Dank- und Glückwunschurkunden für die Dienst- oder Arbeitsjubiläen der Landesbediensteten
Dank- und Glückwunschurkunden für die Dienst- oder Arbeitsjubiläen der Landesbediensteten
Beschl. d. LReg v. 12.7.1994 - MI-15.3-03003/2.102 -
Vom 12. Juli 1994 (Nds. MBl. S. 1136)
- VORIS 20411 01 04 00 005 -
Bezug:
a)
Verordnung über die Ehrung der Beamten und Richter für langjährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst vom 26.3.1971 (Nds. GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.2.1986 (Nds. GVBl. S. 75)
b)
Beschl. d. LReg v. 4./18.5.1971 (Nds. MBl. S. 646) - VORIS 20411 01 04 00 001 -
c)
RdErl. d. MI v. 15.9.1993 (Nds. MBl. S. 1074)
Abschnitt 1 DGWUDJLRB
(1) Die Dank- und Glückwunschurkunden für die Landesbediensteten im Beamten- oder Richterverhältnis haben folgenden Wortlaut:
"________________________________________ |
---|
(Vor- und Zuname) |
spreche ich für |
....jährige gewissenhafte Pflichterfüllung |
im öffentlichen Dienst |
zum Wohle der Allgemeinheit |
den Dank der Niedersächsischen |
Landesregierung |
und zugleich deren Glückwünsche aus |
(Ort, Datum) |
(Landessiegel) |
(Vollziehende Dienststelle) |
__________________________________________ |
(Unterschrift)" |
In der Urkunde ist zwischen der Anrede (Frau/Herrn) und dem Namen die Amts- oder Dienstbezeichnung einzufügen.
(2) Für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit ist diejenige Dienststelle zuständig, bei der die Personalakten geführt werden. Die Berechnung verbleibt bei den Personalakten; eine Ausfertigung erhält die oder der Landesbedienstete.
Abschnitt 2 DGWUDJLRB
(1) Landesbedienstete im Arbeitnehmerverhältnis können beim 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Arbeitsjubiläum - neben der Gewährung der ihnen tarifrechtlich zustehenden Jubiläumszuwendung ( § 39 BAT , § 45 MTL II) - ebenfalls durch eine Dank- und Glückwunschurkunde geehrt werden. Die für die Landesbediensteten im Beamten- oder Richterverhältnis geltenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung. Für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit sind jedoch die Tarifverträge maßgebend.
(2) Die Entscheidung über die Ehrung und die Vollziehung der Urkunden obliegt
a)
für Angestellte, für die sich die Landesregierung die dienstrechtlichen Befugnisse vorbehalten hat, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten,
b)
für die anderen Landesbediensteten im Arbeitnehmerverhältnis der Dienststelle, der die dienstrechtlichen Befugnisse zustehen.
Abschnitt 3 DGWUDJLRB
Der Bezugsbeschluß zu b wird aufgehoben.
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