Sächsische Abschiebungshaftbeiratsverordnung – SächsAHaftBeirVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Beiräte nach dem Sächsischen Abschiebungshaftvollzugsgesetz (Sächsische Abschiebungshaftbeiratsverordnung – SächsAHaftBeirVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Beiräte nach dem Sächsischen Abschiebungshaftvollzugsgesetz
(Sächsische Abschiebungshaftbeiratsverordnung – SächsAHaftBeirVO)
Vom 17. September 2018
Auf Grund des § 40 Absatz 5 des
Sächsischen Abschiebungshaftvollzugsgesetzes
vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1 Vorsitz

(1)
1
Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit Stimmenmehrheit.
2
Unter denselben Voraussetzungen ist auch die Abwahl möglich.
(2) Damit die Wahl nach Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann, beruft das auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern zu ernennende Mitglied des Beirats den Beirat ein.
(3) Der Vorsitzende führt die Geschäfte, vertritt den Beirat nach außen und beruft ihn mindestens dreimal im Jahr ein.

§ 2 Sitzungen

(1)
1
An den Beiratssitzungen nehmen auf Wunsch des Beirats der Einrichtungsleiter und andere von dem Beirat genannte Bedienstete der Einrichtung teil.
2
Der Einrichtungsleiter gibt dabei, sofern der Beirat dies wünscht, einen Bericht über die Situation in der Einrichtung ab.
(2)
1
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2
Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 3 Tätigkeit

(1)
1
Die Namen der Mitglieder des Beirats sind den Untergebrachten mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können.
2
Diese Information erfolgt möglichst in einer für die Untergebrachten verständlichen Sprache.
(2) Der Beirat teilt Anregungen, Verbesserungsvorschläge und Beanstandungen dem Einrichtungsleiter mit.

§ 4 Unterstützung durch die Einrichtung

(1) Der Beirat kann sich bei der Führung seiner Geschäfte der Hilfe der Einrichtung bedienen.
(2)
1
Der Einrichtungsleiter unterstützt die Mitglieder des Beirats bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und erteilt ihnen die erforderlichen Auskünfte.
2
Der Einrichtungsleiter unterrichtet den Vorsitzenden des Beirats unverzüglich über besondere Vorkommnisse in der Einrichtung.

§ 5 Widerruf der Ernennung

1
Die Ernennung eines Mitglieds des Beirats durch den Staatsminister des Innern kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, durch den Staatsminister des Innern widerrufen werden.
2
Vor der Entscheidung sind der Betroffene und der Vorsitzende des Beirats zu hören.
3
Über den Widerruf der Benennung der Abgeordneten des Landtags entscheidet der Landtag.

§ 6 Entschädigung der Beiratsmitglieder

1
Die Abgeordneten des Landtags und der Sächsische Ausländerbeauftragte erhalten keine Entschädigung für die Tätigkeit im Beirat.
2
Die Entschädigung der übrigen Mitglieder des Beirats richtet sich nach den für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten allgemein geltenden Bestimmungen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 17. September 2018
Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
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