Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Oberstufe und der Abiturprüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs (VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Oberstufe und der Abiturprüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs (VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung)
Vom 13. August 2024
Regelungsgegenstand
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Durchführung der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der
Abendgymnasien- und Kollegverordnung
vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie regelt darüber hinaus die für die Abiturprüfung an Waldorfschulen zu verwendenden Formulare.
II. Allgemeine Regelungen für den Kursunterricht
1.
Die Wahl der Leistungs- und Grundkurse aus dem Kursangebot der Schule soll spätestens sechs Monate vor Beginn der Jahrgangsstufe 11 abgeschlossen sein.
2.
Die Wahl der Kurse dokumentiert die Schülerin oder der Schüler in einem von ihr oder von ihm oder bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern unterschriebenen Belegplan. Allgemeinbildende Gymnasien können Anlage 1, Abendgymnasien Anlage 2 und Kollegs Anlage 3 als Muster verwenden und nach den Erfordernissen der Schule ändern. Die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater prüft für jede Schülerin und jeden Schüler, ob diese oder dieser alle Anforderungen an die Belegung, die sich aus der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
oder der
Abendgymnasien- und Kollegverordnung
ergeben, erfüllt hat.
3.
Im Fach Sport werden darüber hinaus gemäß den Bestimmungen des Lehrplans Sport die Lernbereiche für die gymnasiale Oberstufe gewählt.
4.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Gymnasien mit vertiefter Ausbildung beantragen das Grundkursangebot gemäß § 45 Absatz 2 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
bei der obersten Schulaufsichtsbehörde.
5.
Für jedes Kurshalbjahr erhält die Schülerin oder der Schüler das als Anlage 4 beigefügte „Kurshalbjahreszeugnis“. Schülerinnen und Schüler an Abendgymnasien und Kollegs erhalten das als Anlage 5 beigefügte „Kurshalbjahreszeugnis des Abendgymnasiums/Kollegs“.
6.
Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden und die gymnasiale Oberstufe ohne bestandene Abiturprüfung verlassen, erhalten das als Anlage 6 beigefügte „Abgangszeugnis des Gymnasiums (gymnasiale Oberstufe)“. Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums, die von der Einführungsphase in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden und die Kursphase ohne bestandene Abiturprüfung verlassen, erhalten das als Anlage 7 beigefügte „Abgangszeugnis des Abendgymnasiums (Kursphase)“. Schülerinnen und Schüler des Kollegs, die von der Einführungsphase in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden und die Kursphase ohne bestandene Abiturprüfung verlassen, erhalten das als Anlage 8 beigefügte „Abgangszeugnis des Kollegs (Kursphase)“.
7.
Anträge auf die Einrichtung von Leistungskursen in den Fächern Kunst, Chemie und Biologie gemäß § 41 Absatz 3
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Diese genehmigt die Kurse unter Berücksichtigung der vorhandenen personellen und sächlichen Ressourcen sowie der Regionalplanung. Dabei ist die Stetigkeit der Kursangebote an den einzelnen Gymnasien zu sichern.
III. Planung der Klausuren
1.
Zur Planung der Klausuren gemäß § 27 Absatz 1 bis 5 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
erstellt die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater in Absprache mit den betreffenden Fachlehrkräften in jedem Kurshalbjahr einen Terminplan und gibt diesen den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften bekannt.
2.
Die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater führt den Nachweis der Komplexen Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler in der Klassenstufe 10 oder in den Jahrgangsstufen 11 und 12 erbringen.
IV. Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung
1.
Mit dem Ausfüllen des Vordrucks „Wahl der Prüfungsfächer und Anmeldung zur Abiturprüfung“ gemäß Anlage 9 bestimmt jede Schülerin und jeder Schüler der Jahrgangsstufe 12 zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I ihre oder seine Abiturprüfungsfächer. Spätestens vier Wochen nach dem ersten Unterrichtstag des Kurshalbjahres 12/I meldet die Schulleiterin oder der Schulleiter die an ihrer oder seiner Schule getroffene Wahl der Prüfungsfächer in zusammengefasster Form und die gestellten Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
an die Schulaufsichtsbehörde.
2.
Die Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung wird mündlich bekannt gegeben. Der Termin der Zulassung wird jährlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde in der VwV Bedarf und Schuljahresablauf festgelegt. Die Benachrichtigung einer Schülerin oder eines Schülers oder ihrer oder seiner Eltern über die Nichtzulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung erfolgt durch den als Anlage 10 beigefügten Musterbescheid.
3.
Für Schülerinnen und Schüler, die eine Besondere Lernleistung erbringen, gilt Folgendes:
a)
Wenn sich die Schülerin oder der Schüler für das Einbringen einer Besonderen Lernleistung entschieden hat, wird deren Thema auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers auf den Zeugnissen der Kurshalbjahre 12/I und 12/II eingetragen.
b)
Die Entscheidung zur Einbringung der Besonderen Lernleistung in die Gesamtqualifikation trifft die Schülerin oder der Schüler bei der Wahl der Prüfungsfächer gemäß Anlage 9.
c)
Termine im Zusammenhang mit der schriftlichen Dokumentation und dem Kolloquium zur Besonderen Lernleistung werden jährlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde in der VwV Bedarf und Schuljahresablauf festgelegt.
d)
Eine Besondere Lernleistung kann als gemeinsame Arbeit von höchstens drei Schülerinnen oder Schülern erarbeitet werden.
e)
Der schriftliche Teil der Besonderen Lernleistung wird von der betreuenden Fachlehrkraft als Erstkorrektor und einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor bewertet. Erstkorrektorin oder Erstkorrektor und Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor erstellen jeweils ein Gutachten zur Begründung der erteilten Punktzahl.
Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 12, kann er eine zuvor in der Jahrgangsstufe 12 erbrachte Besondere Lernleistung nicht in die Gesamtqualifikation einbringen.
V. Allgemeine Regelungen zur Abiturprüfung
1.
Die Schulaufsichtsbehörde beruft die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse spätestens vier Wochen nach dem ersten Unterrichtstag des Kurshalbjahres 12/I.
2.
Der Prüfungsausschuss legt bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 58 Absatz 2 Satz 2 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
en Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange des jeweiligen Prüflings berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.
VI. Durchführung schriftlicher Prüfungen
1.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt den Schulen jährlich vor den schriftlichen Prüfungen Richtlinien für den ordnungsgemäßen Ablauf der schriftlichen Prüfung und für einzelne Fächer zur Verfügung. Spätestens drei Tage vor Beginn des Zeitraums der schriftlichen Prüfungen schließt die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater die Liste ab, in der jedem Prüfling eine schulinterne, persönliche Kennziffer zugeordnet ist und die die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verwahrt.
2.
Vor Beginn des Prüfungszeitraumes werden die Prüflinge mündlich über wesentliche Prüfungsvorschriften belehrt, insbesondere über die Folgen von Verstößen gegen sprachliche Richtigkeit oder äußere Form gemäß § 62 Absatz 2 Satz 2 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
sowie von Täuschungen und Behinderungen der Prüfungsdurchführung gemäß § 65 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung.
3.
Der Prüfungsausschuss bestimmt für jeden Prüfungsraum mindestens zwei Aufsicht führende Lehrkräfte, die in der Regel nicht zugleich am jeweiligen Tage prüfende Fachlehrkräfte sind.
4.
Die Schülerinnen und Schüler erhalten hinreichend viele Exemplare „Blätter für Reinschrift und Konzept bei schriftlichen Abiturprüfungen“ gemäß Anlage 11. Alle verwendeten Blätter sind mit der Chiffre der Schule zu kennzeichnen.
5.
Nach dem Öffnen der Umschläge mit den Blättern „Material für den Prüfling“ gemäß § 59 Absatz 2 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
am jeweiligen landeseinheitlich festgelegten Prüfungstag hat die prüfende Fachlehrkraft den Inhalt der Umschläge auf Vollständigkeit zu kontrollieren. Danach bereitet die prüfende Fachlehrkraft oder die Aufsicht führende Lehrkraft in den naturwissenschaftlichen Prüfungsfächern die notwendigen Experimentieranordnungen vor. Eine Abänderung zentral gestellter Aufgaben ist nicht gestattet; bei Zweifeln an der fachlichen Richtigkeit einzelner Aufgabenteile oder bei unvorhergesehenen Ereignissen ist die Schulaufsichtsbehörde unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen.
6.
Die Aufsicht führenden Lehrkräfte protokollieren den Verlauf der schriftlichen Prüfung. Hierfür ist das als Anlage 12 beigefügte Formular „Protokoll über die schriftliche Abiturprüfung“ zu verwenden. Verlassen Prüflinge den Prüfungsraum während der Dauer der Prüfung, ist sicherzustellen, dass sie keinen Kontakt untereinander oder zu anderen Personen aufnehmen können.
7.
Die Prüflinge stellen ihre Taschen und sonstigen Behältnisse an angewiesener Stelle ab und nehmen die durch Losentscheid ermittelten Arbeitsplätze ein. Alle Mobiltelefone und anderen elektronischen Kommunikationsmittel, die nicht zu den ausdrücklich angegebenen Hilfsmitteln gehören, müssen ausgeschaltet sein und dürfen sich nicht am Arbeitsplatz befinden. Die Prüflinge sind darauf hinzuweisen, dass Mobiltelefone und andere elektronische Kommunikationsmittel unerlaubte Hilfsmittel gemäß § 65 Absatz 1 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
(Täuschung) sind.
8.
Nach der Übergabe des „Materials für den Prüfling“ beginnt für alle Prüflinge die Arbeitszeit, deren Dauer zentral vorgeschrieben ist. Den konkreten Abgabezeitpunkt legt die Aufsicht führende Lehrkraft auf der Grundlage der Dauer der zentral vorgegebenen Arbeitszeit und der gegebenenfalls von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift gewährten zusätzlichen Zeit fest. Die vorgeschriebene Arbeitszeit schließt die Zeit für das Lesen und gegebenenfalls Auswählen von Aufgaben ein. Schreibfarbe darf nur Blau oder Schwarz sein.
9.
Erkrankt ein Prüfling vor Abgabe seiner Arbeit, verständigt eine der Aufsicht führenden Lehrkräfte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertreter. Diese oder dieser oder die Aufsicht führende Lehrkraft veranlassen im Bedarfsfall ärztliche Hilfe.
10.
Die Abgabe aller fortlaufend nummerierten beschriebenen und der nicht beschriebenen Reinschrift- und Konzeptblätter sowie des „Materials für den Prüfling“ erfolgt bei einer der Aufsicht führenden Lehrkräfte spätestens zum Abgabezeitpunkt.
VII. Regelungen für die Korrektur und Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten
1.
Allgemeine Grundsätze
a)
Verfahren
Korrekturzeichen werden auf dem Rand der Schülerarbeiten gesetzt. Für das Anbringen von Korrekturzeichen steht der Erstkorrektorin oder dem Erstkorrektor ausschließlich der rechte Rand, der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor und der Drittkorrektorin oder dem Drittkorrektor ausschließlich der linke Rand zur Verfügung. Die Erstkorrektorin oder der Erstkorrektor korrigiert mit roter, die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor mit grüner Farbe. Die Drittkorrektorin oder der Drittkorrektor korrigiert mit brauner Farbe. Sie oder er setzt das endgültige Korrekturzeichen. Wenn es zur Bewertung der Prüfungsleistung der Schülerinnen und Schüler eines Kurses aus pädagogischen und inhaltlichen Gründen notwendig ist, kann durch die Erstkorrektorin oder den Erstkorrektor eine Sachinformation an die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor und an die Drittkorrektorin oder den Drittkorrektor den Arbeiten der Prüflinge beigelegt werden. Sachinformationen dürfen keine Angaben zur konkreten Vergabe von Bewertungseinheiten oder zur erteilten Punktzahl enthalten. Zur Bewertung wird die Reinschrift der Prüfungsarbeit benutzt. Falls Teile des Konzepts bei der Bewertung berücksichtigt werden sollen, ist dies vom Prüfling in der Reinschrift mit „siehe Konzept“ zu vermerken. Die betreffenden Passagen sind durch den Prüfling im Konzept eindeutig zu kennzeichnen. Die Prüflinge sind im Rahmen der Prüfungsbelehrung mit dieser Regelung vertraut zu machen.
Die erteilten Punkte werden von der Erstkorrektorin oder dem Erstkorrektor und von der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor und im Entscheidungsfall gemäß § 62 Absatz 4
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
von der Drittkorrektorin oder dem Drittkorrektor jeweils in eine eigene Liste aufgenommen, die nur die Kennziffern der Prüflinge trägt und vom der jeweiligen Korrektorin oder dem jeweiligen Korrektor unterschrieben ist.
Die erteilten Bewertungseinheiten und Punkte dürfen von keiner Korrektorin oder von keinem Korrektor in die Prüfungsarbeiten eingetragen werden.
Werden gemäß § 62 Absatz 2 Satz 2 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
wegen sprachlicher oder formaler Mängel Punkte abgezogen, ist dies auf der Liste zu vermerken. Sprachliche und formale Mängel sind in allen Prüfungsarbeiten zu kennzeichnen.
b)
Allgemeine Korrekturzeichen
aa)
Sprachlich-formale Mängel sind folgendermaßen zu kennzeichnen:
A
Ausdruck
Gr
Grammatik
S
Satzbau
R
Rechtschreibung
Z
Zeichensetzung
ul
unleserlich
bb)
Inhaltliche Mängel sind folgendermaßen zu kennzeichnen:
I
Inhalt
Für einige inhaltliche Mängel stehen Zeichen zur Präzisierung zur Verfügung:
T
Thema oder Aufgabenstellung nicht beachtet
Bg
fehlende oder falsche Begründung
Bl
fehlender Beleg (aus den Materialien)
Bp
fehlendes oder unpassendes Beispiel
Df
falsche Definition
Fs
Verstoß gegen Fachsprache beziehungsweise Fachsymbolik
Lg
Logik
W
unbegründete inhaltliche Wiederholung, Weitschweifigkeit
Zs
inhaltlicher Zusammenhangfehler, zum Beispiel gedankliche „Brüche“
f
falsch
ug
ungenau
uv
unvollständig
c)
Bewertungsskalen
aa)
60-BE-Skala
BE | Punkte | Note |
---|---|---|
BE | Punkte | Note |
60–57 56–54 53–51 | 15 14 13 | 1+ 1 1− |
50–48 47–45 44–42 | 12 11 10 | 2+ 2 2− |
41–39 38–36 35–33 | 09 08 07 | 3+ 3 3− |
32–30 29–27 26–24 | 06 05 04 | 4+ 4 4- |
23–20 19–17 16–12 | 03 02 01 | 5+ 5 5− |
11–00 | 00 | 6 |
bb)
80-BE-Skala
BE | Punkte | Note |
---|---|---|
BE | Punkte | Note |
80–76 75–72 71–68 | 15 14 13 | 1+ 1 1− |
67–64 63–60 59–56 | 12 11 10 | 2+ 2 2− |
55–52 51–48 47–44 | 09 08 07 | 3+ 3 3− |
43–40 39–36 35–32 | 06 05 04 | 4+ 4 4− |
31–27 26–22 21–16 | 03 02 01 | 5+ 5 5− |
15–00 | 00 | 6 |
cc)
90-BE-Skala
BE | Punkte | Note |
---|---|---|
BE | Punkte | Note |
90–86 85–81 80–77 | 15 14 13 | 1+ 1 1− |
76–72 71–68 67–63 | 12 11 10 | 2+ 2 2− |
62–59 58–54 53–50 | 09 08 07 | 3+ 3 3− |
49–45 44–41 40–36 | 06 05 04 | 4+ 4 4− |
35–30 29–25 24–18 | 03 02 01 | 5+ 5 5− |
17–00 | 00 | 6 |
dd)
100-BE-Skala
BE | Punkte | Note |
---|---|---|
BE | Punkte | Note |
100–95 94–90 89–85 | 15 14 13 | 1+ 1 1− |
84–80 79–75 74–70 | 12 11 10 | 2+ 2 2− |
69–65 64–60 59–55 | 09 08 07 | 3+ 3 3− |
54–50 49–45 44–40 | 06 05 04 | 4+ 4 4− |
39–33 32–27 26–20 | 03 02 01 | 5+ 5 5− |
19–00 | 00 | 6 |
ee)
120-BE-Skala
BE | Punkte | Note |
---|---|---|
BE | Punkte | Note |
120–114 113–108 107–102 | 15 14 13 | 1+ 1 1− |
101–96 95–90 89–84 | 12 11 10 | 2+ 2 2− |
83–78 77–72 71–66 | 09 08 07 | 3+ 3 3− |
65–60 59–54 53–48 | 06 05 04 | 4+ 4 4− |
47–40 39–33 32–24 | 03 02 01 | 5+ 5 5− |
23–00 | 00 | 6 |
2.
Fächerspezifische Regelungen
a)
Deutsch
Die schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Deutsch verlangt eine geschlossene Darstellung. Sie ist als ganzheitliche Leistung zu beurteilen und zu bewerten. Es ist zu beurteilen und zu bewerten,
–
wie tiefgehend und umfassend das Thema behandelt wird und in welchem Maße die Überlegungen logisch und überzeugend geführt und dargestellt sind,
–
in welchem Grad adäquate sprachliche Mittel zur Verwirklichung der Mitteilungsabsicht und des Darstellungsverfahrens eingesetzt werden,
–
in welchem Umfang Sachwissen schöpferisch, zweckdienlich und überzeugend eingesetzt wird und
–
ob und in welcher Qualität die Schülerin oder der Schüler zu differenzierten Urteilen findet.
Die Beurteilung der Prüfungsleistung geht von den Anforderungen aus, die in der Aufgabenstellung enthalten sind, und erfasst die Spezifik der Aufgabenarten. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
–
die ästhetische Wahrnehmungskompetenz (Erkennen von Textbesonderheiten, zum Beispiel Wortwahl, Syntax, Einzelbilder, Bildstrukturen),
–
die Kompetenz, Wahrnehmungen zu fixieren und zu verallgemeinern,
–
die Kompetenz, Inhalte zu erfassen und situationsgerecht umzusetzen beziehungsweise darzustellen, und
–
die Wertungskompetenz.
Die Erstkorrektorin oder der Erstkorrektor und die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor begründen jeweils in einem Worturteil die Vorzüge und die Mängel, die der von ihr oder ihm erteilten Gesamtpunktzahl zugrunde liegen. Das Worturteil ist der jeweils eigenen Kennziffern-Liste beizufügen.
b)
Sorbisch
Für das Fach Sorbisch gelten die Hinweise für das Fach Deutsch entsprechend.
c)
Neue Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch)
aa)
Allgemeine Hinweise
Für den praktischen Prüfungsteil und die beiden schriftlichen Prüfungsteile, die Schreibaufgabe/Textaufgabe (Teil A) und die Aufgabe zur Sprachmittlung (Teil B), werden jeweils Notenpunkte erteilt. In die Gesamtpunktzahl der Prüfung fließen die Punktzahl für den praktischen Prüfungsteil zu 20 Prozent, die Punktzahl für die Schreibaufgabe/Textaufgabe zu 55 Prozent und die Punktzahl für die Sprachmittlung zu 25 Prozent ein. Lösungsteile, die sprachlich oder inhaltlich keinen Bezug zu den gestellten Aufgaben haben, gehen nicht in die Wertung ein. Sie sind besonders zu markieren [...] und gelten als nicht geschrieben.
bb)
Schriftliche Prüfungsteile (A und B)
Bewertet werden die sprachliche und die inhaltliche Leistung.
Die Bewertung der sprachlichen Leistung erfolgt insgesamt jeweils für die gesamte Aufgabe zum Schreiben (Teil A) beziehungsweise zur Sprachmittlung (Teil B).
Kategorien der Bewertung der sprachlichen Leistung sind
–
Lexik und Grammatik (jeweils differenziert nach sprachlicher Korrektheit des Sprachgebrauchs und Bandbreite des Ausdrucksvermögens) sowie
–
Textgestaltung (differenziert nach Textaufbau und Angemessenheit).
Die Bewertung berücksichtigt die drei Kategorien gleichwertig und erfolgt auf der Grundlage der „Hinweise zur Bewertung der sprachlichen Leistung“.
Sprachliche Mängel sind nicht immer eindeutig einem der Aspekte zuzuordnen. Sie werden jedoch nur bei einem der Aspekte berücksichtigt.
Die inhaltliche Leistung wird für jede Teilaufgabe gesondert bewertet.
Für die Ermittlung der Gesamtpunktzahl für die inhaltliche Leistung im Teil A (Schreiben) werden die einzelnen Notenpunkte für die Teilaufgaben aufgabenspezifisch gewichtet. Die Bewertung der inhaltlichen Leistung erfolgt auf der Grundlage der „Hinweise zur Bewertung der inhaltlichen Leistung“ nach jeweils aufgabenspezifisch definierten Kriterien in den Kategorien
–
Umgang mit dem Text/Thema,
–
inhaltlicher Aufbau sowie
–
allgemeine Aufgabenerfüllung gemäß Operator.
Bei der Textproduktion dürfen nicht mehr als vier aufeinander folgende Wörter unverändert aus der Vorlage übernommen werden. Der treffende Einsatz von Zitaten und die Verwendung des textinternen Sachwortschatzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
Eine ungenügende sprachliche oder inhaltliche Leistung schließt eine Note des jeweiligen Prüfungsteils (A beziehungsweise B) von mehr als drei Punkten einfacher Wertung aus.
cc)
Fachspezifische Korrekturzeichen
Über die allgemein verbindlichen Korrekturzeichen hinaus gelten folgende Regelungen.
Inhaltliche Mängel sind nur am Rand zu kennzeichnen (vergleiche Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).
Ausschließlich im Text sind zu kennzeichnen:
–
Sprachliche Mängel mit einer geraden Linie,
–
Wiederholungs- und Folgefehler mit einem Häkchen an oben genannter Linie und
–
Mängel beim Ausdrucksvermögen mit einer gewellten Linie.
d)
Alte Sprachen (Griechisch, Latein)
aa)
Allgemeine Hinweise
Es werden ganze Bewertungseinheiten (BE) erteilt. Die in den beiden Aufgabenteilen Interpretation und Übersetzung erreichte Anzahl der BE wird abschließend addiert und anhand der 90-BE-Skala in Notenpunkte umgerechnet.
bb)
Interpretation
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
---|---|---|---|
1. Textanalyse | 20 BE | ||
Beobachtungen zur Textsyntax | Beobachtungen zur Textsemantik | Beobachtungen zur Textgestaltung durch rhetorische Mittel | Beobachtungen zum Textaufbau |
15 BE unter Berücksichtigung aller drei Teilbereiche in angemessenem Umfang | 5 BE | ||
besonders Konnektorenverwendung, Personenverteilung, Tempus-, Modus- und Diathesenverwendung | besonders vorherrschende Sach- und Bedeutungsfelder, Verwendung von Proformen und Rekurrenzen | einschließlich der Wirkungsakzente | Gliederung mit Überschrift |
2. Darstellung des Hintergrundes zu Text, Autor und Werk | 15 BE | ||
besonders biographische und literaturgeschichtliche Kenntnisse, Einordnung des Prüfungstextes in den Werkzusammenhang, literarische Gattung/Inhalt/Makrostruktur des Werkes, Intention(en) des Textproduzenten | |||
3. Einbeziehung des beigegebenen Vergleichstextes | 10 BE | ||
Herstellung des Zusammenhanges |
cc)
Übersetzung
Die Gewichtung der Fehler richtet sich nach dem Grad der Sinnentstellung.
Halbe Fehler sind:
–
Fehler im Bereich der lateinischen oder griechischen Morphologie, die den Sinn nicht wesentlich entstellen,
–
leichte Verstöße im Bereich der lateinischen oder griechischen Syntax und Semantik und
–
Verstöße gegen den deutschen Satzbau.
Ganze Fehler sind:
–
sinnentstellende Fehler im Bereich der lateinischen oder griechischen Morphologie, Semantik und Syntax.
Fehlernest:
Bei völlig verfehlten Abschnitten ist zunächst die Ursache der einzelnen Fehler zu analysieren. Lässt sich ein Zusammenhang zwischen diesen feststellen, sollten die einzelnen Verstöße nicht in vollem Umfang angerechnet werden. Andernfalls ist nach der Regelung für Lücken zu verfahren.
Lücke:
Bei der Bewertung eines fehlenden Wortes ist von dessen Bedeutung für den Kontext auszugehen. Bei längeren Lücken gelten in der Regel die fehlenden Wörter jeweils als halber Fehler.
Wiederholungs-/Folgefehler:
–
Verstöße, die schon gewertete Fehler betreffen und
–
Verstöße, die aus bereits gemachten Fehlern herleitbar sind.
Die Zuordnung der Fehlerzahl zu Bewertungseinheiten (BE) erfolgt anhand der entsprechenden Fehler-BE-Tabelle (vergleiche Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee).
dd)
Fachspezifische Korrekturzeichen
Über die allgemein verbindlichen Korrekturzeichen hinaus gelten folgende Regelungen:
Fehlerwertigkeit/Fehlerart | Kennzeichnung im Text | Kennzeichnung am Rand |
---|---|---|
Fehlerwertigkeit/ Fehlerart | Kennzeichnung | |
im Text | am Rand (# = Zahl der Fehler) | |
halbe Fehler | −−− | − sowie Abkürzung(en) zur Fehlerspezifizierung |
ganze Fehler | ___ | | sowie Abkürzung(en) zur Fehlerspezifizierung |
Fehlernest | ( ) | N ( # ) |
Lücke ( * = Wortzahl) | < * > | L < # > |
Wiederholungsfehler/Folgefehler | ¬ | Wf Ff |
Fehlerspezifizierung:
–
Sinn(-zusammenhang): Si
–
Konstruktion: K
–
Wort-/Satzbeziehung: Bz
–
Vokabel: V
–
Form: F
ee)
Fehler-BE-Tabelle zur Bewertung der Übersetzung
Bei der Übersetzung (Prüfungsteil B) werden 40 der 45 BE, die insgesamt erreicht werden können, nach der folgenden Fehler-BE-Tabelle erteilt.
Fehler | BE |
---|---|
Fehler | BE |
0–0,5 | 40 |
1–1,5 | 39 |
2 | 38 |
2,5–3 | 37 |
3,5 | 36 |
4–4,5 | 35 |
5 | 34 |
5,5–6 | 33 |
6,5 | 32 |
7–7,5 | 31 |
8–8,5 | 30 |
9 | 29 |
9,5–10 | 28 |
10,5–11 | 27 |
11,5–12 | 26 |
12,5–13 | 25 |
13,5–14 | 24 |
14,5 | 23 |
15–15,5 | 22 |
16–16,5 | 21 |
17 | 20 |
17,5–18 | 19 |
18,5–19 | 18 |
19,5 | 17 |
20–20,5 | 16 |
21–21,5 | 15 |
22 | 14 |
22,5–23 | 13 |
23,5 | 12 |
24 | 11 |
24,5 | 10 |
25 | 09 |
25,5 | 08 |
26 | 07 |
26,5 | 06 |
27 | 05 |
27,5–28 | 04 |
28,5 | 03 |
29 | 02 |
29,5 | 01 |
ab 30 | 00 |
Bis zu 5 BE werden für besonders gelungene Lösungen und die Umsetzung des Prinzips der Gleichwertigkeit von Ausgangs- und Zielsprache auf der Wirkungsebene vergeben.
e)
Mathematik, Biologie, Chemie und Physik
Zusätzlich zu den in Ziffer VII Nummer 1 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen gelten für die Korrektur in diesem Fächerbereich die nachstehenden Festlegungen.
Fachspezifische Korrekturzeichen:
Me
fehlende oder falsche Maßeinheit (bei der Arbeit mit Größen)
r
Mit diesem Zeichen im Lösungstext wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis versehen, wenn es richtig ist.
f
Mit diesem allgemeinen Korrekturzeichen auf dem Rand wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis gekennzeichnet, wenn es falsch ist (im Lösungstext unterstrichen).
(r)
Mit diesem Zeichen im Lösungstext wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis versehen, wenn es durch richtiges, sinnvolles, unverkürztes Weiterrechnen mit einem falschen Zwischenergebnis entstanden ist.
f)
Informatik
Zusätzlich zu den in Ziffer VII Nummer 1 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen gelten für die Korrektur in diesem Fach die nachstehenden Festlegungen.
Fachspezifische Korrekturzeichen:
Me
fehlende oder falsche Maßeinheit (bei der Arbeit mit Größen)
r
Mit diesem Zeichen im Lösungstext wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis versehen, wenn es richtig ist.
f
Mit diesem allgemeinen Korrekturzeichen auf dem Rand wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis gekennzeichnet, wenn es falsch ist (im Lösungstext unterstrichen).
(r)
Mit diesem Zeichen im Lösungstext wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis versehen, wenn es durch richtiges, sinnvolles, unverkürztes Weiterrechnen mit einem falschen Zwischenergebnis entstanden ist.
Se
falsche Semantik
Sy
falsche Syntax
VIII. Durchführung mündlicher Prüfungen
1.
Die Anzahl der von der Fachlehrkraft zu erstellenden Aufgaben ergibt sich aus der Anzahl ihrer Prüflinge zuzüglich zwei. Insgesamt sind 16 Aufgaben ausreichend. Die Aufgabenvorschläge enthalten auch fachbezogene Anforderungen an die Lösung der Aufgabe zum Vortrag des Prüflings gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
. Die Fachprüfungskommission prüft die Aufgaben frühzeitig auf ihre Genehmigungsfähigkeit und genehmigt diese spätestens am letzten Werktag vor der Prüfung. Informationen über mögliche Inhalte der Aufgaben gegenüber Prüflingen sind vor Durchführung der Prüfung nicht zulässig.
2.
Der Prüfungsausschuss setzt den Organisationsplan für den Zeitraum der mündlichen Prüfung in Kraft. Der Organisationsplan umfasst die Benennung von Vorbereitungs- und Prüfungsräumen, verbindliche Zeitangaben, die personelle Besetzung der Fachprüfungskommissionen und die Benennung der Aufsicht führenden Lehrkräfte. Bei der Besetzung der Fachprüfungskommissionen sollen Möglichkeiten der schulübergreifenden Zusammenarbeit genutzt werden.
3.
Jede Vorsitzende oder jeder Vorsitzende einer Fachprüfungskommission erhält von der Oberstufenberaterin oder vom Oberstufenberater alle für die mündliche Prüfung benötigten Unterlagen, die sie oder er nach Prüfungsabschluss mit sämtlichen wieder eingesammelten Aufgabenblättern, vollständig ausgefüllten Formularen sowie den von den Prüflingen während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen der Oberstufenberaterin oder dem Oberstufenberater zurückzugeben hat. Sie oder er ist außerdem gegenüber der im Vorbereitungszimmer Aufsicht führenden Lehrkraft zuständig für die Bereitstellung der zugelassenen Hilfsmittel gemäß § 63 Absatz 8 Satz 1 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
.
4.
An jedem Prüfungstag ist für den Kurs eine Anzahl von verschlossenen Umschlägen mit Prüfungsaufgaben bereitzustellen, die sich aus der Anzahl der Prüflinge zuzüglich zwei ergibt. Im Vorbereitungsraum zieht der Prüfling daraus einen Umschlag. Gezogene Umschläge werden nicht erneut verwendet. Die Reihenfolge der Prüflinge ergibt sich aus dem Organisationsplan.
5.
Für das Protokoll ist das als Anlage 13 beigefügte Formular zu verwenden.
IX. Durchführung praktischer Prüfungsteile
1.
Im Leistungskursfach Sport sind für die Durchführung des praktischen Teils der Fachprüfung gemäß § 60 Absatz 1 Schulordnung Gymnasium Abiturprüfung fachbezogene Formulare der obersten Schulaufsichtsbehörde zu verwenden.
2.
Im Leistungskursfach Musik sind für die Durchführung der Fachprüfung gemäß § 60 Absatz 1 der Schulordnung Gymnasium Abiturprüfung die fachbezogenen Formulare nach Anlage 14 und für die Zusammenfassung der Ergebnisse der Fachprüfung aller Prüflinge das Formular nach Anlage 15 zu verwenden.
3.
Für den praktischen Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen gilt Folgendes:
a)
Die Fachprüfungskommission stellt durch Losentscheid die Gruppen der Prüflinge, gegebenenfalls kursübergreifend, und die Reihenfolge, in welcher die Gruppen den praktischen Prüfungsteil absolvieren, zusammen. Den Prüflingen wird der Zeitpunkt des praktischen Prüfungsteils einen Schultag zuvor mitgeteilt. Tritt ein Prüfling nicht zur Prüfung an, ordnet die Fachprüfungskommission die entsprechende Partnerin oder den entsprechenden Partner einer anderen Gruppe zu. Gibt es beim Nachprüfungstermin an der Schule nur einen Prüfling, bestimmt die Fachprüfungskommission für die Rolle des zweiten Prüflings eine fachlich geeignete Person.
b)
Der Fachprüfungskommission werden die Aufgaben frühestens 90 Minuten vor Prüfungsbeginn zur Verfügung gestellt. Ziffer VI Nummer 5 gilt entsprechend.
c)
Die Aufgabenstellungen sind in der in der „Richtlinie für die prüfende Fachlehrkraft“ vorgegebenen Reihenfolge den Gruppen zuzuordnen. Dabei kann die Fachprüfungskommission festlegen, dass eine Aufgabenstellung nicht verwendet wird. Die weiteren Aufgabenstellungen sind dann in der festgelegten Reihenfolge zu nutzen. Übersteigt die Anzahl der zu prüfenden Gruppen die Anzahl der vorgegebenen Aufgabenstellungen, werden durch die Fachprüfungskommission durch Losentscheid die für die überzähligen Gruppen benötigten Aufgabenstellungen aus der Gesamtanzahl der Aufgabenstellungen ermittelt. Identische Aufgabenstellungen dürfen nur in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Gruppen eingesetzt werden.
d)
Die oder der Vorsitzende der Fachprüfungskommission führt in die Aufgabenstellung ein. Der Prüfling kann Nachfragen zum Verständnis einzelner Wörter der Aufgabenstellung stellen; dies hat keinen Einfluss auf die Bewertung. Hilfsmittel, insbesondere Wörterbücher, sind nur im Fall des § 58 Absatz 2 Satz 1 der Schulordnung Gymnasium Abiturprüfung zugelassen. Die Prüflinge können sich während des Gesprächs stichpunktartige Notizen machen. Bewertet wird, in welchem Maße ein Prüfling inhaltlich und sprachlich sowohl seine Gedanken vermitteln als auch auf die Gesprächspartnerin oder den Gesprächspartner eingehen kann und dabei themen- und situationsbezogen agiert. Die Bewertung berücksichtigt die drei Kategorien inhaltliche Bewältigung, Interaktion und Sprachgebrauch gleichwertig und erfolgt auf der Grundlage der „Hinweise zur Bewertung der mündlichen Sprachkompetenz im praktischen Prüfungsteil“. Die im praktischen Prüfungsteil erreichte Punktzahl wird den Prüflingen mitgeteilt. Es besteht durchgängig Protokollpflicht. Der wesentliche Verlauf des Gruppengesprächs kann statt in Deutsch in der entsprechenden Fremdsprache dokumentiert werden. Für das Protokoll ist das als Anlage 16 beigefügte Formular zu verwenden.
e)
Nach Abschluss der Prüfungen zum praktischen Prüfungsteil fasst die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf der Grundlage der Protokolle die Ergebnisse in der als Anlage 17 beigefügten Übersicht zusammen. Gemeinsam mit den Prüfungsarbeiten wird die Übersicht an die Erstkorrektorin oder den Erstkorrektor, die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor und gegebenenfalls die Drittkorrektorin oder den Drittkorrektor weitergegeben. Die im praktischen Teil erreichte Punktzahl fließt in das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung ein. Sie kann durch die Erst-, Zweit- und Drittkorrektorinnen oder die Erst-, Zweit- und Drittkorrektoren nicht verändert werden.
X. Durchführung von Nachprüfungen
1.
Spätestens am Tag der letzten schriftlichen Prüfung meldet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Schulaufsichtsbehörde die an der Schule notwendigen schriftlichen Nachprüfungen.
2.
Die Schulaufsichtsbehörde ist für die Übergabe der Unterlagen für die schriftliche Nachprüfung verantwortlich. Die Schule gibt nicht verwendete Umschläge der Schulaufsichtsbehörde ungeöffnet zurück.
XI. Feststellung der Gesamtqualifikation
1.
Wurde eine Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet, ist der Prüfling bei Bekanntgabe des Ergebnisses auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 50 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
hinzuweisen.
2.
Wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt, ist das als Anlage 18 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“ zu verwenden. Für Schülerinnen und Schüler an Abendgymnasien ist das als Anlage 19 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“ zu verwenden. Für Schülerinnen und Schüler an Kollegs ist das als Anlage 20 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“ zu verwenden. Für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen ist das als Anlage 21 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“ zu verwenden. Das gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erreichte Niveau der fremdsprachlichen Kompetenzen in den neuen Fremdsprachen wird nach Anlage 22 festgestellt und auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife unter „Fremdsprachen“ eingetragen.
3.
Schülerinnen und Schülern an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann, wird dies entsprechend einem als Anlage 23 beigefügten Musterbescheid schriftlich mitgeteilt. Schülerinnen und Schülern an Waldorfschulen, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann, wird dies entsprechend einem als Anlage 24 beigefügten Musterbescheid schriftlich mitgeteilt. Bei minderjährigen Prüflingen ergeht der Bescheid an die Eltern als deren gesetzliche Vertreter.
XII. Besondere Regelungen zur Abiturprüfung für Schulfremde
1.
Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Schulfremde im jeweiligen Schuljahr soll spätestens am 15. Oktober bei der Schulaufsichtsbehörde gestellt werden.
2.
Die Schulaufsichtsbehörde soll der Bewerberin oder dem Bewerber spätestens am 20. November desselben Jahres die Entscheidung über den Antrag und bei Zulassung die Anschrift desjenigen allgemeinbildenden Gymnasiums mitteilen, an dem die Abiturprüfung abgelegt werden kann.
3.
Allgemeinbildende Gymnasien, die mit der Durchführung der Abiturprüfung für Schulfremde im jeweiligen Schuljahr beauftragt werden, erhalten die dafür notwendigen Informationen spätestens am 20. November von der Schulaufsichtsbehörde.
4.
Zur Dokumentation des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife ist das als Anlage 25 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde“ zu verwenden.
5.
Schulfremden Prüflingen, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann, wird dies entsprechend einem als Anlage 26 beigefügten Musterbescheid schriftlich mitgeteilt. Bei minderjährigen Prüflingen ergeht der Bescheid an die Eltern als deren gesetzliche Vertreter.
XIII. Zertifikat der vertieften gymnasialen Ausbildung und über den Erwerb des Latinums, Graecums oder Hebraicums
1.
Zur Dokumentation der vertieften Ausbildung gemäß § 4 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
kann das als Anlage 27 beigefügte Formular „Zertifikat der vertieften gymnasialen Ausbildung“ verwendet werden.
2.
Zur Dokumentation des Bestehens einer Ergänzungsprüfung für das Latinum, Graecum oder Hebraicum gemäß Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 4 zu § 69 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
ist das als Anlage 28 beigefügte Formular „Zertifikat“ zu verwenden.
3.
Zur Dokumentation des Erwerbs des Latinums, Graecums oder Hebraicums gemäß Nummer 3 Buchstabe a der Anlage 4 zu § 69 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
ist das als Anlage 29 beigefügte Formular „Bescheinigung“ zu verwenden.
XIV. Besondere Regelung für das Sorbische Gymnasium Bautzen
Für das Sorbische Gymnasium Bautzen können die in dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Formulare zweisprachig deutsch und obersorbisch gedruckt und ausgefüllt werden.
XV. Festlegung zum Einsatz der Formulare
In den Zeugnissen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind alle Kästchen und Rubriken, deren Ausfüllung für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler entfällt, durch waagerechte Striche zu sperren.
XVI. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung
vom 3. August 2018 (MBl. SMK S. 478), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2021 (MBl. SMK S. 51) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), außer Kraft.
Dresden, den 13. August 2024
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
Anlagen 1 bis 29
Anlage 1 Belegplan
Anlage 2 Belegplan für Abendgymnasium
Anlage 3 Belegplan für Kolleg
Anlage 4 Kurshalbjahreszeugnis
Anlage 5 Kurshalbjahreszeugnis des Abendgymnasiums/Kollegs
Anlage 6 Abgangszeugnis des Gymnasiums
Anlage 7 Abgangszeugnis des Abendgymnasiums
Anlage 8 Abgangszeugnis des Kollegs
Anlage 9 Wahl der Prüfungsfächer und Anmeldung zur Abiturprüfung
Anlage 10 Nichtzulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung
Anlage 11 Blätter für Reinschrift und Konzept bei schriftlichen Abiturprüfungen
Anlage 12 Protokoll über die schriftliche Abiturprüfung
Anlage 13 Protokoll über die mündliche Abiturprüfung
Anlage 14 Niederschrift über die Fachprüfung gemäß § 60 Absatz 1 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung im Leistungskursfach Musik
Anlage 15 Fachprüfung Leistungskursfach Musik
Anlage 16 Protokoll über den praktischen Prüfungsteil in neuen Fremdsprachen
Anlage 17 Zusammenfassung der Ergebnisse des praktischen Prüfungsteils in neuen Fremdsprachen
Anlage 18 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(gymnasiale Oberstufe)
Anlage 19 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Abendgymnasium)
Anlage 20 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Kolleg)
Anlage 21 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Waldorfschule)
Anlage 22 Erreichtes Niveau der fremdsprachlichen Kompetenzen in den neuen Fremdsprachen
Anlage 23 Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 24 Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (Waldorfschule)
Anlage 25 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde
Anlage 26 Nichtbestehen der Abiturprüfung für Schulfremde
Anlage 27 Zertifikat der vertieften gymnasialen Ausbildung
Anlage 28 Zertifikat Latinum/Graecum/Hebraicum
Anlage 29 Bescheinigung Latinum/Graecum/Hebraicum
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