Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften – SächsAkadWissG
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Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften – SächsAkadWissG)

Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig
(Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften – SächsAkadWissG)
Vom 30. Mai 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Rechtsform, Sitz

(1)
1
Auf der Grundlage von Artikel 121 der Verfassung des Freistaates Sachsen (
SächsVerf
) wird die „Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig“ in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig überführt.
2
Das vorhandene Vermögen der Akademie wird dieser Körperschaft übertragen.
(2)
1
Die Akademie gibt sich eine Satzung.
2
Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übt in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Akademie die Rechtsaufsicht und bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten auch die Fachaufsicht aus.

§ 2 Aufgabe

(1) Die Akademie hat die Aufgabe, selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Gelehrtenkörperschaften des In- und Auslandes und mit sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgewählte wissenschaftliche Unternehmungen zu fördern.
(2) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Mitglieder und Mitgliedschaft

(1)
1
Die Akademie hat Ordentliche, Korrespondierende und Ehrenmitglieder.
2
Sie werden in geheimer Abstimmung vom Plenum gewählt und vom Präsidenten der Akademie berufen.
3
Näheres regelt die Satzung der Akademie.
(2) Ein Mitglied, das die nach Artikel 119 Satz 2 Nr. 1 oder 2
SächsVerf
notwendige Eignung nicht besitzt und das deshalb für die Gelehrtenkörperschaft untragbar erscheint, ist auszuschließen.
(3) Bestehen nach Auffassung des Präsidiums wesentliche Zweifel im Sinne von Absatz 2, so ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung.
(4) Näheres zur Wahl und zum Ausschluß von Mitgliedern regelt die Satzung der Akademie.

§ 4 Gliederung

(1)
1
Die Akademie untergliedert sich in Klassen.
2
Näheres regelt die Satzung.
(2) Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können bestehende Klassen verändert und neue Klassen gebildet werden.
(3) Jeder Klasse steht ein Sekretar vor.

§ 5 Organe

Organe der Akademie sind das Plenum, das Präsidium, der Präsident und die Klassen.

§ 6 Plenum

1
Das Plenum entscheidet in allen grundsätzlichen wissenschaftlichen Angelegenheiten der Akademie.
2
Im Plenum sind nur die Ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.

§ 7 Präsidium

(1)
1
Die Akademie wird vom Präsidium geleitet.
2
Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Sekretaren der Klassen.
(2) Die stellvertretenden Sekretare der Klassen und der Leiter der Geschäftsstelle (Generalsekretär) der Akademie können nach Maßgabe der Satzung dem Präsidium angehören.

§ 8 Präsident

(1)
1
Der Präsident vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich.
2
Er leitet die Sitzungen des Plenums, des Präsidiums sowie die Öffentlichen Sitzungen.
3
Er ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter der Akademie.
(2) Der Präsident wird durch den Vizepräsidenten vertreten.

§ 9 Mitarbeiter

Auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Akademie finden die jeweiligen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen Anwendung.

§ 10 Vermögen

(1) Die Akademie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigenes Vermögen erwerben und sich an Stiftungen beteiligen, die der Förderung der Wissenschaften dienen.
(2) Das Vermögen der Akademie ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

§ 11 Wirtschaftsplan

1
Die Akademie gibt sich einen Wirtschaftsplan.
2
Näheres regelt die Satzung.

§ 12 Finanzen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 stehen der Akademie Eigenmittel, Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des vom Haushaltsgesetzgeber genehmigten jährlichen Wirtschaftsplanes der Akademie und Zuwendungen Dritter zur Verfügung.
(2)
1
Zur Finanzierung ihrer Ausgaben darf die Akademie keine Kredite aufnehmen.
2
Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen.
3
Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen.
¹

§ 13 Inkrafttreten

1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 30. Mai 1994
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer
1
§ 12 neu gefasst durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,401)
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