Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung und die Ergänzungsprüfungen 2024 an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (VwV Abiturprüfung 2024)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung und die Ergänzungsprüfungen 2024 an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (VwV Abiturprüfung 2024)
Vom 17. Mai 2022
I. Allgemeine Festlegungen
1.
Grundlagen
Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung und der Ergänzungsprüfungen an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs erfolgen auf der Grundlage nachstehender Regelungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und der Kultusministerkonferenz (KMK):
–
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist,
–
Abendgymnasien- und Kollegverordnung
vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist,
–
VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung
vom 3. August 2018 (MBl. SMK S. 478), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2021 (MBl. SMK S. 51) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211),
–
Lehrpläne für das allgemeinbildende Gymnasium,
–
Beschlüsse der KMK über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vom 1. Dezember 1989 in den einzelnen Fächern in den jeweils geltenden Fassungen, sofern keine Bildungsstandards für ein Fach gelten,
–
Bildungsstandards im Fach Deutsch für die Allgemeine Hochschulreife, Beschluss der KMK vom 18. Oktober 2012,
–
Bildungsstandards im Fach Mathematik für die Allgemeine Hochschulreife, Beschluss der KMK vom 18. Oktober 2012,
–
Bildungsstandards für die fortgeführte Fremdsprache (Englisch/Französisch) für die Allgemeine Hochschulreife, Beschluss der KMK vom 18. Oktober 2012,
–
Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die praktische Abiturprüfung im Fach Sport an Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und
–
Vereinbarung über das Latinum und das Graecum, Beschluss der KMK vom 22. September 2005,
in den jeweils geltenden Fassungen.
2.
Prüfungsinhalte und Anforderungen
Alle Lernbereiche des jeweiligen Lehrplans der gymnasialen Oberstufe enthalten mögliche Prüfungsinhalte. Hinsichtlich der Anforderungen in der Abiturprüfung wird darauf verwiesen, dass im Zuge der gymnasialen Qualitätsentwicklung den fachlichen Grundlagen eine besondere Bedeutung zukommt und dass bei den Prüfungsaufgaben auf transferierbares Wissen und problemlösendes Denken großes Gewicht gelegt wird.
3.
Arbeitszeiten
Den Prüflingen stehen in den schriftlichen Abiturprüfungen folgende Arbeitszeiten zur Verfügung:
Prüfungsfach | Leistungskursfach | Grundkursfach |
---|---|---|
Prüfungsfach | Leistungskursfach | Grundkursfach |
Mathematik | Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A und B: 300 Minuten, davon Prüfungsteil A: höchstens 100 Minuten (einschließlich Auswahlzeit) | Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A und B: 255 Minuten, davon Prüfungsteil A: höchstens 90 Minuten (einschließlich Auswahlzeit) |
Deutsch | Gesamtarbeitszeit 315 Minuten (einschließlich Lese- und Auswahlzeit) | Gesamtarbeitszeit 255 Minuten (einschließlich Lese- und Auswahlzeit) |
Sorbisch | – | |
Geschichte Evangelische Religion Katholische Religion | 300 Minuten | 240 Minuten |
Englisch Französisch Italienisch Polnisch Russisch Spanisch Tschechisch | für den praktischen Prüfungsteil im Rahmen einer Partnerprüfung bei zwei Prüflingen in der Regel 20 Minuten, bei drei Prüflingen in der Regel 25 Minuten; Gesamtarbeitszeit für den schriftlichen Prüfungsteil 285 Minuten | - |
Griechisch Latein | 270 Minuten | - |
Chemie Physik Biologie | Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A, B und C: 270 Minuten, davon Prüfungsteil A: 60 Minuten | Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A, B und C: 240 Minuten, davon Prüfungsteil A: 60 Minuten |
Geographie Gemeinschaftskunde Rechtserziehung Wirtschaft | - | 240 Minuten |
Kunst | 300 Minuten | - |
Musik | 270 Minuten zuzüglich 30 Minuten für den praktischen Prüfungsteil | - |
Sport, Teil A (Sporttheorie) | 240 Minuten | - |
Den Prüflingen stehen in den Ergänzungsprüfungen folgende Arbeitszeiten zur Verfügung:
Prüfungsfach | Leistungskursfach | Grundkursfach |
---|---|---|
Schriftlicher Prüfungsteil | Mündlicher Prüfungsteil | |
Latinum Graecum Hebraicum | 180 Minuten | 20 Minuten |
4.
Zugelassene Hilfsmittel
Handelt es sich bei den Hilfsmitteln um Wörterbücher, sind jeweils nichtelektronische und elektronische Wörterbücher zugelassen, sofern sie geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Eventuell vorhandene Speicher müssen gesperrt oder gelöscht werden. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen.
In den schriftlichen Abiturprüfungen sind die folgenden Hilfsmittel zugelassen:
a)
In allen Prüfungsfächern ist das Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung zugelassen.
Prüflinge, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, können zusätzlich ein zweisprachiges Wörterbuch (Deutsch-Herkunftssprache/Herkunftssprache-Deutsch) verwenden.
b)
Im Fach Deutsch sind zugelassen:
Textausgaben der Ganzschriften
Es ist sicherzustellen, dass keine unzulässigen Eintragungen vorgenommen wurden. Die Nutzung zusätzlicher Materialien, die gegebenenfalls in den Ganzschriften enthalten sind, ist unzulässig.
c)
Im Fach Sorbisch sind zugelassen:
–
Obersorbisch-deutsches Wörterbuch und
–
Deutsch-obersorbisches Wörterbuch
–
Textausgaben der Ganzschriften.
Es ist sicherzustellen, dass keine unzulässigen Eintragungen vorgenommen wurden. Die Nutzung zusätzlicher Materialien, die gegebenenfalls in den Ganzschriften enthalten sind, ist unzulässig.
d)
Im schriftlichen Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen sind zugelassen:
–
ein- und zweisprachige Wörterbücher (Fremdsprache-Deutsch/Deutsch-Fremdsprache.
–
Im praktischen Prüfungsteil sind keine Wörterbücher zugelassen.
e)
Im Fach Griechisch sind folgende zweisprachige Wörterbücher zugelassen:
–
Benseler, Griechisch-deutsches Schulwörterbuch oder
–
Gemoll, Griechisch-deutsches Schul- und Handwörterbuch. Wenn die Prüflinge das Werk von Gemoll verwenden, ist ihnen der Anhang „Alphabetisches Verzeichnis zur Bestimmung seltener und unregelmäßiger Verbformen“ des Werkes von Benseler in geeigneter Form zugänglich zu machen.
f)
Im Fach Latein sind folgende zweisprachige Wörterbücher zugelassen:
–
Langenscheidt Großes Schulwörterbuch Lateinisch-Deutsch, ab 2001,
–
Langenscheidt Abitur-Wörterbuch Latein-Deutsch, ab 2017,
–
Pons Globalwörterbuch Lateinisch-Deutsch, ab 1986,
–
Pons Wörterbuch für Schule und Studium Latein-Deutsch, ab 2003,
–
Pons Wörterbuch Schule und Studium Latein-Deutsch, ab 2012, ohne das herausnehmbare Extraheft: Kurzgrammatik Latein; Die 100 wichtigsten Persönlichkeiten der römischen Antike; Landkarten und
–
Stowasser Lateinisch-deutsches Schulwörterbuch, 1994 oder 2016.
g)
Im Fach Mathematik sind zugelassen:
–
im Prüfungsteil B der Prüfung grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System. Die Software eines solchen Taschenrechners oder eine gleichwertige Software kann im Prüfungsteil B auch auf einer anderen geschlossenen Plattform verwendet werden.
–
Tabellen- und Formelsammlung im Prüfungsteil B der Prüfung und
–
Zeichengeräte.
h)
Im Fach Physik sind zugelassen:
–
in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System. Die Software eines solchen Taschenrechners oder eine gleichwertige Software kann im Prüfungsteil B auch auf einer anderen geschlossenen Plattform verwendet werden.
–
Tabellen- und Formelsammlung in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung,
–
Zeichengeräte und
–
PC oder Laptop im Falle einer entsprechenden Aufgabenstellung im Prüfungsteil C. Das Hilfsmittel wird ausschließlich für die experimentelle oder praktische Tätigkeit benötigt und ist entsprechend der Anzahl der dafür vorgesehenen Arbeitsplätze bereitzustellen. Auf dem PC oder Laptop muss die Software installiert sein, die der Prüfling für die Modellbildung und Simulation genutzt hat.
i)
Im Fach Biologie sind zugelassen:
–
in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System. Die Software eines solchen Taschenrechners oder eine gleichwertige Software kann im Prüfungsteil B auch auf einer anderen geschlossenen Plattform verwendet werden.
–
Tabellen- und Formelsammlung in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung,
–
Zeichengeräte und
–
Pflanzenbestimmungsbuch mit dichotomem Bestimmungsschlüssel ohne farbige Illustrationen und ohne Abbildung des gesamten Pflanzen-Habitus in den Prüfungsteilen B und C.
j)
Im Fach Chemie sind zugelassen:
–
in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System. Die Software eines solchen Taschenrechners oder eine gleichwertige Software kann im Prüfungsteil B auch auf einer anderen geschlossenen Plattform verwendet werden.
–
Tabellen- und Formelsammlung in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung,
–
Zeichengeräte und
–
PC oder Laptop im Falle einer entsprechenden Aufgabenstellung im Prüfungsteil C zur möglichen Nutzung. Das Hilfsmittel darf ausschließlich für die experimentelle oder praktische Tätigkeit genutzt werden. Auf dem PC oder Laptop muss die Software installiert sein, die der Prüfling bisher für die Erfassung und Auswertung von Messwerten genutzt hat.
k)
Im Fach Kunst sind zugelassen:
–
bildkünstlerische Materialien und Arbeitsgeräte, welche durch das Staatsministerium für Kultus in einem gesonderten Schreiben festgelegt werden und
–
Meisterwerke der Kunst des Neckar-Verlags Villingen-Schwenningen.
l)
Im Fach Katholische Religion sind zugelassen:
–
Bibel, Einheitsübersetzung und
–
Gotteslob, Katholisches Gebet- und Gesangbuch, Ausgabe für die (Erz-)Diözesen Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz und Magdeburg, 2013.
m)
Im Fach Evangelische Religion ist zugelassen:
–
Bibel, Luther-Übersetzung oder Einheitsübersetzung.
n)
Im Fach Geographie sind zugelassen:
–
im Unterricht eingeführte Weltatlanten,
–
grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System oder ein Computer-Algebra-System auf der Grundlage einer anderen geschlossenen Plattform entsprechend den getroffenen Festlegungen an der Schule.
o)
Im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft sind zugelassen:
–
Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland,
–
Verfassung des Freistaates Sachsen und
–
im Unterricht eingeführte Weltatlanten.
p)
Im Fach Geschichte ist zugelassen:
–
Geschichtsatlas, mit Kartenteil und Register, ohne weitere Erläuterungen.
In den mündlichen Abiturprüfungen sind grundsätzlich die gleichen Hilfsmittel wie in den schriftlichen Abiturprüfungen der jeweiligen Fächer zugelassen. Über die Zulassung weiterer Hilfsmittel in den mündlichen Abiturprüfungen in Abhängigkeit von der konkreten Aufgabenstellung entscheidet die Fachprüfungskommission auf der Grundlage des Vorschlags der prüfenden Fachlehrkraft.
5.
Zugelassene Hilfsmittel bei Ergänzungsprüfungen
Zugelassen sind jeweils nichtelektronische oder elektronische Wörterbücher, sofern sie geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Eventuell vorhandene Speicher müssen gesperrt oder gelöscht werden. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen. In den Ergänzungsprüfungen sind die folgenden Hilfsmittel zugelassen:
a)
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung in allen schriftlichen Prüfungsteilen,
b)
nur ein zweisprachiges Wörterbuch Lateinisch-Deutsch (wie im Fach Latein) im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums,
c)
nur ein zweisprachiges Wörterbuch Griechisch-Deutsch (wie im Fach Griechisch) im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Graecums,
d)
im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Hebraicums eines der im Folgenden genannten zweisprachigen Wörterbücher:
–
Wilhelm Gesenius, Hebräisches und Aramäisches Handwörterbuch über das Alte Testament, 17. und 18. Auflage, oder
–
Ludwig Köhler/Walter Baumgartner, Hebräisches und aramäisches Lexikon zum Alten Testament, Studienausgabe in 2 Bänden, 2004.
6.
Bewertungsskalen
Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten kommen abhängig von Fach und Kursart die in Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe c der VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung enthaltenen Skalen mit 60 Bewertungseinheiten (BE), 90 BE, 100 BE oder 120 BE zur Anwendung.
II. Schriftliche Abiturprüfung in den Fächern des sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeldes
1.
Leistungs- und Grundkursfach Deutsch
Den Prüflingen im Leistungs- und Grundkursfach werden jeweils vier auf ihre Kursart bezogene Aufgaben vorgelegt. Der Prüfling wählt eine Aufgabe zur Bearbeitung aus.
Aufgabenarten können sein:
–
Interpretation literarischer Texte
–
Analyse pragmatischer Texte
–
Erörterung literarischer Texte
–
Erörterung pragmatischer Texte
–
materialgestütztes Verfassen argumentierender Texte
–
materialgestütztes Verfassen informierender Texte.
Die Aufgabenarten stellen Grundmuster dar, Mischformen sind möglich.
Texte für die Aufgabenarten Analyse und Erörterung pragmatischer Texte sowie materialgestütztes Verfassen argumentierender und informierender Texte sind in der Regel auf die Themen Sprache, Kommunikation und Medien sowie Lesen und Literatur ausgerichtet.
Textgrundlage können sein:
–
kürzere, in sich geschlossene literarische Texte
–
Textauszüge aus Werken, die in nachstehender Lektüreliste enthalten sind
–
zwei Texte oder Textauszüge, auch unabhängig von der Lektüreliste, im Vergleich
–
ein pragmatischer Text oder Textauszug
–
ein Dossier von Texten, auch in Auszügen, sowie gegebenenfalls weitere Materialien
Bei mehrteiligen Aufgaben wird die Gewichtung der nummerierten Teilaufgaben durch orientierende Prozentangaben ausgewiesen.
a)
Prüfungsinhalt
Zum möglichen Prüfungsstoff gehören folgende Ganzschriften
Leistungskurs
Autor | Werk |
---|---|
C. Hein: | Landnahme |
F. Schiller: | Maria Stuart |
G. Büchner: | Woyzeck |
J. Zeh: | Corpus Delicti |
F. Kafka: | In der Strafkolonie |
Der Medea-Stoff: | |
Euripides: | Medea |
C. Wolf: | Medea. Stimmen |
Grundkurs
Autor | Werk |
---|---|
C. Hein: | In seiner frühen Kindheit ein Garten |
E.T.A. Hoffmann: | Der Sandmann |
J. Zeh: | Corpus Delicti |
Das Rache-Motiv: | |
Euripides: | Medea |
F. Dürrenmatt: | Der Besuch der alten Dame |
b)
Bewertungsmaßstab
Die Ermittlung der Notenpunkte erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Die Begründung der Bewertung erfolgt durch ein standardisiertes kriteriengestütztes Gutachten.
2.
Leistungskursfach Sorbisch
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Den Prüflingen im Leistungsfach werden vier Aufgaben vorgelegt. Der Prüfling wählt eine Aufgabe zur Bearbeitung aus.
Aufgabenarten können sein:
–
Interpretation literarischer Texte
–
Analyse pragmatischer Texte
–
Erörterung literarischer Texte
–
Erörterung pragmatischer Texte
–
materialgestütztes Verfassen argumentierender Texte
–
materialgestütztes Verfassen informierender Texte
Die Aufgabenarten stellen Grundmuster dar, Mischformen sind möglich.
Die Prüfungsaufgaben können zur Grundlage haben:
–
kürzere, in sich geschlossene literarische Texte
–
Textauszüge aus Werken, die in nachstehender Lektüreliste enthalten sind
–
zwei Texte oder Textauszüge, auch unabhängig von der Lektüreliste, im Vergleich
–
ein Dossier von Texten, auch in Auszügen, sowie gegebenenfalls weiteren Materialien
Die Aufgabenarten stellen Grundmuster dar, Mischformen sind möglich.
Texte für die Aufgabenarten Analyse und Erörterung pragmatischer Texte sowie materialgestütztes Verfassen argumentierender und informierender Texte sind in der Regel auf die Themen Sprache, Kommunikation und Medien sowie Lesen und Literatur ausgerichtet.
Bei mehrteiligen Aufgaben wird die Gewichtung der nummerierten Teilaufgaben durch orientierende Prozentangaben ausgewiesen.
b)
Prüfungsinhalt
Zum möglichen Prüfungsstoff gehören folgende Ganzschriften:
Autor | Titel |
---|---|
Jakub Bart-Ćišinski | Na hrodźišću |
Jakub Lorenc-Zalěski | Kupa zabytych |
Jěwa-Marja Čornakec | W sćinje swěčki |
Jurij Brězan | Stary nan |
Jurij Koch | Wišnina |
Křesćan Krawc | Paradiz |
c)
Bewertungsmaßstab
wie Leistungskursfach Deutsch
3.
Leistungskursfächer in den neuen Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch
a)
Struktur der Prüfung
aa)
Kombinierte Aufgabe
Jeder Prüfling hat einen praktischen Prüfungsteil sowie die beiden schriftlichen Prüfungsteile A und B zu bearbeiten.
bb)
Praktischer Prüfungsteil
Aufgabe zum Sprechen/zur mündlichen Sprachkompetenz
Die Durchführung erfolgt in der Regel als Partnerprüfung. Schwerpunkte des Gesprächs zwischen den Prüflingen sind Argumentation und Interaktion.
cc)
Schriftliche Prüfungsteile
Im Prüfungsteil A ist vom Prüfling eine Schreibaufgabe/Textaufgabe zu bearbeiten, wobei zwischen einer fiktionalen und einer nicht-fiktionalen Textvorlage zu wählen ist. Die Entscheidung trifft der Prüfling.
Je Schreibaufgabe werden jeweils ein oder mehrere authentische fremdsprachige Materialien vorgelegt. Die Länge der Textvorlagen je Schreibaufgabe im Prüfungsteil A beträgt insgesamt maximal 1000 Wörter.
Im Prüfungsteil B hat der Prüfling die vorgelegte Aufgabe zur Sprachmittlung zu bearbeiten. Dabei wird die sinngemäße adressatengerechte, situationsbezogene und textsortenorientierte Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes eines oder mehrerer deutschsprachiger Ausgangstexte in der Fremdsprache geprüft. Die Länge der Textvorlagen im Prüfungsteil B beträgt insgesamt maximal 650 Wörter.
b)
Bewertungsmaßstab
style=""
Aufgabe | erreichbar BE |
---|---|
Praktischer Prüfungsteil: | |
Aufgabe zum Sprechen und zur mündlichen Sprachkompetenz: | erreichbar 20 BE |
Schriftlicher Prüfungsteil: | |
Prüfungsteil A: Schreibaufgabe/Textaufgabe | |
Inhalt | erreichbar 20 BE |
Sprachliche Leistung | erreichbar 30 BE |
Prüfungsteil B: Aufgabe zur Sprachmittlung | erreichbar 20 BE |
Insgesamt:Anwendung der 90-BE-Skala |
Hingewiesen wird auf die folgenden Veröffentlichungen des IQB:
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/dokumente/englisch
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/dokumente/franzoesisch
4.
Leistungskursfächer in den alten Fremdsprachen: Griechisch, Latein
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Ein anspruchsvoller griechischer beziehungsweise lateinischer Text ist unter Einbeziehung eines Vergleichsmaterials zu interpretieren und auszugsweise in treffendes Deutsch zu übersetzen. Die Aufgabe Interpretieren bezieht sich auf den gesamten Text im Umfang von circa 220 (Griechisch) und circa 200 (Latein) Wörtern, die Aufgabe Übersetzen auf einen festgelegten Textteil im Umfang von circa 185 (Griechisch) und circa 170 (Latein) Wörtern. Den Prüflingen werden Einführungen zu den Texten zur Verfügung gestellt.
b)
Prüfungsinhalt
Schwerpunkte des Prüfungsinhalts sind:
–
Griechisch: Das Welt- und Menschenbild in der attischen Tragödie; als Vergleichsmaterial antike bzw. nachantike Vergleichstexte, entweder zweisprachig (griechisch-deutsch) oder in deutscher Sprache/Übersetzung,
–
Latein: Welterfahrung und -deutung in der Literatur der republikanischen und der augusteischen Zeit und der Kaiserzeit; als Vergleichsmaterial antike bzw. nachantike Vergleichstexte, entweder zweisprachig (lateinisch-deutsch) oder in deutscher Sprache/Übersetzung.
c)
Bewertungsmaßstab:
Aufgabe | erreichbar BE | |
---|---|---|
Prüfungsteil A: Interpretation | ||
– | Textanalyse | erreichbar 20 BE |
– | Darstellung des Hintergrundes zu Text, Autor und Werk | erreichbar 15 BE |
– | Einbeziehung des beigegebenen Vergleichsmaterials | erreichbar 10 BE |
Prüfungsteil B: Übersetzung | erreichbar 45 BE |
Bei der Übersetzung (Prüfungsteil B) werden 40 BE der 45 BE, die insgesamt erreicht werden können, nach einer Fehler-BE-Tabelle erteilt. Bis zu 5 BE werden für besonders gelungene Lösungen und die Umsetzung des Prinzips der Gleichwertigkeit von Ausgangs- und Zielsprache auf der Wirkungsebene vergeben. Für die Bewertung insgesamt wird die 90-BE-Skala angewendet.
5.
Leistungskursfach Kunst
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfling wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben aus, die die Auseinandersetzung mit der Komplexität bildkünstlerischer Prozesse verlangen. Zusätzlich werden 15 Minuten Zeit für die Einrichtung des Arbeitsplatzes gewährt.
b)
Prüfungsinhalt
Schwerpunkt der Prüfung ist die an der künstlerischen Praxis orientierte Strukturierung, Organisation und Realisierung der Einheit von bildnerisch-praktischer Produktion, Reflexion und Rezeption.
c)
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala
6.
Leistungskursfach Musik
a)
Struktur der Prüfung
Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Prüfungsteil A und einem praktischen Prüfungsteil B zusammen.
b)
Gegenstand von Prüfungsteil A
Gegenstand von Prüfungsteil A ist die Analyse und Interpretation musikalischer Werke. Zusätzlich werden 15 Minuten Zeit für das Einhören und 5 Minuten Zeit für die technische Einrichtung der Wiedergabegeräte gewährt. Der Prüfling bearbeitet eine Pflichtaufgabe, die nicht schwerpunktbezogen ist, sowie eine von zwei schwerpunktbezogenen Wahlaufgaben.
c)
Gegenstand von Prüfungsteil B
Gegenstand von Prüfungsteil B ist Praktisches Musizieren mit einem Arbeitszeitanteil von 30 Minuten. Jeder Prüfling hat in diesem Prüfungsteil die folgenden drei Teilaufgaben zu absolvieren:
aa)
Vortrag (solistisch oder Solopart) von
–
instrumentalen und vokalen Stücken aus mindestens zwei verschiedenen Epochen oder Stilrichtungen oder
–
instrumentalen oder vokalen Stücken aus mindestens zwei verschiedenen Epochen oder Stilrichtungen.
Das Programm kann ein Stück im Ensemble, zum Beispiel in kammermusikalischer Besetzung, im mehrstimmigen Chorsatz oder im Korrepetieren enthalten.
bb)
Darbieten eines für den Prüfling unbekannten, von der Fachprüfungskommission bestätigten Stückes oder einer Melodie „vom Blatt“ mit entsprechend geringerem Schwierigkeitsgrad.
cc)
Interpretationsgespräch zu einem vom Prüfling vorgetragenen Stück aus der Teilaufgabe gemäß Doppelbuchstabe aa.
d)
Organisation von Prüfungsteil B
Der Prüfungsteil B findet an einem Tag im Zeitraum der schriftlichen Prüfungen statt, den der jeweilige Prüfungsausschuss festlegt. Die Reihenfolge der Einzelprüfungen wird von der Kursfachlehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Der Prüfling legt das Programm der Teilaufgabe gemäß Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in Absprache mit der Kursfachlehrkraft vor Prüfungsbeginn fest. Die Kursfachlehrkraft stellt der Fachprüfungskommission die Noten der vorzutragenden Stücke zur Verfügung.
e)
Instrumentengruppen
Folgende Instrumentengruppen sind zugelassen:
–
Tasteninstrumente,
–
Saiteninstrumente,
–
Holzblas- und Blechblasinstrumente und
–
Schlagzeug und Perkussionsinstrumente.
Wählt der Prüfling die Instrumentengruppe Schlagzeug und Perkussionsinstrumente, muss das Prüfungsprogramm einen melodiebetonten Beitrag enthalten. Dieser kann auf einem melodiefähigen Schlag- und Perkussionsinstrument oder einem anderen Melodieinstrument oder durch Gesang erbracht werden.
f)
Einspiel- oder Einsingzeit
Dem Prüfling ist ausreichend Zeit zum Einspielen und zum Einsingen zu gewähren.
g)
Prüfungsinhalt von Prüfungsteil A
Für den Prüfungsteil A werden folgende Schwerpunkte benannt:
aa)
Oper der Wiener Klassik
bb)
Das Klavierstück der Romantik
h)
Bewertungsmaßstab
Aufgabe | erreichbar BE | |
---|---|---|
Prüfungsteil A | erreichbar 60 BE | |
Anwendung der 60-BE-Skala | ||
Prüfungsteil B | ||
Bewertungskriterien sind: – Schwierigkeitsgrad, – korrekte Wiedergabe des Notentextes, – technische Sauberkeit und – künstlerische Gestaltung und Interpretation. | ||
Im Prüfungsteil B wird für die komplexe Prüfungsleistung insgesamt nur eine Punktzahl erteilt. |
III. Schriftliche Abiturprüfung in den Fächern des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes
1.
Fächer
Die Regelungen in dieser Ziffer betreffen das Leistungskursfach Geschichte und die Grundkursfächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfling wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
Fach Geschichte
Im Fach Geschichte können ergänzend zu den Operatoren, die in den Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Geschichte (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1.12.1989 i. d. F. vom 10.2.2005) aufgelistet werden, folgende Operatoren zur Anwendung kommen:
Operatoren | Inhalt |
---|---|
Anforderungsbereich I | |
zeigen/darlegen | wie aufzeigen, d. h. historische Sachverhalte unter Beibehaltung des Sinnes auf Wesentliches reduzieren, die Sachverhalte transparent machen |
Anforderungsbereich II | |
erarbeiten | wie herausarbeiten, d. h. aus Materialien bestimmte historische Sachverhalte herausfinden, die nicht explizit genannt werden, und Zusammenhänge zwischen ihnen herstellen |
verdeutlichen | durch zusätzliche Informationen und Beispiele einen Sachverhalt verständlicher machen |
kennzeichnen | historische Sachverhalte in ihren Eigenarten beschreiben |
3.
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala
IV. Schriftliche Abiturprüfung in den Fächern des mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes
1.
Leistungs- und Grundkursfach Mathematik
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Die beiden Prüfungsteile A und B enthalten Aufgaben zu jedem der Sachgebiete Analysis, Analytische Geometrie/Lineare Algebra und Stochastik.
Prüfungsteil A:
–
Der Prüfungsteil A besteht aus mehreren nicht zusammenhängenden Aufgaben jeweils geringen Umfangs.
–
Dem Prüfling werden Aufgaben aus zwei Aufgabengruppen vorgelegt, die sich dadurch unterscheiden, dass die Aufgaben der Aufgabengruppe 1 den Anforderungsbereichen I und II zuzuordnen sind, während die Aufgaben der Aufgabengruppe 2 zumindest in einer Teilaufgabe den Anforderungsbereich III erreichen.
–
Im Leistungskursfach werden den Prüflingen aus der Aufgabengruppe 1 zum Sachgebiet Analysis zwei Aufgaben sowie zu jedem der Sachgebiete Analytische Geometrie/Lineare Algebra und Stochastik eine Aufgabe zur Bearbeitung vorgelegt. Außerdem werden ihnen zu jedem der drei Sachgebiete zwei Aufgaben der Aufgabengruppe 2 zur Auswahl gestellt; von diesen sechs Aufgaben müssen zwei beliebige bearbeitet werden.
–
Im Grundkursfach wird den Prüflingen aus der Aufgabengruppe 1 zu jedem der Sachgebiete Analysis, Analytische Geometrie/Lineare Algebra und Stochastik eine Aufgabe zur Bearbeitung vorgelegt. Außerdem werden ihnen zu jedem der drei Sachgebiete eine Aufgabe der Aufgabengruppe 1 und eine Aufgabe der Aufgabengruppe 2 zur Auswahl gestellt; zu jeder der beiden Aufgabengruppen muss von den drei Aufgaben eine beliebige bearbeitet werden.
Prüfungsteil B:
–
Der Prüfungsteil B besteht aus bis zu drei umfangreicheren Pflichtaufgaben, die jeweils in zusammenhängende Teilaufgaben gegliedert sind. Die Aufgaben können Inhalte der Sachgebiete Analysis, Analytische Geometrie/Lineare Algebra und Stochastik miteinander vernetzen oder auch Inhalte aus nur einem der Sachgebiete beinhalten.
–
Die Aufgaben berücksichtigen die Bearbeitung innermathematischer Fragestellungen und die Anwendung mathematischer Kenntnisse und Fähigkeiten auf praxisorientierte Sachverhalte.
Zu Prüfungsbeginn stehen den Prüflingen sowohl die Aufgaben zum Prüfungsteil A als auch die zum Prüfungsteil B zur Bearbeitung zur Verfügung. Jeder Prüfling entscheidet selbst über den Zeitpunkt, zu dem er die Bearbeitung zum Prüfungsteil A bei der Aufsicht führenden Lehrkraft abgibt und die Hilfsmittel erhält. Dieser Zeitpunkt muss im Leistungskursfach innerhalb der ersten 100 Minuten und im Grundkursfach innerhalb der ersten 90 Minuten nach Prüfungsbeginn liegen.
b)
Prüfungsinhalt
In den Aufgabenstellungen werden die in den Bildungsstandards im Fach Mathematik für die Allgemeine Hochschulreife (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Oktober 2012) ausgewiesenen allgemeinen mathematischen Kompetenzen
–
mathematisch argumentieren,
–
Probleme mathematisch lösen,
–
mathematisch modellieren,
–
mathematische Darstellungen verwenden,
–
mit symbolischen, formalen und technischen Elementen der Mathematik umgehen und
–
mathematisch kommunizieren
in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
Die Verwendung der Operatoren orientiert sich an dem vom Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) für den gemeinsamen Aufgabenpool der Länder veröffentlichten „Grundstock für Operatoren“ für das Fach Mathematik:
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/dokumente/mathematik
Verwiesen wird auch auf die orientierende Aufgabensammlung der Länder unter:
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/sammlung/mathematik
c)
Bewertungsmaßstab
Leistungskursfach | Grundkursfach | |
---|---|---|
Leistungskursfach | Grundkursfach | |
Prüfungsteil A | erreichbar: 30 BE | erreichbar: 25 BE |
Prüfungsteil B | erreichbar: 90 BE | erreichbar: 75 BE |
Anwendung der 120-BE-Skala im Leistungskursfach und Anwendung der 100-BE-Skala im Grundkursfach
2.
Leistungs- und Grundkursfächer Biologie, Chemie und Physik
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfling hat zu bearbeiten:
–
im Prüfungsteil A mehrere Pflichtaufgaben zu grundlegenden Problemen der jeweiligen Naturwissenschaft,
–
im Prüfungsteil B eine oder mehrere Aufgaben ohne eigene experimentelle Tätigkeit und
–
im Prüfungsteil C eine von zwei Wahlaufgaben mit eigener experimenteller oder praktischer Tätigkeit.
Die Materialien und alle vom Prüfling angefertigten Aufzeichnungen zum Teil A werden 60 Minuten nach Arbeitsbeginn von der Aufsicht führenden Lehrkraft eingesammelt.
Die Aufgaben im Prüfungsteil B berücksichtigen auch Aspekte der
–
Vernetzung von Inhalten unterschiedlicher Teilgebiete der jeweiligen Naturwissenschaft,
–
Anwendung naturwissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten auf praxisorientierte Sachverhalte und
–
selbstständigen Auswahl und flexiblen Anwendung grundlegender naturwissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten bei offeneren Fragestellungen.
Prüfungsteil B kann zwei Wahlaufgaben beinhalten, von denen der Prüfling eine zu bearbeiten hat. Im Leistungs- und Grundkursfach werden zusätzlich insgesamt 15 Minuten Zeit zur Auswahl der Aufgabe und zur Einrichtung des Experimentierplatzes gewährt.
b)
Prüfungsinhalt
Hinsichtlich der Möglichkeiten der Nutzung des grafikfähigen, programmierbaren Taschenrechners wird auf die Veröffentlichung des Sächsischen Staatsinstituts für Bildung und Schulentwicklung verwiesen: Verwendung von ausgewählten Operatoren im mathematisch–naturwissenschaftlichen Unterricht bei Verfügbarkeit des grafikfähigen Taschenrechners (GTR), erschienen 2002.
In den Fächern Physik und Chemie ist im Falle einer entsprechenden Aufgabenstellung bei Nutzung von PC oder Laptop im Teil C sicherzustellen, dass die vom Prüfling mit dem Computer erstellten Dokumente, zum Beispiel Grafiken oder Messwertreihen, sofort ausgedruckt und zu den Prüfungsunterlagen hinzugefügt werden können.
c)
Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil | erreichbar |
---|---|
Prüfungsteil A | erreichbar: 15 BE |
Prüfungsteil B | erreichbar: 30 BE |
Prüfungsteil C | erreichbar: 15 BE |
Anwendung der 60-BE-Skala
V. Weitere Prüfungsfächer
1.
Leistungskursfach Sport
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
aa)
Schriftlicher Prüfungsteil A: Sporttheorie
Der Prüfling wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
bb)
Praktischer Prüfungsteil B: Sportpraxis
Dieser Prüfungsteil findet an zwei anderen Tagen als Prüfungsteil A statt. Diese Termine legt der jeweilige Prüfungsausschuss nach Abstimmung mit dem Landesamt für Schule und Bildung fest. Der praktische Prüfungsteil erstreckt sich für jeden Prüfling auf zwei Lernbereiche, nämlich eine Individual- und eine Mannschaftssportart, mit insgesamt mindestens drei Prüfungsaufgaben.
b)
Bewertungsmaßstab
aa)
Prüfungsteil A
Anwendung der 60-BE-Skala
bb)
Prüfungsteil B
Für den Prüfungsteil wird eine Punktzahl erteilt. Diese wird gemäß den Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die praktische Abiturprüfung im Fach Sport an Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
2.
Leistungs- und Grundkursfach Evangelische Religion
(für Schulen in kirchlicher Trägerschaft)
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfling wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
b)
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala
3.
Leistungs- und Grundkursfach Katholische Religion
(für Schulen in kirchlicher Trägerschaft)
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
wie Leistungs- und Grundkursfach Evangelische Religion
b)
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala
VI. Ergänzungsprüfungen zum Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum), Griechischkenntnissen (Graecum) und Hebräischkenntnissen (Hebraicum)
1.
Struktur der Prüfung
Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Prüfungsteil A und einem mündlichen Prüfungsteil B zusammen. Prüflinge, deren schriftlicher Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet wurde, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Sie haben die gesamte Ergänzungsprüfung nicht bestanden.
Unmittelbar vor dem mündlichen Prüfungsteil hat der Prüfling in einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten einen von der prüfenden Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählten Text im Umfang von
–
circa 50 lateinischen Wörtern für das Latinum,
–
circa 60 griechischen Wörtern für das Graecum,
–
circa 30 hebräischen Wörtern für das Hebraicum
zu bearbeiten.
2.
Prüfungsinhalt des schriftlichen Prüfungsteils A
a)
Latinum
Ein anspruchsvollerer Text im Umfang von circa 180 lateinischen Wörtern ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen; der Text entstammt einer politischen Rede oder einem philosophischen oder historiographischen Werk und bezieht sich auf die Inhaltsbereiche römische Politik, Geschichte, Philosophie oder Literatur. Mit der Übersetzung soll der Prüfling die Fähigkeit nachweisen, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein angemessener Grundwortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
b)
Graecum
Ein anspruchsvollerer Text aus dem Gesamtwerk Platons oder ausgewählten Werken Xenophons (sokratische Schriften, Anabasis) im Umfang von circa 195 griechischen Wörtern ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen. Mit der Übersetzung soll der Prüfling die Fähigkeit nachweisen, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein angemessener Grundwortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
c)
Hebraicum
Ein mittelschwerer narrativer Text des Alten Testamentes im Umfang von circa 150 hebräischen Wörtern gemäß der Biblia Hebraica Stuttgartensia, Stuttgart 1983, ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen. Mit der Übersetzung soll der Prüfling die Fähigkeit nachweisen, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein angemessener Grundwortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Geschichte, Geographie, Gesellschaft und Religion des Alten Israel und seiner altorientalischen Umwelt vorausgesetzt.
3.
Prüfungsinhalt des mündlichen Prüfungsteils B
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das sich bevorzugt auf Lernziele und Lerninhalte richtet, die im schriftlichen Prüfungsteil noch nicht überprüft worden sind. Der im mündlichen Prüfungsteil vorgelegte Text entspricht den für den schriftlichen Prüfungsteil geltenden Kriterien, wobei sein Schwierigkeitsgrad die Situation einer mündlichen Prüfung berücksichtigt; das dem Prüfling vorliegende Textblatt umfasst nur den Text sowie eventuell eine kurze Einführung in den Kontext und höchstens zwei knappe Übersetzungshilfen. Die Übersetzung von Teilen des Textes kann dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und hinreichender Kenntnisse der Elementargrammatik dienen. Die mündliche Prüfung umfasst folgende Bereiche: Lexik, Morphologie, Syntax; Texterschließung; Textrezeption und Tradition; Sachwissen.
4.
Bewertungsmaßstab für den Prüfungsteil A
Die Übersetzung wird nach einer verbindlichen Fehlerzahl-Punkte-Tabelle bewertet, die dem vorgelegten Text für die Hand der prüfenden Fachlehrkraft beigegeben ist. Es werden nur ganze Punkte erteilt.
5.
Bewertungsmaßstab für den Prüfungsteil B
Die im mündlichen Prüfungsteil erbrachte Leistung ist nach der Punkteskala von 15 bis 0 zu bewerten. Es sind nur ganze Punkte zulässig.
6.
Gesamtergebnis der Ergänzungsprüfung
Die Gesamtnote der Ergänzungsprüfung nach Anlage 4 Nummer 2 zu § 66 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung wird als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildet. Beim Auftreten der Dezimalstelle 5 ist auf die höhere Punktzahl aufzurunden. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt mindestens 5 Punkte ist. Kein Prüfungsteil darf mit 0 Punkten abgeschlossen sein.
VII. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Dresden, den 17. Mai 2022
Sächsisches Staatsministerium für Kultus Christian Piwarz
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