Sächsisches Agrar-Aufgabenübertragungsgesetz - SächsAgrarAÜG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich Landwirtschaft auf die Landkreise und Kreisfreien Städte (Sächsisches Agrar-Aufgabenübertragungsgesetz – SächsAgrarAÜG)

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich
Landwirtschaft auf die Landkreise und Kreisfreien Städte
(Sächsisches Agrar-Aufgabenübertragungsgesetz – SächsAgrarAÜG)
erlassen als Artikel 77 des
Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG)
Vom 29. Januar 2008

§ 1 Landwirtschaftsbehörden

(1) Landwirtschaftsbehörden sind:
1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Landwirtschaftsbehörde,
2.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als obere Landwirtschaftsbehörde,
3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Landwirtschaftsbehörden.
(2)
1
Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben nach § 2 sind Weisungsaufgaben.
2
Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
3
Weisungsfrei sind:
1.
die Erteilung einer Bescheinigung über die Abgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum Zwecke der Strukturverbesserung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6,
2.
die Beratung der Ausbildungsbetriebe und Ausbilder nach § 76 Abs. 1
Berufsbildungsgesetz
(
BBiG
) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
3.
die Beratung der Auszubildenden und sonstigen an der Berufsbildung beteiligten Personen nach § 76 Abs. 1
BBiG
.
4
Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, Landesbehörden, Stellen, Landesstellen oder Landwirtschaftsbehörden im Sinne
1.
des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (
Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG
) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 858), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (
Landpachtverkehrsgesetz
LPachtVG
) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 858), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
des § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie § 12 Abs. 6 und 8 Satz 1 der Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem
Ausgleichsleistungsgesetz
(
Flächenerwerbsverordnung
– FlErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für landwirtschaftlich genutzte Flächen, unbeschadet der Zuständigkeit der in § 7 FlErwV bezeichneten Privatisierungsstelle, sowie des § 17 Abs. 1 Satz 3
FlErwV
für landwirtschaftlich genutzte Flächen bis zu 10 ha,
4.
des § 67 Abs. 2 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
des § 21 Abs. 5 Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 2 und 4 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(
ALG
) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3033) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6.
des § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes
(
EStG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1
Die unteren Landwirtschaftsbehörden unterstützen die obere Landwirtschaftsbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben in der land- und hauswirtschaftlichen sowie der gärtnerischen Bildung nach dem
Berufsbildungsgesetz
; sie wirken insbesondere mit bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten, bei der Überwachung der Durchführung der Berufsbildung sowie bei der Durchführung von Prüfungen und der Prüfungsorganisation.
2
Die Aufgaben nach Satz 1 werden im Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz von dem Landkreis Mittelsachsen, im Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden von dem Landkreis Meißen und im Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig von dem Landkreis Leipzig wahrgenommen.

§ 3 Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes

(1) Soll beim Vollzug des
Grundstückverkehrsgesetzes
die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft, an dem eine Gemeinde oder ein Landkreis beteiligt ist, versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, entscheidet die obere Landwirtschaftsbehörde über den Antrag.
(2)
1
Keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1
GrdstVG
bedürfen die Verpflichtung zur Veräußerung und die Veräußerung eines Grundstücks, das folgende Größe nicht übersteigt:
1.
bei Veräußerung an Gemeinden, Verwaltungsverbände oder Landkreise, in deren Gebiet das Grundstück liegt, 1,0 ha,
2.
bei allen anderen Veräußerungen 0,5 ha.
2
Bildet das Grundstück mit anderen Grundstücken des Veräußerers eine zusammenhängende Fläche, gilt als Grundstück im Sinne von Satz 1 die jeweils einheitlich bewirtschaftete Fläche.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück, auf dem sich eine Hofstelle befindet oder das dem Weinbau, dem Erwerbsgartenbau oder der Teichwirtschaft dient.

§ 4 Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft

1
Die zuständige Stelle nach § 76 Abs. 1 Satz 1 BBiG bestellt Bedienstete der unteren Landwirtschaftsbehörde zu Beratern und Beraterinnen im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2
BBiG
.
2
Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde.
3
Mit der Bestellung bleibt geltendes Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht unberührt.
4
Bis zum 1. August 2008 vorgenommene Bestellungen bleiben unberührt.
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