Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über das Absehen von Strafverfolgung und Strafvollstreckung bei auszuliefernden oder abzuschiebenden Ausländern (§§ 154 b, 456 a StPO) (VwV Absehensentscheidung bei Ausländern – VwV AbsAus)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über das Absehen von Strafverfolgung und Strafvollstreckung bei auszuliefernden oder abzuschiebenden Ausländern (§§ 154 b, 456 a StPO)
(VwV Absehensentscheidung bei Ausländern – VwV AbsAus)
Vom 21. Juli 2011
I. Anwendungsbereich
1.
In Strafverfahren gegen ausländische Staatsangehörige,
a)
deren Auslieferung gemäß § 12 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(
IRG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, bewilligt oder
b)
deren Ausweisung nach §§ 53, 54 und 55 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (
Aufenthaltsgesetz
–
AufenthG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, bestandskräftig angeordnet ist,
ist zu prüfen, ob von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 154 b
StPO
oder von der Strafvollstreckung gemäß § 456 a
StPO
abgesehen werden kann. Hiervon soll in geeigneten Fällen nach Maßgabe der folgenden Grundsätze Gebrauch gemacht werden.
2.
Der bestandskräftigen Ausweisung stehen dabei insbesondere gleich
a)
die Zurückschiebung gemäß § 57
AufenthG
,
b)
die Abschiebung gemäß § 58
AufenthG
,
c)
die Abschiebungsanordnung gemäß § 58a
AufenthG
, sofern keine Abschiebungsverbote entgegenstehen,
d)
die vollziehbare Abschiebungsandrohung gemäß § 59
AufenthG
, sofern keine Abschiebungsverbote entgegenstehen,
und
e)
die bestandskräftige Feststellung der Ausreisepflicht gemäß § 7 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (
Freizügigkeitsgesetz/EU
) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist,
soweit die nachstehenden Vorschriften sinngemäß auf diese Maßnahmen angewendet werden können.
II. Absehen von der Strafverfolgung (§ 154b StPO)
1.
Voraussetzungen
Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 154b
StPO
kommt in den in Ziffer I genannten Fällen regelmäßig in Betracht, wenn nicht das öffentliche Interesse wegen der Schwere der Tat oder der Gefährlichkeit des Beschuldigten die Durchführung des Strafverfahrens gebietet. Vom Vorliegen des öffentlichen Interesses ist daher in der Regel bei folgenden Verfahren auszugehen:
a)
Verfahren wegen Straftaten gegen das Leben, wegen Menschenhandels oder vergleichbar schwerer Delikte,
b)
Verfahren wegen gewerbs- und bandenmäßig begangener Straftaten,
c)
Verfahren gegen Beschuldigte, die entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11
Aufenthaltsgesetz
erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, es sei denn eine Einstellung des Verfahrens ist im Hinblick auf einen unmittelbar den Aufenthalt beendende Maßnahme wie z.B. eine Zurückschiebung oder Abschiebung angezeigt,
d)
Verfahren wegen einer Straftat des Einschleusens von Ausländern nach §§ 96, 97
AufenthG
,
e)
Verfahren, bei denen für den Fall der Durchführung des Strafverfahrens die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 64
StGB
zu erwarten ist. Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 154b
StPO
kommt, insbesondere bei einer vorläufig untergebrachten Person, die für die Allgemeinheit gefährlich ist, erst dann in Betracht, wenn ausreichende Vorsorge für Sicherung oder Behandlung des Beschuldigten im Ausland getroffen worden ist. Vor einer Einstellung nach Satz 2 ist die Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft einzuholen.
2.
Verfahren
a)
Von der Strafverfolgung kann schon vor Abschluss der Ermittlungen abgesehen werden, wenn die wesentlichen Beweise gesichert sind und eine Einstellung des Verfahrens nach anderen Vorschriften ausscheidet.
b)
Wird der Staatsanwaltschaft eine Ausweisungsverfügung bekannt oder ist sie nach der Praxis der zuständigen Ausländerbehörde zu erwarten, so hat die Staatsanwaltschaft von sich aus mit der zuständigen Behörde Verbindung aufzunehmen, wenn die Anwendung des § 154b
StPO
in Betracht kommt.
c)
Im Falle des § 154b Abs. 3
StPO
ist über das Absehen von Strafverfolgung unverzüglich nach Bestandskraft oder Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung eine Entscheidung zu treffen.
d)
Treten die Voraussetzungen des § 154b
StPO
erst nach Erhebung der öffentlichen Klage ein und soll von der Strafverfolgung abgesehen werden, ist nach § 154b Abs. 4 Satz 1
StPO
bei dem zuständigen Gericht die vorläufige Einstellung des Verfahrens zu beantragen.
e)
Der Beschuldigte soll darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren wieder aufgenommen werden kann, wenn er in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt.
f)
Die Staatsanwaltschaft teilt der Ausländerbehörde den voraussichtlichen Zeitpunkt der Verfolgungsverjährung mit. Die Ausländerbehörde ist zu bitten, die Staatsanwaltschaft zu verständigen, falls ihr bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung bekannt wird, dass sich der Beschuldigte erneut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
g)
Die Staatsanwaltschaft leitet die im Einzelfall zur Sicherung der Strafverfolgung im Falle der Rückkehr des Beschuldigten in das Bundesgebiet zweckmäßigen Fahndungsmaßnahmen ein.
III. Absehen von Strafvollstreckung (§ 456 a StPO)
1.
Voraussetzungen
a)
Von der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe kann ganz oder schon vor Verbüßung der Hälfte abgesehen werden, wenn neben der Verurteilung eine in dem Verfahren erlittene Freiheitsentziehung oder die Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung selbst zur Einwirkung auf den Verurteilten und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Verurteilte für die abgeurteilte oder für eine andere Tat im Ausland eine weitere Strafe zu erwarten hat.
b)
Ein Absehen von Vollstreckung vor Verbüßung der Hälfte kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
aa)
bei Fortsetzung der Vollstreckung mit der bedingten Entlassung der Verurteilten gemäß § 57 Abs. 2
StGB
zum Halbstrafenzeitpunkt zu rechnen wäre oder
bb)
die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war und der Widerruf der Bewährungsaussetzung allein auf der Verletzung von Auflagen und Weisungen oder auf einer neuen Straftat beruht, die nicht zu einer Freiheitsstrafe geführt hat.
c)
Nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe ist in der Regel von der weiteren Vollstreckung abzusehen. Eine darüber hinausgehende Vollstreckung kommt nur dann in Betracht, wenn aus besonderen, in der Tat oder in der Person des Verurteilten liegenden Gründen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung eine nachhaltige Vollstreckung geboten ist. In diesen Fällen kann jedoch nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden.
d)
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kommt ein Absehen von weiterer Vollstreckung in der Regel nicht vor Verbüßung von 15 Jahren in Betracht. In Ausnahmefällen kann schon vor diesem Zeitpunkt gemäß § 456 a
StPO
verfahren werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Verurteilung eine Konflikttat zugrunde lag, der Gesundheitszustand des Verurteilten schwerwiegend beeinträchtigt oder nicht sicher ist, dass eine vollziehbare Ausweisungsverfügung auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgesetzt werden kann. Das Absehen von der weiteren Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafe bedarf bei einer Verbüßungszeit von unter 15 Jahren der Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft.
e)
Für die Vollstreckung der Jugendstrafe gelten die Bestimmungen unter a) bis c) entsprechend, soweit nicht im Hinblick auf § 88
JGG
eine frühere Entscheidung angemessen ist.
f)
Bei einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung ist für jeden Einzelfall möglichst frühzeitig zu prüfen, ob von der Vollstreckung gemäß § 456a
StPO
abgesehen werden kann. Bei einer in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebrachten Person, die für die Allgemeinheit gefährlich ist, kommt ein Absehen von der Vollstreckung erst dann in Betracht, wenn ausreichende Vorsorge für deren Sicherung oder Behandlung im Ausland getroffen worden ist. Vor einer Entscheidung nach Satz 2 ist die Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft einzuholen.
2.
Verfahren
a)
Die Vollstreckungsbehörde prüft von Amts wegen, ob von der Vollstreckung abgesehen werden kann. Sie setzt sich hierzu mit der Ausländerbehörde in Verbindung, um festzustellen, ob gegen den Verurteilten eine Ausweisungsverfügung ergangen ist oder ob mit dem Erlass einer solchen Verfügung gerechnet werden kann. Die Mitteilungspflichten gegenüber der Ausländerbehörde nach § 87 Abs. 2 und 4
Aufenthaltsgesetz
und § 74 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945) sind zu beachten.
b)
Sind mehrere Strafen zu vollstrecken, so setzen sich die zuständigen Vollstreckungsbehörden miteinander in Verbindung, um Einvernehmen über das weitere Vorgehen und die Dauer der Vollstreckung herbeizuführen. Bei der Berechnung des maßgeblichen Zeitpunkts gemäß § 456 a
StPO
ist von der insgesamt zu vollstreckenden Strafe auszugehen.
c)
Die Maßnahme nach § 456 a
StPO
soll möglichst so frühzeitig angeordnet werden, dass die zur Entlassung und Ausweisung oder Abschiebung notwendigen Vorbereitungen der Vollzugsanstalt und der Ausländerbehörde rechtzeitig getroffen werden können und sich die sonst von Amts wegen gebotene Prüfung der bedingten Entlassung nach §§ 57, 57 a
StGB
, § 88
JGG
erübrigt.
d)
Die Vollstreckungsbehörde teilt das Absehen von weiterer Vollstreckung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2001 (BAnz. Nr. 87 S. 9157), in Kraft gesetzt durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium der Justiz über die Strafvollstreckungsordnung vom 20. März 2001 (SächsAbl. 2001, Blattnummer 15, S. 446), der zuständigen Ausländerbehörde alsbald mit und unterrichtet sie über den noch zu vollstreckenden Strafrest und den Zeitpunkt der Vollstreckungsverjährung. Die Ausländerbehörde ist zu bitten, die Vollstreckungsbehörde zu verständigen, falls ihr bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung bekannt wird, dass sich der Verurteilte erneut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
e)
Die Vollstreckungsbehörde ergreift geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Verurteilte in das Bundesgebiet zurückkehrt und die Fortsetzung der Vollstreckung notwendig wird. In der Regel trifft sie eine Anordnung über die Fortsetzung der Vollstreckung und legt einen Suchvermerk im Bundeszentralregister nieder (§ 17 Abs. 1 Satz 2 StVollstrO). In geeigneten Fällen kann ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen und der Verurteilte zur Festnahme ausgeschrieben werden. Der Verurteilte ist eingehend darüber zu belehren, dass für den Fall seiner Rückkehr die Nachholung der Vollstreckung angeordnet ist und Fahndungsmaßnahmen eingeleitet sind (§§ 456a Abs. 2 Satz 4
StPO
, 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StrVollstrO).
f)
Wird von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 456 a Abs. 1
StPO
nicht abgesehen, so unterrichtet die Vollstreckungsbehörde, wenn die Staatsanwaltschaft die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1
StGB
befürwortet oder beantragt, die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über den in Betracht kommenden Entlassungszeitpunkt, damit diese in die Lage versetzt wird, die Ausweisung und Abschiebung des Verurteilten vorzubereiten und durchzuführen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Strafvollstreckungskammer entgegen der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eine die Aussetzung der Reststrafe gewährende Entscheidung getroffen hat.
IV. Verhältnis zu anderen Verfahren
1.
Die Regelungen
a)
über das Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a
StPO
,
b)
für die Vollstreckungshilfe nach § 71
IRG
und
c)
über die Möglichkeiten der Überstellung verurteilter Personen nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen und nach dem Zusatzprotokoll zum
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
vom 18. Dezember 1997 und nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen stehen rechtlich selbständig nebeneinander.
2.
§ 456a
StPO
stellt in der Regel ein einfacheres Verfahren als das Vollstreckungshilfeverfahren nach § 71
IRG
oder die Überstellung nach dem vorgenannten Übereinkommen dar. Während bei § 456 a
StPO
allein die Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsleiter über die Maßnahme entscheidet und die Einwilligung des Verurteilten nicht vorliegen muss, ist bei der Überstellung nach dem Übereinkommen eine Einigung mit dem Vollstreckungsstaat über die Überstellung sowie gegebenenfalls die Zustimmung des Verurteilten erforderlich. Auch wird die Vollstreckung im Urteilsstaat durch die Übernahme der verurteilten Person durch den Vollstreckungsstaat ausgesetzt (Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens). Im Falle des § 456 a
StPO
hingegen können die Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsleiter mit der Absehensverfügung die Fortsetzung der Vollstreckung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt.
3.
Ist ein Überstellungsverfahren nach dem vorgenannten Übereinkommen eingeleitet und treten nachträglich auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 456 a
StPO
ein, so ist vor einem Absehen von der weiteren Vollstreckung dem Staatsministerium der Justiz und für Europa auf dem Dienstweg zu berichten und dessen Entscheidung abzuwarten.
V. Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2011 in Kraft. Die
Verwaltungsvorschrift über das Absehen von Strafverfolgung und Strafvollstreckung bei auszuliefernden oder abzuschiebenden Ausländern (§§ 154 b, 456 a StPO)
vom 25. April 1996 tritt zur selben Zeit außer Kraft.
Dresden, den 21. Juli 2011
Der Staatsminister der Justiz
und für Europa
Dr. Jürgen Martens
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