Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst
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Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst

Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst

RdErl. d. MI v. 25.5.1992 - 22.11-03070/80/3 -
Vom 25. Mai 1992 (Nds. MBl. S. 857)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 6. Juni 2018 (Nds. MBl. S. 543)
- VORIS 20411 01 07 03 002 -
Bezug:
1.
RdErl. v. 15.7.1977 (Nds. MBl. S. 886), zuletzt geändert durch RdErl. v. 6.9.1983 (Nds. MBl. S. 798)
2.
RdErl. v. 8.3.1982 (Nds. MBl. S. 329)
3.
RdErl. v. 6.8.1986 (PolNBl. S. 193)
Auf Grund des § 9 Nds. ArbZVO vom 6.12.1996 (Nds. GVBl. S. 476) ergehen für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes folgende Regelungen:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelmäßige Arbeitszeit1
Formen der Arbeitsleistung2
Arbeitstage3
Unregelmäßige Arbeitszeit4
Bereitschaftsdienst5
Rufbereitschaft6
Mehrarbeit7
Schlußvorschrift8

Abschnitt 1 PVDAZRdErl - 1. Regelmäßige Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach der Nds. ArbZVO i.V.m. der Vereinbarung über Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitvereinbarung) vom 9.12.1996 (Nds. MBl. S. 1803).

Abschnitt 2 PVDAZRdErl - 2. Formen der Arbeitsleistung

2.1 Die Arbeitsleistung wird in Form von
Wechselschichtdienst,
Schichtdienst,
Regeldienst, auch in Form der gleitenden Arbeitszeit, und
Dienst nach besonderem Plan
erbracht.
Bei einer Dienststelle können mehrere Formen der Arbeitsleistung nebeneinander bestehen.
2.2 Begriffsbestimmungen
2.2.1 Wechselschichtdienst ist ein Dienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird, vorsieht.
2.2.2 Schichtdienst ist ein Dienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.
2.2.3 Regeldienst kann in Form der festen Arbeitszeit und der gleitenden Arbeitszeit geleistet werden.
Bei der festen Arbeitszeit sind, ohne daß es eines Plans bedarf, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt. Sie wird montags bis freitags tagsüber in Anlehnung an die Dienstzeiten polizeiexterner Behörden, Institutionen und Einrichtungen versehen.
Bei der gleitenden Arbeitszeit ist die Arbeitszeit in der Weise geregelt, daß die Beamtinnen und Beamten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder auch der Mittagspause innerhalb festgelegter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können.
2.2.4 Dienst nach besonderem Plan ist ein Dienst, der, ohne Wechselschichtdienst, Schichtdienst oder Regeldienst zu sein, nach einem Dienstplan die Anwesenheit während der Zeiten gewährleistet, in denen erfahrungsgemäß die Dienstgeschäfte vermehrt anfallen.
2.3 Wechselschichtdienst und Schichtdienst
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ist grundsätzlich auf fünf Schichten zu verteilen.
In der Regel darf keine Schicht über zehn Stunden ausgedehnt werden. Zur Regelung der Dienstzeit an Wochenenden können je Dienstabteilung sowie je Wachgruppe oder Einsatzgruppe innerhalb von vier Wochen bis zu vier Dienstschichten von höchstens zwölf Stunden abgeleistet werden.
In der Regel soll die tägliche Arbeitszeit auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben. Zwischen den Dienstschichten muß eine Freizeit von mindestens acht Stunden liegen.
Zwischen einer Dienstschicht und anderen vorhersehbaren Diensten muß eine ausreichende Freizeit liegen.
Die Einplanung von Ablösezeiten ist nur in den Fällen zulässig, in denen solche Zeiten zur ordnungsgemäßen Übergabe der Dienstgeschäfte sowie der Führungs- und Einsatzmittel durch die Dienstabteilungsleiterin oder den Dienstabteilungsleiter bzw. deren Vertretung oder vergleichbare Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger der jeweiligen Dienstschicht erforderlich sind. Die als Arbeitszeit anrechenbare Ablösezeit ist auf maximal 15 Minuten je oben genannter Person und Dienstschicht zu begrenzen. Darüber hinaus erforderliche Ablösezeiten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes für einen genau festzulegenden Personenkreis zulässig. Die Entscheidung trifft die Dienststellenleitung.
2.4 Regeldienst/gleitende Arbeitszeit
Hinsichtlich des Arbeitszeiten des am Freitag und an Arbeitstagen vor Feiertagen weise ich auf Nr. 7 der in Nr. 1 dieses RdErl. genannten Gleitzeitvereinbarung besonders hin.
Bei Einführung der gleitenden Arbeitszeit i.S. des § 3 der Nds. ArbZVO ist die Gleitzeitvereinbarung zu beachten.
Die Teilnahme am Regeldienst oder an der gleitenden Arbeitszeit schließt die davon abweichende Einteilung einer Beamtin oder eines Beamten im Bedarfsfall zu anderen Formen der Arbeitsleistung nicht aus. Für diese Fälle gelten Nr. 4.2 dieses Runderlasses und Nr. 12 der Gleitzeitvereinbarung.
2.5 Dienst nach besonderem Plan
Durch diese Form der Arbeitsleistung soll insbesondere Spezialdienststellen wie dem Zivilstreifenkommando (ZSK) oder dem Mobilen Einsatzkommando (MEK) die Möglichkeit gegeben werden, abweichend vom Regeldienst versetzten Dienst im Block zu leisten, ohne in die Formen des Wechselschicht- oder Schichtdienstes ausweichen zu müssen. Die Ablösezeitenregelung der Nr. 2.3 gilt entsprechend.
2.6 Die Dienststellen der Polizei i. S. des § 86 Abs. 1 NPersVG vom 2.3.1994 (Nds. GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.11.1997 (Nds. GVBl. S. 464), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmen für ihren Zuständigkeitsbereich unter Beachtung der oben genannten Vorgaben, der personalvertretungsrechtlichen Regelungen und der örtlichen Verhältnisse die regelmäßige Arbeitszeit sowie die damit verbundene Form der Arbeitsleistung.
2.7 Wochenfeiertage
Für Beamtinnen und Beamte, die Wechselschichtdienst, Schichtdienst oder Dienst nach besonderem Plan verrichten, vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ( § 2 Abs. 1 Nds. ArbZVO ) für gesetzlich anerkannte Feiertage, die auf die Tage von Montag bis Freitag einer Woche fallen, um ein Fünftel je Feiertag. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an einem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst verrichten oder dienstplanbedingt gerade an diesem Tag vom Dienst befreit sind.
Für Beamtinnen und Beamte im Regeldienst, auch in Form der gleitenden Arbeitszeit, vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Arbeitszeit.
Entsprechendes gilt für die gemäß § 2 Abs. 3 Nds. ArbZVO dienstfreien Tage des 24. und des 31. Dezember.

Abschnitt 3 PVDAZRdErl - 3. Arbeitstage

Abweichend von § 2 Abs. 2 Nds. ArbZVO sind - mit Ausnahme des Regeldienstes - alle Tage der Woche Arbeitstage.

Abschnitt 4 PVDAZRdErl - 4. Unregelmäßige Arbeitszeit

4.1 Zur Arbeitszeit zählt auch der Dienst aus besonderem Anlaß, der grundsätzlich nicht planbar ist und von den in Nr. 2.1 aufgeführten Formen der Arbeitsleistung zeitlich nicht abgedeckt ist. Hierzu zählen insbesondere die Teilnahme an polizeilichen Einsätzen und Übungen, an Ausbildungsveranstaltungen, Dienstversammlungen, am Dienstsport und sonstige dienstliche Verrichtungen, wie z.B. die Wahrnehmung von Gerichtsterminen (Nr. 4.4).
4.2 Sofern die Tätigkeiten nach Nr. 4.1 zusätzlich zu der für die Beamtinnen und Beamten festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden, sind die Zeiten für die Zurücklegung des Weges zwischen Dienststelle und dem Ort der Tätigkeit auf die Arbeitszeit anzurechnen. Bei nicht vorhersehbaren Einsätzen gilt dagegen jede erforderliche Wegezeit zum Einsatzort als Arbeitszeit.
4.3 Bei Dienstreisen ist die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort Arbeitszeit. Reisezeiten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; sie gelten nur als Arbeitszeit, soweit sie die auf den Reisetag entfallende regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten Reisezeiten geschlossener Einheiten zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit.
Für Reisetage, an denen sonst kein Dienst verrichtet wird, ist höchstens die auf ihn entfallende Regelarbeitszeit bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit (die Arbeitszeit, die die Beamtin oder der Beamte an diesem Tag ohne die Dienstreise dienstplanmäßig hätte leisten müssen) anzurechnen. Sofern während der Reisezeiten Diensthandlungen durchgeführt werden, wie z.B. Observationsfahrten, Begleitung von Schwer- und Geldtransporten, Bewachung eines zu überstellenden Häftlings, sind diese Zeiten Arbeitszeit.
Für Beamtinnen und Beamte, die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, ist bei Dienstreisen Nr. 16 der Gleitzeitvereinbarung zu beachten.
4.4 Beamtinnen und Beamte, die einen Gerichtstermin wahrzunehmen haben, sind in eine Dienstschicht umzusetzen, die ihnen die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgabe ermöglicht.
Ist eine Umsetzung in eine andere Dienstschicht aus dienstlichen Gründen nicht möglich und ist die Beamtin oder der Beamte im Anschluß an einen Nachtdienst zu einem Gerichtstermin bis 13.00 Uhr geladen, kann ihr oder ihm, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, gestattet werden, diese Dienstschicht um 24.00 Uhr zu beenden; die ausgefallene Zeit wird auf die Arbeitszeit voll angerechnet. Damit entfällt eine besondere Abgeltung der Zeit für die An- und Abfahrt und der Zeit vor Gericht.

Abschnitt 5 PVDAZRdErl - 5. Bereitschaftsdienst

5.1 Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn
sich die Beamtin oder der Beamte lediglich in ihrer oder seiner Dienststelle oder an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb ihrer oder seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können, und
die Zeitdauer einer Inanspruchnahme nach durchschnittlichem Erfahrungssatz weniger als 50 v.H. beträgt.
5.2 Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen.
Kein Bereitschaftsdienst, sondern Volldienst liegt vor, wenn
die durchschnittliche Arbeitsleistung bei 50 v.H. und mehr liegt oder
eine Verwendung im Rahmen eines geschlossenen Einsatzes erfolgt, es sei denn, daß die tatsächliche Verwendung die Anerkennung als Volldienst nicht rechtfertigt. Dabei beginnt der geschlossene Einsatz für die Bereitschaftspolizei mit Verlassen der Unterkunft bzw. für Einheiten des Einzeldienstes beim Verlassen des Versammlungsortes i.S. der Einsatzabfindungsbestimmungen und endet mit der Ankunft in der Unterkunft bzw. am ursprünglichen Versammlungsort.
5.3 Über die Einstufung des zu leistenden Bereitschaftsdienstes entscheiden die Polizeibehörden und -einrichtungen.

Abschnitt 6 PVDAZRdErl - 6. Rufbereitschaft

Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte frei von jeder dienstlichen Tätigkeit in ihrer oder seiner Häuslichkeit bzw. - falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensteht - an einem anderen von ihr oder ihm anzuzeigenden Ort ihrer oder seiner Wahl aufhalten kann, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können.
Zeiten einer Heranziehung zur Dienstleistung (einschließlich Wegezeiten) werden auf die regelmäßige Arbeitszeit und beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als vergütungsfähige Mehrarbeit angerechnet.
Die Zeit der Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft ist zu 12,5 v.H. auf die Arbeitszeit anzurechnen; sie ist durch Freizeitausgleich abzugelten.
Im übrigen bleiben die unter Fürsorgegesichtspunkten getroffenen Regelungen zu § 87 NBG unberührt.

Abschnitt 7 PVDAZRdErl - 7. Mehrarbeit

7.1 Mehrarbeit ist jeder angeordnete oder genehmigte Dienst, der von einer einer Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamtin oder einem einer Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten zur Wahrnehmung von Aufgaben des ihr oder ihm übertragenen Amtes (Hauptamtes) über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird.
7.2 Die im Bezugserlaß zu b genannten Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter treffen die Feststellung, ob zwingende dienstliche Gründe der Gewährung entsprechender Dienstbefreiung innerhalb der in § 80 Abs. 2 NBG gesetzten Frist von drei Monaten entgegenstehen.
7.3 Für die nach dieser Arbeitszeitregelung über die regelmäßige und dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus abgeleistete Zeit ist den Beamtinnen und Beamten vorrangig Freizeitausgleich zu gewähren.
7.4 Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte i. d. F. vom 13.3.1992 ( BGBl. I S. 528 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 24.3.1997 ( BGBl. I S. 590 ) nebst Bek. des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 4.4.1997 (GMBl. S. 158), und die dazu erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift (MArbVVwV) des BMI vom 6.8.1974 (GMBl. S. 386) sind zu beachten.

Abschnitt 8 PVDAZRdErl - 8. Schlußvorschrift

Unberührt bleiben Arbeitszeitregelungen über den Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten als hauptamtliche Lehrkräfte an den Schulungsstätten der Polizei.
Dieser Runderlaß tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlaß zu a aufgehoben.
An die Polizeibehörden und -dienststellen.
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