29. Oktober 1992
Vom 27. September 1995
Der Sächsische Landtag hat am 7. September 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem
Abkommen
vom 29. Oktober 1992 zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
1
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 27. September 1995
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer
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