Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz
DE - Landesrecht Niedersachsen

Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz

Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz

RdErl. d. MW v. 29.1.1993 - 35.1-34.05.32/2 -
Vom 29. Januar 1993 (Nds. MBl. S. 192)
- VORIS 75100 00 00 00 021 -

Abschnitt 1 EBBergGRdErl

Bei Anträgen auf Erteilung von Erlaubnissen zur Aufsuchung sowie von Bewilligungen zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze bitte ich die in den Anlagen 1 und 2 abgedruckten Richtlinien zu beachten.
An die Dienststellen der Bergverwaltung.

Anlage 1 EBBergGRdErl - Richtlinien für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze

Anlage 1
Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze sind nachfolgende Angaben und Unterlagen erforderlich. Die Gliederung soll eingehalten werden. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung zuständigen Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld, Hindenburgplatz 9, 3392 Clausthal-Zellerfeld, einzureichen. Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesberggesetzes vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.8.1992 (BGBl. I S. 1564):
1.
Antragsteller: Firmenbezeichnung und -sitz, Geschäftsführung, Handelsregisterauszug.
2.
Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen (§ 11 Nr. 1).
3.
Darstellung des beantragten Erlaubnisfeldes (§ 4 Abs. 7). Die Art der Darstellung und Ausgestaltung der Karte ergibt sich aus der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen vom 11.11.1982 (BGBl. I S. 1553).
4.
Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, dem Oberbergamt auf Verlangen bekanntzugeben (vgl. § 11 Nr. 4).
Wird eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken oder eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung beantragt, hat sich der Antragsteller zu verpflichten, auf Verlangen des Oberbergamtes Inhaber von Bergbauberechtigungen nach Maßgabe des § 11 Nr. 5 an der Aufsuchung im beantragten Feld zu beteiligen.
5.
Arbeitsprogramm: Der Antragsteller hat nach § 11 Nr. 3 ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck für die Erkundung der vermuteten Lagerstätte ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.
Das Arbeitsprogramm sollte der geplanten Feldesgröße Rechnung tragen und eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung möglichst im gesamten beantragten Feld beinhalten.
Es wird darauf hingewiesen, daß das vorgelegte Arbeitsprogramm ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung des Oberbergamtes darstellt und daher vom Antragsteller konkret und detailliert beschrieben werden muß. Insbesondere in diesem Zusammenhang ist auf die Vorrangregelung nach § 14 Abs. 2 zu verweisen.
In Abhängigkeit vom geplanten zeitlichen Ablauf der Aufsuchungsarbeiten ist der Zeitraum anzugeben, für den die Erlaubnis beantragt wird. Gemäß § 16 Abs. 4 darf ein Zeitraum von fünf Jahren nicht überschritten werden.
Sofern der Antragsteller in einem beantragten Feld bereits zu einem früheren Zeitpunkt Aufsuchungsarbeiten durchgeführt hat, sollte auf diese Arbeiten im Antrag Bezug genommen werden. Eine Beschreibung der früheren Arbeiten ist zweckmäßig.
Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann beispielsweise wie folgt erbracht werden:
a)
durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren;
b)
durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Antragsteller für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird;
c)
durch Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung der planmäßigen Aufsuchung im Erlaubnisfeld.
6.
Finanzielle Leistungsfähigkeit: Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der Erklärung, daß die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Ggf. können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergl. beigefügt werden (§ 11 Nr. 7).

Anlage 2 EBBergGRdErl - Richtlinien für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze

Anlage 2
Für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze sind nachfolgende Angaben und Unterlagen erforderlich. Die Gliederung soll eingehalten werden. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung zuständigen Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld, Hindenburgplatz 9, 3392 Clausthal-Zellerfeld, einzureichen. Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesberggesetzes vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.8.1992 (BGBl. I S. 1564):
1.
Antragsteller: Firmenbezeichnung und -sitz, Geschäftsführung, Handelsregisterauszug.
2.
Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen werden sollen (§ 12 Abs. 1 i. V. m. § 11 Nr. 1).
3.
Darstellung des beantragten Bewilligungsfeldes (§ 4 Abs. 7). Die Art der Darstellung und Ausgestaltung des Lagerisses ergibt sich aus der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen vom 11.11.1982 (BGBl. I S. 1553).
4.
Angabe der Stellen nach Lage der Tiefe, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen), als Sonderdarstellung im Lageriß.
5.
Nachweis darüber, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind. Hierzu sind Angaben über den Inhalt, die Beschaffenheit, die Tiefenlage der Lagerstätte und die technischen Gewinnungsmöglichkeiten erforderlich. Ggf. kommt auch die gutachtliche Stellungnahme einer oder eines Sachverständigen in Betracht (§ 12 Abs. 1 Nr. 3).
6.
Arbeitsprogramm: Der Antragsteller hat nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 ein Arbeitsprogramm vorzulegen, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.
Das Arbeitsprogramm muß der geplanten Feldesgröße Rechnung tragen. Aus ihm muß erkennbar sein, daß eine Gewinnung im gesamten beantragten Feld angestrebt wird.
In Abhängigkeit vom voraussichtlichen zeitlichen Ablauf der Gewinnung ist der Zeitraum anzugeben, für den die Bewilligung beantragt wird (Befristung). Gemäß § 16 Abs. 5 wird die Bewilligung für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfall angemessene Frist erteilt. Dabei dürfen 50 Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist möglich.
Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann beispielsweise wie folgt erbracht werden:
a)
durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren;
b)
durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Antragsteller für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird;
c)
durch Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung der der Bewilligung zugrundeliegenden Lagerstätte.
7.
Finanzielle Leistungsfähigkeit: Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der Erklärung, daß die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Ggf. können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergl. beigefügt werden (§ 11 Nr. 7).
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