Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Grundsätze für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen (VwV Grundsätze der Abwasserbeseitigung – VwV Abw)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über die Grundsätze für die Abwasserbeseitigung
im Freistaat Sachsen
(VwV Grundsätze der Abwasserbeseitigung – VwV Abw)
Vom 5. Dezember 2013
[geändert durch VwV vom 12. Oktober 2015 (SächsABl. S. 1506) mit Wirkung vom 6. November 2015]
I.
Gemäß § 49 Abs. 2 des
Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG
) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) werden in der Anlage die Grundsätze für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen in der Fassung vom 5. Dezember 2013 bekannt gemacht.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Dresden, den 5. Dezember 2013
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Dr. Fritz Jaeckel Staatssekretär
Anlage
Grundsätze des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gemäß § 49 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen
Vom 28. September 2007
mit redaktionellen Anpassungen¹
vom 5. Dezember 2013
Inhaltsverzeichnis
I.
Vorbemerkung
1.
Erreichter Stand und künftige Rahmenbedingungen
a)
Veränderte finanzielle Rahmenbedingungen
b)
Prognostizierte demografische Entwicklung
c)
Veränderte rechtliche Rahmenbedingungen
d)
Konsequenzen
2.
Abwasserbeseitigungspflicht im Freistaat Sachsen
II.
Grundsätze und Termine für die Abwasserbeseitigung gemäß § 49 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes
1.
Überprüfung und Anpassung der Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK)
1.1
Die Abwasserbeseitigungskonzepte sind umgehend durch die Aufgabenträger unter Beachtung der folgenden Grundsätze zu überprüfen, soweit erforderlich anzupassen und bis spätestens zum 30. Juni 2008 der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen
a)
Bestimmung der Teile des Entsorgungsgebietes, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen sowie der Teile, die über nicht-öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen
b)
Beachtung der demografischen Entwicklung
c)
Wirtschaftlichkeitsvergleich ohne Berücksichtigung von Fördermitteln
d)
Ausschluss des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 50 Abs. 7 SächsWG (bisher: § 63 Abs. 6 Satz 5 SächsWG a. F.)
e)
Sanierung vorhandener nicht dem Stand der Technik entsprechender Abwassereinleitungen unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015
1.2
Bürgerbeteiligung/Gemeinde- beziehungsweise Verbandsbeschluss
1.3
Beifügung Datenblatt
1.4
umgehende Prüfung der Abwasserbeseitigungskonzepte durch die zuständigen Wasserbehörden nach Vorlage durch den Aufgabenträger
1.5
Anmeldung des Fördermittelbedarfs nach SWW/2007 und Sicherstellung eines kontinuierlichen Mittelabflusses
2.
Vorhandene nicht dem Stand der Technik entsprechende Kleineinleitungen sind unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen (direkte Einleiter)
2.1
Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Änderung oder Neuerteilung)
2.2
„Anspruch“ auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
2.3
Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Ableitung)
2.4
Schutz der Trinkwasserversorgung – Abwasserbeseitigung in Wasserschutzgebieten
2.5
Kommunale Interessen sind regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 SächsWG Versagungsgründe für eine wasserrechtliche Erlaubnis
2.6
Befristung von wasserrechtlichen Erlaubnissen
3.
Anforderungen an neue Kleineinleitungen
3.1
Anforderungen an die Reinigungsleistung
a)
Dauerlösung
b)
Übergangslösung
3.2
Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Ableitung)
4.
Bauaufsichtliche Zulassung für KKA
4.1
Allgemein bauaufsichtlich zugelassene Kleinkläranlagen
4.2
Sonstige Kleinkläranlagen
4.3
CE-Zeichen
5.
Vorhandene, nicht dem Stand der Technik entsprechenden Einleitungen aus Kanalisationen sind unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen
5.1
Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis
5.2
Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis
a)
Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen
b)
keine Beanstandung in der Vergangenheit
6.
Aufsicht durch die Landesdirektion Sachsen (vormals: Regierungspräsidien)
7.
Niederschlagswasserableitung
8.
Gemeinsame Behandlung von gewerblich-industriellen und kommunalen Abwasser
9.
Umgang mit Regelwerken
III.
Ablösung alter Erlasse
I. Vorbemerkung
Gemäß § 9
SächsWG a. F.
² beziehungsweise § 49 Abs. 2
SächsWG
kann die oberste Wasserbehörde Grundsätze für die Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten festlegen. Für die Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlagen können Termine festgelegt werden.
Vor dem Hintergrund des erreichten Standes der kommunalen Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen, der bestehenden demografischen Herausforderungen (bis zum Jahr 2020 wird eine Reduzierung der Bevölkerungszahl auf unter 4,0 Millionen Einwohner prognostiziert) und der veränderten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen werden mit dem vorliegenden Erlass beginnend mit der neuen EU-Förderperiode zum 1. Januar 2007 sowie dem Doppelhaushalt 2007/2008 die nachstehenden Grundsätze für die Abwasserbeseitigung in Sachsen von 2007 bis 2015 entsprechend § 49 Abs. 2
SächsWG
(bisher: § 9
SächsWG a. F.
) festgelegt.
1.
Erreichter Stand und künftige Rahmenbedingungen ³
Wesentliche Aufgabe einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung ist die Verringerung der Gewässerbelastung durch Abwasser. Mit der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), der sogenannten EG-Kommunalabwasserrichtlinie, ist die wesentliche EU-Richtlinie im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung erfüllt. Für rund 3,7 Millionen Einwohner Sachsens wurde bis 2008 eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik geschaffen. Die wesentliche Aufgabe in den kommenden Jahren wird deshalb in der Sanierung der Abwasserverhältnisse der verbliebenen Einwohner bestehen, welche ihr Abwasser noch über nicht dem Stand der Technik (SdT) entsprechende, sich meist in einem schlechten baulichen Zustand befindliche Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entsorgen und die überwiegend im ländlichen Raum leben (circa 420 000 Einwohner). Zu beachten ist hierbei, dass der eingangs benannte prognostizierte Rückgang der sächsischen Bevölkerung sich sowohl auf die bereits an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner als auch auf die genannten gegenwärtig noch über Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben entsorgenden Einwohner bezieht. Des Weiteren korrespondiert der Rückgang der Einwohnerzahl nicht direkt mit der Abnahme der Haushalte, so dass sich die Anzahl der derzeit circa 420 000 Einwohner, deren Abwasserverhältnisse noch saniert werden müssen, zwar verringern wird, jedoch nicht identisch ist mit der eingangs prognostizierten Abnahme der Einwohner bis 2020.
In den vergangenen 22 Jahren (1991 bis 2012) wurden insgesamt circa 4 Milliarden EUR staatliche Mittel für Abwasserinvestitionen in Sachsen zur Verfügung gestellt und damit ein Investitionsumfang von 7 Milliarden EUR begleitet. Im Ergebnis hat sich der Zustand der sächsischen Gewässer gegenüber 1990 deutlich verbessert. Die EG-Kommunalabwasserrichtlinie ist im Grundsatz erfüllt. Im Jahr 2012 wurde ein Anschlussgrad der sächsischen Bevölkerung an öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen von circa 87 Prozent erreicht. Zusammen mit den bereits nachgerüsteten Kleinkläranlagen verfügen jetzt 90 Prozent der Einwohner über eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik.
Festzuhalten ist jedoch auch, dass der Zustand insbesondere schwacher Vorfluter beziehungsweise kleiner Gewässer oft noch nicht zufriedenstellend ist. Ein wesentlicher Grund dafür sind die genannten zahlreichen Einleitungen unzureichend gereinigter Abwässer aus Kleinkläranlagen, die noch nicht dem Stand der Technik entsprechen. Für die verbleibenden 10 Prozent der sächsischen Bevölkerung ist deshalb die abwasserstrategische Ausrichtung zur Herstellung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Abwasserbeseitigung den veränderten finanziellen, demografischen und rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Die nachfolgenden Grundsätze (Ziffer II) regeln insoweit ausschließlich die notwendigen Konsequenzen für den abschließenden Ausbau (einschließlich Sanierung) der Abwasserbeseitigung für diesen Teil der Bevölkerung. Möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zu treffende technische und betriebswirtschaftliche Konsequenzen bei vorhandenen zentralen Abwasseranlagen aufgrund der demografischen Entwicklung, sind nicht Gegenstand dieser Grundsätze.
a)
Veränderte finanzielle Rahmenbedingungen Während von 1991 bis 1998 im Durchschnitt jährlich 315 Millionen EUR und von 1999 bis 2006 im Durchschnitt jährlich 140 Millionen EUR Fördermittel für Abwassermaßnahmen zur Verfügung standen, reduziert sich die durchschnittliche Fördermittelausstattung für Abwassermaßnahmen in den Jahren 2007 bis 2013 nochmals um mehr als die Hälfte auf durchschnittlich jährlich 66 Millionen EUR.
b)
Prognostizierte demografische Entwicklung Sachsen hat von 1990 (4,8 Millionen Einwohner) bis zum Jahr 2005 (4,3 Millionen Einwohner) bereits circa 11 Prozent seiner Bevölkerung verloren. Bis zum Jahr 2020 wird sich die Bevölkerungszahl noch weiter auf circa 3,9 bis 4,0 Millionen Einwohner reduzieren. Der prognostizierte Bevölkerungsrückgang im ländlichen Raum liegt dabei zum Teil noch deutlich höher.
c)
Veränderte rechtliche Rahmenbedingungen Während die EG-Kommunalabwasserrichtlinie regelmäßig die Errichtung von Kanalisationen in den Verdichtungsgebieten erfordert, schreibt die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1), die sogenannte Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) – sie ist die wasserpolitische Herausforderung der nächsten Jahre – darüber hinaus keine zusätzliche Errichtung von Kanalisationen vor. Damit eröffnet sich die Chance, auch dezentrale Lösungen als wirtschaftliche Alternative im ländlichen Raum in Angriff zu nehmen. Nach der Wasserrahmenrichtlinie soll grundsätzlich für alle Gewässer bis zum Jahr 2015 ein „guter Zustand“ erreicht werden.
d)
Konsequenzen Aus vorgenannten Gründen wurde zum jetzigen Zeitpunkt die Förderung von Kleinkläranlagen (KKA) eröffnet, um für die derzeit circa 600 000 Einwohner, welche nicht an eine öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind, demografiefeste und wirtschaftliche Lösungen für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu ermöglichen. Künftig soll sowohl für öffentliche (in der Regel zentrale) als auch nicht-öffentliche (in der Regel dezentrale) Abwasseranlagen im Rahmen der kommunalen Abwasserbeseitigungskonzepte eine gleichberechtigte Förderung erfolgen.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft – RL SWW/2007) vom 2. März 2007, aktualisiert durch die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft –
– RL SWW/2009">RL SWW/2009
) vom 4. Februar 2009 (SächsABl. S. 419), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811), stellt ein Angebot an die Gemeinden und Zweckverbände dar, den kommunalpolitischen Entscheidungsspielraum zwischen zentraler und dezentraler Erschließung vor Ort sinnvoll auszuschöpfen. Dabei wird es keine Einflussnahme auf die abwassertechnische Lösung durch unterschiedliche Förderhöhen geben, sondern die wirtschaftlichste abwassertechnische Lösung soll vor Ort förderneutral zum Zuge kommen.
Eine Förderung von Kleinkläranlagen wird jedoch nur in Übereinstimmung mit dem kommunalen Aufgabenträger und in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzept erfolgen.
Um den Übergang in die neue Förderperiode fließend zu gestalten, wurde die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Förderrichtlinie Wasserwirtschaft –
FRW 2002
) vom 3. Juli 2003 (SächsABl. S. 705), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658), bis zum Jahr 2008 verlängert ⁴ und gilt damit parallel zur oben genannten
– RL SWW/2009">Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft
. Eine Förderung nach den Kriterien der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft (
FRW 2002
) bis zum Jahr 2008 war allerdings an strenge Kriterien gebunden: es müssen wasserwirtschaftlich zwingend und betriebswirtschaftlich unabweisbar gebotene Maßnahmen sein. Von den Regierungspräsidien wurden Ende 2006 derartige sogenannte Abrundungsmaßnahmen sowohl in Verdichtungsgebieten als auch im ländlichen Raum erfasst, welche nach alten Konditionen abgefördert werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass es zu keinen unvertretbaren Brüchen kommt und gleichzeitig mit der neuen Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft die Weichen für die zukünftigen Herausforderungen gestellt sind.
2.
Abwasserbeseitigungspflicht im Freistaat Sachsen
Gemäß § 56 Satz 1 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
–
WHG
) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 50 Abs. 1
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2
SächsWG a. F.
), obliegt den Gemeinden beziehungsweise Abwasserzweckverbänden die Abwasserbeseitigungspflicht, soweit keine Befreiung nach § 50 Abs. 3 bis 5
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 6 Satz 1 oder 2
SächsWG a. F.
) erfolgt ist. Die Gemeinden beziehungsweise Abwasserzweckverbände sind als Aufgabenträger für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich. Die kommunale Abwasserbeseitigungspflicht umfasst das Sammeln, Behandeln und Ableiten des Abwassers, das Beseitigen des Schlammes aus Kleinkläranlagen, das Entleeren abflussloser Gruben sowie die Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung von (privaten) Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben. Den Aufgabenträgern obliegt im Rahmen der Gesetze und den nachfolgenden Grundsätzen nach § 49 Abs. 2
SächsWG
(bisher: § 9
SächsWG a. F.
; siehe im Folgenden Ziffer II) die Planung und Realisierung der notwendigen Maßnahmen. Dies schließt die Entscheidung über die Art der Beseitigung (zentral/dezentral), das Maß der Zentralisierung der Abwasserableitung, die Wahl des Kanalisationssystems sowie der Behandlungstechnologie, aber auch die technische Optimierung und die Optimierungen der Organisationsformen ein. In Umsetzung der Abwasserbeseitigungspflicht sind die Aufgabenträger verpflichtet, für das gesamte Entsorgungsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen (§ 51 Abs. 1 Satz 1
SächsWG
; bisher: § 63 Abs. 2 Satz 2
SächsWG a. F.
).
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 2 Satz 3
SächsWG a. F.
) sind sie verpflichtet, bei der Aufstellung sowie Überarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzepts Folgendes zu berücksichtigen:
a)
die Grundsätze nach § 49 Abs. 2
SächsWG
(bisher: § 9 SächsWG) (siehe unten Ziffer II),
b)
Bewirtschaftungspläne nach § 83
WHG
(bisher: § 36b
WHG
a. F. ⁵) und Maßnahmenprogramme nach § 82
WHG
(bisher: § 36
WHG
a. F.),
c)
sonstige Planungsunterlagen,
d)
den Gewässerschutz,
e)
die demografische Entwicklung und
f)
die Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger insgesamt.
Die Pflicht der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung nach § 56 Satz 1
WHG
in Verbindung mit § 50 Abs. 1
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 2
SächsWG a. F.
) und die Pflicht des Abwassererzeugers zur Überlassung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des Inhalts aus abflusslosen Gruben nach § 50 Abs. 2
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 5
SächsWG a. F.
) entfällt gemäß § 50 Abs. 3 Nr. 4
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4
SächsWG a. F.
) für Abwasser, wenn und soweit eine wasserrechtliche Einleiterlaubnis besteht beziehungsweise erteilt wird. Dabei ist zu beachten, dass sich die Befreiung hier nur auf das Abwasser erstreckt, dessen Einleitung in das Gewässer wasserrechtlich erlaubt wurde, das heißt der Schlamm ist von der Befreiung nach § 50 Abs. 3 Nr. 4
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4
SächsWG a. F.
) nicht erfasst. Für die Befreiung des Schlamms von der Überlassungspflicht bedarf es einer gesonderten Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde nach § 50 Abs. 5 Nr. 1 oder 2
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 und 3
SächsWG a. F.
). Hiernach kommt eine Befreiung von der Überlassungspflicht des Schlamms regelmäßig nur in Frage, wenn die geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen und die bodenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung beachtet werden und eine Weiterverwendung stattfindet (§ 50 Abs. 5 Nr. 1
SächsWG
; bisher: § 63 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2
SächsWG a. F.
) oder eine anderweitige Beseitigung aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines ansonsten unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist (§ 50 Abs. 5 Nr. 2
SächsWG
; bisher: § 63 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3
SächsWG a. F.
).
Die Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 50 Abs. 3 Nr. 4
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4
SächsWG a. F.
) erstreckt sich weiterhin nur auf die Teile (der Abwasserbeseitigungspflicht), die die Beseitigung dieses Abwassers betreffen, also nicht die sonstigen Teilaufgaben im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 54 Abs. 2
WHG
(bisher: § 63 Abs. 1 Satz 2 und 1 Halbsatz 2
SächsWG a. F.
) (Entnahme, Abtransport und Behandlung des Schlammes – sofern keine Befreiung nach § 50 Abs. 5 Nr. 1 oder 2
SächsWG
[bisher: § 63 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 und 3
SächsWG a. F.
] erteilt wurde [siehe oben] –, sowie die Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben).
Vorstehendes gilt auch in den Fällen, in denen eine sonstige vergleichbare wasserrechtliche Zulassung besteht (vergleiche Erlass vom 2. Juni 2006, Az. 41-9814.00/46 sowie Ausführungen in Nummer 2.1, Begründung zu Buchstabe a).
II. Grundsätze und Termine für die Abwasserbeseitigung gemäß § 49 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes
Im Zuge der Berichterstattung zur Umsetzung der EG-Kommunalabwasserrichtlinie sowie zu den künftigen Schwerpunkten in der Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen hat das sächsische Kabinett das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft beauftragt sicherzustellen, dass die Abwasserbeseitigungskonzepte der kommunalen Aufgabenträger unter Berücksichtigung der veränderten finanziellen Rahmenbedingungen und der für das Jahr 2020 prognostizierten demografischen Entwicklung angepasst werden.
Der abschließende Ausbau einer ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Abwasserbeseitigung in Sachsen muss vor dem Hintergrund des erreichten Standes und der beschriebenen künftigen Rahmenbedingungen (siehe oben unter Ziffer I Nr. 1) den nachstehenden Grundsätzen und Terminen entsprechen.
1.
Überprüfung und Anpassung der Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK) ⁶
Die nachstehenden Grundsätze zur Überprüfung und – falls erforderlich – Anpassung der ABK beziehen sich auf den noch verbliebenen Handlungsbedarf im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Aufgabenträgers. Dies bedeutet, dass eine Überprüfung des Abwasserbeseitigungskonzeptes aktuell nur für diejenigen (Teil-)Gebiete erforderlich ist, in welchen künftig noch Maßnahmen zur Schaffung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung durchgeführt werden müssen, die noch nicht begonnen wurden, das heißt in denen noch die (Änderung der) Grundsatzentscheidung zentral oder dauerhaft dezentral möglich und von den oben genannten veränderten, künftigen Rahmenbedingen betroffen ist. Für die Gebiete, für die bereits das geltende, von der zuständigen Wasserbehörde nicht beanstandete ABK eine dauerhafte dezentrale Abwasserwasserentsorgung vorsieht, besteht – infolge der oben genannten künftigen Rahmenbedingungen – grundsätzlich aktuell kein erneuter Überprüfungs- oder Anpassungsbedarf.
Regelmäßig sind nur einzelne Teilgebiete des Aufgabenträgers von einer Änderung betroffen, die nicht zugleich das Grundkonzept des ABK insgesamt in Frage stellen. UVP-pflichtige Abwasserbehandlungsanlagen der Kommunen (Anlagen ab 2 000 Einwohnerwerte [EW], vergleiche Nummer 7 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im Freistaat Sachsen [
SächsUVPG
] in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 [SächsGVBl. S. 349], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503, 554] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) als Folge einer ABK-Änderung dürften zudem die große Ausnahme sein. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Einzelfallprüfung über die Erforderlichkeit einer SUP für derartige Anpassungen regelmäßig ergeben wird, dass gemäß § 4a Abs. 5 beziehungsweise § 4a Abs. 4 Satz 1
SächsUVPG
keine Strategische Umweltprüfung erforderlich ist.
Um insbesondere eine schnelle und unbürokratische Sanierung von Kleinkläranlagen unter Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Fördermittel in diesen Gebieten zu ermöglichen, in welchen die dezentrale Abwasserentsorgung bereits nach dem geltenden, unbeanstandeten ABK als Dauerlösung festgelegt ist, sollen derartige Teilbereiche des Abwasserbeseitigungskonzeptes dem zuständigen Regierungspräsidium (zuständige Wasserbehörde zur Vorlage der ABK) so schnell wie möglich zugeleitet werden.
Auf den separaten Fördererlass vom 18. Juni 2007 (Az.: 41-8907.01/27) wird verwiesen.
1.1
Die Abwasserbeseitigungskonzepte sind umgehend durch die Aufgabenträger unter Beachtung der folgenden Grundsätze zu überprüfen, soweit erforderlich anzupassen und bis spätestens zum 30. Juni 2008 der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen ⁷
a)
Bestimmung der Teile des Entsorgungsgebietes, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen sowie der Teile, die über nicht-öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen Dabei ist zu unterscheiden und entsprechend zu kennzeichnen:
aa)
öffentlich
–
öffentliche Kanalisation und gemeinsame Kläranlage (zentral)
–
Kleinkläranlagen in öffentlicher Trägerschaft (dezentral)
bb
nicht-öffentlich
–
nicht-öffentliche Kleinkläranlagen, die direkt in Gewässer einleiten (dezentral)
–
nicht-öffentliche Kleinkläranlagen, die in private Sammelkanäle einleiten (dezentral)
–
nicht-öffentliche abflusslose Gruben (dezentral)
cc)
teilöffentlich
–
nicht-öffentliche Kleinkläranlagen, die in „Bürgermeisterkanäle“ – und damit in eine öffentliche Kanalisationsanlage – einleiten (dezentral)
b)
Beachtung der demografischen Entwicklung Als notwendige Konsequenz aus dem prognostizierten Bevölkerungsrückgang ist insbesondere im ländlichen Raum eine verstärkte Hinwendung auf kleinräumige örtliche Abwasserlösungen unter Einbeziehung dezentraler Kläranlagen erforderlich, um die abwassertechnische Flexibilität für die Zukunft zu wahren. Bei den Planungen ist die jeweils aktuelle regionalisierte Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen sowie die Entwicklung des spezifischen Abwasseranfalls zu beachten. Auf der Internetseite des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen sind Informationen zur Bevölkerungsprognose eingestellt (www.statistik.sachsen.de). Investitionen sind in Regionen mit absehbar zurückgehenden Bevölkerungszahlen auf den tatsächlichen Bedarf zu beschränken. Bei der Planung notwendiger Maßnahmen muss die Überlegung im Vordergrund stehen, ob sich die Kommunen als Aufgabenträger die Finanzierung und die Unterhaltung der heutigen Investitionen auf Dauer (das heißt für die Lebensdauer der Anlagegüter) noch leisten können. Der tatsächliche Investitionsbedarf ist in diesem Zusammenhang zu ermitteln. Begründung: Aufgrund der kürzeren Nutzungsdauer (sowie des kürzeren Amortisationszeitraumes) kleinräumiger dezentraler Abwasserlösungen (Kleinkläranlagen, Gruppenkläranlagen oder zum Beispiel Abwasserteiche; letztere sind zusätzlich mit dem Vorteil geringer Wartungs- und Betriebskosten verbunden) kann zum Zeitpunkt der Reinvestition (nach circa 25 Jahren) so auf die tatsächliche demografische Entwicklung reagiert werden. Des Weiteren sind durch die niedrigeren Investitionskosten kleinräumiger Lösungen trotz der künftig nur noch in deutlich geringerem Umfang zur Verfügung stehenden Fördermittel die verbleibenden Belastungen für die Bürger in der Regel niedriger als bei großräumigen Kanalisationen im ländlichen Raum. Der seit 1990 erfolgte und der weitere für die kommenden Jahrzehnte prognostizierte Bevölkerungsrückgang hatte bereits deutliche Auswirkungen auf die bestehende Abwasserinfrastruktur und wird zu weiterem Handlungsbedarf führen. Aufgrund der hohen Fixkosten der Abwasserinfrastruktur stellt neben auftretenden technischen Problemen (zum Beispiel Ablagerungen in überdimensionierten Leitungen sowie Geruchsbelästigungen aufgrund der geringeren Durchflussmengen) die Dämpfung der Gebührenentwicklung das zentrale Problem dar. Neben gegebenenfalls erforderlichen baulichen Investitionen und Maßnahmen zur Reduzierung von Betriebskosten sollten insbesondere bei kleineren Aufgabenträgern auch Synergieeffekte durch Zusammenschluss zu größeren Strukturen beziehungsweise eine interkommunale Zusammenarbeit geprüft werden.
c)
Wirtschaftlichkeitsvergleich ohne Berücksichtigung von Fördermitteln Die Festlegung der Gebiete mit öffentlicher (das heißt in der Regel zentraler) beziehungsweise nicht-öffentlicher (das heißt in der Regel dezentraler) Entsorgung ist im ABK auf Grundlage und im Ergebnis angemessener Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorzunehmen. Das Gebot der Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger (nach § 51 Abs. 1 Satz 2
SächsWG
beziehungsweise § 63 Abs. 2 Satz 3
SächsWG a. F.
) bezieht sich dabei sowohl auf die schon an die öffentlichen Anlagen angeschlossenen Gebiete als auch auf die übrigen Gebiete. Aufgrund der Vielzahl möglicher Randbedingungen entscheidet der Aufgabenträger selbst, welche anerkannte Methode und Parameter er seiner Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu Grunde legen will. Für die Bewertung von Neuinvestitionen bietet sich vorzugsweise eine dynamische Kostenvergleichsrechnung nach den Grundsätzen der „Leitlinien zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen“ (KVR-Leitlinien, 2012 [bisher: 2005] der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser [LAWA]) oder eine Kosten-Nutzwert-Analyse an. Dabei sind sowohl zentrale Anlagen, Gruppenkläranlagen sowie dezentrale Lösungen unter Einbeziehung von Kleinkläranlagen in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einzubeziehen. Eine mögliche Förderung darf bei dieser Berechnung nicht angesetzt werden. Bei dem Wirtschaftlichkeitsvergleich soll auf die Kostenvorteilhaftigkeit innerhalb der ersten 25 Jahre abgestellt werden (vergleiche Nummer 4.1 SWW/2007 beziehungsweise SWW/2009). Begründung: Es soll grundsätzlich die wirtschaftlichste Variante zur Ausführung kommen, um eine Minimierung der Entgeltbelastungen für die Bürger zu erreichen. Nur so können die Kosten der Abwassererzeuger begrenzt werden (vergleiche § 51 Abs. 1 Satz 2
SächsWG
beziehungsweise § 63 Abs. 2 Satz 3
SächsWG a. F.
). Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ohne die Berücksichtigung von Fördermitteln durchzuführen, um eine förderneutrale Kostenvorteilhaftigkeit nachzuweisen. Die Verfügbarkeit von Fördermitteln kann lediglich auf die Investitionsgeschwindigkeit beziehungsweise den Zeitpunkt der Realisierung Einfluss haben, nicht jedoch auf die Festlegung der Erschließungsart (zentral/dezentral) und die Wirtschaftlichkeit der Varianten. Hinweise zum Wirtschaftlichkeitsvergleich bei der Förderung von Kleinkläranlagen nach SWW/2007 beziehungsweise SWW/2009: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Ausweisung nicht-öffentlich zu entsorgende Gebiete im ABK auch angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zugrunde liegen. Für die Förderung von Kleinkläranlagen ist daher regelmäßig keine (erneute) Kostenvergleichsrechnung erforderlich. Es ist ausreichend, wenn ein von der Wasserbehörde nicht beanstandetes Abwasserbeseitigungskonzept gemäß § 51 Abs. 1
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 2
SächsWG a. F.
) vorliegt beziehungsweise der Beschluss, das Abwasserbeseitigungskonzept entsprechend ändern zu wollen – vergleiche Vorbemerkung unter Ziffer II Nr. 1. Hinweis zum Wirtschaftlichkeitsvergleich bei der Förderung zentraler Abwasseranlagen nach SWW/2007 beziehungsweise SWW/2009: Für die Förderung zentraler Abwasseranlagen ist die Wirtschaftlichkeit der beantragten Abwassermaßnahme durch Vorlage einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wie bisher nachzuweisen (LAWA-KVR oder Kosten-Nutzwert-Analyse). Gemäß Nummer 4.1 SWW/2007 beziehungsweise SWW/2009 soll dabei die Kostenvorteilhaftigkeit jedoch bereits innerhalb der ersten 25 Jahre eingetreten sein. Es sind daher in der Regel keine neuen Kostenvergleichsrechnungen erforderlich. Es ist lediglich durch Vorlage der auch bisher geforderten grafischen Darstellung der Kostenvorteilhaftigkeit über den Verlauf des Betrachtungszeitraumes (meist 80 bis 100 Jahre) nachzuweisen, dass die Kostenvorteilhaftigkeit bereits innerhalb von 25 Jahren eingetreten ist. Wird eine Förderung für zentrale Lösungen beantragt, bei denen die Kostenvorteilhaftigkeit erst nach mehr als 25 Jahren eintritt, ist dies vom Antragsteller (Aufgabenträger) besonders zu begründen.
d)
Ausschluss des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 50 Abs. 7
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 6 Satz 5
SächsWG a. F.
) Bei der Überarbeitung des ABK, insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Einordnung vorgesehener zentraler Erschließungsmaßnahmen ist die Regelung des § 50 Abs. 7
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 6 Satz 5
SächsWG a. F.
) zu berücksichtigen. Danach darf der Anschluss- und Benutzungszwang für die Dauer von 15 Jahren (ab dem Zeitpunkt des Neubaus oder der Sanierung der KKA nach dem Stand der Technik) nicht ausgeübt werden, wenn zum Zeitpunkt des Neubaus/der Sanierung folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
aa)
es besteht keine Pflicht zur Überlassung des Abwassers aufgrund § 50 Abs. 3 Nr. 4
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4
SächsWG a. F.
) (Einleitung ist wasserrechtlich erlaubt),
bb)
das geltende nicht beanstandete ABK sieht keinen Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten fünf Jahre vor und
cc)
die KKA (Neubau/Nachrüstung), die direkt ins Gewässer oder in einen privaten Sammelkanal einleitet, gewährleistet eine Abwasserreinigung nach dem Stand der Technik.
Begründung: Durch diese Regelung soll dem Bauherren einer ordnungsgemäßen (das heißt vollbiologischen) Kleinkläranlage Rechtssicherheit für einen Mindest-Amortisationszeitraum von 15 Jahren gewährt werden, da er – sofern das ABK keinen Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten fünf Jahre vorsieht – zum Bau einer vollbiologischen KKA verpflichtet ist (vergleiche Begründung zur Novelle des Sächsischen Wassergesetzes vom 9. August 2004). Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 50 Abs. 3 Nr. 4
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 6 Satz 5
SächsWG a. F.
) für 15 Jahre gilt jedoch nur für direkt in Gewässer (oder in private Sammelkanäle) einleitende Kleinkläranlagen (vergleiche Ausführungen unter Ziffer II Nr. 2 Abs. 1 und 2), nicht jedoch für Kleinkläranlagen, welche in öffentliche Kanalisationen (Teilortskanalisationen) einleiten, da diese bereits an eine öffentliche Abwasseranlage – die öffentliche Kanalisation – angeschlossen sind. Hintergrund und Voraussetzung dieser Regelung ist, dass das ABK innerhalb der nächsten fünf Jahre keinen Anschluss an eine öffentliche (zentrale) Abwasseranlage vorsieht und daher der Betreiber einer direkt in Gewässer einleitenden KKA zum Bau einer vollbiologischen – das heißt dem Stand der Technik entsprechenden – Kleinkläranlage verpflichtet ist (§ 57 Abs. 1, 2 und 5
WHG
[bisher: § 7a Abs. 1
WHG
a. F.] in Verbindung mit der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer [
Abwasserverordnung
–
AbwV
] in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 [BGBl. I S. 1108, 2625], zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 [BGBl. I S. 973, 1017]; vergleiche Nummer 1 des bisherigen Erlasses des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft vom 2. September 2003 zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen, Az.: 43-8950.00/8) und die Ausnahmemöglichkeit des § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung (
Kleinkläranlagenverordnung
) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 554) geändert worden ist (Übergangslösung im Sinne von Anhang 1 Teil C Abs. 5
AbwV
) nicht greift.
e)
Sanierung vorhandener nicht dem Stand der Technik entsprechender Abwassereinleitungen unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 2 Satz 4 Nr. 6
SächsWG a. F.
) ist in den Abwasserbeseitigungskonzepten der Zeitraum, in dem die wesentlichen Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung verwirklicht oder an die Anforderungen nach §§ 57 und 60
WHG
(bisher: §§ 7a und 18b
WHG
a. F.) angepasst werden sollen, anzugeben. Bei der Überprüfung und Anpassung der ABK nach dem vorliegenden Erlass ist daher eine konkrete Jahreszahl anzugeben, wann
aa)
sofern vorgesehen: geplante neue öffentliche (zentrale) Abwasseranlagen betriebsbereit sein werden,
bb)
sofern vorgesehen: derzeit dezentral entsorgende Gebiete an vorhandene oder neu errichtete öffentliche (zentrale) Abwasseranlagen angeschlossen werden sollen und
cc)
bestehende öffentliche (zentrale) Abwasseranlagen an den SdT angepasst sein werden.
Bezüglich der Doppelbuchstaben aa und bb ist als spätester Zeitpunkt der 31. Dezember 2015 vorzusehen, anderenfalls sind die entsprechenden Gebiete als dauerhaft dezentral auszuweisen. Bezüglich Doppelbuchstabe cc ist die Anpassung unverzüglich unter Beachtung bestehender Fristen – soweit vorhanden – gemäß Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sächsische Kommunalabwasserverordnung –
SächsKomAbwVO
) vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 760), oder Sanierungsanordnung der zuständigen Wasserbehörde vorzusehen, für den Fall, dass danach keine konkreten Fristen bestehen, spätestens bis zum 31. Dezember 2015. Begründung: Zu Doppelbuchstaben aa und bb Die Benennung konkreter Jahreszahlen für den Anschluss an zentrale Abwasseranlagen bis spätestens 2015 beziehungsweise anderenfalls die Ausweisung im ABK als dauerhaft dezentral zu entsorgende Gebiete ist notwendig, um für Betreiber von KKA die erforderliche Sicherheit beziehungsweise Auskunft zu schaffen im Hinblick auf die Sanierungsnotwendigkeit ihrer KKA und die gegebenenfalls zu veranlassende Sanierung – insbesondere vor dem Hintergrund der auch für Kleineinleitungen geltenden spätesten Sanierungsfrist bis zum 31. Dezember 2015 (vergleiche Ziffer II Nr. 2). Die Ausweisung als dauerhaft dezentral zu entsorgende Gebiete ist auch deshalb erforderlich, damit sich der bis spätestens 2015 zur Nachrüstung einer biologischen Reinigungsstufe verpflichteten KKA-Betreiber rechtzeitig auf seine Verpflichtung einstellen und eine Förderung der KKA nach der Förderrichtlinie SWW/2009 (bisher: SWW/2007) in Anspruch nehmen kann. Fördervoraussetzung ist hier die Übereinstimmung mit dem ABK. Bezüglich vorhandener nicht ordnungsgemäßer Kleineinleitungen sowie Einleitungen aus öffentlichen Kanalisationen (Teilortskanalisationen) wird auf die gesonderten Ausführungen unter Ziffer II Nr. 2 und 3 des vorliegenden Erlasses verwiesen. Zu Doppelbuchstabe cc Gemäß § 57 Abs. 5
WHG
(bisher: § 7a Abs. 3
WHG
), § 7
SächsWG
(bisher: § 138 Abs. 1 Satz 1 und 2
SächsWG a. F.
) sind alle vorhandenen nicht dem Stand der Technik entsprechende Abwassereinleitungen innerhalb angemessener Fristen an den Stand der Technik anzupassen. Im bisherigen Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Verfahrensweise nach Vorlage der Abwasserbeseitigungskonzepte durch die Abwasserbeseitigungspflichtigen bei den höheren Wasserbehörden vom 25. März 2002 (Az.: 43-8950.00) wurde deshalb unter Nummer 3 (Hinweise zu 3.6) eine Prüfung gefordert, ob die Anforderungen nach
Abwasserverordnung
(SdT) in angemessener Frist, spätestens jedoch bis 2015 erfüllt werden können. Auch im Hinblick auf die Wasserrahmenrichtlinie ist eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung spätestens bis zu diesem Zeitpunkt vorzusehen, da bis zum Jahr 2015 ein „guter Zustand“ aller Gewässer erreicht werden soll. Grundsätzlich ist deshalb nach nunmehr knapp 17 Jahren (Stand: 28. September 2007) – seitdem gilt die Verpflichtung zur Anpassung an den SdT in Sachsen – in den Abwasserbeseitigungskonzepten die unverzügliche Sanierung aller vorhandenen nicht ordnungsgemäßen Abwassereinleitungen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 (sofern nicht aufgrund wasserbehördlicher Anordnung oder durch Verordnung – insbesondere Sächsische Kommunalabwasserverordnung – eine frühere Frist gesetzt ist), vorzusehen. Hierunter fallen im öffentlichen Bereich neben nur noch wenigen nicht dem Stand der Technik entsprechenden (zentralen) Kläranlagen insbesondere auch vorhandene direkte Einleitungen von Mischwasser ohne Behandlung sowie Teilortskanalisationen (dazu im Einzelnen siehe unter Ziffer II Nr. 5). Selbst bei weiter Auslegung des Begriffs „angemessen“ muss festgestellt werden, dass aufgrund des verstrichenen erheblichen Zeitraums seit 1990 alle vorhandenen Abwassereinleitungen mittlerweile eigentlich bereits dem Stand der Technik entsprechen müssten.
1.2
Bürgerbeteiligung/Gemeinde- beziehungsweise Verbandsbeschluss
In die Erarbeitung beziehungsweise Überprüfung der Abwasserbeseitigungskonzepte sind die Bürger möglichst frühzeitig einzubeziehen. Die aktive Beteiligung der Betroffenen soll gefördert und unterstützt werden, zum Beispiel durch Informationsveranstaltungen, Einwohnerversammlungen, öffentliche Sitzungen der Beratungs- und Entscheidungsgremien und so weiter, um eine möglichst breite Akzeptanz für die gewählten Abwasserlösungen zu erreichen.
Die Abwasserbeseitigungskonzepte sind in öffentlicher Gemeinde- (
§ 37
Abs. 1, § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen [
SächsGemO
] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 [SächsGVBl. S. 55, 159], die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 [SächsGVBl. S. 822] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) beziehungsweise Verbandssitzung (§ 47 Abs. 2, § 19 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit [
SächsKomZG
] vom 19. August 1993 [SächsGVBl. S. 815, 1103], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2013 [SächsGVBl. S. 822, 836] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) zu beschließen.
Begründung: Die Umsetzung der Grundsätze für die weitere Abwasserbeseitigung in Sachsen erfordert seitens der kommunalen Aufgabenträger zur Identifizierung der in Frage kommenden Alternativen eine frühzeitige Einbindung und regelmäßige Kommunikation mit den Bürgern vor Ort, da diese von den gewählten Lösungen unmittelbar betroffen sind und die Kosten tragen. Entsprechend der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen hat die Gemeinde ihre Einwohner über Planungen und Vorhaben, welche für ihre Entwicklung bedeutsam sind oder die ökologischen oder wirtschaftlichen Belange ihrer Einwohner berühren, frühzeitig und umfassend zu informieren (§ 11 Abs. 2
SächsGemO
). § 22 Abs. 1
SächsGemO
legt fest, dass allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern in Einwohnerversammlungen erörtert werden sollen.
1.3
Beifügung Datenblatt
Als Anlage zu jedem Abwasserbeseitigungskonzept ist das Datenblatt entsprechend dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 12. Januar 2007 (Az.: 41-8950/6) der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Soweit den zuständigen Wasserbehörden bereits vollständige Datenblätter bis zum 31. März 2007 vorlagen und bis zur Übergabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes keine datenblattrelevanten Änderungen eingetreten sind, entfällt die erneute Beifügung.
Begründung: Das Abwasserbeseitigungskonzept mit dem dazu zugehörigen Datenblatt bildet die Grundlage für die zukünftige Förderung.
1.4
umgehende Prüfung der Abwasserbeseitigungskonzepte durch die zuständigen Wasserbehörden nach Vorlage durch den Aufgabenträger ⁸
Die zuständigen Wasserbehörden (bis 31. Juli 2007: höhere beziehungsweise obere Wasserbehörde[n]; im Rahmen der Verwaltungsreform wurde diese Aufgabe auf die unteren Wasserbehörden übertragen) prüfen unverzüglich – spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage durch den Aufgabenträger – die Übereinstimmung der Abwasserbeseitigungskonzepte mit § 51 Abs. 1
SächsWG
(bisher: § 63
SächsWG a. F.
) und den hier dargelegten Grundsätzen nach § 49 Abs. 2
SächsWG
(bisher: § 9
SächsWG a. F.
). Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben oder Aussagen sowie bei fehlender Plausibilität oder Widersprüchen des Abwasserbeseitigungskonzeptes oder einzelner Umsetzungsmaßnahmen zu § 51 Abs. 1
SächsWG
(bisher: § 63
SächsWG a. F.
) beziehungsweise diesen Grundsätzen nach § 49 Abs. 2
SächsWG
(bisher: § 9
SächsWG a. F.
) weist die zuständige Wasserbehörde auf den Mangel/die Mängel hin und fordert den Abwasserbeseitigungspflichtigen unter Setzung einer angemessenen Frist auf, den Mangel/die Mängel zu beseitigen. Dabei sollen Vorschläge zur Mängelbeseitigung unterbreitet werden. Kommt der Abwasserbeseitigungspflichtige der Aufforderung zur Nachbesserung nicht oder nicht fristgerecht nach, so ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu ersuchen, die notwendigen rechtsaufsichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Abwasserbeseitigungspflichtige ein den Anforderungen des § 51 Abs. 1
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 2 Satz 2
SächsWG a. F.
) und den dargestellten Grundsätzen nach § 49 Abs. 2
SächsWG
(bisher: § 9
SächsWG a. F.
) entsprechendes Abwasserbeseitigungskonzept vorlegt.
Das Ergebnis der Prüfung ist dem jeweiligen Aufgabenträger spätestens vier Monate nach Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes mitzuteilen (§ 51 Abs. 2 Satz 2
SächsWG
).
1.5
Anmeldung des Fördermittelbedarfs nach SWW/2007 und Sicherstellung eines kontinuierlichen Mittelabflusses ⁹
Möglichst parallel zur Überprüfung und Anpassung des Abwasserbeseitigungskonzeptes durch den Aufgabenträger, spätestens jedoch mit der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung des Abwasserbeseitigungskonzeptes durch die zuständige Wasserbehörde, ist durch den kommunalen Aufgabenträger umgehend der Fördermittelbedarf, welcher sich in Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes bis 2015 ergibt, sowie der Zeitraum der geplanten Inanspruchnahme der Fördermittel
a)
für private Kleinkläranlagen nach SWW/2007 und
b)
öffentliche Abwasseranlagen nach SWW/2007 (öffentliche Kleinkläranlagen, kleine zentrale Gruppenkläranlagen sowie sonstige öffentliche Abwasseranlagen)
belastbar zu ermitteln.
Der kommunale Aufgabenträger übermittelt spätestens zwei Monate nach Erhalt der Mitteilung der zuständigen Wasserbehörde über das Ergebnis der Prüfung des Abwasserbeseitigungskonzeptes an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als Bewilligungsstelle nach SWW/2007 den Fördermittelbedarf zur Umsetzung seines ABK. Hierbei ist eine Untergliederung in private Kleinkläranlagen, öffentliche Kleinkläranlagen, kleine zentrale Gruppenkläranlagen sowie sonstige öffentliche Abwasseranlagen wie oben dargestellt vorzunehmen. Der jeweilige Fördermittelbedarf ist nach Jahresscheiben 2007 bis 2015 zu unterteilen.
Wird durch den kommunalen Aufgabenträger kein Fördermittelbedarf in der oben genannten Frist bei der SAB angemeldet, kann bei der Haushaltsplanung eine entsprechende Berücksichtigung (Reservierung von Fördermitteln im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel) nicht erfolgen.
Begründung: Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen und planbaren Sanierung aller noch nicht dem Stand der Technik entsprechender Abwasseranlagen bis spätestens 2015 und einer entsprechend korrespondierenden Steuerung des Fördermittelbedarfes ist es erforderlich, die notwendigen Haushaltsmittel und den Zeitpunkt der Inanspruchnahme frühzeitig und in belastbarer Art und Weise zu erfassen und zu steuern.
2.
Vorhandene nicht dem Stand der Technik entsprechende Kleineinleitungen sind unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen (direkte Einleiter)
In Sachsen gibt es circa 178 000 Kleinkläranlagen (Stand: 28. September 2007). Davon leiten circa 52 Prozent direkt in ein Gewässer ein (direkte Einleiter): in Oberflächengewässer oder durch Verbringung in den Untergrund (Versickerung) mittelbar ins Grundwasser. Die im Nachfolgenden hier in Nummer 2 dargestellten Anforderungen gelten für diese (direkt in ein Gewässer einleitenden) sogenannte Kleineinleiter, da sich die Anforderungen des
Wasserhaushaltsgesetzes
und der
Abwasserverordnung
immer nur auf direkte Einleitungen beziehen.
Unter den Begriff „Kleineinleitungen“ fallen aber auch alle sonstigen Einleitungen von weniger als 8 m³ täglich an Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser (vergleiche Definition in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer [
Abwasserabgabengesetz
–
AbwAG
] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 [BGBl. I S. 114], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 [BGBl. I S. 1163] geändert worden ist), insbesondere unbehandeltes Grauwasser bei Betrieb einer Fäkaliengrube.
Demgegenüber leiten circa 48 Prozent der Kleinkläranlagen in bestehende öffentliche Kanalisationen (Teilortskanalisationen) oder private Kanäle ein, denen keine gemeinsame Kläranlage vor Einleitung in das Gewässer vorgeschaltet ist. Für diese nur indirekt in ein Gewässer einleitende Kleinkläranlagen (indirekte Einleiter) gelten die Ausführungen in Nummer 5.
Gemäß § 57 Abs. 5
WHG
(bisher: § 7a Abs. 3
WHG
a. F.), § 7 Satz 1
SächsWG
(bisher: § 138 Abs. 1 Satz 1
SächsWG a. F.
) sind alle vorhandenen nicht dem Stand der Technik entsprechende Kleineinleitungen innerhalb angemessener Fristen an den Stand der Technik anzupassen. Die Anpassungspflicht besteht bereits kraft Gesetzes. Die Wasserbehörde kann gemäß § 7 Satz 2
SächsWG
(bisher: § 138 Abs. 1 Satz 2
SächsWG a. F.
) eine konkrete Frist zur Anpassung setzen. Durch die
Kleinkläranlagenverordnung
wurde in § 2 Abs. 1 bestimmt, dass – sofern keine frühere Frist durch die Wasserbehörde gesetzt wird – die Anpassung bis spätestens 31. Dezember 2015 erfolgt sein muss.
Selbst bei weiter Auslegung des Begriffs „angemessen“ muss festgestellt werden, dass aufgrund des seit 1996 (Novellierung
Wasserhaushaltsgesetz
– § 7a: Stand der Technik erforderlich, vormals allgemein anerkannte Regel der Technik erforderlich; § 18a: Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.) verstrichenen erheblichen Zeitraums auch die Kleineinleitungen mittlerweile eigentlich bereits dem Stand der Technik entsprechen müssten. Allerdings ist dies bis heute nicht der Fall, sondern es werden auch gegenwärtig (Stand: Oktober 2013)
1⁰ noch circa 70 Prozent aller KKA ohne Nachrüstung weiter betrieben. Aufgrund der 1990 vorgefundenen desolaten Struktur der Abwasserbeseitigung musste im Interesse des Gewässerschutzes zunächst der Schwerpunkt des Handelns auf die großen bedeutenden zentralen Einleitungen gerichtet werden. Ein weiteres Aufschieben ist jedoch nicht länger gerechtfertigt, so dass auch die Sanierung der Kleineinleitungen nun unverzüglich schrittweise zu erfolgen hat und – soweit erforderlich – auch durch Anordnung durchzusetzen ist. Der 31. Dezember 2015 ist deshalb der absolute Endtermin, bis zu dem spätestens alle Einleitungen angepasst sein müssen. 1¹
Auch der Landesgesetzgeber geht davon aus, dass unverzüglich in die Sanierung der Kleineinleitungen einzutreten ist, indem er im Sächsischen Ausführungsgesetz zum
Abwasserabgabengesetz
(
SächsAbwAG
) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), die Verrechnung der Kleineinleiterabgabe letztmalig bis zum 31. Dezember 2009 gestattet und damit zum Ausdruck bringt, dass bis dahin nicht angepasste Kleineinleitungen – ganz im Sinne des Gewässerschutzes, weil schädlich – zur vollen Abwasserabgabe heranzuziehen sind.
Insoweit besteht auch kein Rechtsanspruch des Einzelnen, möglichst nicht vor dem 31. Dezember 2015 zur Sanierung verpflichtet zu werden. Nach Ablauf von fast 11 (2013: 17) Jahren (beziehungsweise 17 [2013: 23] Jahren bezüglich der allgemein anerkannten Regeln der Technik) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die angemessene Frist im Sinne des § 57 Abs. 5
WHG
(bisher: § 7a Abs. 3
WHG
a. F.) abgelaufen ist. Daher muss Jedermann damit rechnen, jederzeit im Interesse des Gewässerschutzes für den Fall der nicht freiwilligen Sanierung mit einer Anordnung konfrontiert zu werden.
Insbesondere in den Fällen, in denen erst die Überprüfung und Aktualisierung der ABK eine Festlegung als dauerhaft dezentral zu entsorgendes Gebiet ergibt, während bis dahin von einem künftigen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung auszugehen war, sind durch die unteren Wasserbehörden diesem Umstand entsprechend angemessene Fristen zu setzen.
Die zuständigen Wasserbehörden und die Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde (vor Verwaltungsreform: Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden) stellen durch planvolles, das heißt zeitlich gestuftes Vorgehen – Prioritätensetzung – sicher, dass nicht dem Stand der Technik entsprechende Kleineinleitungen unverzüglich schrittweise, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 dem Stand der Technik angepasst sind (vergleiche Ziffer II Nr. 6). Bei der Prioritätensetzung und der damit verbundenen Bestimmung des Sanierungszeitpunktes sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a)
Zustand des Einleitgewässers (zum Beispiel: nach Bestandsaufnahme entsprechend WRRL ist die Zielerreichung „guter Zustand“ des Einleitgewässers – bezogen auf die Einzelkomponente „Gewässergüte“ – ohne weitere Maßnahmen unwahrscheinlich; in diesen Fällen musste die Anpassung bis spätestens 22. Dezember 2012 erfolgt sein)
b)
Besondere Anforderungen an den Zustand des Einleitgewässers (zum Beispiel aufgrund Schutzgebietsverordnung, Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten [Sächsische Fischgewässerverordnung –
SächsFischgewV
] vom 3. Juli 1997 [SächsGVBl. S. 494], geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2001 [SächsGVBl. S. 736, 737], Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung [Sächsische Badegewässer-Verordnung –
SächsBadegewVO
] vom 15. April 2008 [SächsGVBl. S. 279])
c)
Lage in einem Verdichtungsgebiet
d)
Anzahl der Kleineinleitungen in einen Wasserkörper
e)
Ermöglichung einer zusammenhängenden Sanierung eines gesamten Ortsteils
f)
Voraussichtliche „Restlaufzeit“ der betreffenden KKA
g)
kontinuierlicher Mittelabfluss entsprechend der Haushaltsansätze zur Förderung der Abwasserinfrastruktur, insbesondere auch dezentraler Lösungen, wie KKA
h)
Zeitpunkt der Kenntnis der Kleinkläranlagenbetreiber vom Nachrüstungserfordernis (= Zeitpunkt der Festlegung als dauerhaft dezentral zu entsorgendes Gebiet durch ABK).
Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung der Wasserbehörde, die Bescheide anzupassen (siehe unter Nummer 2.1), kann und sollte jeder Kleineinleiter auch ohne wasserrechtliche Anordnung der Sanierung seiner Einleitung („freiwillig“) seine bestehende KKA möglichst umgehend entsprechend dem Stand der Technik sanieren. Bezüglich des Betriebs, der Eigenüberwachung und der Wartung solcher Anlagen hat der Einleiter die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung seiner Anlage (beziehungsweise bei nicht bauaufsichtlich zugelassenen Anlagen die Betriebs- und Wartungshinweise des Herstellers) zu beachten (vergleiche § 4 Abs. 2 Satz 1
Kleinkläranlagenverordnung
).
Bei Erlass der notwendigen Sanierungsanordnungen beziehungsweise Erteilung der wasserrechtlichen Einleiterlaubnisse sind durch die zuständige Wasserbehörde folgende Grundsätze zu beachten:
2.1
Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Änderung oder Neuerteilung)
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass vorhandene (das heißt bestehende und betriebene) direkt einleitende Kleinkläranlagen auch über ein Recht zur Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer (in Oberflächengewässer oder durch Einbringung in den Untergrund und damit mittelbar Versickerung in das Grundwasser) verfügen.
a)
Hat der Gewässerbenutzer entweder
aa)
eine wasserrechtliche Erlaubnis,
bb)
eine dieser gleichgestellten und im Wasserbuch eingetragenen Rechtsposition oder
cc)
eine sonstige wasserrechtliche Zulassung, die spätestens bis zum 16. November 2004 zur Eintragung ins Wasserbuch angemeldet wurde (sofern diese nicht bis zum 16. November 2004 zur Eintragung ins Wasserbuch angemeldet wurde, galt diese gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2
WHG
a. F., der durch § 21 Abs. 2 Satz 2
WHG
fortgeführt wurde, nur bis zum 16. November 2011 weiter),
und rüstet der Gewässerbenutzer („freiwillig“, das heißt unaufgefordert) seine KKA nach dem Stand der Technik nach, ist grundsätzlich keine (sofortige) Änderung beziehungsweise Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 57
WHG
(bisher: § 7a
WHG
a. F.) erforderlich. Es ist ausreichend, wenn die Abwassereinleitung tatsächlich den Anforderungen des § 57
WHG
(bisher: § 7a
WHG
a. F.) in Verbindung mit der
Abwasserverordnung
entspricht. In diesen Fällen besteht gemäß § 50 Abs. 3 Nr. 4
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4
SächsWG a. F.
) kraft Gesetzes auch keine Pflicht zur Überlassung des Abwassers nach § 50 Abs. 2
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 5
SächsWG a. F.
); aber Pflicht zur Überlassung des Schlamms. Unbeschadet dessen sollen die wasserrechtlichen Erlaubnisse und sonstigen Zulassungen schrittweise nachträglich an die Anforderung nach § 57
WHG
(bisher: § 7a
WHG
a. F.) angepasst werden – soweit nicht bereits nach § 52
SächsWG
die Erlaubnisfiktion eingetreten ist; diese Aufgabe ist jedoch nachrangig gegenüber den Aufgaben der Wasserbehörden nach Buchstabe b und c.
b)
Hat der Gewässerbenutzer wie unter Buchstabe a eine „Gewässerbenutzungsbefugnis“, rüstet aber seine KKA nicht freiwillig oder nicht zeitgerecht (siehe oben „priortäres Vorgehen“) nach, so ist durch die zuständige Wasserbehörde eine Sanierungsanordnung zu erlassen.
c)
Ist der Wasserbehörde bekannt, dass der Gewässerbenutzer keine „Gewässerbenutzungsbefugnis“ nach Buchstabe a besitzt, so ist eine (Neu-) Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zwingend erforderlich (so zum Beispiel nach Fristablauf einer befristet erteilten Zulassung oder nach Fristablauf bei einem nicht angemeldeten „Altrecht“; statt abflussloser Grube soll künftig KKA errichtet und betrieben werden). Sofern kein Antrag gestellt wird, muss die zuständige Wasserbehörde eine Antragstellung nach § 113
SächsWG
(bisher: § 121
SächsWG a. F.
) fordern.
Begründung: Zu Buchstabe a Sonstige wasserrechtliche Zulassungen sind insbesondere die Feststellungen der zuständigen Wasserbehörden der DDR, dass eine Genehmigung nach § 17 des Wassergesetzes der DDR vom 2. Juli 1982 (beziehungsweise nach § 12 des Wassergesetzes der DDR vom 17. April 1963) nicht erforderlich ist (vergleiche Erlass des SMUL vom 2. Juni 2006, Az.: 41-9814.00/46, mit Verweis auf VG Dresden, Urteil vom 17. November 1998, Az. 14 K 1484/97). Gemäß § 7a Abs. 3
WHG
a. F. war durch die Länder sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um vorhandene Einleitungen an den Stand der Technik anzupassen ¹2 . Werden infolge der „freiwilligen“ Sanierung (Buchstabe a) die zugelassenen Einleitwerte unterschritten und die Werte nach dem Stand der Technik eingehalten, ist keine sofortige Änderung der wasserrechtlichen Zulassung (Bescheidsanpassung) erforderlich, sondern es ist eine schrittweise nachträgliche Anpassung, einschließlich Erlaubnisfiktion nach § 52
SächsWG
, ausreichend (siehe oben). Denn mit Inkrafttreten der
Kleinkläranlagenverordnung
am 14. Juli 2007 gelten unabhängig von einer bereits erfolgten (oder noch nicht erfolgten) Bescheidsanpassung die in der Verordnung formulierten Pflichten zu einem ordnungsgemäßen Betrieb und Wartung der Kleinkläranlage (§ 4
Kleinkläranlagenverordnung
).
Zu Buchstabe b Sanierungsanordnungen sind nur in den Fällen erforderlich, in denen der Gewässerbenutzer nicht auf eigene Initiative die Nachrüstung vornimmt, sondern die zuständige Wasserbehörde die notwendige Anpassung an den Stand der Technik anordnen muss. Bei der Prüfung des Ob und Wann einer Sanierungsanordnung beziehungsweise der Anpassungsfrist sind die oben ausgeführten Kriterien (Zustand des Einleitgewässers, besondere Anforderungen an den Zustand des Einleitgewässers, Anzahl der Kleineinleitungen in den Wasserkörper, voraussichtliche „Restlaufzeit“ der betreffenden KKA und insbesondere das Anliegen, ganze Ortsteile insgesamt zu sanieren) von besonderer Bedeutung für den Erlass einer zeitnahen Sanierungsanordnung, da hier wasserwirtschaftlich die höchsten Prioritäten für eine schnelle Anpassung der Kleineinleitungen an den Stand der Technik bestehen.
Zu Buchstabe c Soweit weder eine wasserrechtliche Erlaubnis noch eine dem gleich gestellte und im Wasserbuch eingetragene Rechtsposition vorliegen, kann von dem zwingenden Gebot des § 8 Abs. 1
WHG
(bisher: § 2
WHG
a. F.) nicht abgewichen werden.
2.2
„Anspruch“ auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
Liegt kein Recht nach Nummer 2.1 Buchst. a und b zur Einleitung (in Oberflächengewässer oder mittels Versickerung ins Grundwasser) des gereinigten Abwassers vor (siehe oben Nummer 2.1 Buchst. c) und wurde bezüglich der bestehenden Kleineinleitung bislang von der zuständigen Wasserbehörde keine Anordnung nach § 100 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1
WHG
(bisher: § 94 Abs. 1 und 2
SächsWG a. F.
) getroffen oder die Zulassung befristet, um rechtlich und tatsächlich geordnete Zustände zu schaffen, kann eine beabsichtigte Anpassung an den Stand der Technik unter Beibehaltung der bisherigen Form der Ableitung des dann nach dem Stand der Technik gereinigten Abwassers grundsätzlich nicht mit dem Argument versagt werden, dass für die künftige Kleineinleitung keine Einleiterlaubnis nach § 12 Abs. 1, § 57 Abs. 1
WHG
(bisher: §§ 6, 7a Abs. 1
WHG
a. F.) erteilt werden könne. Seit 8. August 2013 gilt § 51 Abs. 3 Satz 2
SächsWG
.
Sofern in der Vergangenheit kein Einschreiten der zuständigen Wasserbehörden gegen die nicht dem Stand der Technik entsprechende Abwassereinleitung erfolgt ist – vorausgesetzt die Wasserbehörde hatte von der Einleitung Kenntnis oder musste Kenntnis haben –, ist im Hinblick auf die beabsichtigte Anpassung an den SdT davon auszugehen, dass Versagungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1
WHG
(bisher: § 6
WHG
a. F.), das heißt eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Auflagen (zum Beispiel weitergehende Anforderungen an die Reinigungsleistung) ausgeglichen werden kann, regelmäßig nicht vorliegen. Für abweichende Einzelfälle bedarf es einer intensiven Begründung und konkreten Darlegung der erwarteten und nicht ausgleichbaren Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit. Die Berücksichtigung kommunaler Interessen erfolgt über den neu eingeführten § 51 Abs. 3 Satz 2
SächsWG
.
Hinsichtlich des „Ob“ der künftigen, an den SdT angepassten Einleitung besteht regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null, soweit die bisherige Form der Ableitung beibehalten werden soll. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Sanierung bestehender Kleinkläranlagen und Nachrüstung mit einer biologischen Reinigungsstufe eine Verbesserung der bisherigen wasserwirtschaftlichen Situation erfolgt.
Allerdings kann es im Einzelfall aufgrund des Zustandes des Einleitgewässers erforderlich sein, weitergehende Anforderungen (zusätzliche Reinigungsstufe) zu stellen (betrifft die Frage des „Wie“ der Einleitung). Diese bedürfen einer substantiierten wasserwirtschaftlichen Begründung. Allein allgemeine Hinweise, wie FFH- oder Naturschutzgebiet oder Trinkwasserschutz und so weiter genügen dem Begründungszwang nicht.
Begründung: Zwar besteht nach § 57
WHG
(bisher: § 7a
WHG
a. F.) grundsätzlich auch dann kein Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die Anforderungen an den SdT eingehalten werden und keine Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1
WHG
(bisher: § 6
WHG
a. F.) oder § 51 Abs. 3 Satz 2
SächsWG
vorliegen. Allerdings besteht in den Fällen der über einen langen Zeitraum unbeanstandeten Einleitungen bezüglich des „Ob“ eine Ermessensreduzierung auf Null. Wenn eine über Jahre bestehende Ableitung aus Kleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe – trotz Kenntnis oder Kennenmüssens der zuständigen Wasserbehörde – bisher zu keinem Sanierungsbescheid oder Untersagung der Einleitung durch die zuständige Wasserbehörde geführt hat, das heißt die zuständige Wasserbehörde bislang über Jahre hinweg bei der bestehenden Kleineinleitung (ohne biologische Reinigung) nicht eingeschritten ist, würde sie sich in rechtlich unzulässiger Weise in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten setzen (Rechtsinstitut des auch das Verwaltungsrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben – venire contra factum proprium), wenn sie bei einer Reduzierung der Abwasserfracht (infolge Einhaltung des Stands der Technik) die Einleitung künftig versagen beziehungsweise die notwendige Erlaubnis nicht erteilen würde. Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen die zuständige Wasserbehörde aus Gründen des Gewässerschutzes oder sonstigen Gemeinwohlinteressen die Erlaubnis für die bisherige Abwassereinleitung nur befristet erteilt hat und diese Beeinträchtigungen auch bei Einhaltung des SdT und gegebenenfalls weitergehender Anforderungen (siehe unten) nicht verhindert werden können. Immer unter Berücksichtigung des bisherigen Vorgehens der zuständigen Wasserbehörde, besteht das Bewirtschaftungsermessen im Hinblick auf die Frage der Anforderungen an die erforderliche Reinigungsleistung. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Wasserbehörde im Rahmen ihres Ermessens oder aufgrund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften (wie zum Beispiel § 27 Abs. 1 Nr. 2
WHG
[bisher: § 25a Abs. 1 Nr. 2
WHG
a. F.], § 27 Abs. 2 Nr. 2
WHG
[bisher: § 25b Abs. 1 Nr. 2
WHG
a. F.] oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3
WHG
[bisher: § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 4
WHG
a. F.], Schutzgebietsverordnung, Festlegungen in Maßnahmenprogrammen nach § 82 Abs. 3 und 4
WHG
[bisher: § 36 Abs. 3 und 4
WHG
a. F.], § 84 Abs. 2
WHG
[bisher: § 7 Abs. 4
SächsWG a. F.
] und so weiter), das heißt aus wasserwirtschaftlichen Gründen, weitergehende Anforderungen an den Reinigungsgrad des einzuleitenden Abwassers stellen. Solche dem Grunde nach zulässige weitergehende Anforderungen bedürfen jedoch einer ausdrücklichen und vertieften wasserwirtschaftlichen Begründung (siehe oben).
Für begründet festgestellte weitergehende Anforderungen an die Reinigungsleistung kann über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft –
– RL SWW/2009">RL SWW/2009
; bisher: RL SWW/2007) zur Grundförderung ein Zuschlag gewährt werden.
2.3
Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Ableitung)
Die Ableitung von biologisch gereinigtem Abwasser kann grundsätzlich sowohl in ein Oberflächengewässer als auch über eine Versickerung in den Untergrund erfolgen. Die Entscheidung hierüber soll folgende Gesichtspunkte angemessen berücksichtigen:
a)
bisherige Ableitung (Oberflächengewässer oder Versickerung)
b)
Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Situation durch Nachrüstung einer biologischen (oder weitergehenden) Reinigungsstufe
c)
Kosten der Ableitung beziehungsweise Versickerung.
Bei der Verbringung in den Untergrund (Versickerung) sollen vorrangig Verfahren nach DIN 4261-5 (Ausgabe Oktober 2012) (vormals: Nummer 9 der DIN 4261-1 [Ausgabe Dezember 2002]) ¹3 oder vergleichbare Anlagen angewendet werden. Eine breitflächige Versickerung über den bewachsenen Oberboden ist in Abhängigkeit vom Einzelfall unter Berücksichtigung der Auswirkungen (Kontaktmöglichkeit, Geruchsbelästigung) zulässig.
Begründung: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Sanierung bestehender Kleinkläranlagen und Nachrüstung mit einer biologischen (oder weitergehenden) Reinigungsstufe sowohl bei Einleitung in Oberflächengewässer als auch bei Versickerung in den Untergrund eine Verbesserung der bisherigen wasserwirtschaftlichen Situation erfolgt. Die bisherige über Jahre hinweg unbeanstandete (vorausgesetzt, die Wasserbehörde hatte Kenntnis oder musste Kenntnis davon haben) Form der Ableitung ins Oberflächengewässer oder die Versickerung ist ein gewichtiges Indiz, dass die bisherige Ableitungsmethode grundsätzlich auch für die Zukunft das Mittel der Wahl ist, insbesondere da zukünftig biologisch (oder weitergehend) gereinigtes Abwasser eingeleitet wird. Im Übrigen gilt, dass zur Vermeidung übermäßiger Kosten die Möglichkeit einer Versickerung grundsätzlich immer zu berücksichtigen ist.
2.4
Schutz der Trinkwasserversorgung – Abwasserbeseitigung in Wasserschutzgebieten
Abwasserableitung und -behandlung dienen dem Gewässerschutz als eine wichtige Voraussetzung für eine qualitativ hochwertige Trinkwasserversorgung. Die Einleitung auch von gereinigtem Abwasser in Gewässer (in Oberflächengewässer oder durch Versickerung ins Grundwasser) darf daher nicht zur Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung führen (vergleiche § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 10
WHG
; bisher: § 6 Abs. 1
WHG
a. F.). Diese Tatsache allein führt jedoch nicht zu einem allgemein verbindlichen Grundsatz, dass Abwasser grundsätzlich aus Trinkwasserschutzgebieten herauszuleiten ist. Eine Herausleitung des Abwassers aus Trinkwasserschutzgebieten darf nur gefordert werden, wenn es wasserwirtschaftlich zwingend geboten ist und die notwendige Verbesserung nicht durch Nachrüstung der bestehenden Einleitung mit einer biologischen oder weitergehenden Reinigungsstufe erreicht werden kann. Soweit in einer rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung nach § 51 Abs. 1
WHG
(bisher: § 19
WHG
a. F.) oder einer entsprechenden Veränderungssperre nach § 86
WHG
(bisher: § 36a
WHG
a. F.) oder in einer fortgeltenden Wasserschutzgebietsverordnung nach DDR-Recht bestimmt ist, dass das Abwasser herauszuleiten ist, ist immer zwingend die Möglichkeit der Ausnahme zu prüfen und bei Vorliegen obiger Voraussetzungen zu erteilen.
Begründung: Zur Sicherstellung des erforderlichen Trinkwasserschutzes auf der einen Seite und der Vermeidung übermäßiger kostenintensiver Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auf der anderen Seite ist unter Berücksichtigung der konkreten Schutzgebietsverordnung und des konkreten, auch künftigen Schutzbedarfs (Schutzgebiet künftig noch erforderlich) zu prüfen und zu entscheiden, ob anstelle der Herausleitung des Abwassers aus dem Trinkwasserschutzgebiet auch mit der Festlegung von besonderen Anforderungen (zum Beispiel nicht lediglich biologische, sondern weitergehende Reinigungsstufe) der Trinkwasserschutz gewährleistet werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Sanierung bestehender Kleinkläranlagen und Nachrüstung mit einer biologischen (oder weitergehenden) Reinigungsstufe eine Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Situation – auch in Trinkwasserschutzgebieten – erfolgt und wenn in den vergangenen Jahren keine Notwendigkeit für den Erlass eines Sanierungsbescheides bestand, eine nunmehr geplante Herausleitung des Abwassers besonderer Begründung bedarf.
2.5
Kommunale Interessen sind regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2
SächsWG
Versagungsgründe für eine wasserrechtliche Erlaubnis
Durch den neu eingeführten § 51 Abs. 3 Satz 2
SächsWG
werden die bisherigen Ausführungen zu § 6 Abs. 1
WHG
a. F. obsolet.
2.6
Befristung von wasserrechtlichen Erlaubnissen
Einleitungserlaubnisse zur Benutzung von Gewässern sollen befristet werden. Um einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vermeiden, ist bei der Bemessung der Frist auf einen angemessenen Nutzungszeitraum zu achten. In Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall sollte (mit Blick auf die Regelung des § 50 Abs. 7 Satz 2
SächsWG
; bisher: § 63 Abs. 6 Satz 5
SächsWG a. F.
) die Frist regelmäßig nicht kürzer als 15 Jahre sein und vor dem Hintergrund des Betrachtungszeitraums bezüglich der demografischen Entwicklung 25 Jahre nicht überschreiten.
Die Nebenbestimmung „bis zur Anschlussmöglichkeit an ein zentrales System“ ist mangels Bestimmung eines konkreten Zeitpunktes keine zulässige Fristsetzung.
Abgesehen von der Befristung besteht generell die Möglichkeit, eine Erlaubnis nachträglich zu verschärfen, indem gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2
WHG
(bisher: § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2
WHG
a. F.) zusätzliche Anforderungen gestellt beziehungsweise gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c
WHG
(bisher: § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
WHG
a. F.) Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen (insbesondere im Hinblick auf künftige Maßnahmenprogramme) angeordnet werden können.
Begründung: § 13 Abs. 1
WHG
in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
(
VwVfG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, (bisher: § 7 Abs. 1 Satz 1
WHG
a. F.) verweist ausdrücklich – ohne an dem Charakter der Widerruflichkeit etwas zu ändern – auf die Befristungsmöglichkeit für wasserrechtliche Erlaubnisse. Im Hinblick auf die technische Weiterentwicklung (Stand der Technik), die
Abwasserverordnung
und im Einzelnen noch nicht abzusehende Anforderungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie sollen Einleiterlaubnisse regelmäßig befristet werden. Die Bemessung der Frist muss sich an Belangen des Allgemeinwohls orientieren, dem Interessenausgleich der Beteiligten dienen und verhältnismäßig sein. Insoweit stellt der oben genannte Zeitraum von 15 bis 25 Jahren einen Rahmen dar.
3.
Anforderungen an neue Kleineinleitungen
3.1
Anforderungen an die Reinigungsleistung
a)
Dauerlösung Grundsätzlich müssen Kleinkläranlagen, die direkt in Gewässer einleiten (Kleineinleitungen), die Anforderungen des § 57
WHG
(bisher: § 7a
WHG
a. F.) in Verbindung mit Anhang 1 Teil C
AbwV
erfüllen. Danach sind bei KKA die Anforderungen der Größenklasse 1 einzuhalten, das heißt Kleinkläranlagen müssen mindestens mit einer (voll)biologischen Reinigungsstufe ausgerüstet sein (Dauerlösung). Die Anforderungen der Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zugelassene KKA nach Maßgabe der Zulassung eingebaut und betrieben wird (sogenannte Einhaltefiktion: vergleiche Anhang 1 Teil C Abs. 4
AbwV
).
b)
Übergangslösung Gemäß Anhang 1 Teil C Abs. 5
AbwV
können die Bundesländer abweichende (geringere) Anforderungen (für direkt in Gewässer einleitende KKA) festlegen, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher Zukunft zu erwarten ist. Entsprechende Übergangslösungen wurden bisher durch Erlass des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 2. September 2003 zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen geregelt (Az.: 43-8950.00/8). Diese Regelung in Nummer 1 des Erlasses (Neuzulassung) wurde durch § 2 Abs. 2 der
Kleinkläranlagenverordnung
abgelöst (vergleiche Ziffer III). Danach können für Übergangslösungen beim Neubau von direkt in Gewässer einleitenden Kleinkläranlagen (Kleineinleitungen) Anlagen mit geringeren Reinigungsleistungen, mindestens jedoch Mehrkammerabsetz- oder Mehrkammerausfaulgruben, durch die zuständigen Wasserbehörden befristet bis zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren, zugelassen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, ob ein Anschluss an eine öffentliche (zentrale) Kläranlage in den nächsten fünf Jahren zu erwarten ist, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde in der Regel anhand der gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme auch zu prüfen ist, ob die entsprechenden Ausweisungen im ABK realistisch sind und mit der Einstellung von Finanzmitteln in den Haushalt des kommunalen Aufgabenträgers korrespondieren. In der wasserrechtlichen Erlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Übergangslösung über die Dauer von fünf Jahren hinaus nicht möglich ist. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass der öffentliche Anschluss nicht realisiert wird, spätestens nach fünf Jahren die Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe nachzurüsten ist.
3.2
Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Ableitung)
Bezüglich der Ableitung des gereinigten Abwassers aus neu zu errichtenden Kleinkläranlagen, die direkt in Gewässer (Oberflächengewässer oder Grundwasser) einleiten, gelten die nachfolgenden Grundsätze.
Sofern eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer nicht verhältnismäßig wäre, weil beispielsweise der Vorfluter zu weit entfernt ist, soll nach Prüfung der wasserwirtschaftlichen Zulässigkeit eine Versickerung angestrebt werden. Auf die DIN 4261-5 (vormals: DIN 4261-1; siehe dazu Fußnote 13) wird verwiesen. Eine Versickerung ist nur für aerob biologisch behandeltes Abwasser (vollbiologische KKA) zulässig (siehe DIN 4261-5; vormals DIN 4261-1, Nummer 9), das heißt für oben genannte Übergangslösungen (Nummer 3.1 Buchst. b) ist sie unzulässig. Eine punktförmige Versickerung nach DIN 4261-5 Nummer 4.3 (Versickerungsgrube) (vormals: DIN 4261-1 Nummer 9.2.2 [Sickergrube]) ist nur im Ausnahmefall zulässig. Vorrangig sollen bei der Versickerung Verfahren nach DIN 4261-5 Nummer 4.2 (Versickerungsgraben) (vormals: DIN 4261-1 Nummer 9.2.1 [Sickergraben]) oder vergleichbare Anlagen angewendet werden. Eine breitflächige Versickerung über den bewachsenen Oberboden nach DIN 4261-5 Nummer 4.4 (Versickerungsmulde) ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen (Kontaktmöglichkeit, Geruchsbelästigung) zulässig. Die Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens ist regelmäßig nicht erforderlich, insbesondere wenn vorhandene Versickerungen im unmittelbaren Umfeld auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens und einen geeigneten Grundwasserstand hinweisen. Bei Gebieten im Bereich der Sanierung von Tagebauen ist der mögliche Grundwasserwiederanstieg bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Für Trinkwasserschutzzonen gelten gesonderte Anforderungen, auf die jeweilige Schutzgebietsverordnung wird verwiesen.
4.
Bauaufsichtliche Zulassung für KKA
4.1
Allgemein bauaufsichtlich zugelassene Kleinkläranlagen
Serienmäßig hergestellte Kleinkläranlagen bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ). Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Einbau, Betrieb und Wartung sind bei diesen Kleinkläranlagen in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) für den jeweiligen Kleinkläranlagentyp festgelegt. Eine Kopie der abZ muss gemäß DIBt-Zulassung (in der Regel Ziffer I Nr. 4 der DIBt-Zulassung) an der Verwendungsstelle vorliegen, das heißt dem jeweiligen Kleinkläranlagenbetreiber ausgehändigt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der
Kleinkläranlagenverordnung
ist der Betreiber verpflichtet, die Anforderungen der abZ zu beachten.
In der wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde (direkt einleitende KKA) beziehungsweise in der Erlaubnis zur Benutzung der Teilortskanalisation (indirekt einleitende KKA) genügt es daher in der Regel als Bestimmung aufzunehmen, dass die Anlage entsprechend der abZ ordnungsgemäß einzubauen, zu betreiben und zu warten ist.
4.2
Sonstige Kleinkläranlagen
Kommen nicht serienmäßig hergestellte Kleinkläranlagen zur Anwendung, gibt es für diese keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. In der wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörden (direkt einleitende KKA) beziehungsweise in der Erlaubnis zur Benutzung der Teilortskanalisation (indirekt einleitende KKA) müssen daher alle erforderlichen Bestimmungen für einen ordnungsgemäßen Einbau, Betrieb und Wartung bezogen auf den konkreten Einzelfall enthalten sein. Die Bau-, Betriebs- und Wartungshinweise des Herstellers sind, sofern erforderlich, entsprechend zu ergänzen.
4.3
CE-Zeichen ¹4
Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung entsprechen hinsichtlich der Anforderungen an ihre Herstellung und Prüfung den Bestimmungen der europäischen harmonisierten Normen für Kleinkläranlagen. Die wasserrechtlichen Anforderungen des
Wasserhaushaltsgesetzes
in Verbindung mit der
Abwasserverordnung
für die Verwendung dieser Kleinkläranlagen in Deutschland sind damit nicht erfasst. Die Verwendung von Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung erfordert deshalb darüber hinaus immer noch die nationale allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Einhaltung der Anforderungen der
Abwasserverordnung
, Betrieb, Wartung und so weiter). Dies kann durch Vorliegen der abZ des DIBt erfolgen – vergleiche Nummer 4.1. Anderenfalls sind die entsprechenden Anforderungen durch Einzelfallregelungen der zuständigen Wasserbehörde in der wasserrechtlichen Erlaubnis (direkt einleitende KKA) beziehungsweise in der Genehmigung zur Benutzung der Teilortskanalisation (indirekt einleitende KKA), die der Betreiber der Teilortskanalisation erteilt, zu regeln – vergleiche Nummer 4.2.
5.
Vorhandene, nicht dem Stand der Technik entsprechenden Einleitungen aus Kanalisationen sind unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen
Gemäß § 57 Abs. 5
WHG
(bisher: § 7a Abs. 3
WHG
a. F.), § 7 Satz 1
SächsWG
(bisher: § 138 Abs. 1 Satz 1
SächsWG a. F.
) sind alle nicht dem Stand der Technik entsprechende Einleitungen innerhalb angemessener Fristen ¹5 an den Stand der Technik anzupassen. Ein weiteres Aufschieben bezüglich der notwendigen Anpassung ist nicht länger gerechtfertigt, so dass die Anpassung der Einleitungen aus öffentlichen Kanalisationen (Teilortskanalisationen), direkte Einleitungen von Mischwasser ohne Behandlung (sogenannte Mischwasserentlastung) und privaten Sammelkanälen unverzüglich schrittweise zu erfolgen hat. Der 31. Dezember 2015 ist insoweit der absolute Endtermin. Das unter Nummer 2 für Kleineinleitungen aus KKA Ausgeführte sowie die Grundsätze unter Nummer 2.1 bis 2.6 gelten entsprechend. Auf § 3 der
Kleinkläranlagenverordnung
wird hingewiesen.
Folgende ergänzende Grundsätze sind bei der Erteilung der entsprechenden Sanierungsanordnungen beziehungsweise Erteilung oder Änderung der wasserrechtlichen Einleiterlaubnisse durch die zuständigen Wasserbehörden zu beachten:
5.1.
Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis
Die zuständige Wasserbehörde soll dem Betreiber des öffentlichen Kanals oder dem/den Betreiber(-n) des privaten Kanals, soweit diese keine wasserrechtlichen Zulassungen besitzen oder nachweisen können, entsprechend Nummer 2 (Prioritätensetzung und zeitlich gestuftes Vorgehen entsprechend der unter Nummer 2 aufgeführten Kriterien) eine angemessene Frist zur Einhaltung der Anforderungen nach § 57
WHG
(bisher: § 7a
WHG
a. F.) in Verbindung mit der
Abwasserverordnung
setzen und den jeweiligen Betreiber auffordern, gemäß § 113
SächsWG
(bisher: § 121
SächsWG a. F.
) einen Antrag auf wasserrechtliche Einleiterlaubnis zu stellen.
Begründung: Der Gewässerbenutzer, das heißt der Betreiber des öffentlichen Kanals beziehungsweise des privaten Kanals, benötigt eine wasserrechtliche Einleiterlaubnis oder eine gleichgestellte wasserrechtliche Zulassung.
5.2
Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis
a)
Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen Die gesetzlichen Anforderungen nach § 57 Abs. 1
WHG
(bisher: § 7a Abs. 1
WHG
a. F.) in Verbindung mit Anhang 1 der
Abwasserverordnung
müssen an der Einleitstelle des Kanals in das Gewässer eingehalten werden (die dabei für die Anforderungen maßgebliche Größenklasse ergibt sich aus der Zahl der Einwohner, die an den Kanal angeschlossen sind beziehungsweise der Einwohnergleichwerte). Der Betreiber kann die Einhaltung dieser Anforderungen entweder durch Vorschaltung einer gemeinsamen Reinigungsanlage vor der Einleitung ins Gewässer (zum Beispiel durch Abwasserteich oder technische biologische Kläranlage) oder durch Festsetzung entsprechender Anforderungen an die Indirekteinleiter durch Satzung (bei öffentlichen Kanälen), Maßgaben in der Anschlussgenehmigung oder privat-rechtliche Vereinbarung erreichen. Für Einleitungen aus Mischwasserentlastungen sind abhängig vom jeweiligen konkreten Einzelfall Ermessensentscheidungen zur Wahl der geeigneten Maßnahmen zur Reduzierung und Vermeidung der Schadstofffrachten zu treffen (Niederschlagswassermanagement, dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung, Bewirtschaftung von Stauraumkanälen, Regenüberlaufbecken und so weiter). Begründung: Für die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen nach § 57 Abs. 1
WHG
(bisher: § 7a Abs. 1
WHG
a. F.) in Verbindung mit der
Abwasserverordnung
ist der Betreiber der Teilortskanalisation (Gemeinde oder Abwasserzweckverband) verantwortlich. Dementsprechend hat er gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 und 3
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 5
SächsWG a. F.
) auch die Befugnis, durch Satzung Anforderungen für die Betreiber von Kleinkläranlagen festzusetzen, die Abwasser in seinen Kanal einleiten (indirekte Einleiter). Insbesondere kann er vorschreiben, wie ihm das Abwasser zu überlassen ist und wie es vorbehandelt sein muss. Er kann durch Satzung regeln, dass die in seinen Kanal einleitenden Kleinkläranlagen eine Reinigung dem Stand der Technik entsprechend erzielen. Eine diesbezügliche Regelung durch Satzung ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Abwasser, nachdem es von den Grundstücken in den Kanal eingeleitet und gesammelt wurde, vor seiner Einleitung in das Gewässer nicht durch eine gemeinsame Abwasserbehandlungsanlage gereinigt wird. In diesen Fällen muss bereits die „Vorbehandlung“ durch die Kleinkläranlagen ausreichen und gewährleisten, dass die gesetzlichen Anforderungen nach § 57 Abs. 1
WHG
(bisher: § 7a Abs. 1
WHG
a. F.) in Verbindung mit Anhang 1 der
Abwasserverordnung
an der Einleitstelle des Kanals in das Gewässer eingehalten werden (das heißt die einzelnen Kleinkläranlagen müssen jeweils den Stand der Technik einhalten – mindestens biologische Reinigungsstufe). Für private Sammelkanäle können entsprechende Regelungen durch privat-rechtliche Vereinbarungen der Grundstückseigentümer getroffen werden.
b)
keine Beanstandung in der Vergangenheit Liegt kein Recht zur Einleitung des gesammelten Abwassers aus der Teilortskanalisation beziehungsweise dem privaten Sammelkanal vor und wurde die bestehende Einleitung bislang von der zuständigen Wasserbehörde geduldet, das heißt keine Anordnung nach § 100 Abs. 1
WHG
(bisher: § 94 Abs. 1 und 2
SächsWG a. F.
) getroffen, um rechtlich und tatsächlich geordnete Zustände zu schaffen, kann bei Einhaltung des Stands der Technik (entweder durch entsprechende vorgeschaltete gemeinsame Abwasserbehandlung oder durch Nachweis der Einhaltung des Stands der Technik bei allen indirekt einleitenden KKA) die Einleitung grundsätzlich nicht mit dem Argument versagt werden, dass keine Einleiterlaubnis nach § 12 Abs. 1, § 57 Abs. 1
WHG
(bisher: §§ 6, 7a Abs. 1
WHG
a. F.) erteilt werden könne. Allerdings kann es im Einzelfall aufgrund des Zustandes des Einleitgewässers erforderlich sein, weitergehende Anforderungen (zusätzliche Reinigungsstufe) zu stellen, diese bedürfen einer substantiierten wasserwirtschaftlichen Begründung (im Übrigen siehe oben unter Nummer 2.2). Begründung: Es wird auf die Begründung zu Nummer 2.2 verwiesen.
6.
Aufsicht durch die Landesdirektion Sachsen (vormals: Regierungspräsidien)
Die Landesdirektion Sachsen (vormals: Regierungspräsidien) als die zuständige aufsichtsführende Behörde über die unteren Wasserbehörden sowie für die sonstigen Aufgabenträger, denen nach dem Sächsischen Wassergesetz Aufgaben übertragen wurden (das heißt auch für die kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung) ist gehalten, unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze einen ordnungsgemäßen und landeseinheitlichen Vollzug sicherzustellen.
Hierzu sind unverzüglich im Zuge der Prüfung der ABK insbesondere auf der Grundlage der Beschaffenheitsdaten des FIS Oberflächengewässer die wasserwirtschaftlichen Prioritäten zur Sanierung vorhandener nicht dem SdT entsprechender Einleitungen aus Kanalisationen (vergleiche Nummer 5) sowie dezentraler Anlagen (vergleiche Nummer 2) festzulegen und den unteren Wasserbehörden, den kommunalen Aufgabenträgern und dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuzuleiten. Im Übrigen stellt die zuständige obere (vormals: höhere) Wasserbehörde sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit über diese Prioritäten in geeigneter Art und Weise informiert wird. Dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist bis zum 30. September 2008 erstmals über den Stand der Prioritätensetzung und das Veranlasste zu berichten.
Begründung: Nur die Sicherstellung eines kontinuierlichen, ordnungsgemäßen und landeseinheitlichen Vollzugs durch die Landesdirektion Sachsen (vormals: Regierungspräsidien) kann gewährleisten, dass es gelingt, eine demografieangepasste, ordnungsgemäße und kostengünstige Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen zu erreichen.
7.
Niederschlagswasserableitung
Grundsätzlich soll das anfallende Niederschlagswasser nicht gesammelt, sondern vor Ort versickert werden (Vermeidung von Niederschlagswasserabfluss). Unter den Bedingungen des § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Erlaubnisfreiheit von bestimmten Benutzungen des Grundwassers (Erlaubnisfreiheits-Verordnung –
ErlFreihVO
) vom 12. September 2001 (SächsGVBl. S. 675), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 555) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist dafür keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sofern die Versickerungsfähigkeit des anstehenden Bodens keine vollständige Versickerung des Niederschlagswassers ermöglicht, sind verbleibende Anteile gegebenenfalls nach Rückhaltung auf kurzem Weg einem Oberflächengewässer zuzuleiten. Im Interesse des Erhaltes der Versickerungsmöglichkeiten ist einer zunehmenden Bodenversiegelung entgegen zu wirken.
Begründung: Durch eine ordnungsgemäße den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Abwasserbeseitigung sollen die Folgen für die Gewässer durch anthropogene Belastungen wie Wasserge- beziehungsweise -verbrauch und erhöhter Niederschlagswasseranfall infolge Flächenversiegelung sowie Niederschlagswasserableitung gemindert werden. Niederschlagswasserabflüsse sind daher durch weitgehende Versickerung, Verminderung des Anteils befestigter Flächen (Entsiegelung) sowie dezentrale Bewirtschaftung (beispielsweise auch durch Bau entsprechender Anlagen wie Mulden-Rigolen-Systemen) zu minimieren.
8.
Gemeinsame Behandlung von gewerblich-industriellen und kommunalen Abwasser
Gewerblich-industrielles Abwasser, das nach Menge und/oder Beschaffenheit erheblichen Einfluss auf die Ausbaugröße, Technologie und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage haben kann, soll nur nach sorgfältiger Prüfung und Risikoanalyse (Abwägung aller Vor- und Nachteile) gemeinsam mit dem kommunalen Abwasser behandelt werden. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Bewirtschaftungsziele der Gewässer nach §§ 27 und 47
WHG
(bisher: §§ 25a, 25b beziehungsweise § 33a
WHG
a. F.) nicht gefährdet werden.
Begründung: Die Allgemeinheit ist vor finanziellen Risiken bei Ausfall des Abwassererzeugers durch geeignete Regelungen zu schützen. Die gemeinsame Abwasserbehandlung muss sowohl aus Sicht des gewerblich-industriellen Abwassereinleiters als auch des Betreibers der öffentlichen Abwasseranlage ökonomisch sinnvoll sein. Die Regelungen der §§ 58, 59
WHG
in Verbindung mit § 53
SächsWG
(bisher: § 64
SächsWG a. F.
) sind zu beachten.
9.
Umgang mit Regelwerken
Soweit Regelwerke Ausfluss der allgemein anerkannten Regeln der Technik, des Standes der Technik beziehungsweise des Standes von Wissenschaft und Technik sind und die anzuwendende Norm hierauf verweist, sind diese zu berücksichtigen. Enthaltene Spielräume sind weitmöglichst zugunsten der Gewässerbenutzer (Bürger) unter Beachtung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit (bestmögliche Lösung im Spannungsverhältnis Ökonomie – Ökologie – Sozialverträglichkeit) und optimierter kostengünstiger Lösungen auszuschöpfen.
III. Ablösung alter Erlasse
Die unter Ziffer II aufgeführten Grundsätze nach § 49 Abs. 2
SächsWG
(bisher: § 9
SächsWG a. F.
) ersetzen folgende Erlasse:
1.)
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) zum weiteren Ausbau der Abwasserbeseitigung in Sachsen vom 16. Oktober 2000 (Az.: 43-8950.00),
2.)
die ergänzenden Hinweise vom 15. Juni 2001 zur Verfahrensweise mit Kleinkläranlagen (Az.: 43-8950.00/8),
3.)
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) zur Verfahrensweise nach Vorlage der Abwasserbeseitigungskonzepte durch die Abwasserbeseitigungspflichtigen bei den höheren Wasserbehörden vom 25. März 2002 (Az.: 43-8950.00),
4.)
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom 2. September 2003 zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen (Az.: 43-8950.00/8).
1
Es erfolgte eine redaktionelle Anpassung an die Neufassungen des
Sächsischen Wassergesetzes
, des
Wasserhaushaltsgesetzes
, der
– RL SWW/2009">Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft
sowie der
Kleinkläranlagenverordnung
2
Die im Zeitpunkt des Erlasses am 28. September 2007 geltende Fassung: Sächsisches Wassergesetz (
SächsWG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) – imFolgenden: SächsWG a. F.
3
Hinweis: Die folgenden Daten wurden anhand des Lageberichts 2012 zur kommunalen Abwasserbeseitigung und zur Klärschlammentsorgung im Freistaat Sachsen aktualisiert.
4
Es erfolgte keine weitere Verlängerung über das Jahr 2008 hinaus.
5
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (
Wasserhaushaltsgesetz
–
WHG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670) – im Folgenden:
WHG
a. F.
6
Diese generelle Überprüfungs- und Anpassungsphase war im Januar 2013 abgeschlossen.
7
Diese Fortschreibungsphase ist abgeschlossen.
8
Diese Regelung wurde ersetzt durch § 51 Absatz 2
SächsWG
.
9
Diese Anmeldung ist abgeschlossen.
10
Stand bei Erstveröffentlichung der Grundsätze vom 28. September 2007: circa 96 Prozent
11
Mit der Neufassung des SächsischenWassergesetzes wurde § 10
SächsWG
eingeführt.
12
Die Anpassungspflicht gilt jetzt nach § 57 Absatz 5 Satz 1
WHG
unmittelbar.
13
DIN 4261-5: Kleinkläranlagen – Teil 5: Versickerung von biologisch aerob behandeltem Schmutzwasser (1. Ausgabe: November 2011) DIN 4261-1: Kleinkläranlagen – Teil 1: Anlagen zur Schmutzwasservorbehandlung (Ausgabe Dezember 2002; aktualisiert durch Ausgabe Oktober 2010)
14
Vergleiche dazu Erlass des SMUL vom 15. Dezember 2008 (Az.: 43(41)-8951.26/32)
15
Nach § 7 Satz 1
SächsWG
beträgt die Anpassungsfrist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sechs Jahre.
Feedback